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PT-Magazin 03 2019

Offizielles Magazin des Wettbewerbs "Großer Preis des Mittelstandes" der Oskar-Patzelt-Stiftung, Regiotop, German Mittelstand, Plattform-Ökonomie, Geschäftsgeheimniss, KIA Stinger 3.3, Viraler Wandel,

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<strong>PT</strong>-MAGAZIN 3/<strong>2019</strong><br />

Wirtschaft<br />

48<br />

Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz:<br />

Blinder Fleck im Mittelstand<br />

Von der Richtlinie zum Gesetz<br />

Geschäftsgeheimnisse sind für<br />

Unternehmen, insbesondere aus<br />

dem Mittelstand, genauso wichtig wie<br />

Patente oder andere Rechte des geistigen<br />

Eigentums.<br />

Geschäftsgeheimnisse haben regelmäßig<br />

einen erheblichen wirtschaftlichen<br />

Wert und ihr Schutz ist insbesondere<br />

dann unverzichtbar, wenn sich<br />

Innovationen nicht oder nicht zu vertretbaren<br />

Kosten durch Patentrechte<br />

oder das Urheberrecht schützen lassen.<br />

Dennoch existierte bislang kein besonderer<br />

Schutz von Geschäftsgeheimnissen<br />

in Form eines Spezialgesetzes. Viele<br />

Unternehmen begnügten sich daher bislang<br />

mit dem Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen,<br />

um ihre Geschäftsgeheimnisse<br />

zu schützen. Das genügt<br />

künftig aber nicht mehr! Aufgrund der<br />

zunehmenden digitalen und grenzüberschreitenden<br />

Zusammenarbeit zwischen<br />

Unternehmen und der wirtschaftlichen<br />

Bedeutung von Know-how bzw.<br />

Geschäftsgeheimnissen für Unternehmen<br />

hat sich die Europäische Union dazu<br />

entschieden, einen einheitlichen europäischen<br />

Geheimnisschutz zu schaffen.<br />

Hierdurch soll europaweit ein Mindeststandard<br />

beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen<br />

geschaffen werden.<br />

Die neue Definition von<br />

Geschäftsgeheimnissen<br />

Nun wird sich durch das neue Geschäftsgeheimnisgesetz<br />

alles ändern. Nach § 2<br />

GeschGehG ist eine Information ein<br />

Geschäftsgeheimnis, wenn sie erstens<br />

geheim ist, zweitens einen kommerziellen<br />

Wert hat, weil sie geheim ist. Drittens<br />

muss die Information Gegenstand angemessener<br />

Geheimhaltungsmaßnahmen<br />

ist und – viertens – muss ein berechtigtes<br />

Interesse an der Geheimhaltung der<br />

Information bestehen.<br />

Aufgrund dieser Definition ergibt<br />

sich durch das GeschGehG eine wesentliche<br />

Verschärfung gegenüber der alten<br />

Rechtslage, da nicht mehr ein subjektives<br />

Kriterium – der Geheimhaltungswille<br />

– maßgeblich ist, sondern vielmehr<br />

objektive Kriterien – nämlich angemessene<br />

Geheimhaltungsmaßnahmen. Was<br />

genau „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“<br />

sind, verrät das Gesetz<br />

nicht. Zudem wurde die Voraussetzung<br />

des „berechtigten Interesse an der<br />

Geheimhaltung“ in die Definition aufgenommen,<br />

um den Anwendungsbereich<br />

weiter zu verschärfen.<br />

Daher sollten Unternehmen schon<br />

gestern damit begonnen haben, ein<br />

Schutzkonzept zu erarbeiten. Denn ohne<br />

angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen<br />

bleibt ihnen der Schutz nach dem<br />

GeschGehG verwehrt. Das Herzstück des<br />

Unternehmens – das bestehende Knowhow<br />

– ist dann verloren, weil ein Geheimnis<br />

nur dann ein rechtlich geschütztes<br />

Geheimnis ist, wenn der Inhaber es auch<br />

angemessen schützt.<br />

Praktische Überlegungen zu einem<br />

Schutzkonzept<br />

Kurzum, durch das GeschGehG sind<br />

Unternehmen gezwungen, aktiv zu werden.<br />

Sie müssen ein Schutzkonzept aufbauen,<br />

um überhaupt in den Genuss des<br />

Schutzes nach dem GeschGehG zu gelangen.<br />

Ein geeignetes Schutzkonzept muss<br />

technische und organisatorische Maßnahmen<br />

zum umfassenden Schutz von<br />

Geschäftsgeheimnissen beinhalten. Das<br />

bedeutet zum Beispiel auf technischer<br />

Seite, keinen ungeschützten Zugang zu<br />

© Tim Reckmann, FlickR, (CC BY 2.0)

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