RATGEBER RECHT Erbrecht - was macht man bei einem Todesfall? Bei einem Todesfall in der Familie ist zunächst die Bestürzung sehr groß. Natürlich ist Trauerarbeit zu leisten. Es stellt sich dann aber sehr schnell die Frage: Was ist eigentlich zu tun Mit diesem Artikel wollen wir eine kurze, der Praxis unserer Kanzlei entsprechende Anregung wiedergeben, die auf unserer jahrelangen Erfahrung im Bereich des Erbrechtes basiert. Wer einen toten, nahen Verwandten auch unter unverdächtigen Umständen auffindet, der sollte zunächst nichts verändern. Die Auffindesituation sollte so bleiben wie sie ist. Am besten ruft man den bekannten Hausarzt hinzu. Kommt dieser hinzu, so kann er zunächst die Leichenschau machen. Ein Organspenderausweis sollte sofort an den Arzt übergeben werden. Der Arzt wird dann einen entsprechenden Totenschein ausstellen und gegebenenfalls das Nötige veranlassen. So der Verwandte im Krankenhaus gestorben ist, wird ein Totenschein dort zu holen sein. Falls Sterbeort und Wohnort unterschiedlich sind, ist die Überführung zu regeln. Hier gilt es zu beachten: Wer die Überführung bestellt, der bezahlt sie hinterher zunächst auch. Dann sollten die Sterbeurkunden - mindestens 5 - beim Standesamt beantragt werden. Gleichzeitig sind Verwandte, Freunde, Bekannte, ggf. der Arbeitgeber des Verstorbenen zu informieren. Bereits diese Information reicht oftmals aus, um festzustellen, wer noch alles Ansprüche auf das Erbe erhebt und ob hier gegebenenfalls eine streitige Auseinandersetzung erfolgen könnte. Bereits an dieser Stelle raten wir an, unsere Kanzlei hinzuzuziehen, um sich hier von Anfang an beraten zu lassen. Es können viel rger und Missverständnisse vermieden werden, wenn von Anfang an rechtssicher und klar gehandelt wird Auch bei Bestattungsunternehmen gilt: Wer bestellt, der bezahlt. Ob eine Kostenübernahme gegebenenfalls durch Erben hinterher erfolgt und in welchem Umfang ist in diesem Moment noch völlig offen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin. Testamente sind zwingend an das Nachlassgericht zu übergeben. Das Gesetz ist eindeutig. Dann ist unbedingt ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Es ist Pflicht des Erbschaftsbesitzers, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Der gelebte Usus, die Wohnung einfach leer zu räumen und Dinge vor einer Teilung der Erbschaft zu verschenken oder zu entsorgen, ist rechtlich hochgradig risikoreich. Natürlich sind auch im Ausland belegene Objekte und Erbmasse zu ermitteln. Unsere Kanzlei berät und begleitet Sie hier während des gesamten Erbschaftsabwicklungsprozesses. Es gilt hier, Streit zu vermeiden. Da es aber unvermeidlich ist, da verschiedene Erbinteressen unversöhnlich aufeinanderprallen, vertreten wir Sie selbstverständlich vor allen deutschen Gerichten und auch international. Die Mietwohnung, Strom, Gas, Heizung, Wasser Telefon, Handy, Kabelanschluss, GEZ, Zeitung, Zeitschriften, KFZ Zulassung, Versicherungen, Vereine, Daueraufträge bei Banken sind abzumelden bzw. sofort unter Hinweis auf den Todesfall zu kündigen. Die Krankenkasse ist zu informieren, genauso wie Lebensversicherungen bzw. Sterbekassen und eine Private Sterbegeldversicherung. Die Rentenversicherungsstelle sollte unbedingt wegen Überbrückungsgeld informiert werden, bei einem Beamten die zuständige Dienstbehörde und die Beamtenversorgung. Die Rentenversicherungsträger sind sofort zu informieren, gegebenenfalls ist ein Lohnsteuererstattungsantrag beim Finanzamt zu stellen. Auch der elektronische Nachlass ist zu regeln. Wenn dann die Erbschaft geklärt ist, dann erstellen wir für Sie noch die Erbschaftssteuererklärung. Viele Streitigkeiten und Probleme im Rahmen der Erbauseinandersetzung lassen sich allerdings von vornherein vermeiden, wenn entsprechende Überlegungen zu Lebzeiten getroffen werden und auch umgesetzt wurden. Bedauerlicherweise müssen immer wieder völlig überraschte Angehörige feststellen, dass trotz der Tatsache, dass der Tod am Ende eines jeden Lebens steht, nichts unternommen wurde, nichts geregelt wurde und die verbleibende Familie dann in Streitigkeiten und Auseinandersetzungen versinkt. Ein solches Zerbrechen einer Familie kann vermieden werden, wenn man rechtzeitig handelt. Mündliche Ankündigungen reichen keinesfalls. Bei Ihrer höchstpersönlichen Gestaltung steht Ihnen unsere Kanzlei streitvermeidend natürlich auf der Basis von jahrelanger Erfahrung mit Rat und Tat zur Seite. Stephan Baumann Fachanwalt für Familienrecht Fachanwaltslg. für Erbrecht 28 04 | <strong>2<strong>01</strong>9</strong>
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