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Berghofer Blick 2020-1

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HILFE & SERVICE

Dortmund Januar 2020

Wissenswertes zu den Regierungsbeschlüssen - Ölheizung!

Grundsätzlich:

Grundsätzlich: Ölheizungsanlagen dürfen weiter

betrieben und auch neu installiert werden!

Zu der weiteren Nutzung gibt es ab 2020 neue

Vorschriften, Bestandsrecht bis 2026 desweiteren

wie bisher 30 Jahre! Zu Besonderheiten zählen

Gebäudearten, bei einem selbstgenutztem Einfamilienhaus

gilt zum Beispiel Bestandsschutz! Bei

Erneuerung oder nötigem Austausch des Heizkessels

müssen jedoch die neuen Bestimmungen

berücksichtig werden. Dort ist die Neuinstallation

einer Ölheizung nur als Hybridanlage noch möglich.

Das heißt Ölbrennwertkessel und Wärmepumpe

oder Solaranlage.

Zu unterscheiden sind jedoch Gebäudebestand

und Neubaubauten , dazu auch die Hinweise der

Förderübersicht. Ab 2026 gilt die Pflicht der Einbindung

erneuerbarer Energien. Beispiele dazu siehe

Fördermöglichkeiten. >>> Fördersatz mit Austauschprämie

Ölheizung bei Gebäudebestand <<<

Biomasse oder Wärmepumpenanlage = 45% ---

Erneuerbare Energien Hybridheizung = 45% =

Gasbrennwertheizung mit Speicher + Regeltechnik

Förderanträge müssen immer vor Beginn der

Maßnahme (nach Angebot) gestellt werden!!!

Wo es keine Gasleitungen gibt können auch Propangasheizungen

installiert werden. Zu den Hybrid-

Heizungen zählen auch Pellet Kessel bzw.

Öfen mit Wärmetaschen, Solaranlagen, Wärmepumpen.

Mit Pelletheizungen ob Kessel oder Zimmeröfen

mit Wassertaschen hat man stets einen

günstigeren Heizbetrieb als bei Öl, Gas, Strom.

___________________________________

Austauschpflicht für uralte Öl- und Gasheizkessel

die älter als 30 Jahre sind wird beibehalten!

Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel

sind von der Regel ebenso ausgenommen wie Anlagen

mit weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW.

Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,

von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Feb.

2002 selbst bewohnt hat, sind erst dann betroffen,

wenn ein Eigentümerwechsel stattfindet.

Hybridlösungen sind ausgenommen in Bestandsgebäuden,

wenn kein Gas-oder Fernwärmenetz am

Grundstück anliegt oder eine anteilige Nutzung erneuerbarer

Energien technisch nicht möglich ist,

oder zu einer unbilligen Härte führt (§ 72 Abs. 4

GEG) hier sollen Öl-Brennwertgeräte ab 2026 ohne

Einschränkung installiert werden dürfen.

Robert Lettermann

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