PT-Magazin 03 2019
Offizielles Magazin des Wettbewerbs "Großer Preis des Mittelstandes" der Oskar-Patzelt-Stiftung, Regiotop, German Mittelstand, Plattform-Ökonomie, Geschäftsgeheimniss, KIA Stinger 3.3, Viraler Wandel,
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<strong>PT</strong>-MAGAZIN 3/<strong>2019</strong><br />
Wirtschaft<br />
48<br />
Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz:<br />
Blinder Fleck im Mittelstand<br />
Von der Richtlinie zum Gesetz<br />
Geschäftsgeheimnisse sind für<br />
Unternehmen, insbesondere aus<br />
dem Mittelstand, genauso wichtig wie<br />
Patente oder andere Rechte des geistigen<br />
Eigentums.<br />
Geschäftsgeheimnisse haben regelmäßig<br />
einen erheblichen wirtschaftlichen<br />
Wert und ihr Schutz ist insbesondere<br />
dann unverzichtbar, wenn sich<br />
Innovationen nicht oder nicht zu vertretbaren<br />
Kosten durch Patentrechte<br />
oder das Urheberrecht schützen lassen.<br />
Dennoch existierte bislang kein besonderer<br />
Schutz von Geschäftsgeheimnissen<br />
in Form eines Spezialgesetzes. Viele<br />
Unternehmen begnügten sich daher bislang<br />
mit dem Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen,<br />
um ihre Geschäftsgeheimnisse<br />
zu schützen. Das genügt<br />
künftig aber nicht mehr! Aufgrund der<br />
zunehmenden digitalen und grenzüberschreitenden<br />
Zusammenarbeit zwischen<br />
Unternehmen und der wirtschaftlichen<br />
Bedeutung von Know-how bzw.<br />
Geschäftsgeheimnissen für Unternehmen<br />
hat sich die Europäische Union dazu<br />
entschieden, einen einheitlichen europäischen<br />
Geheimnisschutz zu schaffen.<br />
Hierdurch soll europaweit ein Mindeststandard<br />
beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen<br />
geschaffen werden.<br />
Die neue Definition von<br />
Geschäftsgeheimnissen<br />
Nun wird sich durch das neue Geschäftsgeheimnisgesetz<br />
alles ändern. Nach § 2<br />
GeschGehG ist eine Information ein<br />
Geschäftsgeheimnis, wenn sie erstens<br />
geheim ist, zweitens einen kommerziellen<br />
Wert hat, weil sie geheim ist. Drittens<br />
muss die Information Gegenstand angemessener<br />
Geheimhaltungsmaßnahmen<br />
ist und – viertens – muss ein berechtigtes<br />
Interesse an der Geheimhaltung der<br />
Information bestehen.<br />
Aufgrund dieser Definition ergibt<br />
sich durch das GeschGehG eine wesentliche<br />
Verschärfung gegenüber der alten<br />
Rechtslage, da nicht mehr ein subjektives<br />
Kriterium – der Geheimhaltungswille<br />
– maßgeblich ist, sondern vielmehr<br />
objektive Kriterien – nämlich angemessene<br />
Geheimhaltungsmaßnahmen. Was<br />
genau „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“<br />
sind, verrät das Gesetz<br />
nicht. Zudem wurde die Voraussetzung<br />
des „berechtigten Interesse an der<br />
Geheimhaltung“ in die Definition aufgenommen,<br />
um den Anwendungsbereich<br />
weiter zu verschärfen.<br />
Daher sollten Unternehmen schon<br />
gestern damit begonnen haben, ein<br />
Schutzkonzept zu erarbeiten. Denn ohne<br />
angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen<br />
bleibt ihnen der Schutz nach dem<br />
GeschGehG verwehrt. Das Herzstück des<br />
Unternehmens – das bestehende Knowhow<br />
– ist dann verloren, weil ein Geheimnis<br />
nur dann ein rechtlich geschütztes<br />
Geheimnis ist, wenn der Inhaber es auch<br />
angemessen schützt.<br />
Praktische Überlegungen zu einem<br />
Schutzkonzept<br />
Kurzum, durch das GeschGehG sind<br />
Unternehmen gezwungen, aktiv zu werden.<br />
Sie müssen ein Schutzkonzept aufbauen,<br />
um überhaupt in den Genuss des<br />
Schutzes nach dem GeschGehG zu gelangen.<br />
Ein geeignetes Schutzkonzept muss<br />
technische und organisatorische Maßnahmen<br />
zum umfassenden Schutz von<br />
Geschäftsgeheimnissen beinhalten. Das<br />
bedeutet zum Beispiel auf technischer<br />
Seite, keinen ungeschützten Zugang zu<br />
© Tim Reckmann, FlickR, (CC BY 2.0)