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Hermannsburger Journal 1 2019 Februar

Das Hermannsburger Journal! Das Journal über das bunte Leben mitten im schnuckeligen Heideort Hermannsburg.

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IHR GUTES RECHT<br />

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Der Bundesgerichtshof erleichtert<br />

die Kündigung von Wohnraum wegen<br />

Mietrückständen<br />

von Rechtsanwalt Wolfgang Zienterra<br />

Vermieter*innen können bei Mietrückständen<br />

ein Mietverhältnis nun leichter beenden: Sie<br />

können gleichzeitig eine fristlose und zusätzlich<br />

eine ordentlichen Kündigung aussprechen. Selbst<br />

wenn die Mieter*innen die Mietrückstände kurz<br />

nach Erhalt der Kündigung beglichen haben und<br />

dadurch die fristlose Kündigung nachträglich<br />

unwirksam geworden ist, kann immer noch die<br />

zusätzlich ausgesprochene ordentliche – fristgemäße – Kündigung<br />

zu einem Ende des Mietverhältnisses führen. Zu diesem<br />

Ergebnis kam aktuell der Bundesgerichtshof (BGH). (AZ: VIII ZR<br />

231/17 und VIII ZR 261/17).<br />

Dem Urteil lag ein Sachverhalt aus Berlin zugrunde: Zwei Mieter<br />

hatten in zwei aufeinanderfolgenden Monaten ihre Miete nicht<br />

bezahlt. Die Vermieter kündigten das Mietverhältnis fristlos<br />

und gleichzeitig hilfsweise ordentlich – also zum Ende der im<br />

Gesetz vorgesehenen Kündigungsfrist. Die Mieter zahlten schnell<br />

die ausstehenden Mieten und meinten, dass die Kündigungen<br />

damit unwirksam geworden sind. Dabei beriefen sie sich auf<br />

eine Vorschrift aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zur<br />

außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs.<br />

Danach wird eine fristlose Kündigung wegen Mietrückständen<br />

unwirksam, wenn die Mieter ihre Mietschulden kurz nach Erhalt<br />

der Kündigung bezahlen. Die Vermieter sahen das anders und<br />

meinten, die ordentliche Kündigung gelte weiterhin.<br />

Der BGH hat jetzt klargestellt, dass man eine fristlose und eine<br />

ordentliche Kündigung durchaus miteinander verbinden kann.<br />

Werden die Mietschulden dann bezahlt, wird zwar die fristlose<br />

Kündigung unwirksam, nicht aber die ordentliche Kündigung.<br />

Mietschulden können auch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.<br />

Wenn Sie Fragen zum Mietrecht haben, empfehlen wir Ihnen,<br />

sich wegen der Vielzahl möglicher Fallgestaltungen anwaltlich<br />

beraten zu lassen.<br />

Bundesgerichtshof zur Anfechtung nach<br />

§ 133 Abs. 1 InsO bei monatelangem<br />

Schweigen auf eine Zahlungsaufforderung<br />

von Rechtsanwalt Jörg-Ulrich Schmidt<br />

Sachverhalt: Aktuell mehren sich Schreiben von<br />

Insolvenzverwaltern gegenüber Handelsunternehmen<br />

und Vermietern, in denen die Anfechtung von<br />

Zahlungen nach § 133 Abs.1 InsO erklärt und der<br />

Adressat des Schreibens als Gläubiger dieser Forderungen<br />

zur Rückzahlung der so angefochtenen<br />

Zahlungen aufgefordert wird. In diesen Schreiben<br />

behauptet der Insolvenzverwalter, dass der Gläubiger<br />

schon bei Erhalt der Zahlungen Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit<br />

des später insolvent gewordenen Schuldners gehabt<br />

habe, da der Schuldner erst nach Monaten auf die Forderung<br />

gezahlt habe. Sie untermauern diese Behauptung mit einem Hinweis<br />

auf ein BGH Urteil vom 18.01.2018. Genau dies hat der BGH<br />

aber am 18.01.2018 nicht entschieden.<br />

Entscheidung: In dem vom BGH mit Urteil vom 18.01.2018 (Az. IX<br />

ZR 144/16) entschiedenen Rechtsstreit ging es um einen Schuldner,<br />

der zu seit mehr als neun Monaten fälligen Forderungen auch nach<br />

anwaltlichen Mahnungen bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheids<br />

geschwiegen und erst nach Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids<br />

die Begleichung der Forderung in nicht näher bestimmten Teilbeträgen<br />

angeboten hat. In dem entschiedenen Fall ging es also gerade nicht<br />

um einen Sachverhalt, in dem die Umstände sich darauf beschränkten,<br />

dass der spätere Insolvenzschuldner eine Forderung auch nach<br />

Monaten und mehrfachen Mahnungen einfach nicht bezahlt hat.<br />

Vielmehr hat der BGH in einer Situation, in der eine Vielzahl von<br />

Indizien für eine Zahlungseinstellung vorlagen und auch ein mehrmonatiges<br />

Schweigen auf eine Forderung gegeben war, angenommen,<br />

dass der Gläubiger von einer Zahlungseinstellung des späteren Insolvenzschuldners<br />

ausgehen musste. So aber liegen die Fälle bei vielen<br />

Anfechtungen gegen Lieferanten und Vermieter gerade nicht. Daher<br />

sollten solche Aufforderungsschreiben von Insolvenzverwaltern einer<br />

eingehenden anwaltlichen Prüfung unterzogen werden.<br />

Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit Insolvenzanfechtungen<br />

haben, empfehlen wir Ihnen, sich wegen der Vielzahl<br />

möglicher Fallgestaltungen anwaltlich beraten zu lassen.<br />

<strong>Hermannsburger</strong> <strong>Journal</strong> 1-<strong>2019</strong><br />

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