12.02.2020 Aufrufe

Nürnerg-Katzwang/Worzeldorf/Kornburg - Februar 2020

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

STEUER & RECHT<br />

MACHEN SIE IHR<br />

Testament!<br />

Foto: © VRD – stock.adobe.com<br />

Unangenehme Dinge aufzuschieben<br />

ist menschlich.<br />

Wer will sich denn schon mit<br />

seinem eigenem Ableben<br />

beschäftigen?<br />

Aber: Sie haben etwas gespart, ein<br />

Haus gebaut oder gekauft - möchten<br />

Sie denn nicht sicher sein, dass einmal<br />

alles in die richtigen Hände gelangt?<br />

Menschen, die man liebt, will man<br />

doch versorgt und abgesichert wissen.<br />

Ohne Testament tritt zwangsläufig<br />

die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Und<br />

diese berücksichtigt keine familiären<br />

Besonderheiten oder Ihre eigenen<br />

Wünsche.<br />

Alleinstehende ohne Kinder möchten<br />

vielleicht nicht, dass ihre Geschwister<br />

erben, sondern lieber ein guter Freund<br />

oder eine gute Freundin.<br />

Eheleute mit gemeinsamen Kindern<br />

wollen vermeiden, dass beim<br />

Versterben des ersten Ehepartners<br />

Kinder ihren Erbteil verlangen und<br />

dadurch der noch lebende Elternteil<br />

in finanzielle Not gerät und gar das<br />

Familienheim verkaufen muss.<br />

Getrennt lebende Eheleute sind immer<br />

noch der gesetzliche Erbe des jeweils<br />

anderen - die Trennung alleine reicht<br />

also nicht. Selbst nach einer Scheidung<br />

kann immer noch der Ex-Partner<br />

gesetzlicher Erbe sein, wenn gemeinsame<br />

Kinder vorhanden sind.<br />

Paare ohne Trauschein erben nichts<br />

vom anderen Partner - egal wie lange<br />

sie miteinander gelebt haben.<br />

Verheiratete Paare aus sogenannten<br />

Patchworkfamilien haben den<br />

Wunsch, dass ihr Vermögen einmal<br />

an ihre eigenen Kinder fließt und nicht<br />

an die Kinder des neuen Ehepartners.<br />

In Ihre Überlegungen einbeziehen<br />

sollten Sie auch die anfallende<br />

Erbschaftssteuer. Gerade bei Immobilienbesitz<br />

sind angesichts der enormen<br />

Wertsteigerungen in den letzten<br />

Jahren die Freibeträge für Ehepartner<br />

und Kinder schnell erreicht. In vielen<br />

Fällen ist es daher besser Immobilien<br />

bereits zu Lebzeiten zu übertragen,<br />

also „mit warmer Hand“ zu geben.<br />

Die mit der Eigentumsübertragung<br />

in Gang gesetzte Zehnjahresfrist ist<br />

aber nicht nur aus Steuerersparnisgründen<br />

wichtig - die Freibeträge bei<br />

der Erbschaftssteuer können unter<br />

Umständen mehrfach ausgeschöpft<br />

werden -, sondern auch für die Reduzierung<br />

oder den Ausschluss etwaiger<br />

Pflichtteilsergänzungsansprüche<br />

von - mit Absicht - übergangenen<br />

Angehörigen.<br />

Vorsicht geboten ist bei der Schenkung<br />

einer Immobile an eines von mehreren<br />

Kindern bei gleichzeitigem Vorbehalt<br />

eines Wohnrechts für den Schenker.<br />

Hier kommt es auf die genaue vertragliche<br />

Gestaltung an, damit die Schenkung<br />

die gewünschte Wirkung erreicht<br />

- nämlich den Wegfall des Pflichtteilsergänzungsanspruchs<br />

und damit die<br />

Reduzierung des Erbteils für den oder<br />

die übrigen Erben.<br />

Das erscheint alles sehr kompliziert.<br />

Ein Rechtsanwalt wird sich Ihre<br />

familiäre und finanzielle Situation<br />

im Detail schildern lassen, Sie über<br />

Ihre Möglichkeiten beraten und im<br />

Ergebnis Ihren letzten Willen so<br />

gestalten, dass Ihr Vermögen wirklich<br />

einmal den Menschen zu Gute kommt,<br />

die Ihnen am Herzen liegen.<br />

Susanne Kaiser - Rechtsanwältin<br />

Wendelstein<br />

32<br />

FEBRUAR <strong>2020</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!