Berghofer Blick 2020-1
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HILFE & SERVICE
Dortmund Januar 2020
Wissenswertes zu den Regierungsbeschlüssen - Ölheizung!
Grundsätzlich:
Grundsätzlich: Ölheizungsanlagen dürfen weiter
betrieben und auch neu installiert werden!
Zu der weiteren Nutzung gibt es ab 2020 neue
Vorschriften, Bestandsrecht bis 2026 desweiteren
wie bisher 30 Jahre! Zu Besonderheiten zählen
Gebäudearten, bei einem selbstgenutztem Einfamilienhaus
gilt zum Beispiel Bestandsschutz! Bei
Erneuerung oder nötigem Austausch des Heizkessels
müssen jedoch die neuen Bestimmungen
berücksichtig werden. Dort ist die Neuinstallation
einer Ölheizung nur als Hybridanlage noch möglich.
Das heißt Ölbrennwertkessel und Wärmepumpe
oder Solaranlage.
Zu unterscheiden sind jedoch Gebäudebestand
und Neubaubauten , dazu auch die Hinweise der
Förderübersicht. Ab 2026 gilt die Pflicht der Einbindung
erneuerbarer Energien. Beispiele dazu siehe
Fördermöglichkeiten. >>> Fördersatz mit Austauschprämie
Ölheizung bei Gebäudebestand <<<
Biomasse oder Wärmepumpenanlage = 45% ---
Erneuerbare Energien Hybridheizung = 45% =
Gasbrennwertheizung mit Speicher + Regeltechnik
Förderanträge müssen immer vor Beginn der
Maßnahme (nach Angebot) gestellt werden!!!
Wo es keine Gasleitungen gibt können auch Propangasheizungen
installiert werden. Zu den Hybrid-
Heizungen zählen auch Pellet Kessel bzw.
Öfen mit Wärmetaschen, Solaranlagen, Wärmepumpen.
Mit Pelletheizungen ob Kessel oder Zimmeröfen
mit Wassertaschen hat man stets einen
günstigeren Heizbetrieb als bei Öl, Gas, Strom.
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Austauschpflicht für uralte Öl- und Gasheizkessel
die älter als 30 Jahre sind wird beibehalten!
Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel
sind von der Regel ebenso ausgenommen wie Anlagen
mit weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW.
Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Feb.
2002 selbst bewohnt hat, sind erst dann betroffen,
wenn ein Eigentümerwechsel stattfindet.
Hybridlösungen sind ausgenommen in Bestandsgebäuden,
wenn kein Gas-oder Fernwärmenetz am
Grundstück anliegt oder eine anteilige Nutzung erneuerbarer
Energien technisch nicht möglich ist,
oder zu einer unbilligen Härte führt (§ 72 Abs. 4
GEG) hier sollen Öl-Brennwertgeräte ab 2026 ohne
Einschränkung installiert werden dürfen.
Robert Lettermann