(855 KB) - - Stadtgemeinde Bad Ischl - Land Oberösterreich
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VERHANDLUNGSSCHRIFT<br />
über die 1. Sitzung des Gemeinderates der<br />
<strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> am Donnerstag, 11. Dezember 2003<br />
um 17.00 Uhr im Stadtamt <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
Anwesende:<br />
Vorsitzender: Bgm. Helmut Haas<br />
Ordentliches GR-Mitglied Entschuldigt abwesend Ersatzmitglied<br />
Vizebgm. Reisenbichler Josef<br />
StR. Kranabitl Christian<br />
StR. Heide Hannes<br />
StR. Loidl Thomas<br />
GR. Grabner Josef<br />
GR. Langegger Hildegard GRE. Bärtl Helga<br />
SPÖ GR. Hödlmoser Herbert<br />
GR. Huber Christine<br />
GR. Kefer Martin<br />
GR. Lackner Alois<br />
GR. Lauberger Irene<br />
GR. Loidl Ingeborg<br />
GR. Loidl Tobias<br />
GR. Mathes Johannes<br />
GR. Stögner Heidemaria<br />
GR. Zauner Peter<br />
Vizebgm. Panhuber Johann<br />
StR. Adler Christine<br />
StR. Streibl Johannes<br />
GR. Blohberger Wilhelm<br />
StR. Zierler Christian GRE. Pracher Johannes<br />
ÖVP GR. Brandl DI. Markus<br />
GR. Donaubauer DI. Michael<br />
GR. Fuschlberger Arnold<br />
GR. Grießmeier Engelbert<br />
GR. Hohenberger Sabine<br />
GR. Müllegger Lorenz<br />
GR. Unterberger Maria-Luise<br />
GR. Wimmer Margarete<br />
GR. Glatz Peter<br />
GRÜNE GR. Reitsamer Gertrud<br />
GR. Reitsamer Markus<br />
GR. Fuchs Anton<br />
FPÖ GR. Laimer DI. Andreas<br />
GR. Schunn Haimo<br />
ISCHL GR. Wimmer DI. (FH) Nikolaus<br />
Den Beratungen beigezogen waren Stadtamtsdir. Dr. Adam Sifkovits, Mag. Wolfgang<br />
Degeneve und RD. Rainer Stadler.<br />
Schriftführerin: Doris Kainzner<br />
Vor Sitzungsbeginn legt der Gemeinderat eine Gedenkminute für den am 6.11.2003<br />
verstorbenen Bgm.i.R. Karl Saller ein.<br />
Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden, stellt fest, dass der Gemeinderat beschlussfähig<br />
ist und erklärt um 17.00 Uhr die Fragestunde für eröffnet.<br />
1
Nachdem um 17:10 Uhr keine Fragen mehr gestellt werden, erklärt der Bürgermeister die<br />
Fragestunde für beendet und die Gemeinderatssitzung für eröffnet.<br />
Protokollunterfertigung:<br />
ÖVP GR. Engelbert Grießmeier<br />
GRÜNE GR. Markus Reitsamer<br />
FPÖ GR. Haimo Schunn<br />
ISCHL GR. Nikolaus Wimmer<br />
Tagesordnung:<br />
Der Vorsitzende teilt mit, dass die Punkte 20. und 21. von der Tagesordnung abgesetzt sind.<br />
1. Genehmigung der Verhandlungsschriften vom 10.7.2003 und vom 6.11.2003<br />
2. Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates<br />
3. Berufung von Personen in die Ausschüsse des Gemeinderates gem. § 33 Abs. 6 OÖ.<br />
GemO<br />
4. Nachtragsvoranschlag 2003<br />
5. Hebesätze für 2004<br />
6. Gebührenordnungen, Änderungen (Kanal- und Abfallgebührenordnungen)<br />
7. Abfallordnung, Änderung<br />
8. Altstoffsammelzentrum, Darlehensaufnahme<br />
9.Vergabe der Bauarbeiten für die überdachte Containeranlage im Altstoffsammelzentrum<br />
10.Wildbachverbauung, Interessentenbeiträge 2003 und 2004<br />
11.Grunderwerb von den ÖBB<br />
12.EZ. 41 und EZ. 573, GB. <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Löschung einer Reallast<br />
13.Objekt Roith 24, Wassermehrverbrauch, Berufung<br />
14.Objekt Reiterndorf 488, Baubewilligung, Berufung<br />
15.Flächenwidmungsplan, Einzelabänderungen<br />
a) Einleitung des Stellungnahmeverfahrens:<br />
- Nr. 6.34 Gst. 130 (Teilfl.), GB Ahorn<br />
- Nr. 6.40 Gst. 524/4, 524/5, 533/6 (Teilfl.), GB Reiterndorf<br />
- Nr. 6.41 Gst. 235/5 (Teilfl.), GB Kaltenbach<br />
- Nr. 6.42 Gst. 5/1 (Teilf.), GB Haiden<br />
- Nr. 6.43 Gst. 241/1, 243/10, 243/19 (Teilfl.), GB Kaltenbach<br />
b) Einleitung des Genehmigungsverfahrens:<br />
- Nr. 6.17 Gst. 73/64 und 80/17 (Teilf.), GB Haiden<br />
- Nr. 6.30 Gst. 87/2 (Teilfl.), GB Rettenbach<br />
- Nr. 6.22 Gst. 368 (Teilfl.), GB Perneck<br />
- Nr. 6.26 Gst. 72/3, 74, 358/3, 358/4, Baufl. .32, GB Jainzen<br />
- Nr. 6.31 Gst. 54/1, GB Lindau<br />
- Nr. 6.33 Gst. 67 (Teilf.), GB Perneck<br />
- Nr. 6.36 Gst. 539/1 (Teilfl.), GB Reiterndorf<br />
- Nr. 6.37 Gst. 223/1, GB Haiden<br />
- Nr. 6.38 Gst. 302 (neu 302/2), 414/1 (Teilfl.), GB Ahorn<br />
- Nr. 6.39 Gst. 99, GB Haiden<br />
16.Abänderungen Bebauungsplan Altstadt Linkes Traunufer<br />
a) Einleitung des Stellungnahmeverfahrens:<br />
- Nr. 05 Gst. 458/2, GB <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
b) Einleitung des Genehmigungsverfahrens:<br />
- Nr. 03 Gst. 16, 17/1, GB <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
- Nr. 04 Gst. 661/11, GB <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
17.Kiosk im Kurpark, Ermächtigung Klage und anwaltliche Vertretung<br />
18.Geschäftslokal Amadeus, Ermächtigung Kündigung und anwaltliche Vertretung<br />
2
19.Benennung der Straße zum Technologiezentrum<br />
20.Straßenprojekt Knoten Süd (Kreisverkehr etc.), Vereinbarung mit dem <strong>Land</strong> (abgesetzt)<br />
21.Liegenschaft Haiden 20, Geh- und Fahrtrecht über Areal Haidenhof (abgesetzt)<br />
22.Anträge des Verkehrsausschusses<br />
23.Vereinbarung Stadttaxi<br />
24.Alkoholverbot auf öffentlichen Flächen, Verordnung<br />
25.Antrag gem. § 46 Abs. 2 OÖ. GemO: Asylantenheim, Resolution<br />
26.Allfälliges<br />
27.Personalangelegenheiten<br />
1. Genehmigung der Verhandlungsschriften vom 10.7.2003 und vom 6.11.2003<br />
Der Vorsitzende erklärte, dass die Verhandlungsschriften vom 10.7.2003 und über die<br />
Konstituierende Sitzung vom 6.11.2003 noch bis Ende der Sitzung letztmalig auflegen und<br />
nach Ablauf dieser Sitzung, wenn dagegen keine Einwendunge erhoben werden, als<br />
genehmigt gelten.<br />
GR. Nikolaus Wimmer stellt nachfolgende 4 Anträge auf Abänderung der<br />
Verhandlungsschrift vom 6.11.2003:<br />
Antrag (1) von GR. Nikolaus Wimmer:<br />
Einwendung gem. § 54 (5) der Gemeindeordnung zur Niederschrift der Gemeinderatssitzung<br />
vom 6. November 2003:<br />
Die Wortmeldung von GR. Wimmer Nikolaus als Statement der Fraktionsvertreter wird mit<br />
folgendem Wortlaut beantragt (Seite 5):<br />
GR. Wimmer Nikolaus gibt einen Überblick über seine bisher 18jährige aktive Tätigkeit im<br />
Gemeinderat. Als Wahlanalyse gibt er folgende Punkte an: Polarisierung des Wahlkampfes<br />
auf SPÖ und ÖVP um die Bürgermeisterkandidatur; Wahlwerbeschlacht der<br />
<strong>Land</strong>tagsparteien mit Einfluss der <strong>Land</strong>estrends; Unklarheit in der Grünzugehörigkeit, da se<br />
Anhaltspunkte gibt, dass Personen die Liste 4 GRÜNE gewählt zu haben scheinen, in der<br />
Auffassung, den „grünen“ Wimmer zu wählen. Er werde weiterhin allen Anträgen zustimmen,<br />
egal von wem sie kommen, wenn diese gut sind und Anträgen nicht zustimmen, die er für<br />
nicht gut finde (zB. Vebauung Kurpark, Radweg an der Traunberme, Verbauung der B 158).<br />
Er spricht die Glückwünsche für die gewählten Gemeinderatsmitglieder aus und wünscht viel<br />
Erfolg in der kommenden Periode.<br />
Antrag (2) von GR. Nikolaus Wimmer:<br />
Einwendung gem. § 54 (5) der Gemeindeordnung zur Niederschrift der Gemeinderatssitzung<br />
vom 6. November 2003:<br />
Wotmeldung zum TOP Obmann und Obmann-Stellvertreter des Prüfungsausschusses wird<br />
folgender Wortlaut beantragt (Seite 7):<br />
GR. Wimmer Nikolaus spricht sich gegen die Wahl eines Obmannes des<br />
Prüfungsausschusses aus, der bisher keinerlei Erfahrung als Gemeinderatsmitglied und der<br />
Gebarung des Gemeindehaushaltes hat, wen es fachlich kompetentere Personen dafür gibt.<br />
Antrag (3) von GR. Nikolaus Wimmer:<br />
Einwendung gem. § 54 (5) der Gemeindeordnung zur Niederschrift der Gemeinderatssitzung<br />
vom 6. November 2003:<br />
Wortmeldung zur Tagesordnung 6) Übertragung durch Verordnungen von dem Gemeinderat<br />
zustehenden Beschlussrecht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der<br />
Gemeinde an Ausschüsse gem. § 44, Abs.2 Oö. GemO 1990 (Seite 13) wird folgender<br />
Wortlaut beantragt (Seite 13):<br />
GR. Wimmer Nikolaus stimme dem Antrag nicth zu, da er im Gegensatz zur<br />
Gemeinderatssitzung im Ausschuss kein Antrags- und Stimmrecht habe. Auch plädiere er<br />
dafür, dass Subventionen über etwa € 5.000,00 im Gemeinderat behandelt werden.<br />
3
Antrag (4) von GR. Nikolaus Wimmer:<br />
Einwendung gem. § 54 (5) der Gemeindeordnung zur Niederschrift der Gemeinderatssitzung<br />
vom 6. November 2003:<br />
Wortmeldung bei der Tagesordnung 7. Allfälliges (Seite 14) wird beantragt:<br />
GR. Wimmer Nikolaus habe es persönlich möglicherweise als unfaire Wahlagitation<br />
empfunden, wenn sich GR. Markus Reitsamer im Gemeinderat für das Abholzen von<br />
Parkbäumen und der Errichtung eines privaten Geschäftsbaues, sowie gegen den Antrag<br />
von GR. Wimmer Nikolaus für Verschönerungsmaßnahmen des von Dr. Wirer gewidmeten<br />
Kurparkgrundstückes gestimmt hat. In einem Inserat der Zeitung zum Schutz des Kurparks<br />
angibt. Nur er, GR. Wimmer Nikolaus, hat sich allein für den Erhalt des Kurparks Dr. Wirer<br />
Widmung eingesetzt. Die Rechnung des Inserates hat er, GR. Wimmer Nikolaus, mit seiner<br />
Anschrift erhalten.<br />
Beschluss:<br />
Für die Abänderung der Niederschrift: GR. Nikolaus Wimmer, GR. Markus Reitsamer, GR.<br />
Gerda Reitsamer, GR. Peter Glatz.<br />
Die restlichen GR-Mitglieder sprachen sich dagegen aus. Die Anträge sind somit abgelehnt.<br />
Pkt. 2. Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates<br />
Bgm. Helmut Haas bringt dem Gemeinderat zur Kenntnis:<br />
Das Gemeinderatsmitglied Barbara Schenner, FPÖ, hat mit Wirkung vom 7.11.2003 auf das<br />
Gemeinderatsmandat verzichtet.<br />
Nachdem das an erster Stelle liegende Ersatzmitglied Werner Hillbrand, FPÖ, die Berufung<br />
in den Gemeinderat abgelehnt hat, hat schließlich das an zweiter Stelle liegende<br />
Ersatzmitglied Dipl.Ing. Andreas Laimer die Berufung als ordentliches Mitglied in den<br />
Gemeinderat am 11.11.2003 angenommen.<br />
Der Gemeinderat nahm das Vorbringen zur Kenntnis.<br />
Pkt. 3. Berufung von Personen in die Ausschüsse des Gemeinderates gem. § 33,<br />
Abs.6 OÖ. GemO<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />
Gemäß § 33 Abs. 6 OÖ. Gemeindeordnung kann der Gemeinderat auch Personen in die<br />
Ausschüsse mit beratender Stimme berufen, die ihm nicht angehören.<br />
Bislang haben nachstehende Ausschüsse Empfehlungen in diesem Sinne ausgesprochen:<br />
Verkehrsausschuss:<br />
Vom Stadtamt: Mag. W. Degeneve, KI. Peter Stibl, Alexander Nussbaumer<br />
Sonstige: Brigitte Stumpner (Tourismusverband) oder alternativ Kurdirektor Robert Herzog,<br />
1 Vertreter der Gendarmerie<br />
Es wird der Antrag gestellt, die oben angeführten beratenden Personen in den<br />
Verkehrsausschuss zu berufen.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />
4
Pkt. 4. Nachtragsvoranschlag 2003<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />
A) ALLGEMEINES<br />
Nach den Bestimmungen der GemHKRO ist dann ein Nachtragsvoranschlag zu<br />
beschließen, wenn entweder die Abweichungen mehr als 10 % betragen oder ein Abgang zu<br />
erwarten ist.<br />
Die Veränderungen gegenüber dem beschlossenen Voranschlag 2003 wurden nunmehr in<br />
den vorliegenden Nachtragsvoranschlag aufgenommen.<br />
Von den Mehrausgaben mit € 214.200,-- (+ 0,82 %) fallen alleine € 133.000,-- auf den<br />
Beitrag zum OÖ Verkehrsverbund für die Jahre 1997-1999, welche bisher wegen der<br />
fehlenden Rechtsgrundlage – es gab nur eine Empfehlung des Lenkungsausschusses –<br />
nicht bezahlt wurde. Durch die Sperre der Auszahlung der bereits zugesagten<br />
Bedarfszuwesiungsmittel war die Gemeinde gezwungen, den ausstehenden Betrag zu<br />
bezahlen. Die restlichen Mehrausgaben teilen sich auf unausweichlich notwendige<br />
Maßnahmen und Zahlungen aus.<br />
Dramatischer sieht die Einnahmenseite aus, wo die prognostizierten Einnahmen aus den<br />
Abgaben-Ertragsanteilen von € 10.000.000. auf € 9.040.000,-- (- 9,6 %) reduziert werden<br />
mussten. Der Wert liegt somit nur um € 400.000,-- über dem Ergebnis des Jahres 2000.<br />
Auch die Einnahmen bei den beschrankten Parkplätzen werden um € 110.000,-- hinter dem<br />
Voranschlag (€ 300.000,--) bleiben. Dies ist einerseits auf die schlechte Auslastung<br />
einzelner Parkplätze, die Preisreduktion bei den Jahreskarten von 210 € auf 150 € und die<br />
äusserst günstige 100-Stunden-Karte - mit einer Stundengebühr von 15 Cent gegenüber<br />
einem Euro pro Stunde - zurückzuführen.<br />
Der Entwurf des Nachtragsvoranschlages 2003 wurde vom Stadtrat am 11. September, vom<br />
Prüfungsausschuss am 18. September 2003 bzw. in der gemeinsamen Sitzung des<br />
Finanzausschusses mit dem Stadtrat am 4. Dezember 2003 ausführlich erläutert und<br />
beraten.<br />
Der Entwurf wurde ordnungsgemäß durch zwei Wochen öffentlich kundgemacht und es<br />
wurden dagegen keine Erinnerungen eingebracht.<br />
Der ehemalige Obmann des Prüfungsausschusses, GR. Nikolaus Wimmer bringt dem<br />
Gemeinderat den Prüfungsbericht über die 35. Sitzung des Prüfungsausschusses vom 18.<br />
September 2003 zum Nachtragsvoranschlag zur Kenntnis, welcher als Beilage einen<br />
integrierenden Bestandteil dieser Verhandlungsschrift bildet.<br />
Verlangen von GR. Nikolaus Wimmer auf Protokollierung seiner Wortmeldung:<br />
„Der Nachtragsvoranschlag 2003 wurde vom Prüfungsausschuss im Prüfprogramm bearbeitet schon in<br />
Vorbereitung darauf, dass der Rechnungsabschluss 2003 als Pflichtprüfung zu prüfen ist. Der<br />
Prüfungsausschuss hat konstruktive Arbeit geleistet, um Vermeidung von Mißständen zu erreichen und<br />
Vorschläge zu Verbesserungen vorzubringen, ohne Einrichtungen unangebracht in Misskredit zu bringen. Der<br />
Dank geht an die Mitglieder des Prüfungsausschusses.Leider war ein erheblicher Wechsel von Mitgliedern, die<br />
Stadträte oder Fraktionssprecher wurden. Der Dank geht an die Beamten der Gemeindeverwaltung, besonders<br />
an Schriftführer Horst Bruckschlögl und Rechnungsdirektor Rainer Stadler,d ie auch dem neuen<br />
Prüfungsausschuss eine Stütze sein werden. Eine Auflistung der Prüfungsarbeiten des Prüfungsausschusses<br />
der abgelaufenen Periode ist denFraktionen zugegangen. Der Nachtragsvoranschlag 2003 gibt ein Bild einer<br />
schwierigen finanziellen Situation der Gemeinde <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> wieder. Hier wäre die Zuteilung der Ertragsanteile<br />
nicht nur anch den Einwohnerzahlen,sondern auch die spezielle Situation der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> als regionales<br />
Zentrum zu berücksichtigen. Die Einnahmen und Ausgaben lassen wenig Spielraum zu. Viele notwendige<br />
Erfordernisse können nicht finanziert werden.“<br />
B) ORDENTLICHER HAUSHALT<br />
Im ordentlichen Nachtragsvoranschlag wurden insgesamt Ausgaben von € 26.237.100 (+<br />
€ 214.200,- / 0,82 %) veranschlagt, welchen Einnahmen von € 24.983.500 (+ €<br />
1.039.400,-- / - 4 %) gegenüberstehen, sodass - sollte sich die Situation bei den Abgaben-<br />
Ertragsanteilen nicht dramatisch verbessern - mit einem Abgang von € 1.253.400,--<br />
gerechnet werden muss.<br />
5
Während die Ausgaben - vor allem im von der Gemeinde nicht beeinflussbaren Bereichen<br />
(SHV, Krankenanstalten) - immer stärker und sprunghafter steigen, mussten bereits im<br />
Budget 2003 die Ansätze für dringend notwendige Maßnahmen und Investitionen auf ein<br />
Minimum reduziert werden. Aus jetziger Sicht müssen diese im Jahr 2004 auf nahezu Null<br />
reduziert werden, damit die Abgänge der Jahre 2002 (- 563.000 €) und 2003 (- 1.253.400,--<br />
€) abgedeckt werden können. Die Causa der Getränkesteuer wird die Gemeinde noch einige<br />
Zeit beschäftigen. Nach dem derzeitigen Wissensstand muss jeder einzelne der rund 400<br />
Anträge dahingehend überpüft und nachgewiesen werden, dass die Getränkesteuer auf den<br />
Konsumenten überwälzt wurde und somit die Rückzahlung eine ungerechtfertigte<br />
Bereicherung darstellen würde. Die beantragte Rückzahlungssumme liegt in der<br />
Größenordnung zwischen 2 und 3 Millionen Euro.<br />
C) AUSSERORDENTLICHER HAUSHALT<br />
Im ausserordentliche Nachtragsvoranschlag wurden die Ausgaben von € 3.553.500,-- auf<br />
€ 2.926.700,-- zurückgenommen, was zum größten Teil darauf zurückzuführen ist, dass für<br />
geplante Vorhaben die Finanzierung nicht gesichert ist, da alleine die notwendigen Darlehen<br />
für die Vorfinanzierung der Planungskosten von der <strong>Land</strong>esregierung unter Hinweis auf die<br />
Maastricht-Kriterien und den Österreichischen Stabilitätspakt zwischen Bund, Ländern und<br />
Gemeinden gar nicht oder nur sehr zögerlich genehmigt werden.<br />
Dies betrifft vor allem die Bauvorhaben Neubau Förderschule, Zubau Hauptschule 1 und die<br />
Sanierung des Kindergartens in Pfandl.<br />
1) Feuerwehr Stadt, Alarmierungszentrale<br />
Durch die teilweise Verschiebung der Arbeiten wurde der Rest des zugesagten<br />
Baukostenzuschusses von € 96.800,-- erst heuer an die Feuerwehr überwiesen, welcher<br />
durch ein Darlehen und eine Bedarfszuweisung finanziert werden soll.<br />
2) Feuerwehrzeugstätte Pfandl<br />
Keine Änderung gegenüber dem Voranschlag.<br />
3) Hauptschule 1<br />
Das Projekt musste wegen der fehlenden Finanzierung auf das Jahr 2004 verschoben<br />
werden.<br />
4) Förderschule u. Behindertenhort in Pfandl<br />
Die Einreichplanung liegt mit Gesamtbaukosten von rund 4,5 Mio. € vor und wurde bereits<br />
bei den zuständigen Stellen zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Wegen fehlender<br />
Finanzierungszusagen sowohl für die Förderschule als auch für den Hort musste die<br />
Vergabe der Detailplanung und Erstellung der Ausschreibungsunterlagen bis zur Vorlage<br />
der Finanzierungszusagen gestoppt werden.<br />
5) Kindergarten Pfandl<br />
Die dringend notwendigen Umbau- bzw. Sanierungsmaßnahmen mussten wegen der<br />
fehlenden Finanzierung auf 2004 verschoben werden.<br />
6) Rot-Kreuz-Einsatzzentrale<br />
Die Bezirksleitung des Roten Kreuzes hat von der Gemeinde den Betrag von € 50.000,-gefordert,<br />
obwohl die Bedarfszuweisung in gleicher Höhe erst für das Jahr 2005 zugesagt<br />
ist. Die Vorfinanzierung muss durch ein Darlehen erfolgen.<br />
7) Straßenerhaltung<br />
Die veranschlagten Kosten bleiben mit € 200.000,-- unverändert. Auf der Einnahmenseite<br />
konnte eine Bedarfszuweisung von € 145.000,-- veranschlagt werden. Der Rest muss durch<br />
eine Zuführung aus dem ordentlichen Haushalt und ein Darlehen finanziert werden.<br />
8) Lokalbahnbrücke<br />
Keine Änderung gegenüber dem Voranschlag.<br />
9) Gaswerkareal, Entsorgung<br />
Durch das Hochwasser im August des Vorjahres kam es zu einer Verzögerung bei den<br />
Entsorgungsarbeiten. Die angefallenen Kosten sollen durch ein Darlehen und einen<br />
Bundeszuschuss finanziert werden.<br />
10) Güterwegebau<br />
6
Der geplante Neubau des Güterweges „Radgraben“ wird sich durch technische Probleme<br />
etwas verzögern, sodass der geplante Kostenanteil der Gemeinde von € 181.000,-- auf €<br />
30.000,-- zurückgenommen wurde. Die Finanzierung soll durch ein Darlehen erfolgen.<br />
11)<br />
Technologiezentrum<br />
Die Grunderwerbskosten samt den Nebenkosten (Grunderwerbssteuer, etc.) in der<br />
Gesamthöhe von € 381.000,-- sowie die zugesagten anteiligen Aufschließungskosten von €<br />
109.000,-- müssen durch ein Darlehen von € 380.000,-- und eine Zuführung aus dem<br />
ordentlichen Haushalt finanziert werden.<br />
12)<br />
Schulgasse 13, Abbruchkosten<br />
Keine Änderung gegenüber dem Voranschlag 2003.<br />
13) Kanalneubau BA 08, Ortskanal Lauffen<br />
Geringfügige Erhöhung gegenüber dem Voranschlag 2003.<br />
14) Kanalneubau BA 09, Ortskanal Rettenbach<br />
Geringfügige Erhöhung gegenüber dem Voranschlag 2003.<br />
15) Kanalneubau BA 10, Ortskanal Sulzbach<br />
Keine Änderung gegenüber dem Voranschlag 2003.<br />
16) Kanalneubau BA 11, Ortskanal Eck/Perneck<br />
Keine Änderung gegenüber dem Voranschlag 2003.<br />
17) Kanalneubau BA 12, Ortskanal Roith<br />
Keine Änderung gegenüber dem Voranschlag 2003.<br />
18) Kanalneubau BA 13, Ortskanal Ahorn<br />
Keine Änderung gegenüber dem Voranschlag 2003.<br />
19) Altstoffsammelzentrum<br />
Die Arbeiten wurden ausgeschrieben und haben sich gegenüber der Kostenschätzung von €<br />
230.000,-- auf € 247.000,-- erhöht. Die Finanzierung erfolgt durch ein Darlehen und einen<br />
<strong>Land</strong>eszuschuss.<br />
20) Parkplatzbewirtschaftung<br />
Die Abrechnung der im Vorjahr durchgeführten Arbeiten hat sich verzögert. Die nunmehr<br />
angefallenen Kosten sowie des Fehlbetrages aus dem Jahr 2001 sollen durch ein Darlehen<br />
ausfinanziert werden.<br />
21) Katrin-Seilbahn<br />
Neben dem zugesagten Baukostenzuschuss von € 165.000,--, welcher durch ein Darlehen<br />
finanziert werden soll, wurde die Abwicklung des zugesagten und überwiesenen<br />
<strong>Land</strong>eszuschusses von € 32.400,-- dargestellt.<br />
Es wird der Antrag gestellt, den ordentlichen Nachtragsvoranschlag in der vorliegenden<br />
Form mit Gesamteinnahmen von € 24.983.500 und Gesamtausgaben von € 26.237.100,<br />
somit einem prognostizierten Abgang von € 1.253.600 zu beschliessen.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Wortmeldung gegen den Antrag: GR. Schunn.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 4 Stimmenthaltungen (GR. Fuchs, GR. Laimer,<br />
GR. Schunn, GR. Nikolaus Wimmer) antragsgemäß.<br />
Es wird der Antrag gestellt, den ausserordentlichen Nachtragsvoranschlag in der<br />
vorliegenden Form mit Gesamteinnahmen und -ausgaben von € 2.926.700 zu beschliessen.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 4 Stimmenthaltungen (GR. Fuchs, GR. Laimer,<br />
GR. Schunn, GR. Nikolaus Wimmer) antragsgemäß.<br />
Pkt. 5. Hebesätze für 2004<br />
7
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />
Vor dem jeweiligen Jahresbeginn müssen die Hebesätze für die Gemeindesteuern und<br />
-gebühren beschlossen sein, damit diese mit 1.1.2004 zur Anwendung gelangen können.<br />
Es wird der Antrag gestellt, folgende Hebesätze zu beschließen:<br />
Grundsteuer A für land-u. forstw. Betriebe ..............mit 500 v.H.d.St.Meßbetrages<br />
Grundsteuer B für sonstige Grundstücke ................mit 500 v.H.d.St.Meßbetrages<br />
Lustbarkeitsabgabe (Kartenabg.) .............................mit 20 v.H.des Nettoentgeltes<br />
Lustbarkeitsabgabe für die<br />
Vorführung von Bildstreifen ......................................mit 0 %<br />
Hundeabgabe:<br />
pro Hund ..................................................................€ 50,00<br />
Wach- und Berufshunde ..........................................€ 20,00<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Wortmeldung gegen den Antrag: GR. Markus Reitsamer.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 3 Gegenstimmen (GR. Peter Glatz, GR. Gerda<br />
Reitsamer, GR. Markus Reitsamer) antragsgemäß.<br />
Pkt. 6. Gebührenordnungen, Änderungen (Kanal- und Abfallgebührenordnungen)<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />
a) Kanalgebührenordnung:<br />
Der Dienstleistungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 24.11.2003 über die<br />
Kanalanschluss- und Kanalbenützungsgebühren beraten und dem Gemeinderat empfohlen,<br />
die Kanalanschlussgebühr in den Jahren 2004 um 5 % und 2005 – 2007 um jeweils 3 % zu<br />
erhöhen sowie die Kanalbenützungsgebühr in den Jahren 2004 – 2007 jeweils um 10 % zu<br />
erhöhen.<br />
Es wird daher der Antrag gestellt, nachstehende Verordnung zu beschließen.<br />
Verordnung<br />
des Gemeinderates der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> vom 11. Dezember 2003, mit der die<br />
Kanalgebührenordnung vom 17. Dezember 1990, zuletzt abgeändert mit<br />
Gemeinderatsbeschluss vom 12. Dezember 2002, abgeändert wird<br />
Aufgrund des Interessentenbeiträgegesetzes, LGBl. Nr. 28/1958 i.d.g.F. sowie des § 16,<br />
Abs. 3, Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes BGBl. I Nr. 3/2001, wird verordnet:<br />
§ 1 Kanalgebührenänderung<br />
1.<br />
§ 2 Abs. 4 der Kanalgebührenordnung wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:<br />
Die Kanalanschlussgebühr beträgt: ab 1.1.2004 ab 1.1.2005 ab 1.1.2006 ab 1.1.2007<br />
a) je m² der Bemessungsgrundlage 16,60 17,10 17,60 18,10<br />
Mindestanschlussgebühr für 150 m² 2.490 2.565,00 2.64000 2.715,00<br />
b) Betriebsflächen<br />
bis 500 m² 16,60 17,10 17,60 18,10<br />
von 501 bis 1000 m² 8,30 8,50 8,80 9,10<br />
von 1001 bis 2000 m² 4,40 4,50 4.60 4,70<br />
8
über 2000 m² 2,20 2,30 2,40 2,50<br />
Mindestanschlussgebühr für 150 m² 2.490,00 2.565,00 2.640,00 2.715,00<br />
c) für den Anschluß von unbebauten<br />
Grundstücken die Mindestanschlussgebühr,<br />
diese beträgt 2.490,00 2.565,00 2.640,00 2.715,00<br />
2.<br />
§ 4 der Kanalgebührenordnung wird hinsichtlich Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 folgendermaßen<br />
abgeändert:<br />
§ 4 Kanalbenützungsgebühr<br />
1.<br />
Kanalbenützungsgebühr<br />
Die Kanalbenützungsgebühr beträgt pro<br />
m³ des aus der gemeindeeigenen<br />
Wasserversorgungs-anlage bezogenen<br />
ab 1.1.2004 ab 1.1.2005 ab 1.1.2006 ab 1.1.2007<br />
Wassers bzw. pro m³ Eigen-wasser<br />
(eigene Quelle, Wassergenossenschaft,<br />
etc.):<br />
2,18 2,40 2,64 2,90<br />
2.<br />
Fehlt ein Wasserzähler, so ist das Ausmaß der Kanalbenützungsgebühr durch<br />
Pauschalierung zu ermitteln, wobei folgende Ansätze nebeneinander vierteljährlich<br />
verrechnet werden:<br />
Pauschale Kanalbenützungsgebühr ab 1.1.2004 ab 1.1.2005 ab 1.1.2006 ab 1.1.2007<br />
a) Haushalt bis 4 Räume 71,00 78,10 85,90 94,50<br />
b) Raumaufschlag je weiteren Raum 5,60 6,20 6,80 7,50<br />
c) Fremdenzimmer oder Untermieter 18,00 19,80 21,80 24,00<br />
d) <strong>Bad</strong> oder Brause 32,50 35,80 39,40 43,30<br />
e) je gewerblichen Raum 5,60 6,20 6,80 7,50<br />
f) Schlauchanschluß 18,00 19,80 21,80 24,00<br />
Diese Verordnung tritt mit 1.1.2004 in Kraft.<br />
§ 2 Inkrafttreten<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Wortmeldungen gegen den Antrag: GR. Markus Reitsamer, GR. Schunn.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 6 Gegenstimmen (GR. Glatz, GR. Gerda<br />
Reitsamer, GR. Markus Reitsamer, GR. Fuchs, GR. Laimer, GR. Schunn) antragsgemäß.<br />
b) Abfallgebührenordnung:<br />
Der Dienstleistungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 24.11.2003 über die Abfallgebühren<br />
beraten und dem Gemeinderat empfohlen, die Abfallgebühren ab 1.1.2004 um 2 % zu<br />
erhöhen.<br />
Es wird daher der Antrag gestellt, nachstehende Verordnung zu beschließen.<br />
9
Verordnung<br />
des Gemeinderates der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> vom 11.12.2003, mit der die<br />
Abfallgebührenordnung vom 11.12.1997, zuletzt geändert mit Beschluss des Gemeinderates<br />
vom 12.12.2002, im Folgenden „Abfallgebührenordnung“ genannt, abgeändert wird:<br />
Aufgrund § 34 des OÖ. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 LGBl. Nr. 86/1997 i.d.g.F. wird<br />
verordnet:<br />
§ 1 Abfallgebührenordnung<br />
§ 2 der Abfallgebührenordnung wird geändert und lautet wie folgt:<br />
§ 2<br />
Höhe der Gebühren<br />
A b f u h r i n t e r v a l l<br />
Die Abfallabfuhrgebühr beträgt pro Abfuhr: 2-wöchig 4-wöchig wöchentlich<br />
bis 120-Liter-Hausabfallbehälter 6,60 8,30 8,60<br />
120-Liter-Kompostierbehälter pro Haushalt 0,00 0,00 0,00<br />
240-Liter-Hausabfallbehälter 13,40 16,20 17,20<br />
240-Liter-Kompostierbehälter pro Haushalt 0,00 0,00 0,00<br />
770-Liter-Großraumcontainer für Hausabfall 49,40 61,20 66,60<br />
1100-Liter-Großraumcontainer für Hausabfall 70,50 86,90 95,20<br />
1100-Liter-Großraumcontranier für Kompost 0,00 0,00 0,00<br />
Abrollcontainer, je angefangene m 3 61,20 61,20 61,20<br />
Abfallsäcke pro Stück (bei 60 l) 3,70 3,70 3,70<br />
Diese Verordnung tritt mit 1.1.2004 in Kraft.<br />
§ 2 Inkrafttreten<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 3 Stimmenthaltungen (GR. Fuchs, GR. Laimer,<br />
GR. Schunn) antragsgemäß.<br />
Pkt. 7. Abfallordnung, Änderung<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Vizebgm. Josef Reisenbichler<br />
Der Dienstleistungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 24.11.2003 über die Abfallordnung<br />
beraten. Die im Anhang 2 der Abfallordnung angeführten Betriebe waren bislang von der<br />
Abfuhr der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle ausgenommen; diese Ausnahmen<br />
erscheinen aus heutiger Sicht sachlich nicht mehr gerechtfertigt.<br />
Weiters ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Entsorgung der Kompostierabfälle<br />
neu geregelt wurde.<br />
Es wird daher der Antrag gestellt, die nachstehende Verordnung zu beschließen.<br />
Verordnung<br />
des Gemeinderates der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, wodurch die Abfallordnung vom<br />
3.11.1998, Zl. Fin-660/11-1998, abgeändert wird.<br />
Gemäß § 10 des OÖ. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997, LGBl. 86/1997 i.d.g.F. wird verordnet:<br />
§ 1<br />
10
§ 6 (1) 2. Satz der Abfallordnung lautet wie folgt:<br />
„...Der Abholbereich für die Erfassung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle umfasst das<br />
gesamte Gemeindegebiet.“<br />
§ 2<br />
§ 13 der Abfallordnung entfällt.<br />
§ 3<br />
Diese Verordnung tritt gem. § 94 der OÖ. Gemeindeordnung 1990 mit Ablauf der<br />
Kundmachungsfrist in Kraft.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Wortmeldung gegen den Antrag: GR. Markus Reitsamer.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 3 Gegenstimmen (GR. Glatz, GR.Gerda<br />
Reitsamer, GR. Markus Reitsamer) und 3 Stimmenthaltungen (GR. Fuchs, GR. Laimer, GR.<br />
Schunn) antragsgemäß.<br />
Pkt. 8. Altstoffsammelzentrum, Darlehensaufnahme<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />
Zur Finanzierung des Bauvorhabens „Erweiterung Altstoffsammelzentrum“ wurde ein<br />
Darlehen in der Höhe von € 160.000,-- mit nachstehenden Bedingungen ausgeschrieben.<br />
Darlehenshöhe: €uro 160.000,--<br />
Laufzeit: 10 Jahre<br />
Zuzählung: in Teilbeträgen (Bauphase bis Mitte 2004)<br />
Verzinsung: dekursiv mit 30/360 Tagen, jeweils am 31.5. u. 30.11.<br />
Zinssatz: Bindung an den 6-Monats-EURIBOR<br />
(Basis Oktober 2003 = 2,17 % der Tabelle 3.1.0 des<br />
Statistischen Monatsheftes der OeNB);<br />
Anpassung jeweils zum Fälligkeitstermin<br />
Umstiegsmöglichkeit: von EURIBOR auf SMR und umgekehrt, mehrmals jeweils<br />
zum Fälligkeitstermin;<br />
Auf- bzw. Abschlag auf SMR bei Umstieg<br />
Tilgung: In Kapitalraten jeweils zum 31.5. u. 30.11. eines Jahres<br />
Sicherstellungen:<br />
Zuzählungsprovision und andere Spesen<br />
Schuldurkunde: lt. beiliegendem Muster<br />
Die <strong>Stadtgemeinde</strong> hat sich die Möglichkeit einer teilweisen Vergabe des Darlehens<br />
vorbehalten.<br />
Institut Ausschreibung:<br />
Zinssatzbindung<br />
an 6-Monats-EURIOR<br />
bei Zinsrechn.30/360<br />
Sparkasse<br />
Tage<br />
Stand Okt. 2003: 2,17 %<br />
2,32 % =<br />
Zinssatz bei<br />
Umstieg von<br />
EURIBOR<br />
auf SMR<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> (EURIBOR + 0,15%)<br />
3,57 %<br />
=SMR + 0,00%<br />
Raiffeisen 2,69 %<br />
3,82 %<br />
Inneres Skgt. (EURIBOR + 0,50 %) = SMR + 0,25 %<br />
PSK 2,27 %<br />
(EURIBOR + 0,11 %) nicht angeboten<br />
vorgegeb.<br />
Schuldsch.<br />
akzeptiert<br />
ja<br />
ja<br />
Erläuterungen<br />
ja nicht<br />
ausschreibungsgemäß<br />
11
=eff. Zinssatz 2,29 % angeboten<br />
Bank Austria 2,33 % klm/360<br />
nicht<br />
– CA (EURIBOR + 0,16 %)<br />
ja ausschreibungsgemäß<br />
=eff. Zinssatz 2,36%<br />
angeboten<br />
Kommunalkredit<br />
AG<br />
kein Anbot gelegt<br />
Oberbank kein Anbot gelegt<br />
V<strong>KB</strong>-Bank kein Anbot gelegt<br />
Volksbank kein Anbot gelegt<br />
Es wird der Antrag gestellt, die Aufnahme des ausgeschriebenen Darlehens bei der<br />
Sparkasse <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> AG zu beschließen, wobei die vorliegende Schuldurkunde vollinhaltlich<br />
zur Kenntnis gebracht wird und einen integrierenden Bestandteil dieser Verhandlungsschrift<br />
bildet.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />
Pkt. 9. Vergabe der Bauarbeiten für die überdachte Containeranlage im<br />
Altstoffsammelzentrum<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Vizebgm. Josef Reisenbichler<br />
Zu diesem Beratungspunkt verlässt GR. DI. Brandl wegen Befangenheit das<br />
Sitzungszimmer.<br />
Im Haushaltsjahr 2003 ist die Errichtung einer überdachten Containeranlage im<br />
Altstoffsammelzentrum vorgesehen.<br />
Die nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes<br />
ausgeschriebenen Arbeiten sahen bei der am 2. Juli 2003 durchgeführten<br />
Angebotseröffnung die Baufirma Brandl mit einer Angebotssumme von € 239.630,35 inkl.<br />
MwSt. als Billigstbieter vor. Die konkrete Angebotsprüfung bestätigte diese Summe. Eine<br />
leichte Erhöhung (ca. € 8.000,--) ist nachträglich eingetreten, da vom technischen<br />
Amtssachverständigen zum Schutze der Nachbarschaft die Herstellung einer 60 m langen<br />
Lärmschutzeinrichtung zwingend vorgeschrieben worden ist.<br />
Für die Vergabe dieser Arbeiten ist auf Grund der Angebotssumme ein entsprechender<br />
Gemeinderatsbeschluss erforderlich. Um eine Verzögerung der Bauarbeiten hintanzuhalten,<br />
wurde der Baufirma Brandl der Auftrag erteilt und ist der Beschluss des Gemeinderates nun<br />
nachzuholen.<br />
Die vorliegenden Angebotssummen sehen im Detail wie folgt aus:<br />
Bieter Angebotssumme inkl. MwSt.<br />
1. Brandl Bau GmbH, <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> € 239.630,35<br />
2. Kieninger Bau GmbH., <strong>Bad</strong> Goisern € 252.403,90<br />
3. Porr AG., 4663 Laakirchen € 260.817,54<br />
4. Strabag AG., 5303 Thalgau € 278.791,66<br />
5. Stern & Hafferl, Gmunden € 347.162,60<br />
Es wird daher der Antrag gestellt, den Auftrag an den Billigstbieter, Firma Brandl Bau<br />
GmbH., zu erteilen.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />
12
Pkt. 10. Wildbachverbauung, Interessentenbeiträge 2003 und 2004<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />
a) Interessentenbeitrag 2003<br />
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 8. Mai 2003 wurde für das Baulos Auerbach ein<br />
Interessentenbeitrag von € 52.500,-- beschlossen.<br />
Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 hat der forsttechnische Dienst für Wildbach- und<br />
Lawinenverbauung mitgeteilt, dass die Ausgaben für das Bauprogramm Auerbach geringer<br />
ausfallen werden als ursprünglich angenommen. Der nicht verbrauchte I-Beitragsrest aus<br />
dem Bauprogramm Auerbach könnte somit für noch dringend durchzuführende Sanierungs-<br />
und Hochwasserschadensbehebungen am Sulzbach gegenverrechnet werden, sodass<br />
insgesamt für das Gemeindebudget kein wesentlicher Mehraufwand zu erwarten ist.<br />
Es wird der Antrag gestellt, die teilweise Umwidmung der Mittel des Bauprogramms<br />
Auerbach auf das Bauprogramm Sulzbach in der Höhe von € 10.400,-- sowie die<br />
vorliegende Erklärung, welche als Beilage einen integrierenden Bestandteil dieser<br />
Verhandlungsschrift bildet, und dem Gemeinderat vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht wird,<br />
zu beschließen.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Wortmeldung gegen den Antrag: GR. Markus Reitsamer.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 3 Gegenstimmen (GR. Glatz, GR.Gerda<br />
Reitsamer, GR. Markus Reitsamer) antragsgemäß.<br />
b) Interessentenbeitrag 2004<br />
Der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung hat um Zusicherung und<br />
Beschlussfassung folgender Verpflichtungserkärungen für das Jahr 2004 ersucht:<br />
Baufeld Gesamtkosten 2003 Anteil Betrag<br />
Sulzbach 100.000,-- 13,00 % 13.000,--<br />
Bannwald Gstättenberg 20.000,-- 1,00 % 200,--<br />
Kesselbach 150.000,-- 4,00 % 6.000,--<br />
Mitterweißenbach 200.000,-- 3,50 % 7.000,--<br />
Betreuung- und<br />
Instandhaltungsdienst 5.400,-- 33,33 % 1.800,--<br />
Summe 28.000,--<br />
Es wird der Antrag gestellt, die vorliegenden Verpflichtungserklärungen, welche als Beilagen<br />
integrierende Bestandteile dieser Verhandlungsschrift bilden und dem Gemeinderat<br />
vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht werden, zu beschließen.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 3 Gegenstimmen (GR. Glatz, GR.Gerda<br />
Reitsamer, GR. Markus Reitsamer) antragsgemäß.<br />
Pkt. 11. Grunderwerb von den ÖBB<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />
13
Die <strong>Stadtgemeinde</strong> bemüht sich bekanntlich seit längerem um den Erwerb einer<br />
bahneigenen Grundfläche im Bereich des Frachtenbahnhofes, um den Neubau der<br />
Lokalbahnbrücke in die Wege leiten zu können. Die ÖBB haben der Gemeinde mitgeteilt,<br />
dass der Kauf nunmehr durchgeführt werden kann.<br />
Der Kaufpreis für die 581 m² große Fläche beträgt € 22.078,--. Die Gemeinde verpflichtet<br />
sich mit dem Ankauf gleichzeitig, der Auflassung eines Eisenbahnüberganges zuzustimmen.<br />
Es wird daher der Antrag gestellt,<br />
a) der Auflassung des Eisenbahnüberganges, welcher neben dem Objekt Sulzbach 194<br />
(ÖKM-Gebäude) in Verlängerung des so genannten „Auweges“ den Bahnkörper kreuzt,<br />
zuzustimmen und<br />
b) den nachstehenden Kaufvertrag zu beschließen:<br />
Kaufvertrag<br />
abgeschlossen zwischen der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Pfarrgasse 11, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, als<br />
Käuferin einerseits und den Österr. Bundesbahnen, ............., als Verkäuferin andererseits,<br />
wie folgt:<br />
I.<br />
Die Österr. Bundesbahnen, im Folgenden kurz Verkäuferin genannt, sind Alleineigentümerin<br />
der Liegenschaft EZ. 4409, GB. 02001 Eisenbahnbuch. Zum Gutsbestande dieser<br />
Liegenschaft zählt u. a. das Grundstück 384/13. Dieses Grundstück wird mit dem<br />
Teilungsplan des Hans-Peter Schöllhammer vom 20.5.2003, GZ. 4741/03 in seinen<br />
Ausmaßen so verändert, dass es schließlich eine Fläche von 581 m² aufweist. Dieses<br />
Grundstück wird diesem Kaufvertrag zugrunde gelegt.<br />
II.<br />
Die Verkäuferin übergibt und verkauft an die Käuferin und diese kauft und übernimmt von<br />
Ersterer aus dem Gutsbestand der Liegenschaft 4409, GB. 02001 Eisenbahnbuch das neu<br />
gebildete Grundstück 384/13 im Flächenausmaß von 581 m² samt allen Rechten und<br />
Vorteilen, mit denen die Verkäuferin dieses Grundstück bisher besessen und benützt hat<br />
oder zu besitzen und benützen berechtigt war.<br />
III.<br />
Für das im Punkt II. näher bezeichnete Kaufobjekt vereinbaren die Vertragsparteien einen<br />
Kaufpreis von € 38,--/m². Es errechnet sich somit ein Betrag von € 22.078,-- (in Worten:<br />
Euro zweiundzwanzigtausendnullachtundsiebzig).<br />
Der Kaufpreis von € 22.078,-- ist binnen 6 Monaten auf das PSK-Konto 7040.836, lautend<br />
auf Zentrales Rechnungsservice der ÖBB, zur Einzahlung zu bringen. Für den Fall des<br />
Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über der Bankrate<br />
vereinbart.<br />
IV.<br />
Die Übergabe bzw. Übernahme des Kaufgegenstandes in den tatsächlichen Besitz und<br />
Genuss der Käuferseite erfolgt mit dem Tag der allseitigen Unterfertigung des<br />
grundbuchsfähigen Kaufvertrages, weshalb mit diesem Stichtag Zufall und Gefahr sowie<br />
Last und Vorteil auf die Käuferseite übergehen. Die Vertragsteile werden sich wechselseitig<br />
hinsichtlich der bis zu diesem Stichtag bestehenden allfälligen Rückstände bzw. neuen<br />
Vorschreibungen schad- und klaglos halten.<br />
V.<br />
Die Österr. Bundesbahnen leisten keine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit, ein<br />
bestimmtes Flächenausmaß, Lastenfreiheit oder eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit<br />
des Kaufgegenstandes. Die Grundfläche ist der Käuferin in der Natur bekannt.<br />
VI.<br />
14
Der Verkauf bedarf noch der Genehmigung durch die vertretungsbefugten Organe der ÖBB.<br />
Dieser gilt mit der Unterfertigung dieses Vertrages durch die ÖBB als erteilt. Im Fall der<br />
Versagung der Genehmigung wird seitens der ÖBB kein Ersatz für die von der Käuferseite<br />
in der Zwischenzeit getätigten Aufwendungen geleistet.<br />
VII.<br />
Die Käuferseite räumt für sich und ihre Rechtsnachfolger hinsichtlich der<br />
kaufgegenständlichen Grundfläche der Verkäuferin und deren Rechtsnachfolger<br />
unentgeltlich die Dienstbarkeit der entschädigungslosen Duldung aller durch den<br />
Eisenbahnbetrieb verursachter Emissionen, Immissionen und sonstiger Einflüsse und des<br />
Verzichtes auf den Ersatz aller Schäden, die durch den Bestand, Betrieb inkl. Bau- und<br />
Erhaltungsarbeiten und Umbau der Eisenbahn entstehen sowie des Verzichtes auf<br />
Ansprüche aller Art aus dem Titel des Lärmschutzes. Die Verkäuferin nimmt diese<br />
Rechtseinräumungen ausdrücklich an. Die Einräumung dieser Dienstbarkeit wurde bei der<br />
Festlegung des Kaufpreises bereits berücksichtigt, sodass sämtliche Ansprüche der<br />
Käuferseite des dienenden Grundstückes im Zusammenhang mit der Einräumung dieser<br />
Dienstbarkeit auf immerwährende Zeit abgegolten sind. Diese Dienstbarkeit ist in<br />
verdinglichter Form zugunsten des Eisenbahngrundstückes grundbücherlich sicherzustellen.<br />
Für den Fall, dass sich auf dem Kaufgegenstand andere Kabelleitungen oder<br />
sicherungstechnische Einbauten, Leitungen oder sonstige Einrichtungen der Verkäuferin<br />
befinden oder solche künftig aufgefunden werden sollten, verpflichtet sich die Käuferseite,<br />
der Verkäuferin entweder unentgeltlich in grundbücherlicher Form sicherzustellende<br />
Dienstbarkeiten einzuräumen oder diese auf ihre Kosten umzulegen oder umlegen zu lassen<br />
(der Verkäuferin dürfen daraus keine Kosten erwachsen).<br />
VIII.<br />
Die Käuferin ist zur unverzüglichen Herstellung der Grundbuchsordnung auf ihre Kosten<br />
verpflichtet.<br />
IX.<br />
Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen, Änderungen bedürfen der Schriftform.<br />
X.<br />
Festgehalten wird, dass der Kaufgegenstand für die Neuerrichtung einer Straßenbrücke<br />
über die Traun (Lokalbahnbrücke) errichtet wird. Dieses Bauvorhaben liegt im<br />
Bauverbotsbereich der Bahn und ist daher rechtzeitig vor Baubeginn bei den Österr.<br />
Bundesbahnen um eisenbahnrechtliche Ausnahmegenehmigung im Sinne der §§ 38 ff<br />
Eisenbahngesetz 1957 anzusuchen. Vor Beginn der Bauarbeiten ist weiters insbesondere<br />
mit dem zuständigen Disponenten Energie/Technik der Elektrobetriebsstelle Attnang-<br />
Puchheim (Tel. 07674/6082621) sowie mit dem Geschäftsbereich Telekom Regionalleitung<br />
Mitte SB Attnang-Puchheim (Tel. 07674/6084877) das Einvernehmen herzustellen. Weiters<br />
befinden sich im Baubereich bahnfremde Leitungen der Energie AG sowie der OÖ. Ferngas,<br />
sodass vor Baubeginn mit diesen Leitungseigentümern ebenso das Einvernehmen<br />
herzustellen ist.<br />
XI.<br />
Die Veräußerung des kaufgegenständlichen Grundstückes erfolgt weiters unter der<br />
Bedingung, dass die <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> der Auflassung eines schienengleichen<br />
Eisenbahnüberganges im gegenständlichen Bereich zustimmt. Sollte die Auflassung der<br />
Eisenbahnkreuzung innerhalb von 10 Jahren ab Kaufvertragsabschluss nicht realisiert<br />
werden, so verpflichtet sich die <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, an die Verkäuferin ein Pönale in<br />
der Höhe von € 15.000,-- zu bezahlen.<br />
XII.<br />
Sämtliche im Zusammenhang mit dem Erwerb sowie mit der von der Käuferin<br />
durchzuführenden Vermessung, Vertragserrichtung und Verbücherung anfallenden Kosten,<br />
15
Steuern und Gebühren jeglicher Art trägt die Käuferin, auch wenn sie der Verkäuferin direkt<br />
vorgeschrieben werden sollten.<br />
Dieser Kaufvertrag wird in einer Ausfertigung errichtet, die zunächst zur grundbücherlichen<br />
Durchführung bestimmt ist und dann der Käuferin verbleibt. Die Verkäuferin erhält eine<br />
einfache Vertragskopie.<br />
XIII.<br />
Sohin erteilen die Vertragsparteien ihre ausdrückliche Einwilligung, dass nachstehende<br />
grundbücherliche Eintragungen vorgenommen werden können:<br />
1. Ob der Liegenschaft EZ 4409, GB. 02001 Eisenbahnbuch, die Abschreibung des<br />
Grundstückes 384/13 vom Gutsbestande dieser Liegenschaft und Zuschreibung zum<br />
Gutsbestand der Liegenschaft EZ. 475 des Grundbuches 42019 Reiterndorf.<br />
2. a) Ob der Liegenschaft EZ. 475 des Grundbuches 42019 Reiterndorf die Einverleibung<br />
der Dienstbarkeit der entschädigungslosen Duldung aller durch den Eisenbahnbetrieb<br />
verursachter Emissionen, Immissionen und sonstiger Einflüsse und des Verzichtes auf<br />
den Ersatz aller Schäden, die durch den Bestand, Betrieb inkl. Bau- und<br />
Erhaltungsarbeiten und Umbau der Eisenbahn entstehen sowie des Verzichtes auf<br />
Ansprüche aller Art aus dem Titel des Lärmschutzes gemäß Pkt. VII. dieses Vertrages<br />
zugunsten der Verkäuferin.<br />
b) Im Gutsbestandsblatt der Liegenschaft EZ. 4409, Grundbuch 02001 Eisenbahnbuch<br />
als dem herrschenden Gut die Ersichtlichmachung dieser unter 2. a) bezeichneten<br />
Dienstbarkeit als Recht.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />
Pkt. 12. EZ. 41 und EZ. 573, GB. <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Löschung einer Reallast<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />
Als die Gemeinde im Jahre 1959 den „Bayrischen Hof“ an die Ehegatten Franz und Maria<br />
Lindmayr veräußerte, wurde damals zugunsten der Gemeinde die Reallast einverleibt,<br />
„...dass diese Liegenschaft im bisherigen Umfange ...“ der Verwendung als Gast- und<br />
Beherberungsbetrieb zu dienen habe. Der Gemeinderat hat in den folgenden Jahrzehnten<br />
wiederholt einer Einschränkung dieser Verbindlichkeit zugestimmt. Im weiteren wurde die<br />
Stammliegenschaft in 3 Liegenschaften geteilt und je an Franz Lindmayr (EZ. 572, Parz.<br />
64/1), Siegfried Lindmayr (EZ. 573, Parz. 64/2) und Elisabeth Lindmayr (EZ. 41, Parz. 64/3)<br />
übergeben.<br />
Durch die Teilung besteht diese Reallast nun auf allen 3 Liegenschaften.<br />
Der Anwalt der 3 Geschwister ist an die <strong>Stadtgemeinde</strong> mit dem Ansinnen herangetreten,<br />
die Reallast hinsichtlich der Liegenschaften Siegfried und Elisabeth Lindmayr zu löschen,<br />
„...da diese Objekte niemals gastronomisch genutzt wurden...“.<br />
Es wird der Antrag gestellt, die Löschung der Reallast bzgl. dieser beiden Liegenschaften<br />
zu beschließen.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Verlangen von GR. Nikolaus Wimmer auf Protokollierung seiner Wortmeldung:<br />
„Das Hotel Bayrischer Hof war Eigentum der Gemeinde <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> und wurde 1959 an die neuen Besitzer<br />
verkauft. Im Kaufvertrag wurde sinngemäß vereinbart: Der Gast- und Beherbergungsbetrieb sei in vollem<br />
Umfang aufrecht zu erhalten, zeitgemäß auszustatten und jede Weiterung diesem Zweck zuzuführen. Dazu die<br />
grundbücherliche Erklärung 1960, Auszug: ‚Mit diesem Verkauf hat die <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> vornehmlich die<br />
Absicht verbunden, diese Liegenschaft als Gasthof für den Kurort zu erhalten, weil es für <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> nach dem<br />
Verlust mehrerer Großhotels von größtem öffentlichen Interesse ist, Fermdenbeherbergungsstätten und<br />
Gastwirtschaften für den für die Stadt lebenswichtigen Fremdenverkehr zur Verfügung zu haben. Im Sinne dieser<br />
16
Vertragsabsicht haben die Käufer daher auch die Verpflichtung übernommen, den gekaufetn Großgasthof den<br />
modernen Erfordernissen fremdenverkehrsentsprechend auszugestalten und auf der Liegenschaft das Gast- und<br />
Schankgewerbe und die Fremdenbeherbergung weiterzuführen. Da die Gemeinde <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> auch<br />
Rechtsnachfolgern des Herrn Franz und der Frau Maria Lindmayr gegenüber die Sicherheit haben muss, dass<br />
die Liegesncahft dem Gastgewerbe erhalten bleibt und die Käufer diese Verpflichtung schon anlässlich des<br />
Kaufvertrages übernommen haben, sind die Käufer damit einverstanden, dass diese von ihnen übernommene<br />
Verpflichtung auch grundbücherlich sichergestellt wird.‘ Später wurden einzelne Bereiche gegen Entgeltzahlung<br />
ausgegliedert oder auch ohen ausgegliedert. Inzwischen ist der Hotelbetrieb vollständig eingestellt. Dies ist<br />
bedauerlich, werden doch jetzt immer wieder Hotelbetten für die Kongressteilnehmer des benachbarten<br />
Kongress & TheaterHauses gefordert. In der Gemeinderatssitzung vom 6. Juli 2000 wurde ein Baurechtsvertrag<br />
beschlossen, der aufd em Bereich des Gastgartens Bayr. Hof, einer Teilfläche des öffentl. Kurparks der<br />
Gemeinde und der Fläche EZ. 573, Parz. 64/2, „Baugrube“, der eine Errichtung eines privaten<br />
Geschäftsgebäudes in der Größe ca. 60 m lang, ca. 30 m breit und in einer Höhe, die etwa dem Bayr. Hof<br />
entspricht, ermöglicht hätte. In der Antragstellung wurde nicht angeführt, dass auf der von Dr. Wirer gestifteten<br />
Kurparkfläche lt. Schenkungsvertrag ein Bebauungsverbot besteht, dass auf der heute zu verhandelnden Fläche<br />
EZ. 573, „Baugrube“, lt. Vertrag nur eine Verbauung für Gast- und Beherbergungsbetriebe zulässt. Meinem<br />
damaligen Gegenantrag, den Kurpark nicht zu verbauen, Verschönerungsmaßnahmen durchzuführen,<br />
Gespräche über eine verbesserte Nutzung zu führen, wurde nicht zugestimmt. Für die südlich des Kurparks<br />
angrenzenden Gärten besteht ein Bebauungsverbot, einschließlich des Grundstückes 68/4, Garten Wilk, mit<br />
dem denkmalgeschützten Rosenstöckl, in dem berühmte Persönlichkeiten wohnten. Wenn dem Gegenantrag<br />
nicht zugestimmt wird, nimmt sich der Gemeinderat weitgehend die Möglichkeit, Einfluss afu eine mögliche<br />
Verbauung zu nehmen und legt die Schiene für eine mögliche unangepasste Verbauung mit Null Abstand zum<br />
Kurpark.“<br />
GR. Nikolaus Wimmer stellt den Gegenantrag: „Die genannte Realforderung sei auch unter den heutigen<br />
Gegebenheiten sinnvoll aufrecht zu erhalten. Bzw. im Sinne von <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> als kleines historisches Städtchen und<br />
als Kur- und Fremdenverkehrsort nur mit einer auszuverhandelnden Abstandszahlung projektbezogen<br />
auszunehmen, wenn das Projekt dem Stadtbild entspricht und keine negativen Auswirkungen auf den direkt<br />
anschließenden Kurpark und des mit Verbauungsverbot belegten benachbarten Garten, GP. 68/1<br />
(denkmalgeschütztes Rosenstöckl) bedeuten.“<br />
GR. Nikolaus Wimmer stellt den Antrag, nach § 51 Oö. GemO geheim abzustimmen.<br />
Debatte zwischen GR. Nikolaus Wimmer, GR. Schunn, Vizebgm. Panhuber, GR. Markus Reitsamer.<br />
GR. Markus Reitsamer: Gegenantrag, diesen TOP zuständigem Ausschuss zur Beratung<br />
zuzuführen, um eine vernünftige Lösung für alle Beteiligten auszuarbeiten.<br />
Beschluss:<br />
Für den Antrag: GR. Glatz, GR.Gerda Reitsamer, GR. Markus Reitsamer, GR. Nikolaus<br />
Wimmer. Restliche GR-Mitglieder dagegen, Antrag abgelehnt.<br />
Beschluss Antrag GR. Nikolaus Wimmer auf geheime Abstimmung:<br />
7 Stimmen für den Antrag: GR. Nikolaus Wimmer, GR. Glatz, GR.Gerda Reitsamer, GR.<br />
Markus Reitsamer, GR. Fuchs, GR. Laimer, GR. Schunn.<br />
30 Gegenstimmen - Antrag abgelehnt.<br />
Beschluss Gegenantrag GR. Nikolaus Wimmer:<br />
1 Stimme für den Antrag: GR. Nikolaus Wimmer<br />
3 Stimmenthaltungen: GR. Glatz, GR.Gerda Reitsamer, GR. Markus Reitsamer<br />
33 Gegenstimmen - Antrag abgelehnt.<br />
Beschluss Hauptantrag:<br />
Der Gemeinderat beschloss bei 1 Gegenstimme (GR. Nikolaus Wimmer) und 3<br />
Stimmenthaltungen (GR. Glatz, GR.Gerda Reitsamer, GR. Markus Reitsamer)<br />
antragsgemäß.<br />
Pkt. 13. Objekt Roith 24, Wassermehrverbrauch, Berufung<br />
Berichterstatter und Antragsteller: GR. Josef Grabner<br />
Der Bürgermeister und folgende Mitglieder des Stadt- bzw. Gemeinderates nehmen wegen<br />
Befangenheit an der Beratung und Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt<br />
17
nicht teil: Vizebgm. Reisenbichler, Vizebgm. Panhuber, StR. Adler, StR. Kranabitl, StR.<br />
Streibl, GR. Schunn.<br />
Den Vorsitz übernimmt GR. Josef Grabner (gem. § 36 Abs. 2 OÖ. GemO)<br />
Beim landwirtschaftlichen Objekt Roith 24, kam es im Vorjahr zu einem<br />
Wassermehrverbrauch (1999: 265 m³, 2000: 271 m³, 2001: 170 ³, 2002: 1.626 m³) und hat<br />
die Liegenschaftseigentümerin um Herabsetzung der Wassergebühr auf den Wert der<br />
vorangegangen Jahre angesucht. Begründet wurde der Antrag, dass beim hauseigenen<br />
Hochbehälter ein Schwimmerventil defekt war.<br />
Laut Aktenvermerk des Städt. Wasserwerkes wurde die Liegenschaftseigentümerin nach<br />
der Ablesung auf ein mögliches Gebrechen hingewiesen und wurde am 20.11.2002 durch<br />
Bedienstete de Wasserwerkes ein defektes Schwimmerventil beim „Hoch- u.<br />
Ausgleichsbehälter“ als Ursache für den Wassermehrverbrauch festgestellt. Die Installation,<br />
wonach das Wasser vom Zählerschacht zunächst in einen Behälter, von dort in das<br />
Wohnhaus geleitet und mit einer Drucksteigerungsanlage wieder „angehoben“ wird, ist nach<br />
Ansicht des Städt. Wasserwerkes absolut unnötig, da der Versorgungsdruck aus der<br />
öffentlichen Wasserleitung im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft rund 5 bar<br />
beträgt. Im Zuge der seinerzeitigen Anschlussherstellung wurde auf die Tatsache<br />
hingewiesen, dass die Zuleitung direkt vom Zähler ins Haus zu erfolgen habe. Dies hätte<br />
auch gleichzeitig die Möglichkeit zur Sanierung der eigenen Quelleitung sowie die<br />
Verwendung des Behälters und der Abgangsleitung für den landwirtschaftlichen Trakt<br />
eröffnet. Der Rat bzw. die angebotene Hilfestellung durch das Städt. Wasserwerk wurde von<br />
der Liegenschaftseigentümerin entschieden abgelehnt.<br />
Der Stadtrat hat sich in seiner Sitzung am 24.4.2003 mit der Angelegenheit befasst und das<br />
Ansuchen aufgrund der unsachgemäßen Installation abgelehnt.<br />
Die Ablehnung erfolgte mit Bescheid des Stadtrates vom 12.5.2003.<br />
Die Liegenschaftseigentümerin hat fristgerecht Berufung gegen den o.a. Bescheid mit der<br />
Begründung eingelegt, dass sie den Missstand am 19.11.2001, bis 30.11.2001 noch<br />
zweimal gemeldet habe, dieser aber vom Stadtamt nicht behoben wurde.<br />
In der Folge gab der Stadtrat dem Antrag mit Berufungsvorentscheidung vom 15.10.2003<br />
teilweise statt und wurde der Wasserverbrauch für 2002 von 1.626 m³ auf 813 m³<br />
herabgesetzt. In der Folge begehrte die Berufungswerberin fristgerecht die Entscheidung<br />
über die Berufung durch den Gemeinderat (Vorlageantrag).<br />
Es wird der Antrag gestellt, die Berufung abzuweisen und den nachstehenden<br />
Berufungsbescheid zu beschließen.<br />
Berufungsbescheid<br />
Sie haben den Stadtrat um Herabsetzung der Wassergebühr für das Jahr 2002 auf<br />
den Wert der vorangegangen Jahre ersucht. In der Folge erging vom Stadtrat der<br />
abweisende Bescheid vom 12.5.2003, Zl. Steu-5762/1-2003. Gegen diesen Bescheid<br />
haben Sie fristgerecht berufen.<br />
Es ergeht daher vom Gemeinderat der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> als Abgabenbehörde<br />
2. Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Rahmen der<br />
<strong>Land</strong>esvollziehung folgender<br />
Spruch:<br />
Der Antrag der Berufungswerberin, es möge ihrem Ansuchen um Ermäßigung der<br />
Wasserbezugsgebühren für 2002 stattgegeben werden, wird abgewiesen und der<br />
Bescheid des Stadtrates vom 12.5.2003, Zl. Steu-5762/1-2003 bestätigt.<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
§ 182 (1) OÖ. LAO, LBGl. 107/1996, i.d.F. LGBl. 110/2002;<br />
§§ 1 und 3 ff der Wassergebührenordnung der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> vom<br />
17.12.1991 i.d.F. vom 12.12.2002;<br />
18
§ 48 Abs. 1 (2) lit. b OÖ. LAO, LGBl. 107/1996, i.d.F. LGBl. 110/2002 i. V. m. § 95 OÖ.<br />
GemO 1990 i.d.F. LGBl. 82/2002;<br />
§ 8 Abs. 10 Wasserleitungsordnung der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>;<br />
Begründung:<br />
Die Berufungswerberin begründet ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass sie den<br />
Schaden am Schwimmerventil des hauseigenen Hochbehälters beim Stadtgamt<br />
mehrmals gemeldet hat.<br />
Die Abgabenbehörde hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt<br />
festgestellt:<br />
Beim landwirtschaftlichen Objekt Roith 24, kam es im Vorjahr zu einem<br />
Wassermehrverbrauch (1999: 265 m³, 2000: 271 m³, 2001: 170 m³, 2002: 1.626 m³)<br />
und hat die Hauseigentümerin um Herabsetzung der Wassergebühr auf den Wert der<br />
vorangegangenen Jahre angesucht. Begründet wurde der Antrag, dass beim<br />
hauseigenen Hochbehälter ein Schwimmerventil defekt war.<br />
Laut Aktenvermerk des Städt. Wasserwerkes wurde die Hauseigentümerin nach der<br />
Ablesung auf ein mögliches Gebrechen hingewiesen und wurde am 20.11.2002 durch<br />
Bedienstete des Wasserwerkes ein defektes Schwimmerventil beim „Hoch- und<br />
Ausgleichsbehälter“ als Ursache für den Wassermehrverbrauch festgestellt. Die<br />
Installation, wonach das Wasser vom Zählerschacht zunächst in einen Behälter, von<br />
dort in das Wohnhaus geleitet und mit einer Drucksteigerungsanlage wieder<br />
„angehoben“ wird, ist nach Ansicht des Städt. Wasserwerkes absolut unnötig, da der<br />
Versorgungsdruck aus der öffentlichen Wasserleitung im Bereich der Liegenschaft<br />
Rieder rund 5 bar beträgt. Im Zuge der seinerzeitigen Anschlussherstellung wurden die<br />
Hauseigentümer auf die Tatsache hingewiesen, dass die Zuleitung direkt vom Zähler<br />
ins Haus zu erfolgen habe. Dies hätte auch gleichzeitig die Möglichkeit zur Sanierung<br />
der eigenen Quelleitung sowie die Verwendung des Behälters und der Abgangsleitung<br />
für den landwirtschaftlichen Trakt eröffnet. Der Rat bzw. die angebotene Hilfestellung<br />
durch das Städt. Wasserwerk wurde von der Hauseigentümerin entschieden<br />
abgelehnt.<br />
Die Abgabenbehörde hat darüber erwogen:<br />
Gemäß § 182 (1) der OÖ. LAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des<br />
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,<br />
wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.<br />
Der Bestand und die Fälligkeit der für das Jahr 2002 zu entrichtenden<br />
Wasserbezugsgebühr in der Höhe von € 1.616,23 wurde von der Berufungswerberin<br />
weder in ihrem Antrag noch in ihrer Berufung bestritten. Nach den Bestimmungen der<br />
Wassergebührenordnung der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> wird die Wasserbezugsgebühr<br />
pro Kubikmeter Wasser berechnet (2002: € 1,08/m³). Das Ausmaß der gelieferten<br />
Wassermenge wird aufgrund des Wasserzählers ermittelt. Im Jahre 2002 sind 1.626<br />
m³ geliefert worden. Die ggstl. Gebühren bestehen daher zu Recht und sind gemäß<br />
den Bestimmungen der o. a. Verordnungen auch bereits fällig.<br />
Die Berufungswerberin hat die Zuleitung des Gemeindewassers in ihr Haus durch<br />
liegenschaftseigene Anlagen (Hochbehälter, Durcksteigungsanlage) aus fachlicher<br />
Sicht völlig unsachgerecht entgegen der Empfehlung des Städt. Wasserwerkes sowie<br />
der einschlägigen Bestimmungen der Wasserleitungsordnung organisiert. Im Zuge der<br />
seinerzeitigen Anschlussherstellung wurde sie darauf hingewiesen, dass die Zuleitung<br />
direkt vom Zähler ins Haus zu erfolgen habe.<br />
Die Berufungswerberin muss sich somit den Schaden am Schwimmerventil des<br />
Hochbehälters, welcher die Ursache für den Wassermehrverbrauch bildet, selbst<br />
zurechnen lassen.<br />
Von einer „unbilligen Härte“ im Sinn der oben angeführten Bestimmungen kann daher<br />
im ggstl. Fall nicht die Rede sein, sodass es der Berufungsbehörde nicht oblag, von<br />
dem ihr gesetzlich eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen.<br />
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.<br />
19
Rechtsmittelbelehrung:<br />
Gegen diesen Bescheid ist gem. § 102 OÖ. GemO das Rechtsmittel der Vorstellung<br />
an die Gemeindeaufsichtsbehörde zulässig. Die Vorstellung ist innerhalb von 2<br />
Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Gemeinde einzubringen. Die<br />
schriftliche Vorstellung kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen<br />
Möglichkeiten auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege<br />
automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen<br />
Weise eingebracht werden; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich<br />
richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Wortmeldungen gegen den Antrag: GR. Nikolaus Wimmer, GR. Markus Reitsamer.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 3 Gegenstimmen (GR. Glatz, GR. Markus<br />
Reitsamer, GR. Nikolaus Wimmer) und 1 Stimmenthaltung (GR. Gerda Reitsamer)<br />
antragsgemäß.<br />
Pkt. 14. Objekt Reiterndorf 488, Baubewilligung, Berufung<br />
Berichterstatter und Antragsteller: StR Christian Kranabitl<br />
Der Bürgermeister verlässt wegen Befangenheit den Sitzungssaal.<br />
Den Vorsitz übernimmt Vizebgm. Josef Reisenbichler.<br />
Herr Arch. DI (FH) Walter und Frau Edith Plieseis haben gegen den Bescheid des<br />
Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz vom 20. Mai 2003, Zl. Bau 7578/1-2003/Ha<br />
für die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Stützmauer<br />
(Natursteinwurf) beim Wohnhaus Reiterndorf 488, berufen.<br />
Es wird daher der Antrag gestellt, den nachstehenden Berufungsbescheid zu beschließen.<br />
Berufungsbescheid<br />
Herr Lothar und Frau Christine Bathelt, Reiterndorf 488, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, haben am<br />
09.12.2002 unter Vorlage eines Projektes um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung<br />
für die Errichtung einer Stützmauer (Natursteinwurf) beim Wohnhaus Reiterndorf 488, auf<br />
den Grundstücken 56/7, 56/4, 56/5, alle EZ 778, GB 42019 Reiterndorf, angesucht.<br />
Durch die Nachbarn Arch. DI (FH) Walter und Edith Plieseis wurden gegen das<br />
Bauvorhaben öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einwände eingebracht.<br />
Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungs-Verfahrens, insbesondere der am 06.02.2003<br />
durchgeführten Bauverhandlung, hat der Bürgermeister der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> als<br />
Baubehörde 1. Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Rahmen der<br />
<strong>Land</strong>esvollziehung mittels Bescheid vom 20. Mai 2003, Zl. Bau-7578/1-2002/Ha, Herrn und<br />
Frau Lothar und Christine Bathelt, Reiterndorf 488, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, die baupolizeiliche<br />
Bewilligung für die Errichtung einer Stützmauer (Natursteinwurf) beim bestehenden<br />
Wohnhaus Reiterndorf 488, auf den Grundstücken 56/7, 56/4, 56/5, alle EZ 778, KG<br />
Reiterndorf, entsprechend den dafür genehmigten Plänen und unter Einhaltung von<br />
Bedingungen und Auflagen, erteilt.<br />
Die öffentlich-rechtlichen Einwände wurden abgewiesen, die privatrechtlichen Einwände<br />
bzw. Vorbringungen wurden auf den Zivilrechtsweg verwiesen bzw. als keine Einwände im<br />
20
Sinne des Gesetzes anerkannt, da eine Verletzung der subjektiv öffentlichen Rechte daraus<br />
nicht erkennbar waren.<br />
Gegen den Bescheid der Baubehörde 1. Instanz wurde in offener Frist durch die Partei Edith<br />
Plieseis, Hütterweg 9 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, und auch ihren Gatten, DI (FH) Walter Plieseis,<br />
gleiche Adresse, Berufung eingebracht.<br />
Nach Prüfung des Sachverhaltes durch den Gemeinderat der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> als<br />
Baubehörde zweiter Instanz ergeht folgender Spruch:<br />
Spruch:<br />
I. Der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters vom 20. Mai 2003, Zl.<br />
Bau-7578/1-2003/Ha wird in seinem vollen Inhalt bestätigt.<br />
II. Die gegen den Bescheid der Baubehörde 1. Instanz eingebrachte Berufung der Frau<br />
Edith Plieseis und auch ihres Gatten DI (FH) Walter Plieseis, beide wohnhaft in<br />
Hütterweg 9 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, hinsichtlich der schriftlichen Vorbringung, der<br />
privatrechtlichen Einwände und der öffentlich rechtlichen Einwände, werden<br />
abgewiesen, als unzulässig zurückgewiesen bzw. auf den Zivilrechtsweg verwiesen.<br />
a) Somit werden die schriftlichen Vorbringungen der Frau Edith und des Herrn Arch.<br />
DI (FH) Walter Plieseis, welche mittels Schreiben vom 12. Juni 2003 (Eingang im<br />
Stadtamt <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> 13. Juni 2003, Zl. Bau-7578/11-2003), dass sie sich<br />
grundsätzlich gegen die geplante Bauführung aussprechen und ersuchen, die<br />
erteilte Baubewilligung aufzuheben, sowie den Antrag, dass es in der Gemeinde<br />
keinen Gestaltungsbeirat mit unbefangenen, angelobten Gemeinderäten mit<br />
fachlicher Ausbildung gibt und es sich ihrer Meinung nach bei der Errichtung der<br />
gegenständlichen Stützmauer um einen Eingriff in das Orts- und <strong>Land</strong>schaftsbild<br />
handelt, sowie die Dimensionierung der Stützmauer in naturschutzbehördliche<br />
Belange einzureihen ist und ihrer Meinung nach aufgrund der erteilten<br />
Baubewilligung die Bauordnung umgangen wird und dadurch in <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> bald<br />
jeder Hügel in kürzester Zeit wie eine Balinesische Reisterrasse aussehen könnte<br />
und sie durch ihr Berufungsschreiben eine Änderung im Nachbarrechtsgesetz<br />
verlangen und mitunter auch festhalten, dass seitens der Bezirksbaubehörde<br />
ausgesagt wurde, dass ihnen kein einziger Fall bekannt sei, wo sich jemand so<br />
rücksichtslos über die Baugesetze hinweggesetzt bzw. sie umgangen hat, da sie<br />
keine Einwände im Sinne des Gesetzes darstellen, als unzulässig<br />
zurückgewiesen.<br />
b) Der privatrechtliche Einwand der Ehegatten Plieseis, dass durch die Wandhöhe<br />
der planlich dargestellten 3,5 m hohen und ihrer Meinung nach noch höher<br />
ausgeführten Wand von ca. 0,5 – 1 m eine dadurch entstehende<br />
Aussichtseinschränkung entsteht und somit eine Entwertung ihrer Liegenschaft<br />
daraus resultiert, wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen.<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ( AVG)<br />
2. §§ 5, 35, 42 Oö Bauordnung 1994, LGBl. 66/1994 idF LGBl. 70/98 v. 12.08.1998<br />
3. § 8 Oö Bautechnikgesetz 1994, LGBl. 67/1994 idF LGBl. 103/98 v. 18.12. 1998<br />
4. Oö Bautechnikverordnung, LGBl.106/1994 idF LGBl. 59/1999 v. 30.07.1999<br />
5. Oö Baustoffzulassungsverordnung, LGBl. 106/1994 v. 21.12.1994<br />
6. § 22Oö Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. 114/93 v. 23.12.1993<br />
7. Oö Gemeindeordnung, LGBl. 91/1990<br />
8. § 1 Oö Gemeindeverwaltungabgabenverordnung1995, LGBl. 114/95<br />
Begründung:<br />
Die eingebrachte Berufung beinhaltet im Wesentlichen – soweit auch eindeutig aus dem<br />
angeführten Berufungsschreiben erkennbar – folgende Anträge und Begründungen:<br />
21
Die Einschreiter seien durch den Erlass des Bürgermeister-Bescheides benachteiligt und<br />
ersuchen daher die Baubewilligung aufzuheben und für eine neuerliche Entscheidung dem<br />
Gemeinderat zu übertragen. Dadurch wird eingebracht, dass <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> weder über einen<br />
Gestaltungsbeirat, noch über unbefangene angelobte Gemeinderäte mit fachlicher<br />
Ausbildung (wie Architekten, Baumeister, Juristen) verfügt und somit keine objektive<br />
Entscheidung erfolgen kann. Deshalb wurde auch die Berufung an den <strong>Land</strong>eshauptmann<br />
durch die Antragsteller weitergeleitet.<br />
Im Weiteren wird eingewendet bzw. begründet, dass durch das beantragte Bauwerk es sich<br />
um keine Stützmauer im herkömmlichen Sinne handle, sondern um eine<br />
bewilligungspflichtige Einfriedung aus Bruchsteinmauerwerk (Erlass zu § 24, Abs. 7 der OÖ<br />
Bauordnung), welche hinterfüllt worden ist, um die allgemein bekannten Baugesetze zu<br />
umgehen. Dies erkennt man auch daraus,aus Sicht des Einschreiters, dass die Mauer vor<br />
Erlangen der notwendigen Bewilligungen bereits errichtet wurde und erst dann die<br />
notwendigen Gutachten für die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung beantragt<br />
wurden.<br />
Auch fühlen sich die Einschreiter durch die Errichtung des 1 m hohen Lattenzaunes in ihrer<br />
Aussicht gestört und beschweren sich gleichzeitig darüber, dass ein Maschendrahtzaun<br />
auch als Absturzsicherung ausreichend gewesen und die Sichtbeeinträchtigung dadurch<br />
nicht noch mehr verschlechtert worden wäre.<br />
Weiters bezweifeln die Einschreiter, dass diese Mauer keinen zerstörerischen Eingriff in das<br />
Orts- und <strong>Land</strong>schaftsbild darstelle und bezeichnen mitunter das von der Genehmigung<br />
betroffene Stützmauer-Bauwerk als „Flussverbauung, oben am Hubkogl“. Es wird auch<br />
ihrerseits bestritten, dass die Projektierung mit der tatsächlichen Ausführung übereinstimmt<br />
und sie der Meinung sind, seitens der Bauabteilung müsste diese Mauer deshalb noch<br />
einmal nachgemessen werden. Auch wird durch sie gefordert, dass die Gemeinderäte und<br />
eventuell Sachverständige diese Mauer noch einmal besichtigen sollten und gleichzeitig in<br />
ihrer Beurteilung die Kurzone mit 1 einbeziehen sollen. Auch soll die Auslegung der hiesigen<br />
Bauabteilung – durch den Bausachverständigen Ing. Thomas Siegl – überdacht werden, ob<br />
es sich durch das betroffene Bauwerk nicht tatsächlich um einen Eingriff in das Orts- und<br />
<strong>Land</strong>schaftsbild handle, welcher mitunter nicht vertretbar sei. Dabei wird der ehemalige<br />
Steinbruch in einem Gewerbegebiet zitiert und der § 24, Abs. 1, Zi 2 der OÖ Bauordnung<br />
angeführt.<br />
Ebenso wurde mehrmals durch die Einschreiter angeregt, ob es sich nicht durch die<br />
überdimensionale Ausdehnung der Stützmauer um eine naturschutzbehördliche<br />
Zuständigkeit handeln würde und diese Behörde sollte dann gegen diese Errichtung<br />
einschreiten.<br />
Auch wurde mitunter mehrmals angeführt, dass ihrer Meinung nach das Gesetz hier<br />
missbraucht werden würde und die Bauordnung hintergangen wird, da keine<br />
Grenzabstände zu der Stützmauer eingehalten werden. Dabei wird auch die Einschränkung<br />
der Belichtung ihres Grundstückes angesprochen und gerügt, dass man als<br />
Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Aussicht hat und werden dadurch von ihnen<br />
auch Änderungen der Gesetze (zB Änderung des Nachbarrechtsgesetzes des ABGB)<br />
angeregt.<br />
Schlussendlich wird noch einmal angeführt, dass die illegal errichtete Mauer deshalb nicht<br />
so schnell abgerissen werden kann, weil ihrer Meinung nach <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> den Standpunkt<br />
vertritt, dass was einmal steht, nicht mehr abgerissen werden wird.<br />
Darüber hat der Gemeinderat erwogen:<br />
zu<br />
I. Wie bereits mittels Bescheid des Bürgermeisters in erster Instanz begründet, hat die<br />
Baubehörde nach § 95 der Oö Bauordnung 1994 idgF, bei einem<br />
Baubewilligungsansuchen gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen,<br />
sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat.<br />
Dies gilt auch für Bauvorhaben, welche als bewilligungslose bauliche Anlagen<br />
errichtet wurden, da gemäß § 49 der Oö Bauordnung 1994 der Eigentümer einer<br />
bewilligungslosen baulichen Anlage um die nachträgliche Erteilung der<br />
22
Baubewilligung ansuchen kann und die Behörde ebenso mittels Bescheid darüber zu<br />
entscheiden hat, sofern der Antrag nicht zurück- oder abzuweisen ist.<br />
Da die durchgeführte Bauführung den baurechtlichen Vorschriften bei plan- und<br />
beschreibungsgemäßer Ausführung und unter Einhaltung aller aufgetragenen<br />
Bedingungen und Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides vom 20. Mai 2003,<br />
Zl. Bau-7578/1-2003/Ha, entspricht, war die nachträgliche Baubewilligung dafür zu<br />
erteilen. Im Weiteren wird auf den Befund und den gutachtlichen Teil der<br />
Verhandlungsschrift des Bausachverständigen verwiesen, welche integrierter<br />
Bestandteil dieses Bescheides des Bürgermeisters ist.<br />
Da auch der Gemeinderat diesbezüglich keine gegenteilige Ansicht vertritt, wird der<br />
Baubescheid erster Instanz des Bürgermeisters, vom 20. Mai 2003, in seinem vollen<br />
Inhalt bestätigt.<br />
zu<br />
II. a) Die schriftliche Vorbringung der Frau Edith und des Herrn Arch DI (FH) Walter<br />
Plieseis, dass sie sich grundsätzlich gegen die geplante Bauführung aussprechen<br />
und darum ersuchen die erteilte Baubewilligung aufzuheben, stellt keinen Einwand im<br />
Sinne des Gesetzes dar. Dies deshalb, da eine Einwändung die Geltendmachung<br />
eines subjektiven Rechtes beinhalten muss, wobei den betreffenden Vorbringungen<br />
jedenfalls entnommen werden können muss, ob eine Verletzung eines subjektiven<br />
Rechtes behauptet und er in diesem verletzt wird. Wie auch mittels Bescheid in<br />
erster Instanz angeführt, sind allgemeine Behauptungen wie gegen das Bauvorhaben<br />
zu sein (VWGH vom 22.09.1967, VWGH. SLG. 7179/A1997) keine Einwändungen im<br />
Sinne des Gesetzes. Es muss ein Einwand nach § 42 AVG idgF und aus den damit<br />
verbundenen Begründungen entnehmbar sein, dass überhaupt die Verletzung des<br />
subjektiven Rechtes behauptet wird.<br />
Der Antrag, dass in der Gemeinde kein Gestaltungsbeirat mit unbefangenen<br />
angelobten Gemeinderäten mit fachlicher Ausbildung existiert, stellt ebenso keinen<br />
Einwand im Sinne des Gesetzes dar. Da dem Einschreiter nicht zusteht darüber zu<br />
urteilen, welche Institutionen seitens der Gemeinde einzurichten sind, wird somit auf<br />
vorangeführte Begründung der Zurückweisung hingewiesen.<br />
Der Einwand, dass es sich ihrer Meinung nach bei der Errichtung der<br />
gegenständlichen Stützmauer um einen Eingriff in das Orts- und <strong>Land</strong>schaftsbild<br />
handelt, sowie die Dimensionierung der Stützmauer in naturschutzbehördliche<br />
Belange einzureihen ist und ihrer Meinung nach auf Grund der erteilten<br />
Baubewilligung die Bauordnung umgangen wird und dadurch in <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> bald jeder<br />
Hügel in kürzester Zeit wie eine balinesische Reisterrasse aussehen könnte, sowie<br />
dass durch das Berufungsschreiben eine Änderung im Nachbarrechtsgesetz verlangt<br />
wird und dass anscheinend seitens der Bezirksbaubehörde ausgesagt wurde, dass<br />
ihnen kein einziger Fall bekannt sei, wo sich jemand so rücksichtslos über die<br />
Baugesetzte hinweggesetzt bzw. diese umgangen hat, stellen ebenso keine<br />
Einwände im Sinne des Gesetzes dar. Zusätzlich wird zu den eingangs angeführten<br />
Begründungen dazu ausgeführt, dass derartige Aussagen auf jeden Fall durch ein<br />
Sachverständigen-Gutachten untermauert werden müssten. Ausserdem ist aufgrund<br />
der für das betroffene Gebiet vorhandenen Widmung und vorherrschenden<br />
Bebauung keine Naturschutzbewilligungen erforderlich. Dazu wurde auch eine<br />
ausreichende Befundung und ein Gutachten des Bausachverständigen erstellt,<br />
welches mitunter auf die Widmung und die rechtmäßige Ausführung entsprechend<br />
den geltenden Baugesetzen hinweist.<br />
Hinsichtlich der Behauptung seitens der Einschreiter, dass die Projektierung<br />
(planliche Darstellung der Fa. Brandl BaugesmbH) mit der tatsächlichen Ausführung<br />
nicht übereinstimmt und deshalb noch einmal seitens der Baubehörde<br />
nachgemessen werden müsste, kann nicht als Einwändung im Sinne des Gesetzes<br />
eingestuft werden, da es sich dabei lediglich um eine Aussage der Einschreiter<br />
23
handelt und die tatsächliche Ausführung ausreichend mit den Einreichplänen der<br />
Firma Brandl BaugesmbH, Traunkai 18, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, dargestellt wurde und somit<br />
auch ausreichende Projektunterlagen für die nachträgliche Erteilung der<br />
Baubewilligung vorhanden waren. Deshalb war auch keine Ergänzung des<br />
Bauplanes gemäß § 29 Abs. 3 der Oö Bauordnung bzw. die Erlassung eines<br />
Mängelbehebungsauftrages nach § 13 AVG notwendig. Es konnte mit den<br />
eingereichten Unterlagen der maßgebliche Sachverhalt festgestellt werden.<br />
Ausserdem obliegt die Beurteilung nach § 29 der Oö Bauordnung des Bauplanes<br />
einzig und allein der Baubehörde und hat der Nachbar keinen Rechtsspruch darauf,<br />
dass die Planunterlagen, welche durch einen befugten Planer erstellt wurden,<br />
zusätzlich zu überprüfen bzw. nachzumessen sind. Der Nachbar kann lediglich<br />
einwenden, dass Planmängel vorliegen, welche ihn ausserstande setzen würden,<br />
seine Rechte zu beurteilen, was bei gegenständlichem Antrag nicht der Fall ist.<br />
Ansonsten handelt es sich hierbei um Meinungen der Nachbarn ohne ausreichende<br />
Begründung oder ohne diese mit einem schlüssigen Gutachten zu untermauern.<br />
Derartige Meinungen können keinen Niederschlag in der bescheidlichen Erledigung<br />
durch die Baubehörde finden, da dadurch kein subjektives Nachbarrecht begründet<br />
wird (VWGH vom 27.06.1979, Zl. 763/67 u.a.).<br />
b) Der privatrechtliche Einwand, dass durch die Höhe der ausgeführten Stützmauer eine<br />
Aussichtseinschränkung über die Liegenschaft entsteht und somit eine Entwertung<br />
ihrer Liegenschaft daraus resultiert, wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Derartige<br />
Einwändungen können nicht dazu führen, dass ein Bauvorhaben versagt wird, weil<br />
für die Entscheidung über die allfällige Verletzung privater Rechte die Baubehörde<br />
gar nicht zuständig ist (6.11.1990, 90/05/0062, 12.11.1991, 91/05/0082).<br />
Der Einschreiter ist darauf hinzuweisen, dass derartig angeführte Einwände bzw.<br />
Begründungen ihren Rechtsgrund im Privatrecht, nämlich im Schadenersatzrecht des<br />
ABGB haben und daher von der Verwaltungsbehörde nicht zu behandeln, sondern<br />
wie bereits erwähnt, auf den für die Austragung derartiger Streitigkeiten<br />
vorgesehenen Weg, den Zivilrechtsweg, zu verweisen sind.<br />
Die Bemühung des Vergleichsversuches war insofern nicht zielführend, da dieser nur<br />
zustande hätte kommen können, wenn seitens der Bauantragsteller die Höhe der<br />
Stützmauer um mehrere Meter reduziert worden wäre und somit auch das<br />
tatsächliche Erreichen einer ebenen Grundstücksfläche vor dem betroffenen Objekt<br />
nicht hätte durchgesetzt werden können. Es waren daher seitens der Baubehörde<br />
vorangeführte streitenden Parteien hinsichtliche dieser Einwändung auf den<br />
Zivilrechtsweg zu verweisen.<br />
Angemerkt wird noch, dass im erstinstanzlichen Verfahren die Höhe der Stützmauer<br />
auch mitunter für die Einschreiter einen zu geringen Abstand beinhaltet, dies zwar im<br />
Berufungsverfahren nicht mehr erwähnt wurde, jedoch im Zuge der<br />
Berufungsentscheidung noch einmal eindeutig festgestellt wird, dass es sich bei<br />
gegenständlichem Bauvorhaben um kein Objekt gemäß § 5 des Oö<br />
Bautechnikgesetzes handelt, für welches Abstandvorschriften festgelegt sind. Die<br />
Abstandsbestimmungen nach § 5 des Oö Bautechnikgesetzes gelten „für Gebäude“,<br />
nicht für Stützmauern (VWGH vom 28.06.1994, Zl. 94/05/0004, zu § 32 Oö<br />
Bauordnung 1996). Es kann auch daher diesbezüglich kein subjektives Recht auf<br />
eine Nichteinhaltung eines Abstandes durch den Einschreiter geltend gemacht<br />
werden.<br />
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch das durchgeführte<br />
Bauvorhaben, die Errichtung der Stützmauer (Natursteinwurf) beim bestehenden<br />
Wohnhaus Reiterndorf 488, den rechtlichen Bestimmungen entsprochen wird und<br />
deshalb eine bescheidgemäße Erledigung für die nachträgliche Erteilung der<br />
Bewilligung erteilt wurde.<br />
Rechtsmittelbelehrung:<br />
Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 102 der Oö Gemeindeordnung 1997 die Vorstellung an<br />
die Aufsichtsbehörde zulässig. Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung<br />
dieses Bescheides schriftlich oder telegraphisch beim Stadtamt <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> einzubringen. Die<br />
24
Vorstellung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen<br />
begründeten Antrag zu enthalten. Die Vorstellung unterliegt der Gebührenpflicht.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Wortmeldungen gegen den Antrag: GR. Markus Reitsamer, Vizebgm. Panhuber, GR. Schunn.<br />
Beschluss: (Bgm. Haas bei der Abstimmung nicht anwesend)<br />
23 Stimmen dafür (Vizebgm. Reisenbichler, StR. Kranabitl, StR. Heide, StR. Loidl, GR.<br />
Grabner, GR. Hödlmoser, GR. Huber, GR. Kefer, GR. Lackner, GR. Lauberger, GR. Loidl<br />
Ingeborg , GR. Loidl Tobias, GR. Mathes, GR. Stögner, GR. Zauner, GRE. Bärtl, StR.<br />
Streibl, GR. Brandl, GR. Fuschlberger, GR. Grießmeier, GR.Müllegger, GR. Unterberger,<br />
GRE. Pracher)<br />
3 Gegenstimmen (GR. Glatz, GR.Gerda Reitsamer, GR. Markus Reitsamer)<br />
10 Stimmenthaltungen (Vizebgm. Panhuber, StR. Adler, GR. Blohberger, GR.<br />
Donaubauer, GR. Hohenberger, GR. Wimmer Margarete, GR. Fuchs, GR. Laimer, GR.<br />
Schunn, GR. Nikolaus Wimmer)<br />
Pkt. 15. Flächenwidmungsplan, Einzelabänderungen<br />
Berichterstatter und Antragsteller: StR. Christian Kranabitl<br />
a) Einleitung des Stellungnahmeverfahrens:<br />
Die nachstehend angeführten Anträge wurden durch die betroffenen Grundeigentümer bzw.<br />
deren Vertreter als Abänderungsanträge zum rechtskräftigen Flächenwidmungsplan Nr.<br />
6/2001 eingereicht. Die Behandlung erfolgte in der 1. Sitzung des Bauausschusses vom 27.<br />
November 2003, und wurden diese, auf ihre Übereinstimmung mit dem Örtlichen<br />
Entwicklungskonzept überpfüft, sowie das vorliegen des öffentlichen Interesses damit<br />
begründet, dass die Anträge für Betriebserweiterungen bzw. – ansiedelungen sowie der<br />
Schaffung von Wohnraum dienen sollen.<br />
Alle notwendigen Grundlagen (Planungen und Ansuchen, sowie Stellungnahmen des<br />
Ausschusses und des Ortsplaners Arch. Hinterwirth) liegen dem Gemeinderat vor.<br />
Der Bauausschuss empfiehlt daher dem Gemeinderat und es wird der Antrag gestellt, den<br />
nachstehend angeführten Flächenwidmungsplananträgen hinsichtlich Einleitung des<br />
Stellungnahmeverfahrens für Neuanträge und des Genehmigungsverfahrens für die<br />
laufenden Verfahren stattzugeben.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Folgende Anträge zum Flächenwidmungsplan Nr. 6/2001 liegen für die Einleitung des<br />
Stellungnahmeverfahrens gemäß der OÖ Raumordnungsgesetzgebung, teilweise unter<br />
Einhaltung von Bedingungen, wie im Auftrag selbst näher beschrieben, vor:<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
Antragsteller Grst<br />
EZ<br />
KG<br />
6.34 Gottfried und<br />
Elisabeth Grabner<br />
Lindaustraße 42<br />
4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
130 Teilfl.<br />
EZ 84<br />
Ahorn<br />
Widmung<br />
derzeit<br />
Widmung<br />
beantragt/<br />
erforderlich<br />
betroffene<br />
Fläche<br />
Begründung Antragsteller<br />
Grünland Dorfgebiet ca. 2750 m² Baulandwidmung an 3<br />
Seiten angrenzend<br />
Baugründe als Erbe für<br />
Söhne geplant.<br />
Aufgrund der Stellungnahme<br />
des Ortsplaners wurde ein<br />
Plan mit Situierung der<br />
geplanten Parzellierung und<br />
Zufahrt nachgereicht.<br />
Stellungnahme Ausschuss: Da die beantragte Umwidmung den Grundlagen des ÖEK entspricht und durch die<br />
Widmung die Möglichkeit einer zusätzlichen Wohnbebauung geschaffen wird, spricht sich der Ausschuss für die<br />
25
Umwidmung aus. Dabei handelt es sich um eine Arrondierungsfläche, welche an drei Seiten an Bauland bzw.<br />
Verkehrsfläche bereits angrenzt. Entgegen der Einreichung und des damit verbundenen Teilungsentwurfes,<br />
wurde durch den Asuschuss die Bewilligung unter der Auflage zugesagt, dass die westliche Parzelle mit einer<br />
Gesamtfläche von ca. 1.241 m² begrenzt wird. Dafür ist es erforderlich, entgegen dem Teilungsplan, die<br />
nordwestliche Ecke der beantragten Widmung als Grünland zu belassen. Angemerkt wird, dass deshalb<br />
trotzdem eine ordnungsgemäße Bebauung, entsprechend des eingereichten Teilungsplanes, möglich ist.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 1 Stimmenthaltung (GR. Nikolaus Wimmer)<br />
antragsgemäß. (GR. Kefer bei der Abstimmung nicht anwesend.)<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
Antragsteller Grst<br />
EZ<br />
KG<br />
Widmung<br />
derzeit<br />
6.40 Peter Panzl - 524/4 Teilfl. Grünland,<br />
Schlosserei 524/5 Teilfl. bzw. Wald<br />
Salzburger Str. 32b 533/6 Teilfl.<br />
4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> EZ 1054, 979<br />
+ Österr. Reiterndorf<br />
Bundesforste<br />
Widmung<br />
beantragt/<br />
erforderlich<br />
Betriebsbaugebiet<br />
betroffene<br />
Fläche<br />
Begründung Antragsteller<br />
ca. 4200 m² Geplante Errichtung eines<br />
Schlossereibetriebes<br />
Stellungnahme Ausschuss: Seitens des Ausschusses wurde dem Antrag dahingehend stattgegeben, das es sich<br />
im betroffenen Bereich um eine Vorbehaltsfläche im Funktionsplan des ÖEK handelt und diesbezüglich auch<br />
eine betriebliche Ansiedelung als möglich erscheint. Als Bedingung vor der Einleitung des<br />
Stellungnahmeverfahrens wurde jedoch seitens des Ausschusses verlangt, dass aufgrund der Nähe der<br />
einzelnen Wohnobjekte ein Betriebsablaufplan erstellt wird, aus welchem ersichtlich ist, wie die Situierung der<br />
Gebäude bzw. die innerbetriebliche Verkehrsabwicklung zu erfolgen hat. Dies deshalb, da aufgrund der<br />
Wohnhausnähe bauliche Maßnahmen auf beantragtem Areal zu setzen sein werden, um eine gegenseitige<br />
Beeinträchtigung durch Emissionen des Betriebes bzw. der Wohnhäuser zu vermeiden.<br />
Somit sollte der Einleitungsbeschluss nur unter der Auflage erfolgen, dass dieser Betriebsablaufplan mit den<br />
eingearbeiteten baulichen Maßnahmen vor Einleitung des Verfahrens selbst vorgelegt werden muss.<br />
Wortmeldung gegen den Antrag: GR. Nikolaus Wimmer.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 1 Stimmenthaltung (GR. Nikolaus Wimmer)<br />
antragsgemäß.<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
Antragsteller Grst<br />
EZ<br />
6.41 Arch. Prof. Lintl<br />
Ziviltechn.-GesmbH<br />
Rotenturmstraße 25,<br />
1010 Wien<br />
(für Oö GKK Haus<br />
Tisserand<br />
Kaltenbachstr., 4820<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>)<br />
KG<br />
235/5<br />
Teilfl.<br />
EZ 39<br />
Kaltenbach<br />
Widmung<br />
derzeit<br />
ErholungsflächeParkanlage<br />
Widmung<br />
beantragt/<br />
erforderlich<br />
betroffene<br />
Fläche<br />
Begründung Antragsteller<br />
Kurgebiet ca. 2500 m² Anbau eines nach San.rechtl.<br />
Bestimmungen erforderlichen<br />
Therapietraktes zum<br />
bestehenden Haus Tisserand<br />
Stellungnahme Ausschuss: Die beantragte Erweiterung des derzeitigen Widmungsgebietes Kurgebiet im Bereich<br />
des Tisserands wurde durch den Ausschuss als positiv behandelt, da es sich dabei um eine öffentliche<br />
Einrichtung handelt und diese nur dann fortgeführt werden kann, wenn die Auflagen der Sanitätsbehörde erfüllt<br />
werden. Diesbzgl. beinhalten diese Auflagen die Voraussetzung der Fortführung des Betriebes, dass ein<br />
Therapiebereich geschaffen wird, welcher alle physiotherapeutischen Behandlungsräumlichkeiten beinhaltet.<br />
Somit wurde seitens des Ausschusses, auch in Hinblick, dass die betroffene Fläche die gelbe Zone betrifft,<br />
positiv beurteilt, da diesbzgl. seitens des Bauamtes durch Ing. Siegl mit der WLV durch DI. Schiffer bereits ein<br />
Vorgespräch stattgefunden hat, und dieser zustimmen kann, da genug Retentionsraumfläche noch vorhanden ist<br />
und es sich dabei um die letztmögliche Erweiterung für Bauland handelt.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
Antragsteller Grst<br />
EZ<br />
Widmung<br />
derzeit<br />
Widmung<br />
beantragt/<br />
betroffene<br />
Fläche<br />
Begründung Antragsteller<br />
26
6.42 <strong>Stadtgemeinde</strong><br />
<strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
Pfarrgasse 11<br />
4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
KG erforderlich<br />
5/1 Teilfl.<br />
EZ 1048<br />
Haiden<br />
Wald Grünland<br />
Erholungsfl.<br />
Spielplatz<br />
ca. 5500 m² Errichtung eines<br />
Kinderspielplatzes für die<br />
Aschausiedlung<br />
Stellungnahme Ausschuss: Diesbezüglich wurde seitens des Ausschusses ein positiver Beschluss gefasst und<br />
eine Empfehlung an den Stadt- und Gemeinderat abgegeben, den vorgelegten Entwurf des Ing. Thomas Siegl<br />
umzusetzen und die dafür notwendigen Widmungsverfahren einzuleiten, da für die gesamte Aschausiedlung<br />
kein öffentlicher Spielplatz vorhanden ist. Somit sieht der Ausschauss darin ein öffentliches Interesse und sollte<br />
zusätzlich entlang der Zufahrtsstraße (Sackgasse) ein Wohngebietsbereich geschaffen werden, welcher eine<br />
Parzellentiefe von angesprochener Straße vorsieht. Zu beachten wird auf jeden Fall dabei die Stellungnahme der<br />
Forstrechtsbehörde sein, da es sich bei betroffenem Areal derzeit um Wald handelt und auch nach einer erteilten<br />
Rodung für den betroffenen Bereich weiterhin der Nahbereich zur verbleibenden Waldfläche gegeben ist.<br />
Synergieeffekte zum Wald wurden bereits im Projekt des Ing. Siegl entdeckt, da die unmittelbare Waldnähe für<br />
den Spielplatz deshalb positiv ist, da dieser als Erholungs-, Naturlehrwald oder Spielwald genutzt werden kann.<br />
Auch spricht diese Entwicklung keinem derzeit laufenden Projekt entgegen und wurde somit wegen o. a. Gründe<br />
die Empfehlung ausgesprochen, die Widmungen für Wohngebiet bzw. Sonderwidmung Spielplatz festzulegen.<br />
Wortmeldung gegen den Antrag: GR. Nikolaus Wimmer.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 2 Gegenstimmen (GR. Schunn, GR. DI.<br />
Laimer) und 1 Stimmenthaltung (GR. Nikolaus Wimmer) antragsgemäß.<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
Antragsteller Grst<br />
EZ<br />
6.43 Katrin AG<br />
Postfach<br />
4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
KG<br />
241/1 Teilfl.<br />
EZ 43<br />
243/10 Teilfl.<br />
243/19 Teilfl.<br />
beide EZ 508<br />
Widmung<br />
derzeit<br />
Widmung<br />
beantragt/<br />
erforderlich<br />
Wald Erholungsfl.<br />
Wintersportanlage<br />
Schipiste /<br />
Parkplatz<br />
betroffene<br />
Fläche<br />
ca. 6000 m²<br />
ca. 4000 m²<br />
Begründung Antragsteller<br />
Errichtung eines Kinderlandes<br />
samt Einrichtungen und<br />
Aufstiegshilfen sowie eines<br />
Parkplatzes für das Katrin -<br />
Schigebiet.<br />
Naturschutzrechtliche und<br />
Rodungsbewilligung liegen<br />
bereits vor.<br />
Stellungnahme Ausschuss: Dem Antrag wird deshalb stattgegeben, weil es sich dabei um eine bereits<br />
genehmigte Investition handelt, welche nachhaltig das Tourismusangebot für die <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
stärken soll. Zusätzlich werden dadurch Synergie-Effekte ins Leben gerufen, sowohl für Sommer- als auch für<br />
Wintertourismusbelange, welche im Projekt von Ing. Thomas Siegl im Detail genau beschrieben und aufgezeigt<br />
werden. Diesbzgl. wird dem Umwidmungsantrag stattgegeben, da ohnehin bereits positive<br />
naturschutzbehördliche und forstrechtliche Stellungnahmen bzw. Bescheide vorliegen. Ausserdem wird durch<br />
vorangeführte Gründe das öffentliche Intresse ausreichend begründet und werden auch durch das beantragte<br />
Projekt Interessen Dritter nicht verletzt und entspricht die Verbesserung des Tourismusangebotes in <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
dem Örtlichen Entwicklungskonzept.<br />
Wortmeldungen gegen den Antrag: GR. Nikolaus Wimmer, GR. Schunn.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 4 Stimmenthaltungen (GR. Fuchs, GR. Laimer,<br />
GR. Schunn, GR. Nikolaus Wimmer) antragsgemäß.<br />
b) Einleitung des Genehmigungsverfahrens:<br />
Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.17, Gst. 80/17 (Teilfläche), 73/64, GB Haiden,<br />
Antragsteller Johann Graf, Haiden 28, 5351 Aigen Voglhub<br />
In der 25. Sitzung des Gemeinderates vom 25. April 2002 wurde die Einleitung des<br />
Stellungnahmeverfahrens zu o.a. Widmungsbegehren beschlossen.<br />
Der zuständige Ausschuss hat in seiner 1. Sitzung am 27. November 2003 dem Antrag von<br />
Johann Graf stattgegeben, weil aufgrund einer planlichen Abänderung der beantragten<br />
27
Widmung, welche gemeinsam mit der Forstrechtsabteilung erstellt wurde, die bis dahin<br />
vorliegende negative Stellungnahme der Forstrechtsabteilung zurückgezogen wird und somit<br />
auch den öffentlichen Interessen der Erhaltung der Waldflächen entsprochen wird.<br />
Zusätzlich wird noch auf die Stellungnahme des Prof. Franz Zehentner hingewiesen, welcher<br />
sich entschieden gegen diese Umwidmung ausspricht, da aus seiner Sicht bei dieser<br />
Umwidmung auf keinen Fall den Grundlagen des Raumordnungsgesetzes entsprochen<br />
wird. Diesbezüglich verweist jedoch der Ausschuss darauf, dass es sich bei betroffenem<br />
Antrag um eine geringfügige Baulanderweiterung handelt, welche entlang der Rainerstraße<br />
und mit direktem Anschluss an diese erfolgen soll. Ausserdem werden durch diese<br />
Widmung keine Rechte Dritter verletzt und durch die eingangs erwähnte Planänderung auch<br />
den öffentlichen Interessen (Walderhaltung) nicht widersprochen. Auch wird durch diese<br />
geringfügige Arrondierung dem Örtlichen Entwicklungskonzept nicht widersprochen und<br />
kann diesbezüglich nach erfolgter Einzelüberprüfung einer Umwidmung deshalb<br />
stattgegeben werden.<br />
Im Zuge des durchgeführten Stellungnahmeverfahrens wurden sowohl die Stellungnahmen<br />
der Behörden, wie auch die der betroffenen Nachbarn eingeholt. Seitens der öffentlichen<br />
Dienststellen wurden verständigt:<br />
1. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtl. Örtl. Raumplanung, Kärntnerstr. 12, 4020 Linz<br />
2. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtlg. Naturschutz, Promenade 33, 4021 Linz<br />
3. Wildbach- u. Lawinenverbauung, Traunreiterweg 5 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
4. Gewässerbezirk Gmunden, Stelzhamerstraße 15, 4810 Gmunden<br />
5. Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Forstabteilung, Esplanade 10, 4810 Gmunden<br />
6. Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />
7. Energie AG Oö, Bahnhofstraße 67, 4810 Gmunden<br />
8. ÖBF Forstverwaltung, Wirerstraße 6, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
9. Bezirksbauernkammer, Linzerstraße 42, 4810 Gmunden<br />
10. Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Hessenplatz 3, 4010 Linz<br />
11. <strong>Land</strong>wirtschaftskammer für Oö, Auf der Gugl 3, 4010 Linz<br />
12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Volksgartenstraße 40, 4021 Linz<br />
13. <strong>Land</strong>arbeiterkammer f. Oö, Auf der Gugl 3, 4020 Linz<br />
14. BM f. Arbeit u. Wirtschaft, Dennisg. 31, 1200 Wien<br />
15. ÖBB – Facility management, Regionalleitung Mitte Technik, zH Herrn Stockinger,<br />
Salzburgerstraße 49, 4800 Attnang-Puchheim<br />
16. Österr. Salinen AG, Sulzbach 77, 4821 Lauffen<br />
17. Bundesdenkmalamt, <strong>Land</strong>eskonservatorat, Rainerstraße 11, 4020 Linz<br />
18. Post- u. Telekom AG, Scharnsteinerstraße 49 a, 4810 Gmunden<br />
19. <strong>Land</strong>esstraßenverwaltung Straßenmeisterei <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hubkoglstraße 20, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
20. Marktgemeinde 4822 <strong>Bad</strong> Goisern<br />
21. Marktgemeinde 5360 St. Wolfgang<br />
22. Marktgemeinde 4802 Ebensee<br />
In den Stellungnahmen, sofern überhaupt welche eingereicht wurden, werden grundsätzlich<br />
keine Einwände der öffentlichen Dienststellen gegen die geplante Abänderung des<br />
Flächenwidmungsplanes erhoben, bzw. wird dieser zugestimmt.<br />
Alle Stellungnahmen liegen im Widmungsakt in Originalfassung auf.<br />
Es wird daher der Antrag gestellt, der beantragten Flächenwidmungsplanänderung Nr.<br />
6.17, Gst. 80/17, ca. 940 m², von derzeit Wald und Gst. 73/64, mit ca. 74 m², von derzeit<br />
Grünland landwirtschaftliche Nutzfläche, beide GB Haiden, Johann Graf, in Bauland<br />
Wohngebiet stattzugeben.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />
28
Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.30, Gst. 87/2 (Teilfläche), GB Rettenbach,<br />
Antragsteller Zuschrott Paul und Anna, Rettenbachwaldstraße 34, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
In der 30. Sitzung des Gemeinderates vom 8. Mai 2003, wurde die Einleitung des<br />
Stellungnahmeverfahrens zu o.a. Widmungsbegehren beschlossen.<br />
Der zuständige Ausschuss hat in seiner 1. Sitzung am 27. November 2003 dem Antrag von<br />
Zuschrott Paul und Anna stattgegeben, weil es sich dabei lediglich um eine geringfügige<br />
Arrondierung handelt und diesbezüglich auch dem Raumordnungsgesetz bzw. dem<br />
Örtlichen Entwicklungskonzept nicht widersprochen wird und für eine Verbesserung der<br />
Straßenverhältnisse sorgt und zugleich für das bestehende Wohnhaus die Möglichkeit zur<br />
Errichtung eines Abstellplatzes geschaffen wird und zur Deckung des Wohnraumbedarfes<br />
mit den damit verbundenen Nebenanlagen dient.<br />
Im Zuge des durchgeführten Stellungnahmeverfahrens wurden sowohl die Stellungnahmen<br />
der Behörden, wie auch die der betroffenen Nachbarn eingeholt. Seitens der öffentlichen<br />
Dienststellen wurden verständigt:<br />
1. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtl. Örtl. Raumplanung, Kärntnerstr. 12, 4020 Linz<br />
2. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtlg. Naturschutz, Promenade 33, 4021 Linz<br />
3. Wildbach- u. Lawinenverbauung, Traunreiterweg 5 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
4. Gewässerbezirk Gmunden, Stelzhamerstraße 15, 4810 Gmunden<br />
5. Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Forstabteilung, Esplanade 10, 4810 Gmunden<br />
6. Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />
7. Energie AG Oö, Bahnhofstraße 67, 4810 Gmunden<br />
8. ÖBF Forstverwaltung, Wirerstraße 6, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
9. Bezirksbauernkammer, Linzerstraße 42, 4810 Gmunden<br />
10. Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Hessenplatz 3, 4010 Linz<br />
11. <strong>Land</strong>wirtschaftskammer für Oö, Auf der Gugl 3, 4010 Linz<br />
12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Volksgartenstraße 40, 4021 Linz<br />
13. <strong>Land</strong>arbeiterkammer f. Oö, Auf der Gugl 3, 4020 Linz<br />
14. BM f. Arbeit u. Wirtschaft, Dennisg. 31, 1200 Wien<br />
15. ÖBB – Facility management, Regionalleitung Mitte Technik, zH Herrn Stockinger,<br />
Salzburgerstraße 49, 4800 Attnang-Puchheim<br />
16. Österr. Salinen AG, Sulzbach 77, 4821 Lauffen<br />
17. Bundesdenkmalamt, <strong>Land</strong>eskonservatorat, Rainerstraße 11, 4020 Linz<br />
18. Post- u. Telekom AG, Scharnsteinerstraße 49 a, 4810 Gmunden<br />
19. <strong>Land</strong>esstraßenverwaltung Straßenmeisterei <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hubkoglstraße 20, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
20. Marktgemeinde 4822 <strong>Bad</strong> Goisern<br />
21. Marktgemeinde 5360 St. Wolfgang<br />
22. Marktgemeinde 4802 Ebensee<br />
In den Stellungnahmen, sofern überhaupt welche eingereicht wurden, werden grundstäzlich<br />
keine Einwände der öffentlichen Dienststellen gegen die geplante Abänderung des<br />
Flächenwidmungsplanes erhoben, bzw. wird dieser zugestimmt.<br />
Alle Stellungnahmen liegen im Widmungsakt in Originalfassung auf.<br />
Es wird daher der Antrag gestellt, der beantragten Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.30,<br />
Gst. 87/2 (Teilfläche), betrifft ca. 544 m², GB Rettenbach, Zuschrott Paul und Anna, von<br />
derzeit Wald in Bauland Wohngebiet stattzugeben.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />
Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.22, Gst. 368 (Teilfl.), GB Perneck, Antragsteller<br />
Gschwandtner Maria, Perneck 14, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
In der 30. Sitzung des Gemeinderates vom 8. Mai 2003 wurde die Einleitung des<br />
Stellungnahmeverfahrens zu o.a. Widmungsbegehren beschlossen.<br />
Der zuständige Ausschuss hat in seiner 1. Sitzung vom 27. November 2003 dem Antrag von<br />
Gschwandtner Maria stattgegeben, weil es sich dabei um die Abrundung des bestehenden<br />
29
Baulandes entsprechend dem ÖEK handelt und diese Fläche auch von drei Seiten von<br />
Bauland umschlossen ist. Dadurch bleibt auch die Erhaltung der Kulturlandschaft und der<br />
<strong>Land</strong>schaftsästhetik bewahrt.<br />
Im Zuge des durchgeführten Stellungnahmeverfahrens wurden sowohl die Stellungnahmen<br />
der Behörden, wie auch die der betroffenen Nachbarn eingeholt. Seitens der öffentlichen<br />
Dienststellen wurden verständigt:<br />
1. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtl. Örtl. Raumplanung, Kärntnerstr. 12, 4020 Linz<br />
2. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtlg. Naturschutz, Promenade 33, 4021 Linz<br />
3. Wildbach- u. Lawinenverbauung, Traunreiterweg 5 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
4. Gewässerbezirk Gmunden, Stelzhamerstraße 15, 4810 Gmunden<br />
5. Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Forstabteilung, Esplanade 10, 4810 Gmunden<br />
6. Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />
7. Energie AG Oö, Bahnhofstraße 67, 4810 Gmunden<br />
8. ÖBF Forstverwaltung, Wirerstraße 6, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
9. Bezirksbauernkammer, Linzerstraße 42, 4810 Gmunden<br />
10. Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Hessenplatz 3, 4010 Linz<br />
11. <strong>Land</strong>wirtschaftskammer für Oö, Auf der Gugl 3, 4010 Linz<br />
12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Volksgartenstraße 40, 4021 Linz<br />
13. <strong>Land</strong>arbeiterkammer f. Oö, Auf der Gugl 3, 4020 Linz<br />
14. BM f. Arbeit u. Wirtschaft, Dennisg. 31, 1200 Wien<br />
15. ÖBB – Facility management, Regionalleitung Mitte Technik, zH Herrn Stockinger,<br />
Salzburgerstraße 49, 4800 Attnang-Puchheim<br />
16. Österr. Salinen AG, Sulzbach 77, 4821 Lauffen<br />
17. Bundesdenkmalamt, <strong>Land</strong>eskonservatorat, Rainerstraße 11, 4020 Linz<br />
18. Post- u. Telekom AG, Scharnsteinerstraße 49 a, 4810 Gmunden<br />
19. <strong>Land</strong>esstraßenverwaltung Straßenmeisterei <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hubkoglstraße 20, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
20. Marktgemeinde 4822 <strong>Bad</strong> Goisern<br />
21. Marktgemeinde 5360 St. Wolfgang<br />
22. Marktgemeinde 4802 Ebensee<br />
In den Stellungnahmen, sofern überhaupt welche eingereicht wurden, werden grundstäzlich<br />
keine Einwände der öffentlichen Dienststellen gegen die geplante Abänderung des<br />
Flächenwidmungsplanes erhoben, bzw. wird dieser zugestimmt.<br />
Alle Stellungnahmen liegen im Widmungsakt in Originalfassung auf.<br />
Es wird daher der Antrag gestellt, der beantragten Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.22,<br />
Gst. 368 (Teilfl.), betrifft ca. 1.000 m², GB Perneck, Gschwandtner Maria, von derzeit<br />
Grünland in Dorfgebiet, stattzugeben.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />
Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.26, Gst. 358/3, 358/4, 72/3, 74, .32, GB Jainzen,<br />
Antragsteller Hubertus Wohnbau GesmbH., Pfarrgasse 13, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
In der 31. Sitzung des Gemeinderates vom 10. Juli 2003 wurde die Einleitung des<br />
Stellungnahmeverfahrens zu o.a. Widmungsbegehren beschlossen.<br />
Der zuständige Ausschuss hat in seiner 1. Sitzung vom 27. November 2003 dem Antrag der<br />
Hubertus Wohnbau GesmbH. stattgegeben, weil es sich hierbei ohnehin um einen<br />
bestehenden Widmungskonflikt handelt und somit aufgrund der beantragten Umwidmung<br />
dieser bereinigt werden kann und dabei auch nicht den Grundlagen des Örtlichen<br />
Entwicklungskonzeptes bzw. des Oö Raumordnungsgesetzes widersprochen wird.<br />
Im Zuge des durchgeführten Stellungnahmeverfahrens wurden sowohl die Stellungnahmen<br />
der Behörden, wie auch die der betroffenen Nachbarn eingeholt. Seitens der öffentlichen<br />
Dienststellen wurden verständigt:<br />
1. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtl. Örtl. Raumplanung, Kärntnerstr. 12, 4020 Linz<br />
30
2. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtlg. Naturschutz, Promenade 33, 4021 Linz<br />
3. Wildbach- u. Lawinenverbauung, Traunreiterweg 5 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
4. Gewässerbezirk Gmunden, Stelzhamerstraße 15, 4810 Gmunden<br />
5. Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Forstabteilung, Esplanade 10, 4810 Gmunden<br />
6. Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />
7. Energie AG Oö, Bahnhofstraße 67, 4810 Gmunden<br />
8. ÖBF Forstverwaltung, Wirerstraße 6, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
9. Bezirksbauernkammer, Linzerstraße 42, 4810 Gmunden<br />
10. Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Hessenplatz 3, 4010 Linz<br />
11. <strong>Land</strong>wirtschaftskammer für Oö, Auf der Gugl 3, 4010 Linz<br />
12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Volksgartenstraße 40, 4021 Linz<br />
13. <strong>Land</strong>arbeiterkammer f. Oö, Auf der Gugl 3, 4020 Linz<br />
14. BM f. Arbeit u. Wirtschaft, Dennisg. 31, 1200 Wien<br />
15. ÖBB – Facility management, Regionalleitung Mitte Technik, zH Herrn Stockinger,<br />
Salzburgerstraße 49, 4800 Attnang-Puchheim<br />
16. Österr. Salinen AG, Sulzbach 77, 4821 Lauffen<br />
17. Bundesdenkmalamt, <strong>Land</strong>eskonservatorat, Rainerstraße 11, 4020 Linz<br />
18. Post- u. Telekom AG, Scharnsteinerstraße 49 a, 4810 Gmunden<br />
19. <strong>Land</strong>esstraßenverwaltung Straßenmeisterei <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hubkoglstraße 20, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
20. Marktgemeinde 4822 <strong>Bad</strong> Goisern<br />
21. Marktgemeinde 5360 St. Wolfgang<br />
22. Marktgemeinde 4802 Ebensee<br />
In den Stellungnahmen, sofern überhaupt welche eingereicht wurden, werden grundstäzlich<br />
keine Einwände der öffentlichen Dienststellen gegen die geplante Abänderung des<br />
Flächenwidmungsplanes erhoben, bzw. wird dieser zugestimmt.<br />
Alle Stellungnahmen liegen im Widmungsakt in Originalfassung auf.<br />
Es wird daher der Antrag gestellt, der beantragten Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.26,<br />
Gst. 358/3, 358/4, 72/3, 74, .32, betrifft 2.211 m², GB Jainzen, Hubertus Wohnbau<br />
Ges.m.b.H., von derzeit Bauland Betriebsgebiet in Bauland Mischbaugebiet, stattzugeben.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />
Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.31, Gst. 54/1 (Teilfläche), GB Lindau, Antragsteller<br />
Kienberger Franz, Lindau 57, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
In der 31. Sitzung des Gemeinderates vom 10. Juli 2003 wurde die Einleitung des<br />
Stellungnahmeverfahrens zu o.a. Widmungsbegehren beschlossen.<br />
Der zuständige Ausschuss hat in seiner 1. Sitzung vom 27. November 2003 dem Antrag von<br />
Kienberger Franz stattgegeben, weil es sich dabei lediglich um eine Arrondierung zum<br />
bereits vorhandenen Bauland handelt und dadurch dem Oö Raumordnungsgesetz und dem<br />
Örtlichen Entwicklungskonzept nicht widersprochen wird bzw. auch keine Interessen Dritter<br />
dadurch verletzt werden. Die geplante, geringfügige Erweiterung dient lediglich zur<br />
Verbesserung des bestehenden Wohnraumes.<br />
Im Zuge des durchgeführten Stellungnahmeverfahrens wurden sowohl die Stellungnahmen<br />
der Behörden, wie auch die der betroffenen Nachbarn eingeholt. Seitens der öffentlichen<br />
Dienststellen wurden verständigt:<br />
1. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtl. Örtl. Raumplanung, Kärntnerstr. 12, 4020 Linz<br />
2. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtlg. Naturschutz, Promenade 33, 4021 Linz<br />
3. Wildbach- u. Lawinenverbauung, Traunreiterweg 5 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
4. Gewässerbezirk Gmunden, Stelzhamerstraße 15, 4810 Gmunden<br />
5. Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Forstabteilung, Esplanade 10, 4810 Gmunden<br />
6. Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />
7. Energie AG Oö, Bahnhofstraße 67, 4810 Gmunden<br />
8. ÖBF Forstverwaltung, Wirerstraße 6, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
9. Bezirksbauernkammer, Linzerstraße 42, 4810 Gmunden<br />
31
10. Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Hessenplatz 3, 4010 Linz<br />
11. <strong>Land</strong>wirtschaftskammer für Oö, Auf der Gugl 3, 4010 Linz<br />
12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Volksgartenstraße 40, 4021 Linz<br />
13. <strong>Land</strong>arbeiterkammer f. Oö, Auf der Gugl 3, 4020 Linz<br />
14. BM f. Arbeit u. Wirtschaft, Dennisg. 31, 1200 Wien<br />
15. ÖBB – Facility management, Regionalleitung Mitte Technik, zH Herrn Stockinger,<br />
Salzburgerstraße 49, 4800 Attnang-Puchheim<br />
16. Österr. Salinen AG, Sulzbach 77, 4821 Lauffen<br />
17. Bundesdenkmalamt, <strong>Land</strong>eskonservatorat, Rainerstraße 11, 4020 Linz<br />
18. Post- u. Telekom AG, Scharnsteinerstraße 49 a, 4810 Gmunden<br />
19. <strong>Land</strong>esstraßenverwaltung Straßenmeisterei <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hubkoglstraße 20, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
20. Marktgemeinde 4822 <strong>Bad</strong> Goisern<br />
21. Marktgemeinde 5360 St. Wolfgang<br />
22. Marktgemeinde 4802 Ebensee<br />
In den Stellungnahmen, sofern überhaupt welche eingereicht wurden, werden grundstäzlich<br />
keine Einwände der öffentlichen Dienststellen gegen die geplante Abänderung des<br />
Flächenwidmungsplanes erhoben, bzw. wird dieser zugestimmt.<br />
Alle Stellungnahmen liegen im Widmungsakt in Originalfassung auf.<br />
Es wird daher der Antrag gestellt, der beantragten Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.31,<br />
Gst. 54/1 (Teilfläche), betrifft ca. 180 m², GB Lindau, Kienberger Franz, von derzeit<br />
Grünland in Bauland Wohngebiet, stattzugeben.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />
Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.33, Gst. 67 (Teilfl.), GB Perneck, Antragsteller<br />
Achleitner Mario, Kaltenbachstraße 5, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
In der 31. Sitzung des Gemeinderates vom 10. Juli 2003 wurde die Einleitung des<br />
Stellungnahmeverfahrens zu o.a. Widmungsbegehren beschlossen.<br />
Der zuständige Ausschuss hat in seiner 1. Sitzung vom 27. November 2003 dem Antrag von<br />
Achleitner Mario stattgegeben, weil es sich dabei um eine Arrondierung zum angrenzende<br />
Dorfgebiet handelt und dadurch Interessen Dritter nicht verletzt werden bzw. den Richtlinien<br />
des Örtlichen Entwicklungskonzeptes entsprechen wird.<br />
Im Zuge des durchgeführten Stellungnahmeverfahrens wurden sowohl die Stellungnahmen<br />
der Behörden, wie auch die der betroffenen Nachbarn eingeholt. Seitens der öffentlichen<br />
Dienststellen wurden verständigt:<br />
1. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtl. Örtl. Raumplanung, Kärntnerstr. 12, 4020 Linz<br />
2. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtlg. Naturschutz, Promenade 33, 4021 Linz<br />
3. Wildbach- u. Lawinenverbauung, Traunreiterweg 5 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
4. Gewässerbezirk Gmunden, Stelzhamerstraße 15, 4810 Gmunden<br />
5. Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Forstabteilung, Esplanade 10, 4810 Gmunden<br />
6. Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />
7. Energie AG Oö, Bahnhofstraße 67, 4810 Gmunden<br />
8. ÖBF Forstverwaltung, Wirerstraße 6, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
9. Bezirksbauernkammer, Linzerstraße 42, 4810 Gmunden<br />
10. Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Hessenplatz 3, 4010 Linz<br />
11. <strong>Land</strong>wirtschaftskammer für Oö, Auf der Gugl 3, 4010 Linz<br />
12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Volksgartenstraße 40, 4021 Linz<br />
13. <strong>Land</strong>arbeiterkammer f. Oö, Auf der Gugl 3, 4020 Linz<br />
14. BM f. Arbeit u. Wirtschaft, Dennisg. 31, 1200 Wien<br />
15. ÖBB – Facility management, Regionalleitung Mitte Technik, zH Herrn Stockinger,<br />
Salzburgerstraße 49, 4800 Attnang-Puchheim<br />
16. Österr. Salinen AG, Sulzbach 77, 4821 Lauffen<br />
17. Bundesdenkmalamt, <strong>Land</strong>eskonservatorat, Rainerstraße 11, 4020 Linz<br />
18. Post- u. Telekom AG, Scharnsteinerstraße 49 a, 4810 Gmunden<br />
32
19. <strong>Land</strong>esstraßenverwaltung Straßenmeisterei <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hubkoglstraße 20, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
20. Marktgemeinde 4822 <strong>Bad</strong> Goisern<br />
21. Marktgemeinde 5360 St. Wolfgang<br />
22. Marktgemeinde 4802 Ebensee<br />
In den Stellungnahmen, sofern überhaupt welche eingereicht wurden, werden grundstäzlich<br />
keine Einwände der öffentlichen Dienststellen gegen die geplante Abänderung des<br />
Flächenwidmungsplanes erhoben, bzw. wird dieser zugestimmt.<br />
Alle Stellungnahmen liegen im Widmungsakt in Originalfassung auf.<br />
Es wird daher der Antrag gestellt, der beantragten Flächenwidmungsplanänderung Nr.<br />
6.33, Gst. 67 (Teilfläche), betrifft ca. 500 m², GB Perneck, Achleitner Mario, von derzeit<br />
Grünland in Dorfgebiet, stattzugeben.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />
Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.36, Gst. 539/1 (Teilfl.), GB Reiterndorf, Antragsteller<br />
Loidl Josef, Sulzbach 132, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
In der 31. Sitzung des Gemeinderates vom 10. Juli 2003 wurde die Einleitung des<br />
Stellungnahmeverfahrens zu o.a. Widmungsbegehren beschlossen.<br />
Der zuständige Ausschuss hat in seiner 1. Sitzung vom 27. November 2003 dem Antrag von<br />
Loidl Josef stattgegeben, weil dadurch Interessen Dritter nicht verletzt werden und die<br />
Widmungsänderung für die Errichtung des geplanten landwirtschaftlichen Gebäudes<br />
notwendig ist und somit auch den Interessen der landwirtschaftlichen Entwicklung<br />
entsprochen werden kann. Die Grundsätze der Oö Raumordnung werden dadurch nicht<br />
verletzt bzw. liegen keine Versagungsgründe zum Örtlichen Entwicklungskonzept vor.<br />
Im Zuge des durchgeführten Stellungnahmeverfahrens wurden sowohl die Stellungnahmen<br />
der Behörden, wie auch die der betroffenen Nachbarn eingeholt. Seitens der öffentlichen<br />
Dienststellen wurden verständigt:<br />
1. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtl. Örtl. Raumplanung, Kärntnerstr. 12, 4020 Linz<br />
2. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtlg. Naturschutz, Promenade 33, 4021 Linz<br />
3. Wildbach- u. Lawinenverbauung, Traunreiterweg 5 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
4. Gewässerbezirk Gmunden, Stelzhamerstraße 15, 4810 Gmunden<br />
5. Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Forstabteilung, Esplanade 10, 4810 Gmunden<br />
6. Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />
7. Energie AG Oö, Bahnhofstraße 67, 4810 Gmunden<br />
8. ÖBF Forstverwaltung, Wirerstraße 6, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
9. Bezirksbauernkammer, Linzerstraße 42, 4810 Gmunden<br />
10. Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Hessenplatz 3, 4010 Linz<br />
11. <strong>Land</strong>wirtschaftskammer für Oö, Auf der Gugl 3, 4010 Linz<br />
12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Volksgartenstraße 40, 4021 Linz<br />
13. <strong>Land</strong>arbeiterkammer f. Oö, Auf der Gugl 3, 4020 Linz<br />
14. BM f. Arbeit u. Wirtschaft, Dennisg. 31, 1200 Wien<br />
15. ÖBB – Facility management, Regionalleitung Mitte Technik, zH Herrn Stockinger,<br />
Salzburgerstraße 49, 4800 Attnang-Puchheim<br />
16. Österr. Salinen AG, Sulzbach 77, 4821 Lauffen<br />
17. Bundesdenkmalamt, <strong>Land</strong>eskonservatorat, Rainerstraße 11, 4020 Linz<br />
18. Post- u. Telekom AG, Scharnsteinerstraße 49 a, 4810 Gmunden<br />
19. <strong>Land</strong>esstraßenverwaltung Straßenmeisterei <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hubkoglstraße 20, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
20. Marktgemeinde 4822 <strong>Bad</strong> Goisern<br />
21. Marktgemeinde 5360 St. Wolfgang<br />
22. Marktgemeinde 4802 Ebensee<br />
In den Stellungnahmen, sofern überhaupt welche eingereicht wurden, werden grundstäzlich<br />
keine Einwände der öffentlichen Dienststellen gegen die geplante Abänderung des<br />
Flächenwidmungsplanes erhoben, bzw. wird dieser zugestimmt.<br />
33
Alle Stellungnahmen liegen im Widmungsakt in Originalfassung auf.<br />
Es wird daher der Antrag gestellt, der beantragten Flächenwidmungsplanänderung Nr.<br />
6.36, Gst. 539/1 (Teilfl.), betrifft ca. 3.500 m², GB Reiterndorf, Loidl Josef, von derzeit<br />
Betriebsbaugebiet in Grünland, stattzugeben.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />
Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.37, Gst. 223/1 (Teilfl.), GB Haiden, Antragsteller<br />
Unterberger Franz, Kreutern 169, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
In der 31. Sitzung des Gemeinderates vom 10. Juli 2003, wurde die Einleitung des<br />
Stellungnahmeverfahrens zu o.a. Widmungsbegehren beschlossen.<br />
Der zuständige Ausschuss hat in seiner 1. Sitzung am 27. November 2003, dem Antrag von<br />
Unterberger Franz stattgegeben, weil keine gesetzlichen Grundlagen gegen den Antrag<br />
sprechen und Interessen Dritter nicht verletzt werden und es sich dabei nur um eine<br />
geringfügige Erweiterung (Arrondierung) zum bestehenden Bauland handelt.<br />
Im Zuge des durchgeführten Stellungnahmeverfahrens wurden sowohl die Stellungnahmen<br />
der Behörden, wie auch die der betroffenen Nachbarn eingeholt. Seitens der öffentlichen<br />
Dienststellen wurden verständigt:<br />
1. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtl. Örtl. Raumplanung, Kärntnerstr. 12, 4020 Linz<br />
2. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtlg. Naturschutz, Promenade 33, 4021 Linz<br />
3. Wildbach- u. Lawinenverbauung, Traunreiterweg 5 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
4. Gewässerbezirk Gmunden, Stelzhamerstraße 15, 4810 Gmunden<br />
5. Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Forstabteilung, Esplanade 10, 4810 Gmunden<br />
6. Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />
7. Energie AG Oö, Bahnhofstraße 67, 4810 Gmunden<br />
8. ÖBF Forstverwaltung, Wirerstraße 6, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
9. Bezirksbauernkammer, Linzerstraße 42, 4810 Gmunden<br />
10. Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Hessenplatz 3, 4010 Linz<br />
11. <strong>Land</strong>wirtschaftskammer für Oö, Auf der Gugl 3, 4010 Linz<br />
12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Volksgartenstraße 40, 4021 Linz<br />
13. <strong>Land</strong>arbeiterkammer f. Oö, Auf der Gugl 3, 4020 Linz<br />
14. BM f. Arbeit u. Wirtschaft, Dennisg. 31, 1200 Wien<br />
15. ÖBB – Facility management, Regionalleitung Mitte Technik, zH Herrn Stockinger,<br />
Salzburgerstraße 49, 4800 Attnang-Puchheim<br />
16. Österr. Salinen AG, Sulzbach 77, 4821 Lauffen<br />
17. Bundesdenkmalamt, <strong>Land</strong>eskonservatorat, Rainerstraße 11, 4020 Linz<br />
18. Post- u. Telekom AG, Scharnsteinerstraße 49 a, 4810 Gmunden<br />
19. <strong>Land</strong>esstraßenverwaltung Straßenmeisterei <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hubkoglstraße 20, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
20. Marktgemeinde 4822 <strong>Bad</strong> Goisern<br />
21. Marktgemeinde 5360 St. Wolfgang<br />
22. Marktgemeinde 4802 Ebensee<br />
In den Stellungnahmen, sofern überhaupt welche eingereicht wurden, werden grundstäzlich<br />
keine Einwände der öffentlichen Dienststellen gegen die geplante Abänderung des<br />
Flächenwidmungsplanes erhoben, bzw. wird dieser zugestimmt.<br />
Alle Stellungnahmen liegen im Widmungsakt in Originalfassung auf.<br />
Es wird daher der Antrag gestellt, der Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.37, Gst. 223/1<br />
(Teilfl.), betrifft ca. 850 m², GB Haiden, Unterberger Franz, von derzeit Grünland in<br />
Dorfgebiet stattzugeben.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />
34
Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.38, Gst. 302/2, 414/1 (Teilfl.) GB Ahorn, Antragsteller<br />
Rieger Dr. Hans (vertritt Fa. Exmanco – Peter Ahammer), Wiesingerstraße 18, 4820 <strong>Bad</strong><br />
<strong>Ischl</strong><br />
In der 31. Sitzung des Gemeinderates vom 10. Juli 2003 wurde die Einleitung des<br />
Stellungnahmeverfahrens zu o.a. Widmungsbegehren beschlossen.<br />
Der zuständige Ausschuss hat in seiner 1. Sitzung vom 27. November 2003, dem Antrag<br />
von Rieger Dr. Hans (vertritt Fa. Exmanco – Peter Ahammer) stattgegeben, weil dadurch der<br />
lt. dem Örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Möglichkeit für die Entwicklung der<br />
bestehenden Betriebe entsprochen wird und somit auch dadurch ein öffentliches Interesse<br />
(Schaffung von Arbeitsplätzen) vorliegt und keine Interessen Dritter verletzt werden bzw. den<br />
gesetzlichen Bestimmungen entsprochen wird.<br />
Im Zuge des durchgeführten Stellungnahmeverfahrens wurden sowohl die Stellungnahmen<br />
der Behörden, wie auch die der betroffenen Nachbarn eingeholt. Seitens der öffentlichen<br />
Dienststellen wurden verständigt:<br />
1. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtl. Örtl. Raumplanung, Kärntnerstr. 12, 4020 Linz<br />
2. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtlg. Naturschutz, Promenade 33, 4021 Linz<br />
3. Wildbach- u. Lawinenverbauung, Traunreiterweg 5 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
4. Gewässerbezirk Gmunden, Stelzhamerstraße 15, 4810 Gmunden<br />
5. Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Forstabteilung, Esplanade 10, 4810 Gmunden<br />
6. Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />
7. Energie AG Oö, Bahnhofstraße 67, 4810 Gmunden<br />
8. ÖBF Forstverwaltung, Wirerstraße 6, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
9. Bezirksbauernkammer, Linzerstraße 42, 4810 Gmunden<br />
10. Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Hessenplatz 3, 4010 Linz<br />
11. <strong>Land</strong>wirtschaftskammer für Oö, Auf der Gugl 3, 4010 Linz<br />
12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Volksgartenstraße 40, 4021 Linz<br />
13. <strong>Land</strong>arbeiterkammer f. Oö, Auf der Gugl 3, 4020 Linz<br />
14. BM f. Arbeit u. Wirtschaft, Dennisg. 31, 1200 Wien<br />
15. ÖBB – Facility management, Regionalleitung Mitte Technik, zH Herrn Stockinger,<br />
Salzburgerstraße 49, 4800 Attnang-Puchheim<br />
16. Österr. Salinen AG, Sulzbach 77, 4821 Lauffen<br />
17. Bundesdenkmalamt, <strong>Land</strong>eskonservatorat, Rainerstraße 11, 4020 Linz<br />
18. Post- u. Telekom AG, Scharnsteinerstraße 49 a, 4810 Gmunden<br />
19. <strong>Land</strong>esstraßenverwaltung Straßenmeisterei <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hubkoglstraße 20, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
20. Marktgemeinde 4822 <strong>Bad</strong> Goisern<br />
21. Marktgemeinde 5360 St. Wolfgang<br />
22. Marktgemeinde 4802 Ebensee<br />
In den Stellungnahmen, sofern überhaupt welche eingereicht wurden, werden grundstäzlich<br />
keine Einwände der öffentlichen Dienststellen gegen die geplante Abänderung des<br />
Flächenwidmungsplanes erhoben, bzw. wird dieser zugestimmt.<br />
Alle Stellungnahmen liegen im Widmungsakt in Originalfassung auf.<br />
Es wird daher der Antrag gestellt, der beantragten Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.38,<br />
Gst. 302/2, 414/1 (Teilf.), betrifft ca. 646 m², GB Ahorn, Rieger Dr. Hans (vertritt Fa.<br />
Exmanco – Peter Ahammer), von derzeit Grünland in eingeschränktes gemischtes<br />
Baugebiet unter Ausschluss betriebsfremder Wohnungen (MB), stattzugeben.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Wortmeldung gegen den Antrag: GR. Nikolaus Wimmer.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 1 Stimmenthaltung (GR. Nikolaus Wimmer)<br />
antragsgemäß.<br />
Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.39, Gst. 99 (Teilfl.), GB Haiden, Antragsteller Siller<br />
Margarethe, Haiden 8, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
35
In der 31. Sitzung des Gemeinderates vom 10. Juli 2003 wurde die Einleitung des<br />
Stellungnahmeverfahrens zu o.a. Widmungsbegehren beschlossen.<br />
Der zuständige Ausschuss hat in seiner 1. Sitzung vom 27. November 2003 dem Antrag von<br />
Siller Margarethe stattgegeben, weil es sich dabei lediglich um eine geringfügige<br />
Erweiterung des bestehenden Wohngebietes handelt und eine Bebauung der bereits<br />
gewidmeten Fläche nur dann möglich ist, wenn genügend Abstand zur vorhandenen 30 kV-<br />
Leitung eingehalten wird. Dieser kann nur dann eingehalten werden, wenn der<br />
Widmungserweiterung stattgegeben wird. Ausserdem werden dadurch Interessen Dritter<br />
nicht verletzt und auch die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten.<br />
Im Zuge des durchgeführten Stellungnahmeverfahrens wurden sowohl die Stellungnahmen<br />
der Behörden, wie auch die der betroffenen Nachbarn eingeholt. Seitens der öffentlichen<br />
Dienststellen wurden verständigt:<br />
1. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtl. Örtl. Raumplanung, Kärntnerstr. 12, 4020 Linz<br />
2. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtlg. Naturschutz, Promenade 33, 4021 Linz<br />
3. Wildbach- u. Lawinenverbauung, Traunreiterweg 5 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
4. Gewässerbezirk Gmunden, Stelzhamerstraße 15, 4810 Gmunden<br />
5. Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Forstabteilung, Esplanade 10, 4810 Gmunden<br />
6. Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />
7. Energie AG Oö, Bahnhofstraße 67, 4810 Gmunden<br />
8. ÖBF Forstverwaltung, Wirerstraße 6, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
9. Bezirksbauernkammer, Linzerstraße 42, 4810 Gmunden<br />
10. Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Hessenplatz 3, 4010 Linz<br />
11. <strong>Land</strong>wirtschaftskammer für Oö, Auf der Gugl 3, 4010 Linz<br />
12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Volksgartenstraße 40, 4021 Linz<br />
13. <strong>Land</strong>arbeiterkammer f. Oö, Auf der Gugl 3, 4020 Linz<br />
14. BM f. Arbeit u. Wirtschaft, Dennisg. 31, 1200 Wien<br />
15. ÖBB – Facility management, Regionalleitung Mitte Technik, zH Herrn Stockinger,<br />
Salzburgerstraße 49, 4800 Attnang-Puchheim<br />
16. Österr. Salinen AG, Sulzbach 77, 4821 Lauffen<br />
17. Bundesdenkmalamt, <strong>Land</strong>eskonservatorat, Rainerstraße 11, 4020 Linz<br />
18. Post- u. Telekom AG, Scharnsteinerstraße 49 a, 4810 Gmunden<br />
19. <strong>Land</strong>esstraßenverwaltung Straßenmeisterei <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hubkoglstraße 20, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
20. Marktgemeinde 4822 <strong>Bad</strong> Goisern<br />
21. Marktgemeinde 5360 St. Wolfgang<br />
22. Marktgemeinde 4802 Ebensee<br />
In den Stellungnahmen, sofern überhaupt welche eingereicht wurden, werden grundstäzlich<br />
keine Einwände der öffentlichen Dienststellen gegen die geplante Abänderung des<br />
Flächenwidmungsplanes erhoben, bzw. wird dieser zugestimmt.<br />
Alle Stellungnahmen liegen im Widmungsakt in Originalfassung auf.<br />
Es wird daher der Antrag gestellt, der beantragten Flächenwidmungsplanänderung Nr.<br />
6.39, Gst. 99 (Teilfl.), betrifft ca. 270 m², GB Haiden, Siller Margarethe, von derzeit Grünland<br />
in Bauland-Wohngebiet, stattzugeben.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 2 Stimmenthaltungen (GR. Glatz, GR. Markus<br />
Reitsamer) antragsgemäß.<br />
Pkt. 16. Abänderungen Bebauungsplan Altstadt Linkes Traunufer<br />
Berichterstatter und Antragsteller: StR. Christian Kranabitl<br />
a) Einleitung des Stellungnahmeverfahrens:<br />
36
Der nachstehende Antrag wurde vom betroffenen Grundeigentümer zum rechtskräftigen<br />
Bebauungsplan Altstadt Linkes Traunufer eingereicht. Die Behandlung erfolgte in der ersten<br />
Sitzung des Bauausschusses vom 27.11.2003 und wurde der Antrag auf seine<br />
Übereinstimmung mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept sowie auf das Vorliegen des<br />
öffentlichen Interesses hin überprüft. Alle notwendigen Grundlagen (Ansuchen, Planungen<br />
sowie Stellungnahmen des Ausschusses und des Ortsplaners Arch. Hinterwirth) liegen dem<br />
Gemeinderat vor.<br />
Der Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat und es wird der Antrag gestellt, den<br />
nachstehenden Bebauungsplanantrag hinsichtlich Einleitung des Stellungnahmeverfahrens<br />
stattzugeben.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Lfd<br />
Nr<br />
Antragsteller Gst.<br />
EZ<br />
KG<br />
05 Edwin Gruber<br />
Hotel Gold. Schiff<br />
Stifterkai 3<br />
4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
458/2<br />
EZ 2<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
Widmung<br />
derzeit<br />
Widmung<br />
beantragt/<br />
erforderlich<br />
Kerngeb. BebPlan "Linkes Traunufer"<br />
Teilabänderung v. Bebauung<br />
eingeschossig (Nebengeb.)<br />
auf 2 Geschoße<br />
betroff.<br />
Fläche<br />
Begründung<br />
Antragsteller<br />
150 m² Geplante Neugestaltung<br />
des hofseitigen<br />
Hoteleingangs und<br />
Errichtung eines<br />
Frühstücksraumes im 1.<br />
OG<br />
Stellungnahme Ausschuss: Dabei handelt es sich um die Schaffung eines innenhofseitigen Zubaues mit den<br />
Abmessungen von 10 x 15 Metern, in welchen ein Frühstücksraum untergebracht werden soll. Dieser Zubau soll<br />
in zweigeschoßiger Ausführung erfolgen und ersetzt dieser den derzeit vorhandenen eingeschoßigen Zubau. Es<br />
wird somit im Wesentlichen die Fläche der Innenhofverbauung unverändert bleiben und dient die dadurch erteilte<br />
Möglichkeit einer betrieblichen Weiterentwicklung, welche dem öffentlichen Interesse und den Grundlagen des<br />
ÖEK (Stärkung heimischer Betriebe und Verdichtung der Innenstadt) entspricht.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />
b) Einleitung des Genehmigungsverfahrens:<br />
Vor Beratung dieses TOP verlässt GR.DI. Brandl wegen Befangenheit das Sitzungszimmer.<br />
Bebauungsplanänderung Nr. 03, Gst. 16, 17/1, GB <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Antragsteller Hrovat Mag.<br />
Haimo und Hrovat Mag. Georg, vertreten durch DI Peter Brandl, Traunkai 18, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
In der 31. Sitzung des Gemeinderates vom 10. Juli 2003 wurde die Einleitung des<br />
Stellungnahmeverfahrens zu o.a. Widmungsbegehren beschlossen.<br />
Der zuständige Ausschuss hat in seiner 1. Sitzung am 27. November 2003 dem Antrag der<br />
Herren Hrovat stattgegeben, weil lt. Örtlichem Entwicklungskonzept festgelegt ist, dass das<br />
Zentrum verdichtet bzw. gestärkt werden soll und Interessen Dritter dadurch auch nicht<br />
verletzt werden.<br />
Zusätzlich wurde im Zuge des Stellungnahmeverfahrens noch eine geringfügige<br />
Planerweiterung für die Errichtung von Nebengebäuden, jedoch ohne Parkplatzverlust,<br />
eingereicht und kann auch diese aus o.a. Gründen positiv behandelt werden.<br />
Im Zuge des durchgeführten Stellungnahmeverfahrens wurden sowohl die Stellungnahmen<br />
der Behörden, wie auch die der betroffenen Nachbarn eingeholt. Seitens der öffentlichen<br />
Dienststellen wurden verständigt:<br />
1. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtl. Örtl. Raumplanung, Kärntnerstr. 12, 4020 Linz<br />
2. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtlg. Naturschutz, Promenade 33, 4021 Linz<br />
3. Wildbach- u. Lawinenverbauung, Traunreiterweg 5 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
4. Gewässerbezirk Gmunden, Stelzhamerstraße 15, 4810 Gmunden<br />
5. Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Forstabteilung, Esplanade 10, 4810 Gmunden<br />
6. Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />
7. Energie AG Oö, Bahnhofstraße 67, 4810 Gmunden<br />
8. ÖBF Forstverwaltung, Wirerstraße 6, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
37
9. Bezirksbauernkammer, Linzerstraße 42, 4810 Gmunden<br />
10. Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Hessenplatz 3, 4010 Linz<br />
11. <strong>Land</strong>wirtschaftskammer für Oö, Auf der Gugl 3, 4010 Linz<br />
12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Volksgartenstraße 40, 4021 Linz<br />
13. <strong>Land</strong>arbeiterkammer f. Oö, Auf der Gugl 3, 4020 Linz<br />
14. BM f. Arbeit u. Wirtschaft, Dennisg. 31, 1200 Wien<br />
15. ÖBB – Facility management, Regionalleitung Mitte Technik, zH Herrn Stockinger,<br />
Salzburgerstraße 49, 4800 Attnang-Puchheim<br />
16. Österr. Salinen AG, Sulzbach 77, 4821 Lauffen<br />
17. Bundesdenkmalamt, <strong>Land</strong>eskonservatorat, Rainerstraße 11, 4020 Linz<br />
18. Post- u. Telekom AG, Scharnsteinerstraße 49 a, 4810 Gmunden<br />
19. <strong>Land</strong>esstraßenverwaltung Straßenmeisterei <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hubkoglstraße 20, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
20. Marktgemeinde 4822 <strong>Bad</strong> Goisern<br />
21. Marktgemeinde 5360 St. Wolfgang<br />
22. Marktgemeinde 4802 Ebensee<br />
In den Stellungnahmen, sofern überhaupt welche eingereicht wurden, werden grundstäzlich<br />
keine Einwände der öffentlichen Dienststellen gegen die geplante Abänderung des<br />
Bebauungsplanes erhoben, bzw. wird dieser zugestimmt.<br />
Alle Stellungnahmen liegen im Widmungsakt in Originalfassung auf.<br />
Es wird daher der Antrag gestellt, der beantragten Bebauungsplanänderung Nr. 03, Gst.16<br />
und 17/1, GB <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hrovat Mag. Haimo und Hrovat Mag. Georg, vertreten durch DI<br />
Peter Brandl, Traunkai 18, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, stattzugeben.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />
Bebauungsplanänderung Nr. 04, Gst. 661/11, GB <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Antragsteller<br />
Jugendgästehaus <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Am Rechensteg 5, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
In der 31. Sitzung des Gemeinderates vom 10. Juli 2003 wurde die Einleitung des<br />
Stellungnahmeverfahrens zu o.a. Widmungsbegehren beschlossen.<br />
Der zuständige Ausschuss hat in seiner 1. Sitzung am 27. November 2003 dem Antrag des<br />
Jugendgästehauses stattgegeben, weil dadurch die Errichtung von Nebengebäuden für das<br />
Jugendgästehaus, welche für die betriebliche Abwicklung nötig sind ermöglicht wird und<br />
keine Interessen Dritter verletzt werden bzw diese Änderung den gesetzlichen Grundlagen<br />
entspricht.<br />
Im Zuge des durchgeführten Stellungnahmeverfahrens wurden sowohl die Stellungnahmen<br />
der Behörden, wie auch die der betroffenen Nachbarn eingeholt. Seitens der öffentlichen<br />
Dienststellen wurden verständigt:<br />
1. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtl. Örtl. Raumplanung, Kärntnerstr. 12, 4020 Linz<br />
2. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtlg. Naturschutz, Promenade 33, 4021 Linz<br />
3. Wildbach- u. Lawinenverbauung, Traunreiterweg 5 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
4. Gewässerbezirk Gmunden, Stelzhamerstraße 15, 4810 Gmunden<br />
5. Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Forstabteilung, Esplanade 10, 4810 Gmunden<br />
6. Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />
7. Energie AG Oö, Bahnhofstraße 67, 4810 Gmunden<br />
8. ÖBF Forstverwaltung, Wirerstraße 6, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
9. Bezirksbauernkammer, Linzerstraße 42, 4810 Gmunden<br />
10. Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Hessenplatz 3, 4010 Linz<br />
11. <strong>Land</strong>wirtschaftskammer für Oö, Auf der Gugl 3, 4010 Linz<br />
12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Volksgartenstraße 40, 4021 Linz<br />
13. <strong>Land</strong>arbeiterkammer f. Oö, Auf der Gugl 3, 4020 Linz<br />
14. BM f. Arbeit u. Wirtschaft, Dennisg. 31, 1200 Wien<br />
15. ÖBB – Facility management, Regionalleitung Mitte Technik, zH Herrn Stockinger,<br />
Salzburgerstraße 49, 4800 Attnang-Puchheim<br />
16. Österr. Salinen AG, Sulzbach 77, 4821 Lauffen<br />
17. Bundesdenkmalamt, <strong>Land</strong>eskonservatorat, Rainerstraße 11, 4020 Linz<br />
38
18. Post- u. Telekom AG, Scharnsteinerstraße 49 a, 4810 Gmunden<br />
19. <strong>Land</strong>esstraßenverwaltung Straßenmeisterei <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hubkoglstraße 20, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
20. Marktgemeinde 4822 <strong>Bad</strong> Goisern<br />
21. Marktgemeinde 5360 St. Wolfgang<br />
22. Marktgemeinde 4802 Ebensee<br />
In den Stellungnahmen, sofern überhaupt welche eingereicht wurden, werden grundstäzlich<br />
keine Einwände der öffentlichen Dienststellen gegen die geplante Abänderung des<br />
Bebauungsplanes erhoben, bzw. wird dieser zugestimmt.<br />
Alle Stellungnahmen liegen im Widmungsakt in Originalfassung auf.<br />
Es wird daher der Antrag gestellt, der beantragten Bebauungsplanänderung Nr. 04, Gst.<br />
661/11, GB <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Jugendgästehaus <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Am Rechensteg 5, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>,<br />
stattzugeben.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />
Pkt. 17. Kiosk im Kurpark, Ermächtigung Klage und anwaltliche Vertretung<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />
In der ggstl. Angelegenheit (Stadtrat vom 26.6.2003) hat RA. Mag. Thomas Leitner für die<br />
<strong>Stadtgemeinde</strong> gegen den Betreiber des Kiosks im Kurpark, Herrn Bernhard Stepina, beim<br />
Bezirksgericht <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> eine Räumungsklage bzgl. des Gastgartens und der diversen Zuund<br />
Anbauten beim Kiosk eingebracht.<br />
Es wird der Antrag gestellt, die Einbringung der Klage und die Beauftragung der<br />
Anwaltskanzlei Mair/Leitner nachträglich zu genehmigen.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 3 Stimmenthaltungen (GR. Fuchs, GR. Laimer,<br />
GR. Schunn) antragsgemäß.<br />
Pkt. 18. Geschäftslokal Amadeus, Ermächtigung Kündigung und anwaltliche<br />
Vertretung<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />
Die <strong>Stadtgemeinde</strong> hat von der Mieterin des gemeindeeigenen Geschäftslokales im Zuge<br />
des im letzten Jahre erfolgten Eigentümerwechsels (von Libro AG auf Amadeus Buch und<br />
Medien GmbH) eine Erhöhung des Mietzinses von zuletzt € 497,-- auf € 1.492,-- monatlich<br />
begehrt. Die Mieterin hat erklärt, dass sie auf der Suche nach einem neuen Geschäftslokal<br />
ist und im übrigen den geforderten neuen Mietzins nicht zu entrichten beabsichtigt.<br />
Es wird der Antrag gestellt, auf der Bezahlung des neuen Mietzinses von € 1.492,--<br />
monatlich zu bestehen, für den Fall einer erfolglosen Mahnung die gerichtliche Aufkündigung<br />
des Mietvertrages zu beschließen, sowie die Rechtsanwaltskanzlei Mair/Leitner mit der<br />
Durchführung des Kündigungsverfahrens zu beauftragen.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Wortmeldung gegen den Antrag: GR. Schunn.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 3 Stimmenthaltungen (GR. Fuchs, GR. Laimer,<br />
GR. Schunn) antragsgemäß.<br />
39
Pkt. 19. Benennung der Straße zum Technologiezentrum<br />
Berichterstatter und Antragsteller: StR. Christian Kranabitl<br />
Seitens des Technologiezentrum Inneres Salzkammergut GmbH, Kreuzplatz 10, 4820 <strong>Bad</strong><br />
<strong>Ischl</strong>, wurde durch den Geschäftsführer, Herrn DI Dr. Rudolf Hittmair, mittels Schreiben vom<br />
10.11.2003, der Antrag eingebracht, dass die genannte Zufahrtsstraße, welche als<br />
Aufschließungsstraße für den Luschnig-Betrieb (Club Rubin), sowie für die Firma Hofer KG<br />
und das Technologiezentrum dient, als Technoparkstraße benannt werden soll.<br />
Als Begründung wurde durch Herrn DI Dr. Hittmair noch angegeben, dass diese<br />
Straßenbezeichnung eine große Aufwertung des Standortes und für alle Firmen selbst,<br />
welche sich im Techno-Z ansiedeln werden, bedeuten würde. Diesbezüglich wurde im<br />
Ausschuss am 27. November 2003 (Bauausschuss) darüber beraten und eine Empfehlung<br />
an den Stadt- und Gmeinderat abgegeben, die Benennung wie angesucht als<br />
Technoparkstraße zu beschließen.<br />
Gleichzeitig muss jedoch diese Straßenfläche als solche in das öffentliche Gut übertragen<br />
werden, oder eine entsprechende Widmung als Straßenfläche gemäß dem Oö<br />
Straßengesetz 1991 idgF vorgesehen werden. Die entsprechende Widmung als öffentliche<br />
Straße oder die Übernahme ins öffentliche Gut ist aufgrund der Benützungsmöglichkeit<br />
erforderlich, damit diese Straßenfläche von Jedermann bestimmungsgemäß und unter den<br />
gleichen Bedingungen für Verkehrszwecke benützt werden kann (Gemeingebrauch).<br />
Es wird somit der Antrag gestellt, die zukünftige Zufahrtstraße von der Grazerstraße, welche<br />
als Aufschließungsstraße für das Technologiezentrum, den Hofer-Markt und den Betrieb<br />
Luschnig (Club Rubin) dient, mit der Grundstücksnummer 165/12, GB 42019 Reiterndorf, als<br />
Technoparkstraße zu benennen.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß. (GR. Nikolaus Wimmer<br />
bei der Abstimmung nicht anwesend).<br />
Pkt. 20. und 21. abgesetzt<br />
Pkt. 22. Anträge des Verkehrsausschusses<br />
Berichterstatter und Antragsteller: StR. Johannes Streibl<br />
A) Verordnungen der Gemeinde<br />
Es wird der Antrag gestellt, die nachstehend angeführten Verordnungen zu beschließen:<br />
1. Holzrechengasse gegenüber Haus Nr. 6: Anbringung eines Parkverbotes:<br />
Verordnung<br />
betreffend die Erlassung von Verkehrsbeschränkungen im Gemeindegebiet von <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>.<br />
Der Gemeinderat der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> hat in seiner Sitzung vom 11. Dezember<br />
2003 im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gemäß § 40 Abs.<br />
2 Z.4, § 43 Abs . 1 OÖ. Gemeindeordnung 1990 sowie § 43 Abs. 1 lit. b) Z. 1, § 94 d) Z. 4<br />
StVO 1960 i.d.g.F. angeordnet:<br />
§ 1<br />
In der Holzrechengasse wird gegenüber dem Haus Nr. 6 das Vorschriftszeichen „Parken<br />
verboten“ gemäß § 52 a, Z. 13 a mit den Zusatztafeln "Anfang" und "Ende" angeordnet.<br />
40
§ 2<br />
Der örtliche Geltungsbereich des Vorschriftszeichens nach § 1 wird in der Anlage 1 rot<br />
eingezeichnet dargestellt und ist die Anlage Bestandteil dieser Verordnung.<br />
§ 3<br />
Die Verkehrszeichen gemäß § 1 sind vom zuständigen Straßenerhalter anzubringen. Die<br />
Kundmachung erfolgt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 i.d.g.F. und tritt mit der Anbringung der<br />
Verkehrszeichen in Kraft.<br />
2. Salzburgerstraße ab ehem. Kaiserkrone bis Einmündung Jainzendorfstraße:<br />
Verlängerung des bestehenden Halteverbotes:<br />
Verordnung<br />
betreffend die Erlassung von Verkehrsbeschränkungen im Gemeindegebiet von <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>.<br />
Der Gemeinderat der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> hat in seiner Sitzung vom 11. Dezember<br />
2003 im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gemäß § 40 Abs.<br />
2 Z.4, § 43 Abs . 1 OÖ. Gemeindeordnung 1990 sowie § 43 Abs. 1 lit. b) Z. 1, § 94 d) Z. 4<br />
StVO 1960 i.d.g.F. angeordnet:<br />
§ 1<br />
Das mit § 1 der Verordnung des Gemeinderates vom 19.7.1996, Zl. ADir-507/1-1996<br />
erlassene Halte- und Parkverbot auf der Salzburgerstraße gegenüber dem Gasthof „Stadt<br />
Salzburg“ wird um 99 m Richtung stadteinwärts verlängert (neue Gesamtlänge: 135 m).<br />
§ 2<br />
Der örtliche Geltungsbereich der Vorschriftszeichen nach § 1 wird in den Anlage 1 rot<br />
eingezeichnet dargestellt und ist die Anlage Bestandteil dieser Verordnung.<br />
§ 3<br />
Die Verkehrszeichen gemäß § 1 sind vom zuständigen Straßenerhalter anzubringen. Die<br />
Kundmachung erfolgt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 i.d.g.F. und tritt mit der Anbringung der<br />
Verkehrszeichen in Kraft.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />
B) Anträge an die BH Gmunden<br />
Es wird der Antrag gestellt, die nachstehend angeführten Verkehrsmaßnahmen bei der<br />
Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu beantragen:<br />
1. Kreuzung Sendlweg/Wolfgangerstraße: Anbringen einer Stopp-Tafel<br />
2. Auböckplatz zwischen Pfarrheim und Osttrakt der Trinkhalle: Anbringen des<br />
Verkehrszeichen „Einfahrt verboten“<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />
Pkt. 23. Vereinbarung Stadttaxi<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />
41
Aufgrund des Ablebens von Herrn Reinhold Wagner wurde es notwendig, die Einrichtung<br />
des <strong>Ischl</strong>er Stadttaxis vertraglich neu zu regeln.<br />
Gemäß den Beratungen im Arbeitskreis Citybus/AST soll die Teilnahme am Stadttaxi<br />
weiterhin grundsätzlich jedem interessierten Taxiunternehmer offen stehen, soferne nicht im<br />
Einzelfall Gründe – wie z. B. Missbrauch des Systems – dagegensprechen und sollen mit<br />
diesen Unternehmen entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen werden. Fahrpreis und<br />
Zuschuss durch die Gemeinde entsprechen der bisherigen Regelung.<br />
Die Einteilung der Fahrten ist von den beauftragten Taxiunternehmen zu regeln. Die neue<br />
Rufnummer für das Stadttaxi wird im wöchentlichen Rythmus jeweils auf ein anderes<br />
Unternehmen geschaltet.<br />
Es entfällt der von der <strong>Stadtgemeinde</strong> früher entrichtete pauschale Vermittlungsbetrag von<br />
€ 0,36 pro vermittelter Fahrt.<br />
Es wird der Antrag gestellt, mit jedem der nachstehend genannten Taxiunternehmen die<br />
nachstehende Vereinbarung abzuschließen:<br />
Schlager, Schuller, Linortner, Reisinger, Putz, Sklona/ÖPNV, Österreicher, Spielbüchler.<br />
VEREINBARUNG<br />
aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> vom 11. Dezember<br />
2003 zwischen der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Pfarrgasse 11, nachstehend<br />
<strong>Stadtgemeinde</strong> genannt, und .........................nachstehend „beauftragtes Taxiunternehmen“<br />
genannt.<br />
1. Gegenstand der Vereinbarung<br />
(1) Die <strong>Stadtgemeinde</strong> ergänzt den Linienverkehr in <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> durch einen<br />
bedarfsorientierten Bestellverkehr (Anruf-Sammeltaxi-Verkehr, im Folgenden AST-<br />
Verkehr genannt).<br />
In der Beilage sind die zu bedienenden Teilbereiche, sowie die für die Abwicklung des<br />
AST-Verkehrs maßgebenden Durchführungsbestimmungen festgelegt.<br />
Das beauftragte Taxiunternehmen übernimmt die Durchführung dieses AST-Verkehrs<br />
ab ..................., 00.00 Uhr, gemeinsam mit den anderen von der <strong>Stadtgemeinde</strong><br />
beauftragten Taxiunternehmen und verpflichtet sich, zu den jeweils im Einvernehmen<br />
mit der <strong>Stadtgemeinde</strong> festgelegten Einsatzzeiten die zur Deckung des Bedarfes<br />
erforderliche Fahrzeuganzahl einzusetzen. Die im AST-Verkehr zu erbringenden<br />
Leistungen werden durch den im Einvernehmen veränderlichen Bedarfsplan bestimmt.<br />
(2) Das beauftragte Taxiunternehmen hat dem AST-Verkehr Priorität vor den übrigen Taxi-<br />
Fahrten einzuräumen. Verstöße hiegegen gelten als grobe Vertragsverletzung<br />
2. Zustand und Einsatz der Fahrzeuge<br />
(1) Das beauftragte Taxiunternehmen setzt nur Kraftfahrzeuge ein, die den jeweils gültigen<br />
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Straßenverkehrsordnung (StVO), dem<br />
Kraftfahrgesetz (KFG), dem Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelVerkG) und der BO für<br />
nichtlinienmäßigen Personenverkehr entsprechen und für die Beförderung von<br />
mindestens 4 Fahrkunden geeignet sind.<br />
(2) Die im AST-Verkehr eingesetzten KFZ sind entsprechend den Anweisungen der<br />
<strong>Stadtgemeinde</strong> zu kennzeichnen.<br />
(3) Die Abwicklung bzw. Durchführung wird von den beauftragten Taxiunternehmen im<br />
Einvernehmen durchgeführt.<br />
3. Rechtsverhältnisse<br />
(1) Das beauftragte Taxiunternehmen setzt nur zuverlässige Taxi und Mietwagen bzw.<br />
zuverlässige Lenker ein. Es darf nur geschultes Personal den AST-Verkehr<br />
durchführen.<br />
(2) Das Aufsichtspersonal der <strong>Stadtgemeinde</strong> ist berechtigt, jederzeit die ordnungsgemäße<br />
Durchführung des AST-Verkehrs zu überprüfen.<br />
(3) Unternehmer oder deren Mitarbeiter, die trotz Abmahnung gegen die Bestimmungen<br />
dieses Vertrages verstoßen, dürfen nur mehr mit Zustimmung der <strong>Stadtgemeinde</strong> im<br />
42
AST-Verkehr eingesetzt werden. Als Verstoß gilt auch unkorrektes Verhalten gegenüber<br />
den Fahrkunden und <strong>Stadtgemeinde</strong>-Organen.<br />
4. Leistungsnachweis<br />
(1) Das beauftragte Taxiunternehmen hat den schriftlichen Nachweis über die tatsächlich<br />
erbrachten Fahrtleistungen zu führen. Dieser ist monatlich abzuschließen und mit<br />
Unterschrift versehen im darauf folgenden Monat der <strong>Stadtgemeinde</strong> zu übersenden.<br />
Für die Berechnung der Fahrtleistungen sind die Unterlagen der Taxiunternehmer<br />
maßgebend. Die <strong>Stadtgemeinde</strong> ist jederzeit berechtigt, diese Leistungsnachweise zu<br />
überprüfen.<br />
(2) Die Abrechnung hat in Form einer monatlichen Gesamtabrechnung zu erfolgen. Zur<br />
Verifizierung der monatlichen Gesamtabrechnung erhält die <strong>Stadtgemeinde</strong> eine<br />
Zusammenstellung der AST-Aufträge inkl. Fahrscheinabschnitte.<br />
Diese Unterlagen müssen aus statistischen Gründen die beförderten Personen, sowie<br />
die verkauften Fahrkartengattungen enthalten.<br />
5. Allgemeine Vertragsbedingungen<br />
(1) Es gilt die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr.<br />
(2) Die Wahrung der verkehrlichen Belange bleibt ausschließlich der <strong>Stadtgemeinde</strong><br />
vorbehalten. Die beauftragten Taxiunternehmen und deren Mitarbeiter haben die<br />
<strong>Stadtgemeinde</strong> hierbei im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben nach besten Kräften zu<br />
unterstützen.<br />
(3) Das beauftragte Taxiunternehmen hat das von der <strong>Stadtgemeinde</strong> vorgegebene Tarif-<br />
System anzuwenden. Im AST-Verkehr dürfen nur Fahrausweise der <strong>Stadtgemeinde</strong><br />
verkauft werden. Die <strong>Stadtgemeinde</strong> ist berechtigt, die Einhaltung dieser Bestimmungen<br />
durch Kontrollpersonal zu überwachen.<br />
(4) Das beauftragte Taxiunternehmen haftet für den Verlust der von der <strong>Stadtgemeinde</strong> zur<br />
Verfügung gestellten Fahrscheine.<br />
6. Vergütungen<br />
(1) Das beauftragte Taxiunternehmen erhält für jede ordnungsgemäß erbrachte Stadttaxi-<br />
Fahrt den vereinbarten Taxitarif (inkl. MwSt.) in der Höhe von € 6,18. Davon abzuziehen<br />
ist jeweils der von jedem Fahrgast zu entrichtende Betrag von € 1,60 (Kinder bis<br />
15 Jahre fahren mit einer Begleitperson gratis).<br />
In diesem Preis sind die im Taxigewerbe üblichen Serviceleistungen gegenüber den<br />
Fahrkunden enthalten (z. B. nach Maßgabe des vorhandenen Platzes inkl. ein Kinderwagen<br />
und ein Gepäckstück pro Fahrgast). Darüber hinausgehende Serviceleistungen sind von den<br />
Fahrgästen nach dem ortsüblichen Tarif zu bezahlen.<br />
(2) Jede Auftragsfahrt wird durch die Unterschrift des zuletzt aussteigenden Fahrkunden<br />
bestätigt. Blankounterschriften sind nicht zulässig.<br />
7. Zahlung der Vergütung<br />
(1) Die Abrechnung des vereinnahmten Fahrscheinentgeltes aus dem AST-Verkehr, sowie<br />
der erbrachten Fahrtleistungen ist jeweils im Folgemonat der <strong>Stadtgemeinde</strong> zu<br />
übermitteln.<br />
(2) Der Differenzbetrag zwischen der Vergütung für die fristgerecht nachgewiesenen und<br />
unbestrittenen Fahrtleistungen und dem vereinnahmten Fahrscheinentgelt wird von der<br />
<strong>Stadtgemeinde</strong> innerhalb von 14 Tagen überwiesen.<br />
(3) Für Fehlbeträge, die sich bei der Abrechnung über das vereinnahmte Fahrscheinentgelt<br />
ergeben, haftet das beauftragte Taxiunternehmen gegenüber der <strong>Stadtgemeinde</strong>.<br />
8. Haftung<br />
43
Das beauftragte Taxiunternehmen erklärt ausdrücklich, die <strong>Stadtgemeinde</strong> von Ansprüchen<br />
von Fahrkunden oder Dritter, sowie von mitfahrenden Kontrollorganen schad- und klaglos zu<br />
halten.<br />
9. Vereinbarungsbeginn und -dauer<br />
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit – beginnend mit ......................2003 -<br />
geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien zu jedem Monatsletzten schriftlich<br />
gekündigt werden.<br />
(2) Bei Vorliegen einer groben Vertragsverletzung eines Vertragspartners ist der jeweils<br />
andere Vertragspartner berechtigt, diese Vereinbarung sofort vorzeitig aufzulösen. Eine<br />
solche liegt beim beauftragten Taxiunternehmen unter anderem dann vor, wenn es den<br />
AST-Verkehr wiederholt, trotz schriftlicher Abmahnung, nicht vereinbarungsgemäß<br />
durchführt bzw. wenn es die Interessen der <strong>Stadtgemeinde</strong> schädigt.<br />
10. Gerichtsstand<br />
Die Vertragsparteien sichern sich gegenseitig zu, alle im Zusammenhang mit dieser<br />
Vereinbarung anfallenden Probleme im Geiste loyaler und vertrauensvoller Zusammenarbeit<br />
nach Möglichkeit einer beiderseits befriedigenden Lösung zuzuführen. Bei verbleibenden<br />
Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung<br />
entscheiden die ordentlichen Gerichte. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>.<br />
11. Ausfertigung dieser Vereinbarung<br />
Die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben trägt<br />
die <strong>Stadtgemeinde</strong>. Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragspartner<br />
erhält eine Ausfertigung. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Form.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />
Pkt. 24. Alkoholverbot auf öffentlichen Flächen, Verordnung<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />
Der Gemeinderat hat vor 2 Jahren eine Verordnung beschlossen, mit welcher der Konsum<br />
von alkoholischen Getränken auf bestimmten öffentlichen Plätzen verboten wird. Der<br />
Finanzausschuss hat aufgrund bekannter Mißstände im Stadtteil Gries vorgeschlagen, das<br />
Alkoholverbot wie folgt zu erweitern:<br />
- Südlicher Brückenkopf der Elisabeth-Brücke<br />
- Leharkai bis zum Haus Stelzhamerkai 2 (Kieneswenger)<br />
- Verbindungsgässchen zwischen Grazerstraße und Leharkai<br />
- Grazerstraße bis zum Beginn des Sterzweges<br />
- Siriuskoglgasse bis zum Haus 11<br />
- Traunkai bis zur Kreuzung mit der Griesgasse<br />
- Straus-Kai<br />
- Griesgasse<br />
- Parkplatz Gries<br />
- Traunberme südseitig von der Elisabeth-Hauptbrücke flussabwärts bis zur<br />
Eisenbahnbrücke<br />
Es wird daher der Antrag gestellt, die nachstehende Verordnung zu beschließen<br />
44
Verordnung<br />
des Gemeinderates der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> vom 11.12.2003, mit der der Konsum von<br />
alkoholischen Getränken auf bestimmten öffentlichen Straßen und Plätzen im Stadtgebiet<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> verboten wird.<br />
Zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen<br />
durch infolge Alkoholkonsum verursachte Gefährdungen von Personen, mutwillig<br />
verursachten Sachbeschädigungen sowie Belästigung von Gemeindebürgern und Touristen<br />
an öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen im Gemeindegebiet der<br />
<strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> wird gemäß Art. 118, Abs. 6 B-VG in Verbindung mit § 41 OÖ.<br />
Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990 i.d.g.F., verordnet:<br />
§ 1<br />
§ 1 der Verordnung des Gemeinderates der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> vom 29.10.2001, Zl.<br />
ADir-957/4-2001, i. d. F. Verordnung vom 14.7.2003, Zl. ADir-957/9-2003, wird wie folgt<br />
ergänzt:<br />
• Südlicher Brückenkopf der Elisabeth-Brücke<br />
• Leharkai bis zum Haus Stelzhamerkai 2 (Kieneswenger)<br />
• Verbindungsgässchen zwischen Grazerstraße und Leharkai<br />
• Grazerstraße bis zum Beginn des Sterzweges<br />
• Siriuskoglgasse bis zum Haus 11<br />
• Traunkai bis zur Kreuzung mit der Griesgasse<br />
• Straus-Kai<br />
• Griesgasse<br />
• Parkplatz Gries<br />
• Traunberme südseitig von der Elisabeth-Hauptbrücke flussabwärts bis zur<br />
Eisenbahnbrücke<br />
§ 2<br />
Der örtliche Geltungsbereich dieser Verordnung wird in der Anlage gelb eingezeichnet<br />
dargestellt und ist die Anlage Bestandteil dieser Verordnung.<br />
§ 3<br />
Die Nichtbefolgung der Bestimmungen dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung<br />
dar und wird gemäß § 41, Abs. 1 OÖ. GemO 1990 vom Bürgermeister im übertragenen<br />
Wirkungsbereich mit einer Geldstrafe bis € 220,--, wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das<br />
Auslangen gefunden werden kann, mit einer Freiheitsstrafe bis zwei Wochen bestraft.<br />
§ 4<br />
Diese Verordnung wird gemäß § 94, Abs. 3 OÖ. Gemeindeordnung 1990 i. d. g. F. durch<br />
zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel kund gemacht und tritt mit Ablauf des der<br />
Kundmachungsfrist folgenden Tages in Kraft.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Wortmeldungen gegen den Antrag: GR. Reitsamer, GR. Schunn.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 2 Gegenstimmen (GR. Glatz, GR. Markus<br />
Reitsamer) und 5 Stimmenthaltungen (GR. Fuchs, GR. Laimer, GR. Schunn, GR. Tobias<br />
Loidl, GR. Gerda Reitsamer) antragsgemäß.<br />
Pkt. 25. Antrag gem. § 46 Abs. 2 OÖ. GemO: Asylantenheim, Resolution<br />
Berichterstatter und Antragsteller: GR. Haimo Schunn<br />
Das Gerücht über eine Inbetriebnahme einer Bundesbetreuungsstelle für Asylanten – kurz<br />
Asylantenheim – verunsichert die Bevölkerung und es haben beinahe 600 Bürger mit Ihrer<br />
45
Unterschrift bekundet, dass <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> die Errichtung einer solchen Bundesbetreuungsstelle<br />
jetzt und in der Zukunft nicht wünscht.<br />
Daher fasst der Gemeinderat der <strong>Stadtgemeinde</strong> in seiner Sitzung am 11.12.2003 den<br />
folgenden Beschluss:<br />
RESOLUTION<br />
„Die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> ist Kurstadt, Schulstadt und führender Fremdenverkehrsort im inneren<br />
Salzkammergut. Auch ist <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> der wichtigste Wirtschaftsfaktor des südlichen<br />
Salzkammergutes.<br />
Dies alles zu bewahren und auszubauen ist Ziel des gesamten Gemeinderates in <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>.<br />
In den letzten Monaten allerdings sind Vermutungen über die Installierung einer<br />
Bundesbetreuungsstelle für Asylanten („Asylantenheim“) aufgetaucht, welche sich auf das<br />
ehemalige Jugenderholungsheim der Stadt Wien beziehen.<br />
Aus diesem gegebenen Anlass stellt der Gemeinderat der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> fest, dass eine<br />
Bundesbetreuungsstelle für Asylanten („Asylantenheim“) weder der Kultur-, Schul- und<br />
Tourismusstadt, noch dem wirtschaftlichen Kerngebiet des Inneren Salzkammergutes<br />
dienlich ist.<br />
Es ergeht daher sowohl an das <strong>Land</strong> <strong>Oberösterreich</strong> wie auch an das Bundesministerium für<br />
Innere Angelegenheiten (Referat III/5/a und alle im Ministerium verwandten Abteilungen) die<br />
unabänderliche Feststellung des Gemeinderates der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, dass eine<br />
Bundesbetreuungsstelle für Asylanten („Asylantenheim“) im Gemeindegebiet von <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
weder jetzt noch in der Zukunft gewünscht und unterstützt wird.<br />
Wir bitten dies als generelle Feststellung anzuerkennen, und bei der Adaptierung bzw.<br />
Neuerrichtung solcher Bundesbetreuungsstellen <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> ausser acht zu lassen.“<br />
Bgm. Haas verliest die Schreiben der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> an das Mag. Wien und an<br />
Innenminister Strasser, welche dem Protokoll beigelegt sind.<br />
Bgm. Haas: Daraufhin erfolgte eine telefonische Mitteilung seitens des Mag. Wien, dass kein<br />
Interesse daran bestehe, das Kindererholungsheim der Stadt Wien in ein Asylantenheim<br />
oder in ein Flüchtlingslager umzuwandeln. Richtig sei, dass die Liegenschaft verkauft<br />
werden soll, Interessenten seien bereits vorhanden.<br />
Wortmeldungen gegen den Antrag: Bgm. Haas, GR. Reitsamer, Vizebmg. Panhuber.<br />
Beschluss:<br />
4 Stimmen dafür: GR. Fuchs, GR. Laimer, GR. Schunn, GR. Nikolaus Wimmer<br />
33 Gegenstimmen: restliche Gemeinderatsmitglieder<br />
Pkt. 26. Allfälliges<br />
Dringlichkeitsantrag gemäß § 46 Abs. 3 OÖ. GemO<br />
Köhlerweg, Übernahme in das öffentliche Gut<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />
Der Köhlerweg steht im Eigentum der Bundesforste. Defacto wird er sei jeher von der<br />
Gemeinde erhalten und betreut.<br />
Im Bereich der Liegenschaft Köhlerweg 20 besteht eine Engstelle, welche seit Jahren immer<br />
wieder Ursache für Verkehrsbehinderungen bildet. Der exakte Grenzverlauf ist im fraglichen<br />
Bereich nicht verbindlich festgestellt, nichtsdestotrotz hat die Gemeinde in den vergangenen<br />
Jahren dem Eigentümer der o. a. Liegenschaft diverse Zugeständnisse gemacht, um die<br />
46
mögliche ungestörte Verkehrsanbindung sowohl der im nördlichen Bereich des Köhlerweges<br />
befindlichen Siedlung als auch des dort situierten Tischlereibetriebes zu gewährleisten. Da<br />
die zuletzt getroffene diesbzgl. Vereinbarung mit Ende dieses Jahres ausläuft und der<br />
Liegenschaftseigentümer eine modifizierte Verlängerung der bisherigen Regelung<br />
angeboten hat - der Verkauf einer Teilfläche an die Gemeinde wird von ihm abgelehnt – ist<br />
nunmehr über die weitere Vorgangsweise zu entscheiden.<br />
Es wird daher der Antrag gestellt, diesem Gegenstand die Dringlichkeit zuzuerkennen und<br />
unter dem Tagesordnungspunkt 26 „Allfälliges“ in die Tagesordnung aufzunehmen.<br />
Beschluss über Dringlichkeit: Der Gemeinderat beschloss einstimmig, dem Antrag die<br />
Dringlichkeit zuzuerkennen.<br />
Aufgrund des vorangeführten Sachverhaltes wird der Antrag gestellt, die erforderlichen<br />
Schritte zu setzen bzw. einzuleiten, um<br />
a) den Köhlerweg von den Bundesforsten unentgeltlich in das öffentliche Gut der Gemeinde<br />
zu übernehmen;<br />
b) die Grundgrenze zwischen der Straßenparzelle und der Liegenschaft Köhlerweg 20 –<br />
soweit noch nicht erfolgt – verbindlich feststellen zu lassen;<br />
c) soferne und soweit im fraglichen Bereich ein Grundstreifen der Liegenschaft Köhlerweg<br />
20 für eine ordnungsgemäße Verkehrsabwicklung notwendig ist, die Durchführung eines<br />
Enteignungsverfahrens beim <strong>Land</strong> zu beantragen und<br />
d) den Köhlerweg für den Gemeingebrauch zu widmen und als Gemeindestraße<br />
einzureihen (Verfahren gem. § 11 OÖ. Straßengesetz).<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />
❈<br />
GR. Fuchs: Zunehmende Zerstörung der Parkautomaten kein Vandalismus, sondern<br />
Kriminalität. Verstärkte Präsenz der Polizei wünschenswert.<br />
❈<br />
GR. Nikolaus Wimmer: *Kein Verständnis für einen Gemeinderat, welcher Kurpark mit<br />
Geschäftsgebäude bebauen lässt. *Beamtengehälter Erhöhung linear um 1,85 %.<br />
*Weihnachtswünsche.<br />
❈<br />
GR. Schunn: *Neues VwGH-Erk. Getränkesteuer; *2003 für F nicht erfolgreich, weiterhin<br />
aktive Mitarbeit. *Weihnachtswünsche.<br />
❈<br />
GR. Markus Reitsamer: *Verwirklichung Citymanager unterstützen; * Weihnachtswünsche.<br />
❈<br />
StR. Streibl: Ersuchen um gemeinsame Gespräche, Kritik an Kommunikation über die<br />
Lokalpresse.<br />
GR. Gerda Reitsamer: Offener Brief an StR. Streibl aus Sorge um Volkschulkinder.<br />
❈<br />
47
GR. Nikolaus Wimmer: *Kreisverkehr Grazerstraße nicht fußgängerfreundlich. *Fehlendes<br />
Vorrangzeichen beim Kreisverkehr Eurospar.<br />
Hinweis Mag. Degeneve: Heute fand diesbezügliche Besprechung mit BH statt.<br />
❈<br />
GR. Schunn: Ablehnung Bescheid Kalksteinbruch, Behörde nicht zuständig. Verhinderung<br />
anstreben.<br />
GR. Grießmeier: Dank an Gemeindeverwaltung für Zusammenarbeit, Wünsche für 2004.<br />
❈<br />
Ende 20:30 Uhr<br />
Vorsitzender Bgm. Helmut Haas SPÖ<br />
GR. Engelbert Grießmeier ÖVP<br />
GR. Markus Reitsamer GRÜNE<br />
GR. Haimo Schunn FPÖ<br />
GR. Nikolaus Wimmer FÜR ISCHL<br />
Schriftführerin Doris Kainzner<br />
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