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(855 KB) - - Stadtgemeinde Bad Ischl - Land Oberösterreich

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VERHANDLUNGSSCHRIFT<br />

über die 1. Sitzung des Gemeinderates der<br />

<strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> am Donnerstag, 11. Dezember 2003<br />

um 17.00 Uhr im Stadtamt <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

Anwesende:<br />

Vorsitzender: Bgm. Helmut Haas<br />

Ordentliches GR-Mitglied Entschuldigt abwesend Ersatzmitglied<br />

Vizebgm. Reisenbichler Josef<br />

StR. Kranabitl Christian<br />

StR. Heide Hannes<br />

StR. Loidl Thomas<br />

GR. Grabner Josef<br />

GR. Langegger Hildegard GRE. Bärtl Helga<br />

SPÖ GR. Hödlmoser Herbert<br />

GR. Huber Christine<br />

GR. Kefer Martin<br />

GR. Lackner Alois<br />

GR. Lauberger Irene<br />

GR. Loidl Ingeborg<br />

GR. Loidl Tobias<br />

GR. Mathes Johannes<br />

GR. Stögner Heidemaria<br />

GR. Zauner Peter<br />

Vizebgm. Panhuber Johann<br />

StR. Adler Christine<br />

StR. Streibl Johannes<br />

GR. Blohberger Wilhelm<br />

StR. Zierler Christian GRE. Pracher Johannes<br />

ÖVP GR. Brandl DI. Markus<br />

GR. Donaubauer DI. Michael<br />

GR. Fuschlberger Arnold<br />

GR. Grießmeier Engelbert<br />

GR. Hohenberger Sabine<br />

GR. Müllegger Lorenz<br />

GR. Unterberger Maria-Luise<br />

GR. Wimmer Margarete<br />

GR. Glatz Peter<br />

GRÜNE GR. Reitsamer Gertrud<br />

GR. Reitsamer Markus<br />

GR. Fuchs Anton<br />

FPÖ GR. Laimer DI. Andreas<br />

GR. Schunn Haimo<br />

ISCHL GR. Wimmer DI. (FH) Nikolaus<br />

Den Beratungen beigezogen waren Stadtamtsdir. Dr. Adam Sifkovits, Mag. Wolfgang<br />

Degeneve und RD. Rainer Stadler.<br />

Schriftführerin: Doris Kainzner<br />

Vor Sitzungsbeginn legt der Gemeinderat eine Gedenkminute für den am 6.11.2003<br />

verstorbenen Bgm.i.R. Karl Saller ein.<br />

Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden, stellt fest, dass der Gemeinderat beschlussfähig<br />

ist und erklärt um 17.00 Uhr die Fragestunde für eröffnet.<br />

1


Nachdem um 17:10 Uhr keine Fragen mehr gestellt werden, erklärt der Bürgermeister die<br />

Fragestunde für beendet und die Gemeinderatssitzung für eröffnet.<br />

Protokollunterfertigung:<br />

ÖVP GR. Engelbert Grießmeier<br />

GRÜNE GR. Markus Reitsamer<br />

FPÖ GR. Haimo Schunn<br />

ISCHL GR. Nikolaus Wimmer<br />

Tagesordnung:<br />

Der Vorsitzende teilt mit, dass die Punkte 20. und 21. von der Tagesordnung abgesetzt sind.<br />

1. Genehmigung der Verhandlungsschriften vom 10.7.2003 und vom 6.11.2003<br />

2. Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates<br />

3. Berufung von Personen in die Ausschüsse des Gemeinderates gem. § 33 Abs. 6 OÖ.<br />

GemO<br />

4. Nachtragsvoranschlag 2003<br />

5. Hebesätze für 2004<br />

6. Gebührenordnungen, Änderungen (Kanal- und Abfallgebührenordnungen)<br />

7. Abfallordnung, Änderung<br />

8. Altstoffsammelzentrum, Darlehensaufnahme<br />

9.Vergabe der Bauarbeiten für die überdachte Containeranlage im Altstoffsammelzentrum<br />

10.Wildbachverbauung, Interessentenbeiträge 2003 und 2004<br />

11.Grunderwerb von den ÖBB<br />

12.EZ. 41 und EZ. 573, GB. <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Löschung einer Reallast<br />

13.Objekt Roith 24, Wassermehrverbrauch, Berufung<br />

14.Objekt Reiterndorf 488, Baubewilligung, Berufung<br />

15.Flächenwidmungsplan, Einzelabänderungen<br />

a) Einleitung des Stellungnahmeverfahrens:<br />

- Nr. 6.34 Gst. 130 (Teilfl.), GB Ahorn<br />

- Nr. 6.40 Gst. 524/4, 524/5, 533/6 (Teilfl.), GB Reiterndorf<br />

- Nr. 6.41 Gst. 235/5 (Teilfl.), GB Kaltenbach<br />

- Nr. 6.42 Gst. 5/1 (Teilf.), GB Haiden<br />

- Nr. 6.43 Gst. 241/1, 243/10, 243/19 (Teilfl.), GB Kaltenbach<br />

b) Einleitung des Genehmigungsverfahrens:<br />

- Nr. 6.17 Gst. 73/64 und 80/17 (Teilf.), GB Haiden<br />

- Nr. 6.30 Gst. 87/2 (Teilfl.), GB Rettenbach<br />

- Nr. 6.22 Gst. 368 (Teilfl.), GB Perneck<br />

- Nr. 6.26 Gst. 72/3, 74, 358/3, 358/4, Baufl. .32, GB Jainzen<br />

- Nr. 6.31 Gst. 54/1, GB Lindau<br />

- Nr. 6.33 Gst. 67 (Teilf.), GB Perneck<br />

- Nr. 6.36 Gst. 539/1 (Teilfl.), GB Reiterndorf<br />

- Nr. 6.37 Gst. 223/1, GB Haiden<br />

- Nr. 6.38 Gst. 302 (neu 302/2), 414/1 (Teilfl.), GB Ahorn<br />

- Nr. 6.39 Gst. 99, GB Haiden<br />

16.Abänderungen Bebauungsplan Altstadt Linkes Traunufer<br />

a) Einleitung des Stellungnahmeverfahrens:<br />

- Nr. 05 Gst. 458/2, GB <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

b) Einleitung des Genehmigungsverfahrens:<br />

- Nr. 03 Gst. 16, 17/1, GB <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

- Nr. 04 Gst. 661/11, GB <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

17.Kiosk im Kurpark, Ermächtigung Klage und anwaltliche Vertretung<br />

18.Geschäftslokal Amadeus, Ermächtigung Kündigung und anwaltliche Vertretung<br />

2


19.Benennung der Straße zum Technologiezentrum<br />

20.Straßenprojekt Knoten Süd (Kreisverkehr etc.), Vereinbarung mit dem <strong>Land</strong> (abgesetzt)<br />

21.Liegenschaft Haiden 20, Geh- und Fahrtrecht über Areal Haidenhof (abgesetzt)<br />

22.Anträge des Verkehrsausschusses<br />

23.Vereinbarung Stadttaxi<br />

24.Alkoholverbot auf öffentlichen Flächen, Verordnung<br />

25.Antrag gem. § 46 Abs. 2 OÖ. GemO: Asylantenheim, Resolution<br />

26.Allfälliges<br />

27.Personalangelegenheiten<br />

1. Genehmigung der Verhandlungsschriften vom 10.7.2003 und vom 6.11.2003<br />

Der Vorsitzende erklärte, dass die Verhandlungsschriften vom 10.7.2003 und über die<br />

Konstituierende Sitzung vom 6.11.2003 noch bis Ende der Sitzung letztmalig auflegen und<br />

nach Ablauf dieser Sitzung, wenn dagegen keine Einwendunge erhoben werden, als<br />

genehmigt gelten.<br />

GR. Nikolaus Wimmer stellt nachfolgende 4 Anträge auf Abänderung der<br />

Verhandlungsschrift vom 6.11.2003:<br />

Antrag (1) von GR. Nikolaus Wimmer:<br />

Einwendung gem. § 54 (5) der Gemeindeordnung zur Niederschrift der Gemeinderatssitzung<br />

vom 6. November 2003:<br />

Die Wortmeldung von GR. Wimmer Nikolaus als Statement der Fraktionsvertreter wird mit<br />

folgendem Wortlaut beantragt (Seite 5):<br />

GR. Wimmer Nikolaus gibt einen Überblick über seine bisher 18jährige aktive Tätigkeit im<br />

Gemeinderat. Als Wahlanalyse gibt er folgende Punkte an: Polarisierung des Wahlkampfes<br />

auf SPÖ und ÖVP um die Bürgermeisterkandidatur; Wahlwerbeschlacht der<br />

<strong>Land</strong>tagsparteien mit Einfluss der <strong>Land</strong>estrends; Unklarheit in der Grünzugehörigkeit, da se<br />

Anhaltspunkte gibt, dass Personen die Liste 4 GRÜNE gewählt zu haben scheinen, in der<br />

Auffassung, den „grünen“ Wimmer zu wählen. Er werde weiterhin allen Anträgen zustimmen,<br />

egal von wem sie kommen, wenn diese gut sind und Anträgen nicht zustimmen, die er für<br />

nicht gut finde (zB. Vebauung Kurpark, Radweg an der Traunberme, Verbauung der B 158).<br />

Er spricht die Glückwünsche für die gewählten Gemeinderatsmitglieder aus und wünscht viel<br />

Erfolg in der kommenden Periode.<br />

Antrag (2) von GR. Nikolaus Wimmer:<br />

Einwendung gem. § 54 (5) der Gemeindeordnung zur Niederschrift der Gemeinderatssitzung<br />

vom 6. November 2003:<br />

Wotmeldung zum TOP Obmann und Obmann-Stellvertreter des Prüfungsausschusses wird<br />

folgender Wortlaut beantragt (Seite 7):<br />

GR. Wimmer Nikolaus spricht sich gegen die Wahl eines Obmannes des<br />

Prüfungsausschusses aus, der bisher keinerlei Erfahrung als Gemeinderatsmitglied und der<br />

Gebarung des Gemeindehaushaltes hat, wen es fachlich kompetentere Personen dafür gibt.<br />

Antrag (3) von GR. Nikolaus Wimmer:<br />

Einwendung gem. § 54 (5) der Gemeindeordnung zur Niederschrift der Gemeinderatssitzung<br />

vom 6. November 2003:<br />

Wortmeldung zur Tagesordnung 6) Übertragung durch Verordnungen von dem Gemeinderat<br />

zustehenden Beschlussrecht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der<br />

Gemeinde an Ausschüsse gem. § 44, Abs.2 Oö. GemO 1990 (Seite 13) wird folgender<br />

Wortlaut beantragt (Seite 13):<br />

GR. Wimmer Nikolaus stimme dem Antrag nicth zu, da er im Gegensatz zur<br />

Gemeinderatssitzung im Ausschuss kein Antrags- und Stimmrecht habe. Auch plädiere er<br />

dafür, dass Subventionen über etwa € 5.000,00 im Gemeinderat behandelt werden.<br />

3


Antrag (4) von GR. Nikolaus Wimmer:<br />

Einwendung gem. § 54 (5) der Gemeindeordnung zur Niederschrift der Gemeinderatssitzung<br />

vom 6. November 2003:<br />

Wortmeldung bei der Tagesordnung 7. Allfälliges (Seite 14) wird beantragt:<br />

GR. Wimmer Nikolaus habe es persönlich möglicherweise als unfaire Wahlagitation<br />

empfunden, wenn sich GR. Markus Reitsamer im Gemeinderat für das Abholzen von<br />

Parkbäumen und der Errichtung eines privaten Geschäftsbaues, sowie gegen den Antrag<br />

von GR. Wimmer Nikolaus für Verschönerungsmaßnahmen des von Dr. Wirer gewidmeten<br />

Kurparkgrundstückes gestimmt hat. In einem Inserat der Zeitung zum Schutz des Kurparks<br />

angibt. Nur er, GR. Wimmer Nikolaus, hat sich allein für den Erhalt des Kurparks Dr. Wirer<br />

Widmung eingesetzt. Die Rechnung des Inserates hat er, GR. Wimmer Nikolaus, mit seiner<br />

Anschrift erhalten.<br />

Beschluss:<br />

Für die Abänderung der Niederschrift: GR. Nikolaus Wimmer, GR. Markus Reitsamer, GR.<br />

Gerda Reitsamer, GR. Peter Glatz.<br />

Die restlichen GR-Mitglieder sprachen sich dagegen aus. Die Anträge sind somit abgelehnt.<br />

Pkt. 2. Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates<br />

Bgm. Helmut Haas bringt dem Gemeinderat zur Kenntnis:<br />

Das Gemeinderatsmitglied Barbara Schenner, FPÖ, hat mit Wirkung vom 7.11.2003 auf das<br />

Gemeinderatsmandat verzichtet.<br />

Nachdem das an erster Stelle liegende Ersatzmitglied Werner Hillbrand, FPÖ, die Berufung<br />

in den Gemeinderat abgelehnt hat, hat schließlich das an zweiter Stelle liegende<br />

Ersatzmitglied Dipl.Ing. Andreas Laimer die Berufung als ordentliches Mitglied in den<br />

Gemeinderat am 11.11.2003 angenommen.<br />

Der Gemeinderat nahm das Vorbringen zur Kenntnis.<br />

Pkt. 3. Berufung von Personen in die Ausschüsse des Gemeinderates gem. § 33,<br />

Abs.6 OÖ. GemO<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />

Gemäß § 33 Abs. 6 OÖ. Gemeindeordnung kann der Gemeinderat auch Personen in die<br />

Ausschüsse mit beratender Stimme berufen, die ihm nicht angehören.<br />

Bislang haben nachstehende Ausschüsse Empfehlungen in diesem Sinne ausgesprochen:<br />

Verkehrsausschuss:<br />

Vom Stadtamt: Mag. W. Degeneve, KI. Peter Stibl, Alexander Nussbaumer<br />

Sonstige: Brigitte Stumpner (Tourismusverband) oder alternativ Kurdirektor Robert Herzog,<br />

1 Vertreter der Gendarmerie<br />

Es wird der Antrag gestellt, die oben angeführten beratenden Personen in den<br />

Verkehrsausschuss zu berufen.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />

4


Pkt. 4. Nachtragsvoranschlag 2003<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />

A) ALLGEMEINES<br />

Nach den Bestimmungen der GemHKRO ist dann ein Nachtragsvoranschlag zu<br />

beschließen, wenn entweder die Abweichungen mehr als 10 % betragen oder ein Abgang zu<br />

erwarten ist.<br />

Die Veränderungen gegenüber dem beschlossenen Voranschlag 2003 wurden nunmehr in<br />

den vorliegenden Nachtragsvoranschlag aufgenommen.<br />

Von den Mehrausgaben mit € 214.200,-- (+ 0,82 %) fallen alleine € 133.000,-- auf den<br />

Beitrag zum OÖ Verkehrsverbund für die Jahre 1997-1999, welche bisher wegen der<br />

fehlenden Rechtsgrundlage – es gab nur eine Empfehlung des Lenkungsausschusses –<br />

nicht bezahlt wurde. Durch die Sperre der Auszahlung der bereits zugesagten<br />

Bedarfszuwesiungsmittel war die Gemeinde gezwungen, den ausstehenden Betrag zu<br />

bezahlen. Die restlichen Mehrausgaben teilen sich auf unausweichlich notwendige<br />

Maßnahmen und Zahlungen aus.<br />

Dramatischer sieht die Einnahmenseite aus, wo die prognostizierten Einnahmen aus den<br />

Abgaben-Ertragsanteilen von € 10.000.000. auf € 9.040.000,-- (- 9,6 %) reduziert werden<br />

mussten. Der Wert liegt somit nur um € 400.000,-- über dem Ergebnis des Jahres 2000.<br />

Auch die Einnahmen bei den beschrankten Parkplätzen werden um € 110.000,-- hinter dem<br />

Voranschlag (€ 300.000,--) bleiben. Dies ist einerseits auf die schlechte Auslastung<br />

einzelner Parkplätze, die Preisreduktion bei den Jahreskarten von 210 € auf 150 € und die<br />

äusserst günstige 100-Stunden-Karte - mit einer Stundengebühr von 15 Cent gegenüber<br />

einem Euro pro Stunde - zurückzuführen.<br />

Der Entwurf des Nachtragsvoranschlages 2003 wurde vom Stadtrat am 11. September, vom<br />

Prüfungsausschuss am 18. September 2003 bzw. in der gemeinsamen Sitzung des<br />

Finanzausschusses mit dem Stadtrat am 4. Dezember 2003 ausführlich erläutert und<br />

beraten.<br />

Der Entwurf wurde ordnungsgemäß durch zwei Wochen öffentlich kundgemacht und es<br />

wurden dagegen keine Erinnerungen eingebracht.<br />

Der ehemalige Obmann des Prüfungsausschusses, GR. Nikolaus Wimmer bringt dem<br />

Gemeinderat den Prüfungsbericht über die 35. Sitzung des Prüfungsausschusses vom 18.<br />

September 2003 zum Nachtragsvoranschlag zur Kenntnis, welcher als Beilage einen<br />

integrierenden Bestandteil dieser Verhandlungsschrift bildet.<br />

Verlangen von GR. Nikolaus Wimmer auf Protokollierung seiner Wortmeldung:<br />

„Der Nachtragsvoranschlag 2003 wurde vom Prüfungsausschuss im Prüfprogramm bearbeitet schon in<br />

Vorbereitung darauf, dass der Rechnungsabschluss 2003 als Pflichtprüfung zu prüfen ist. Der<br />

Prüfungsausschuss hat konstruktive Arbeit geleistet, um Vermeidung von Mißständen zu erreichen und<br />

Vorschläge zu Verbesserungen vorzubringen, ohne Einrichtungen unangebracht in Misskredit zu bringen. Der<br />

Dank geht an die Mitglieder des Prüfungsausschusses.Leider war ein erheblicher Wechsel von Mitgliedern, die<br />

Stadträte oder Fraktionssprecher wurden. Der Dank geht an die Beamten der Gemeindeverwaltung, besonders<br />

an Schriftführer Horst Bruckschlögl und Rechnungsdirektor Rainer Stadler,d ie auch dem neuen<br />

Prüfungsausschuss eine Stütze sein werden. Eine Auflistung der Prüfungsarbeiten des Prüfungsausschusses<br />

der abgelaufenen Periode ist denFraktionen zugegangen. Der Nachtragsvoranschlag 2003 gibt ein Bild einer<br />

schwierigen finanziellen Situation der Gemeinde <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> wieder. Hier wäre die Zuteilung der Ertragsanteile<br />

nicht nur anch den Einwohnerzahlen,sondern auch die spezielle Situation der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> als regionales<br />

Zentrum zu berücksichtigen. Die Einnahmen und Ausgaben lassen wenig Spielraum zu. Viele notwendige<br />

Erfordernisse können nicht finanziert werden.“<br />

B) ORDENTLICHER HAUSHALT<br />

Im ordentlichen Nachtragsvoranschlag wurden insgesamt Ausgaben von € 26.237.100 (+<br />

€ 214.200,- / 0,82 %) veranschlagt, welchen Einnahmen von € 24.983.500 (+ €<br />

1.039.400,-- / - 4 %) gegenüberstehen, sodass - sollte sich die Situation bei den Abgaben-<br />

Ertragsanteilen nicht dramatisch verbessern - mit einem Abgang von € 1.253.400,--<br />

gerechnet werden muss.<br />

5


Während die Ausgaben - vor allem im von der Gemeinde nicht beeinflussbaren Bereichen<br />

(SHV, Krankenanstalten) - immer stärker und sprunghafter steigen, mussten bereits im<br />

Budget 2003 die Ansätze für dringend notwendige Maßnahmen und Investitionen auf ein<br />

Minimum reduziert werden. Aus jetziger Sicht müssen diese im Jahr 2004 auf nahezu Null<br />

reduziert werden, damit die Abgänge der Jahre 2002 (- 563.000 €) und 2003 (- 1.253.400,--<br />

€) abgedeckt werden können. Die Causa der Getränkesteuer wird die Gemeinde noch einige<br />

Zeit beschäftigen. Nach dem derzeitigen Wissensstand muss jeder einzelne der rund 400<br />

Anträge dahingehend überpüft und nachgewiesen werden, dass die Getränkesteuer auf den<br />

Konsumenten überwälzt wurde und somit die Rückzahlung eine ungerechtfertigte<br />

Bereicherung darstellen würde. Die beantragte Rückzahlungssumme liegt in der<br />

Größenordnung zwischen 2 und 3 Millionen Euro.<br />

C) AUSSERORDENTLICHER HAUSHALT<br />

Im ausserordentliche Nachtragsvoranschlag wurden die Ausgaben von € 3.553.500,-- auf<br />

€ 2.926.700,-- zurückgenommen, was zum größten Teil darauf zurückzuführen ist, dass für<br />

geplante Vorhaben die Finanzierung nicht gesichert ist, da alleine die notwendigen Darlehen<br />

für die Vorfinanzierung der Planungskosten von der <strong>Land</strong>esregierung unter Hinweis auf die<br />

Maastricht-Kriterien und den Österreichischen Stabilitätspakt zwischen Bund, Ländern und<br />

Gemeinden gar nicht oder nur sehr zögerlich genehmigt werden.<br />

Dies betrifft vor allem die Bauvorhaben Neubau Förderschule, Zubau Hauptschule 1 und die<br />

Sanierung des Kindergartens in Pfandl.<br />

1) Feuerwehr Stadt, Alarmierungszentrale<br />

Durch die teilweise Verschiebung der Arbeiten wurde der Rest des zugesagten<br />

Baukostenzuschusses von € 96.800,-- erst heuer an die Feuerwehr überwiesen, welcher<br />

durch ein Darlehen und eine Bedarfszuweisung finanziert werden soll.<br />

2) Feuerwehrzeugstätte Pfandl<br />

Keine Änderung gegenüber dem Voranschlag.<br />

3) Hauptschule 1<br />

Das Projekt musste wegen der fehlenden Finanzierung auf das Jahr 2004 verschoben<br />

werden.<br />

4) Förderschule u. Behindertenhort in Pfandl<br />

Die Einreichplanung liegt mit Gesamtbaukosten von rund 4,5 Mio. € vor und wurde bereits<br />

bei den zuständigen Stellen zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Wegen fehlender<br />

Finanzierungszusagen sowohl für die Förderschule als auch für den Hort musste die<br />

Vergabe der Detailplanung und Erstellung der Ausschreibungsunterlagen bis zur Vorlage<br />

der Finanzierungszusagen gestoppt werden.<br />

5) Kindergarten Pfandl<br />

Die dringend notwendigen Umbau- bzw. Sanierungsmaßnahmen mussten wegen der<br />

fehlenden Finanzierung auf 2004 verschoben werden.<br />

6) Rot-Kreuz-Einsatzzentrale<br />

Die Bezirksleitung des Roten Kreuzes hat von der Gemeinde den Betrag von € 50.000,-gefordert,<br />

obwohl die Bedarfszuweisung in gleicher Höhe erst für das Jahr 2005 zugesagt<br />

ist. Die Vorfinanzierung muss durch ein Darlehen erfolgen.<br />

7) Straßenerhaltung<br />

Die veranschlagten Kosten bleiben mit € 200.000,-- unverändert. Auf der Einnahmenseite<br />

konnte eine Bedarfszuweisung von € 145.000,-- veranschlagt werden. Der Rest muss durch<br />

eine Zuführung aus dem ordentlichen Haushalt und ein Darlehen finanziert werden.<br />

8) Lokalbahnbrücke<br />

Keine Änderung gegenüber dem Voranschlag.<br />

9) Gaswerkareal, Entsorgung<br />

Durch das Hochwasser im August des Vorjahres kam es zu einer Verzögerung bei den<br />

Entsorgungsarbeiten. Die angefallenen Kosten sollen durch ein Darlehen und einen<br />

Bundeszuschuss finanziert werden.<br />

10) Güterwegebau<br />

6


Der geplante Neubau des Güterweges „Radgraben“ wird sich durch technische Probleme<br />

etwas verzögern, sodass der geplante Kostenanteil der Gemeinde von € 181.000,-- auf €<br />

30.000,-- zurückgenommen wurde. Die Finanzierung soll durch ein Darlehen erfolgen.<br />

11)<br />

Technologiezentrum<br />

Die Grunderwerbskosten samt den Nebenkosten (Grunderwerbssteuer, etc.) in der<br />

Gesamthöhe von € 381.000,-- sowie die zugesagten anteiligen Aufschließungskosten von €<br />

109.000,-- müssen durch ein Darlehen von € 380.000,-- und eine Zuführung aus dem<br />

ordentlichen Haushalt finanziert werden.<br />

12)<br />

Schulgasse 13, Abbruchkosten<br />

Keine Änderung gegenüber dem Voranschlag 2003.<br />

13) Kanalneubau BA 08, Ortskanal Lauffen<br />

Geringfügige Erhöhung gegenüber dem Voranschlag 2003.<br />

14) Kanalneubau BA 09, Ortskanal Rettenbach<br />

Geringfügige Erhöhung gegenüber dem Voranschlag 2003.<br />

15) Kanalneubau BA 10, Ortskanal Sulzbach<br />

Keine Änderung gegenüber dem Voranschlag 2003.<br />

16) Kanalneubau BA 11, Ortskanal Eck/Perneck<br />

Keine Änderung gegenüber dem Voranschlag 2003.<br />

17) Kanalneubau BA 12, Ortskanal Roith<br />

Keine Änderung gegenüber dem Voranschlag 2003.<br />

18) Kanalneubau BA 13, Ortskanal Ahorn<br />

Keine Änderung gegenüber dem Voranschlag 2003.<br />

19) Altstoffsammelzentrum<br />

Die Arbeiten wurden ausgeschrieben und haben sich gegenüber der Kostenschätzung von €<br />

230.000,-- auf € 247.000,-- erhöht. Die Finanzierung erfolgt durch ein Darlehen und einen<br />

<strong>Land</strong>eszuschuss.<br />

20) Parkplatzbewirtschaftung<br />

Die Abrechnung der im Vorjahr durchgeführten Arbeiten hat sich verzögert. Die nunmehr<br />

angefallenen Kosten sowie des Fehlbetrages aus dem Jahr 2001 sollen durch ein Darlehen<br />

ausfinanziert werden.<br />

21) Katrin-Seilbahn<br />

Neben dem zugesagten Baukostenzuschuss von € 165.000,--, welcher durch ein Darlehen<br />

finanziert werden soll, wurde die Abwicklung des zugesagten und überwiesenen<br />

<strong>Land</strong>eszuschusses von € 32.400,-- dargestellt.<br />

Es wird der Antrag gestellt, den ordentlichen Nachtragsvoranschlag in der vorliegenden<br />

Form mit Gesamteinnahmen von € 24.983.500 und Gesamtausgaben von € 26.237.100,<br />

somit einem prognostizierten Abgang von € 1.253.600 zu beschliessen.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Wortmeldung gegen den Antrag: GR. Schunn.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 4 Stimmenthaltungen (GR. Fuchs, GR. Laimer,<br />

GR. Schunn, GR. Nikolaus Wimmer) antragsgemäß.<br />

Es wird der Antrag gestellt, den ausserordentlichen Nachtragsvoranschlag in der<br />

vorliegenden Form mit Gesamteinnahmen und -ausgaben von € 2.926.700 zu beschliessen.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 4 Stimmenthaltungen (GR. Fuchs, GR. Laimer,<br />

GR. Schunn, GR. Nikolaus Wimmer) antragsgemäß.<br />

Pkt. 5. Hebesätze für 2004<br />

7


Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />

Vor dem jeweiligen Jahresbeginn müssen die Hebesätze für die Gemeindesteuern und<br />

-gebühren beschlossen sein, damit diese mit 1.1.2004 zur Anwendung gelangen können.<br />

Es wird der Antrag gestellt, folgende Hebesätze zu beschließen:<br />

Grundsteuer A für land-u. forstw. Betriebe ..............mit 500 v.H.d.St.Meßbetrages<br />

Grundsteuer B für sonstige Grundstücke ................mit 500 v.H.d.St.Meßbetrages<br />

Lustbarkeitsabgabe (Kartenabg.) .............................mit 20 v.H.des Nettoentgeltes<br />

Lustbarkeitsabgabe für die<br />

Vorführung von Bildstreifen ......................................mit 0 %<br />

Hundeabgabe:<br />

pro Hund ..................................................................€ 50,00<br />

Wach- und Berufshunde ..........................................€ 20,00<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Wortmeldung gegen den Antrag: GR. Markus Reitsamer.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 3 Gegenstimmen (GR. Peter Glatz, GR. Gerda<br />

Reitsamer, GR. Markus Reitsamer) antragsgemäß.<br />

Pkt. 6. Gebührenordnungen, Änderungen (Kanal- und Abfallgebührenordnungen)<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />

a) Kanalgebührenordnung:<br />

Der Dienstleistungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 24.11.2003 über die<br />

Kanalanschluss- und Kanalbenützungsgebühren beraten und dem Gemeinderat empfohlen,<br />

die Kanalanschlussgebühr in den Jahren 2004 um 5 % und 2005 – 2007 um jeweils 3 % zu<br />

erhöhen sowie die Kanalbenützungsgebühr in den Jahren 2004 – 2007 jeweils um 10 % zu<br />

erhöhen.<br />

Es wird daher der Antrag gestellt, nachstehende Verordnung zu beschließen.<br />

Verordnung<br />

des Gemeinderates der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> vom 11. Dezember 2003, mit der die<br />

Kanalgebührenordnung vom 17. Dezember 1990, zuletzt abgeändert mit<br />

Gemeinderatsbeschluss vom 12. Dezember 2002, abgeändert wird<br />

Aufgrund des Interessentenbeiträgegesetzes, LGBl. Nr. 28/1958 i.d.g.F. sowie des § 16,<br />

Abs. 3, Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes BGBl. I Nr. 3/2001, wird verordnet:<br />

§ 1 Kanalgebührenänderung<br />

1.<br />

§ 2 Abs. 4 der Kanalgebührenordnung wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:<br />

Die Kanalanschlussgebühr beträgt: ab 1.1.2004 ab 1.1.2005 ab 1.1.2006 ab 1.1.2007<br />

a) je m² der Bemessungsgrundlage 16,60 17,10 17,60 18,10<br />

Mindestanschlussgebühr für 150 m² 2.490 2.565,00 2.64000 2.715,00<br />

b) Betriebsflächen<br />

bis 500 m² 16,60 17,10 17,60 18,10<br />

von 501 bis 1000 m² 8,30 8,50 8,80 9,10<br />

von 1001 bis 2000 m² 4,40 4,50 4.60 4,70<br />

8


über 2000 m² 2,20 2,30 2,40 2,50<br />

Mindestanschlussgebühr für 150 m² 2.490,00 2.565,00 2.640,00 2.715,00<br />

c) für den Anschluß von unbebauten<br />

Grundstücken die Mindestanschlussgebühr,<br />

diese beträgt 2.490,00 2.565,00 2.640,00 2.715,00<br />

2.<br />

§ 4 der Kanalgebührenordnung wird hinsichtlich Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 folgendermaßen<br />

abgeändert:<br />

§ 4 Kanalbenützungsgebühr<br />

1.<br />

Kanalbenützungsgebühr<br />

Die Kanalbenützungsgebühr beträgt pro<br />

m³ des aus der gemeindeeigenen<br />

Wasserversorgungs-anlage bezogenen<br />

ab 1.1.2004 ab 1.1.2005 ab 1.1.2006 ab 1.1.2007<br />

Wassers bzw. pro m³ Eigen-wasser<br />

(eigene Quelle, Wassergenossenschaft,<br />

etc.):<br />

2,18 2,40 2,64 2,90<br />

2.<br />

Fehlt ein Wasserzähler, so ist das Ausmaß der Kanalbenützungsgebühr durch<br />

Pauschalierung zu ermitteln, wobei folgende Ansätze nebeneinander vierteljährlich<br />

verrechnet werden:<br />

Pauschale Kanalbenützungsgebühr ab 1.1.2004 ab 1.1.2005 ab 1.1.2006 ab 1.1.2007<br />

a) Haushalt bis 4 Räume 71,00 78,10 85,90 94,50<br />

b) Raumaufschlag je weiteren Raum 5,60 6,20 6,80 7,50<br />

c) Fremdenzimmer oder Untermieter 18,00 19,80 21,80 24,00<br />

d) <strong>Bad</strong> oder Brause 32,50 35,80 39,40 43,30<br />

e) je gewerblichen Raum 5,60 6,20 6,80 7,50<br />

f) Schlauchanschluß 18,00 19,80 21,80 24,00<br />

Diese Verordnung tritt mit 1.1.2004 in Kraft.<br />

§ 2 Inkrafttreten<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Wortmeldungen gegen den Antrag: GR. Markus Reitsamer, GR. Schunn.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 6 Gegenstimmen (GR. Glatz, GR. Gerda<br />

Reitsamer, GR. Markus Reitsamer, GR. Fuchs, GR. Laimer, GR. Schunn) antragsgemäß.<br />

b) Abfallgebührenordnung:<br />

Der Dienstleistungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 24.11.2003 über die Abfallgebühren<br />

beraten und dem Gemeinderat empfohlen, die Abfallgebühren ab 1.1.2004 um 2 % zu<br />

erhöhen.<br />

Es wird daher der Antrag gestellt, nachstehende Verordnung zu beschließen.<br />

9


Verordnung<br />

des Gemeinderates der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> vom 11.12.2003, mit der die<br />

Abfallgebührenordnung vom 11.12.1997, zuletzt geändert mit Beschluss des Gemeinderates<br />

vom 12.12.2002, im Folgenden „Abfallgebührenordnung“ genannt, abgeändert wird:<br />

Aufgrund § 34 des OÖ. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 LGBl. Nr. 86/1997 i.d.g.F. wird<br />

verordnet:<br />

§ 1 Abfallgebührenordnung<br />

§ 2 der Abfallgebührenordnung wird geändert und lautet wie folgt:<br />

§ 2<br />

Höhe der Gebühren<br />

A b f u h r i n t e r v a l l<br />

Die Abfallabfuhrgebühr beträgt pro Abfuhr: 2-wöchig 4-wöchig wöchentlich<br />

bis 120-Liter-Hausabfallbehälter 6,60 8,30 8,60<br />

120-Liter-Kompostierbehälter pro Haushalt 0,00 0,00 0,00<br />

240-Liter-Hausabfallbehälter 13,40 16,20 17,20<br />

240-Liter-Kompostierbehälter pro Haushalt 0,00 0,00 0,00<br />

770-Liter-Großraumcontainer für Hausabfall 49,40 61,20 66,60<br />

1100-Liter-Großraumcontainer für Hausabfall 70,50 86,90 95,20<br />

1100-Liter-Großraumcontranier für Kompost 0,00 0,00 0,00<br />

Abrollcontainer, je angefangene m 3 61,20 61,20 61,20<br />

Abfallsäcke pro Stück (bei 60 l) 3,70 3,70 3,70<br />

Diese Verordnung tritt mit 1.1.2004 in Kraft.<br />

§ 2 Inkrafttreten<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 3 Stimmenthaltungen (GR. Fuchs, GR. Laimer,<br />

GR. Schunn) antragsgemäß.<br />

Pkt. 7. Abfallordnung, Änderung<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Vizebgm. Josef Reisenbichler<br />

Der Dienstleistungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 24.11.2003 über die Abfallordnung<br />

beraten. Die im Anhang 2 der Abfallordnung angeführten Betriebe waren bislang von der<br />

Abfuhr der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle ausgenommen; diese Ausnahmen<br />

erscheinen aus heutiger Sicht sachlich nicht mehr gerechtfertigt.<br />

Weiters ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Entsorgung der Kompostierabfälle<br />

neu geregelt wurde.<br />

Es wird daher der Antrag gestellt, die nachstehende Verordnung zu beschließen.<br />

Verordnung<br />

des Gemeinderates der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, wodurch die Abfallordnung vom<br />

3.11.1998, Zl. Fin-660/11-1998, abgeändert wird.<br />

Gemäß § 10 des OÖ. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997, LGBl. 86/1997 i.d.g.F. wird verordnet:<br />

§ 1<br />

10


§ 6 (1) 2. Satz der Abfallordnung lautet wie folgt:<br />

„...Der Abholbereich für die Erfassung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle umfasst das<br />

gesamte Gemeindegebiet.“<br />

§ 2<br />

§ 13 der Abfallordnung entfällt.<br />

§ 3<br />

Diese Verordnung tritt gem. § 94 der OÖ. Gemeindeordnung 1990 mit Ablauf der<br />

Kundmachungsfrist in Kraft.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Wortmeldung gegen den Antrag: GR. Markus Reitsamer.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 3 Gegenstimmen (GR. Glatz, GR.Gerda<br />

Reitsamer, GR. Markus Reitsamer) und 3 Stimmenthaltungen (GR. Fuchs, GR. Laimer, GR.<br />

Schunn) antragsgemäß.<br />

Pkt. 8. Altstoffsammelzentrum, Darlehensaufnahme<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />

Zur Finanzierung des Bauvorhabens „Erweiterung Altstoffsammelzentrum“ wurde ein<br />

Darlehen in der Höhe von € 160.000,-- mit nachstehenden Bedingungen ausgeschrieben.<br />

Darlehenshöhe: €uro 160.000,--<br />

Laufzeit: 10 Jahre<br />

Zuzählung: in Teilbeträgen (Bauphase bis Mitte 2004)<br />

Verzinsung: dekursiv mit 30/360 Tagen, jeweils am 31.5. u. 30.11.<br />

Zinssatz: Bindung an den 6-Monats-EURIBOR<br />

(Basis Oktober 2003 = 2,17 % der Tabelle 3.1.0 des<br />

Statistischen Monatsheftes der OeNB);<br />

Anpassung jeweils zum Fälligkeitstermin<br />

Umstiegsmöglichkeit: von EURIBOR auf SMR und umgekehrt, mehrmals jeweils<br />

zum Fälligkeitstermin;<br />

Auf- bzw. Abschlag auf SMR bei Umstieg<br />

Tilgung: In Kapitalraten jeweils zum 31.5. u. 30.11. eines Jahres<br />

Sicherstellungen:<br />

Zuzählungsprovision und andere Spesen<br />

Schuldurkunde: lt. beiliegendem Muster<br />

Die <strong>Stadtgemeinde</strong> hat sich die Möglichkeit einer teilweisen Vergabe des Darlehens<br />

vorbehalten.<br />

Institut Ausschreibung:<br />

Zinssatzbindung<br />

an 6-Monats-EURIOR<br />

bei Zinsrechn.30/360<br />

Sparkasse<br />

Tage<br />

Stand Okt. 2003: 2,17 %<br />

2,32 % =<br />

Zinssatz bei<br />

Umstieg von<br />

EURIBOR<br />

auf SMR<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> (EURIBOR + 0,15%)<br />

3,57 %<br />

=SMR + 0,00%<br />

Raiffeisen 2,69 %<br />

3,82 %<br />

Inneres Skgt. (EURIBOR + 0,50 %) = SMR + 0,25 %<br />

PSK 2,27 %<br />

(EURIBOR + 0,11 %) nicht angeboten<br />

vorgegeb.<br />

Schuldsch.<br />

akzeptiert<br />

ja<br />

ja<br />

Erläuterungen<br />

ja nicht<br />

ausschreibungsgemäß<br />

11


=eff. Zinssatz 2,29 % angeboten<br />

Bank Austria 2,33 % klm/360<br />

nicht<br />

– CA (EURIBOR + 0,16 %)<br />

ja ausschreibungsgemäß<br />

=eff. Zinssatz 2,36%<br />

angeboten<br />

Kommunalkredit<br />

AG<br />

kein Anbot gelegt<br />

Oberbank kein Anbot gelegt<br />

V<strong>KB</strong>-Bank kein Anbot gelegt<br />

Volksbank kein Anbot gelegt<br />

Es wird der Antrag gestellt, die Aufnahme des ausgeschriebenen Darlehens bei der<br />

Sparkasse <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> AG zu beschließen, wobei die vorliegende Schuldurkunde vollinhaltlich<br />

zur Kenntnis gebracht wird und einen integrierenden Bestandteil dieser Verhandlungsschrift<br />

bildet.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />

Pkt. 9. Vergabe der Bauarbeiten für die überdachte Containeranlage im<br />

Altstoffsammelzentrum<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Vizebgm. Josef Reisenbichler<br />

Zu diesem Beratungspunkt verlässt GR. DI. Brandl wegen Befangenheit das<br />

Sitzungszimmer.<br />

Im Haushaltsjahr 2003 ist die Errichtung einer überdachten Containeranlage im<br />

Altstoffsammelzentrum vorgesehen.<br />

Die nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes<br />

ausgeschriebenen Arbeiten sahen bei der am 2. Juli 2003 durchgeführten<br />

Angebotseröffnung die Baufirma Brandl mit einer Angebotssumme von € 239.630,35 inkl.<br />

MwSt. als Billigstbieter vor. Die konkrete Angebotsprüfung bestätigte diese Summe. Eine<br />

leichte Erhöhung (ca. € 8.000,--) ist nachträglich eingetreten, da vom technischen<br />

Amtssachverständigen zum Schutze der Nachbarschaft die Herstellung einer 60 m langen<br />

Lärmschutzeinrichtung zwingend vorgeschrieben worden ist.<br />

Für die Vergabe dieser Arbeiten ist auf Grund der Angebotssumme ein entsprechender<br />

Gemeinderatsbeschluss erforderlich. Um eine Verzögerung der Bauarbeiten hintanzuhalten,<br />

wurde der Baufirma Brandl der Auftrag erteilt und ist der Beschluss des Gemeinderates nun<br />

nachzuholen.<br />

Die vorliegenden Angebotssummen sehen im Detail wie folgt aus:<br />

Bieter Angebotssumme inkl. MwSt.<br />

1. Brandl Bau GmbH, <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> € 239.630,35<br />

2. Kieninger Bau GmbH., <strong>Bad</strong> Goisern € 252.403,90<br />

3. Porr AG., 4663 Laakirchen € 260.817,54<br />

4. Strabag AG., 5303 Thalgau € 278.791,66<br />

5. Stern & Hafferl, Gmunden € 347.162,60<br />

Es wird daher der Antrag gestellt, den Auftrag an den Billigstbieter, Firma Brandl Bau<br />

GmbH., zu erteilen.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />

12


Pkt. 10. Wildbachverbauung, Interessentenbeiträge 2003 und 2004<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />

a) Interessentenbeitrag 2003<br />

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 8. Mai 2003 wurde für das Baulos Auerbach ein<br />

Interessentenbeitrag von € 52.500,-- beschlossen.<br />

Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 hat der forsttechnische Dienst für Wildbach- und<br />

Lawinenverbauung mitgeteilt, dass die Ausgaben für das Bauprogramm Auerbach geringer<br />

ausfallen werden als ursprünglich angenommen. Der nicht verbrauchte I-Beitragsrest aus<br />

dem Bauprogramm Auerbach könnte somit für noch dringend durchzuführende Sanierungs-<br />

und Hochwasserschadensbehebungen am Sulzbach gegenverrechnet werden, sodass<br />

insgesamt für das Gemeindebudget kein wesentlicher Mehraufwand zu erwarten ist.<br />

Es wird der Antrag gestellt, die teilweise Umwidmung der Mittel des Bauprogramms<br />

Auerbach auf das Bauprogramm Sulzbach in der Höhe von € 10.400,-- sowie die<br />

vorliegende Erklärung, welche als Beilage einen integrierenden Bestandteil dieser<br />

Verhandlungsschrift bildet, und dem Gemeinderat vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht wird,<br />

zu beschließen.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Wortmeldung gegen den Antrag: GR. Markus Reitsamer.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 3 Gegenstimmen (GR. Glatz, GR.Gerda<br />

Reitsamer, GR. Markus Reitsamer) antragsgemäß.<br />

b) Interessentenbeitrag 2004<br />

Der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung hat um Zusicherung und<br />

Beschlussfassung folgender Verpflichtungserkärungen für das Jahr 2004 ersucht:<br />

Baufeld Gesamtkosten 2003 Anteil Betrag<br />

Sulzbach 100.000,-- 13,00 % 13.000,--<br />

Bannwald Gstättenberg 20.000,-- 1,00 % 200,--<br />

Kesselbach 150.000,-- 4,00 % 6.000,--<br />

Mitterweißenbach 200.000,-- 3,50 % 7.000,--<br />

Betreuung- und<br />

Instandhaltungsdienst 5.400,-- 33,33 % 1.800,--<br />

Summe 28.000,--<br />

Es wird der Antrag gestellt, die vorliegenden Verpflichtungserklärungen, welche als Beilagen<br />

integrierende Bestandteile dieser Verhandlungsschrift bilden und dem Gemeinderat<br />

vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht werden, zu beschließen.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 3 Gegenstimmen (GR. Glatz, GR.Gerda<br />

Reitsamer, GR. Markus Reitsamer) antragsgemäß.<br />

Pkt. 11. Grunderwerb von den ÖBB<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />

13


Die <strong>Stadtgemeinde</strong> bemüht sich bekanntlich seit längerem um den Erwerb einer<br />

bahneigenen Grundfläche im Bereich des Frachtenbahnhofes, um den Neubau der<br />

Lokalbahnbrücke in die Wege leiten zu können. Die ÖBB haben der Gemeinde mitgeteilt,<br />

dass der Kauf nunmehr durchgeführt werden kann.<br />

Der Kaufpreis für die 581 m² große Fläche beträgt € 22.078,--. Die Gemeinde verpflichtet<br />

sich mit dem Ankauf gleichzeitig, der Auflassung eines Eisenbahnüberganges zuzustimmen.<br />

Es wird daher der Antrag gestellt,<br />

a) der Auflassung des Eisenbahnüberganges, welcher neben dem Objekt Sulzbach 194<br />

(ÖKM-Gebäude) in Verlängerung des so genannten „Auweges“ den Bahnkörper kreuzt,<br />

zuzustimmen und<br />

b) den nachstehenden Kaufvertrag zu beschließen:<br />

Kaufvertrag<br />

abgeschlossen zwischen der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Pfarrgasse 11, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, als<br />

Käuferin einerseits und den Österr. Bundesbahnen, ............., als Verkäuferin andererseits,<br />

wie folgt:<br />

I.<br />

Die Österr. Bundesbahnen, im Folgenden kurz Verkäuferin genannt, sind Alleineigentümerin<br />

der Liegenschaft EZ. 4409, GB. 02001 Eisenbahnbuch. Zum Gutsbestande dieser<br />

Liegenschaft zählt u. a. das Grundstück 384/13. Dieses Grundstück wird mit dem<br />

Teilungsplan des Hans-Peter Schöllhammer vom 20.5.2003, GZ. 4741/03 in seinen<br />

Ausmaßen so verändert, dass es schließlich eine Fläche von 581 m² aufweist. Dieses<br />

Grundstück wird diesem Kaufvertrag zugrunde gelegt.<br />

II.<br />

Die Verkäuferin übergibt und verkauft an die Käuferin und diese kauft und übernimmt von<br />

Ersterer aus dem Gutsbestand der Liegenschaft 4409, GB. 02001 Eisenbahnbuch das neu<br />

gebildete Grundstück 384/13 im Flächenausmaß von 581 m² samt allen Rechten und<br />

Vorteilen, mit denen die Verkäuferin dieses Grundstück bisher besessen und benützt hat<br />

oder zu besitzen und benützen berechtigt war.<br />

III.<br />

Für das im Punkt II. näher bezeichnete Kaufobjekt vereinbaren die Vertragsparteien einen<br />

Kaufpreis von € 38,--/m². Es errechnet sich somit ein Betrag von € 22.078,-- (in Worten:<br />

Euro zweiundzwanzigtausendnullachtundsiebzig).<br />

Der Kaufpreis von € 22.078,-- ist binnen 6 Monaten auf das PSK-Konto 7040.836, lautend<br />

auf Zentrales Rechnungsservice der ÖBB, zur Einzahlung zu bringen. Für den Fall des<br />

Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über der Bankrate<br />

vereinbart.<br />

IV.<br />

Die Übergabe bzw. Übernahme des Kaufgegenstandes in den tatsächlichen Besitz und<br />

Genuss der Käuferseite erfolgt mit dem Tag der allseitigen Unterfertigung des<br />

grundbuchsfähigen Kaufvertrages, weshalb mit diesem Stichtag Zufall und Gefahr sowie<br />

Last und Vorteil auf die Käuferseite übergehen. Die Vertragsteile werden sich wechselseitig<br />

hinsichtlich der bis zu diesem Stichtag bestehenden allfälligen Rückstände bzw. neuen<br />

Vorschreibungen schad- und klaglos halten.<br />

V.<br />

Die Österr. Bundesbahnen leisten keine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit, ein<br />

bestimmtes Flächenausmaß, Lastenfreiheit oder eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit<br />

des Kaufgegenstandes. Die Grundfläche ist der Käuferin in der Natur bekannt.<br />

VI.<br />

14


Der Verkauf bedarf noch der Genehmigung durch die vertretungsbefugten Organe der ÖBB.<br />

Dieser gilt mit der Unterfertigung dieses Vertrages durch die ÖBB als erteilt. Im Fall der<br />

Versagung der Genehmigung wird seitens der ÖBB kein Ersatz für die von der Käuferseite<br />

in der Zwischenzeit getätigten Aufwendungen geleistet.<br />

VII.<br />

Die Käuferseite räumt für sich und ihre Rechtsnachfolger hinsichtlich der<br />

kaufgegenständlichen Grundfläche der Verkäuferin und deren Rechtsnachfolger<br />

unentgeltlich die Dienstbarkeit der entschädigungslosen Duldung aller durch den<br />

Eisenbahnbetrieb verursachter Emissionen, Immissionen und sonstiger Einflüsse und des<br />

Verzichtes auf den Ersatz aller Schäden, die durch den Bestand, Betrieb inkl. Bau- und<br />

Erhaltungsarbeiten und Umbau der Eisenbahn entstehen sowie des Verzichtes auf<br />

Ansprüche aller Art aus dem Titel des Lärmschutzes. Die Verkäuferin nimmt diese<br />

Rechtseinräumungen ausdrücklich an. Die Einräumung dieser Dienstbarkeit wurde bei der<br />

Festlegung des Kaufpreises bereits berücksichtigt, sodass sämtliche Ansprüche der<br />

Käuferseite des dienenden Grundstückes im Zusammenhang mit der Einräumung dieser<br />

Dienstbarkeit auf immerwährende Zeit abgegolten sind. Diese Dienstbarkeit ist in<br />

verdinglichter Form zugunsten des Eisenbahngrundstückes grundbücherlich sicherzustellen.<br />

Für den Fall, dass sich auf dem Kaufgegenstand andere Kabelleitungen oder<br />

sicherungstechnische Einbauten, Leitungen oder sonstige Einrichtungen der Verkäuferin<br />

befinden oder solche künftig aufgefunden werden sollten, verpflichtet sich die Käuferseite,<br />

der Verkäuferin entweder unentgeltlich in grundbücherlicher Form sicherzustellende<br />

Dienstbarkeiten einzuräumen oder diese auf ihre Kosten umzulegen oder umlegen zu lassen<br />

(der Verkäuferin dürfen daraus keine Kosten erwachsen).<br />

VIII.<br />

Die Käuferin ist zur unverzüglichen Herstellung der Grundbuchsordnung auf ihre Kosten<br />

verpflichtet.<br />

IX.<br />

Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen, Änderungen bedürfen der Schriftform.<br />

X.<br />

Festgehalten wird, dass der Kaufgegenstand für die Neuerrichtung einer Straßenbrücke<br />

über die Traun (Lokalbahnbrücke) errichtet wird. Dieses Bauvorhaben liegt im<br />

Bauverbotsbereich der Bahn und ist daher rechtzeitig vor Baubeginn bei den Österr.<br />

Bundesbahnen um eisenbahnrechtliche Ausnahmegenehmigung im Sinne der §§ 38 ff<br />

Eisenbahngesetz 1957 anzusuchen. Vor Beginn der Bauarbeiten ist weiters insbesondere<br />

mit dem zuständigen Disponenten Energie/Technik der Elektrobetriebsstelle Attnang-<br />

Puchheim (Tel. 07674/6082621) sowie mit dem Geschäftsbereich Telekom Regionalleitung<br />

Mitte SB Attnang-Puchheim (Tel. 07674/6084877) das Einvernehmen herzustellen. Weiters<br />

befinden sich im Baubereich bahnfremde Leitungen der Energie AG sowie der OÖ. Ferngas,<br />

sodass vor Baubeginn mit diesen Leitungseigentümern ebenso das Einvernehmen<br />

herzustellen ist.<br />

XI.<br />

Die Veräußerung des kaufgegenständlichen Grundstückes erfolgt weiters unter der<br />

Bedingung, dass die <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> der Auflassung eines schienengleichen<br />

Eisenbahnüberganges im gegenständlichen Bereich zustimmt. Sollte die Auflassung der<br />

Eisenbahnkreuzung innerhalb von 10 Jahren ab Kaufvertragsabschluss nicht realisiert<br />

werden, so verpflichtet sich die <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, an die Verkäuferin ein Pönale in<br />

der Höhe von € 15.000,-- zu bezahlen.<br />

XII.<br />

Sämtliche im Zusammenhang mit dem Erwerb sowie mit der von der Käuferin<br />

durchzuführenden Vermessung, Vertragserrichtung und Verbücherung anfallenden Kosten,<br />

15


Steuern und Gebühren jeglicher Art trägt die Käuferin, auch wenn sie der Verkäuferin direkt<br />

vorgeschrieben werden sollten.<br />

Dieser Kaufvertrag wird in einer Ausfertigung errichtet, die zunächst zur grundbücherlichen<br />

Durchführung bestimmt ist und dann der Käuferin verbleibt. Die Verkäuferin erhält eine<br />

einfache Vertragskopie.<br />

XIII.<br />

Sohin erteilen die Vertragsparteien ihre ausdrückliche Einwilligung, dass nachstehende<br />

grundbücherliche Eintragungen vorgenommen werden können:<br />

1. Ob der Liegenschaft EZ 4409, GB. 02001 Eisenbahnbuch, die Abschreibung des<br />

Grundstückes 384/13 vom Gutsbestande dieser Liegenschaft und Zuschreibung zum<br />

Gutsbestand der Liegenschaft EZ. 475 des Grundbuches 42019 Reiterndorf.<br />

2. a) Ob der Liegenschaft EZ. 475 des Grundbuches 42019 Reiterndorf die Einverleibung<br />

der Dienstbarkeit der entschädigungslosen Duldung aller durch den Eisenbahnbetrieb<br />

verursachter Emissionen, Immissionen und sonstiger Einflüsse und des Verzichtes auf<br />

den Ersatz aller Schäden, die durch den Bestand, Betrieb inkl. Bau- und<br />

Erhaltungsarbeiten und Umbau der Eisenbahn entstehen sowie des Verzichtes auf<br />

Ansprüche aller Art aus dem Titel des Lärmschutzes gemäß Pkt. VII. dieses Vertrages<br />

zugunsten der Verkäuferin.<br />

b) Im Gutsbestandsblatt der Liegenschaft EZ. 4409, Grundbuch 02001 Eisenbahnbuch<br />

als dem herrschenden Gut die Ersichtlichmachung dieser unter 2. a) bezeichneten<br />

Dienstbarkeit als Recht.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />

Pkt. 12. EZ. 41 und EZ. 573, GB. <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Löschung einer Reallast<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />

Als die Gemeinde im Jahre 1959 den „Bayrischen Hof“ an die Ehegatten Franz und Maria<br />

Lindmayr veräußerte, wurde damals zugunsten der Gemeinde die Reallast einverleibt,<br />

„...dass diese Liegenschaft im bisherigen Umfange ...“ der Verwendung als Gast- und<br />

Beherberungsbetrieb zu dienen habe. Der Gemeinderat hat in den folgenden Jahrzehnten<br />

wiederholt einer Einschränkung dieser Verbindlichkeit zugestimmt. Im weiteren wurde die<br />

Stammliegenschaft in 3 Liegenschaften geteilt und je an Franz Lindmayr (EZ. 572, Parz.<br />

64/1), Siegfried Lindmayr (EZ. 573, Parz. 64/2) und Elisabeth Lindmayr (EZ. 41, Parz. 64/3)<br />

übergeben.<br />

Durch die Teilung besteht diese Reallast nun auf allen 3 Liegenschaften.<br />

Der Anwalt der 3 Geschwister ist an die <strong>Stadtgemeinde</strong> mit dem Ansinnen herangetreten,<br />

die Reallast hinsichtlich der Liegenschaften Siegfried und Elisabeth Lindmayr zu löschen,<br />

„...da diese Objekte niemals gastronomisch genutzt wurden...“.<br />

Es wird der Antrag gestellt, die Löschung der Reallast bzgl. dieser beiden Liegenschaften<br />

zu beschließen.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Verlangen von GR. Nikolaus Wimmer auf Protokollierung seiner Wortmeldung:<br />

„Das Hotel Bayrischer Hof war Eigentum der Gemeinde <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> und wurde 1959 an die neuen Besitzer<br />

verkauft. Im Kaufvertrag wurde sinngemäß vereinbart: Der Gast- und Beherbergungsbetrieb sei in vollem<br />

Umfang aufrecht zu erhalten, zeitgemäß auszustatten und jede Weiterung diesem Zweck zuzuführen. Dazu die<br />

grundbücherliche Erklärung 1960, Auszug: ‚Mit diesem Verkauf hat die <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> vornehmlich die<br />

Absicht verbunden, diese Liegenschaft als Gasthof für den Kurort zu erhalten, weil es für <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> nach dem<br />

Verlust mehrerer Großhotels von größtem öffentlichen Interesse ist, Fermdenbeherbergungsstätten und<br />

Gastwirtschaften für den für die Stadt lebenswichtigen Fremdenverkehr zur Verfügung zu haben. Im Sinne dieser<br />

16


Vertragsabsicht haben die Käufer daher auch die Verpflichtung übernommen, den gekaufetn Großgasthof den<br />

modernen Erfordernissen fremdenverkehrsentsprechend auszugestalten und auf der Liegenschaft das Gast- und<br />

Schankgewerbe und die Fremdenbeherbergung weiterzuführen. Da die Gemeinde <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> auch<br />

Rechtsnachfolgern des Herrn Franz und der Frau Maria Lindmayr gegenüber die Sicherheit haben muss, dass<br />

die Liegesncahft dem Gastgewerbe erhalten bleibt und die Käufer diese Verpflichtung schon anlässlich des<br />

Kaufvertrages übernommen haben, sind die Käufer damit einverstanden, dass diese von ihnen übernommene<br />

Verpflichtung auch grundbücherlich sichergestellt wird.‘ Später wurden einzelne Bereiche gegen Entgeltzahlung<br />

ausgegliedert oder auch ohen ausgegliedert. Inzwischen ist der Hotelbetrieb vollständig eingestellt. Dies ist<br />

bedauerlich, werden doch jetzt immer wieder Hotelbetten für die Kongressteilnehmer des benachbarten<br />

Kongress & TheaterHauses gefordert. In der Gemeinderatssitzung vom 6. Juli 2000 wurde ein Baurechtsvertrag<br />

beschlossen, der aufd em Bereich des Gastgartens Bayr. Hof, einer Teilfläche des öffentl. Kurparks der<br />

Gemeinde und der Fläche EZ. 573, Parz. 64/2, „Baugrube“, der eine Errichtung eines privaten<br />

Geschäftsgebäudes in der Größe ca. 60 m lang, ca. 30 m breit und in einer Höhe, die etwa dem Bayr. Hof<br />

entspricht, ermöglicht hätte. In der Antragstellung wurde nicht angeführt, dass auf der von Dr. Wirer gestifteten<br />

Kurparkfläche lt. Schenkungsvertrag ein Bebauungsverbot besteht, dass auf der heute zu verhandelnden Fläche<br />

EZ. 573, „Baugrube“, lt. Vertrag nur eine Verbauung für Gast- und Beherbergungsbetriebe zulässt. Meinem<br />

damaligen Gegenantrag, den Kurpark nicht zu verbauen, Verschönerungsmaßnahmen durchzuführen,<br />

Gespräche über eine verbesserte Nutzung zu führen, wurde nicht zugestimmt. Für die südlich des Kurparks<br />

angrenzenden Gärten besteht ein Bebauungsverbot, einschließlich des Grundstückes 68/4, Garten Wilk, mit<br />

dem denkmalgeschützten Rosenstöckl, in dem berühmte Persönlichkeiten wohnten. Wenn dem Gegenantrag<br />

nicht zugestimmt wird, nimmt sich der Gemeinderat weitgehend die Möglichkeit, Einfluss afu eine mögliche<br />

Verbauung zu nehmen und legt die Schiene für eine mögliche unangepasste Verbauung mit Null Abstand zum<br />

Kurpark.“<br />

GR. Nikolaus Wimmer stellt den Gegenantrag: „Die genannte Realforderung sei auch unter den heutigen<br />

Gegebenheiten sinnvoll aufrecht zu erhalten. Bzw. im Sinne von <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> als kleines historisches Städtchen und<br />

als Kur- und Fremdenverkehrsort nur mit einer auszuverhandelnden Abstandszahlung projektbezogen<br />

auszunehmen, wenn das Projekt dem Stadtbild entspricht und keine negativen Auswirkungen auf den direkt<br />

anschließenden Kurpark und des mit Verbauungsverbot belegten benachbarten Garten, GP. 68/1<br />

(denkmalgeschütztes Rosenstöckl) bedeuten.“<br />

GR. Nikolaus Wimmer stellt den Antrag, nach § 51 Oö. GemO geheim abzustimmen.<br />

Debatte zwischen GR. Nikolaus Wimmer, GR. Schunn, Vizebgm. Panhuber, GR. Markus Reitsamer.<br />

GR. Markus Reitsamer: Gegenantrag, diesen TOP zuständigem Ausschuss zur Beratung<br />

zuzuführen, um eine vernünftige Lösung für alle Beteiligten auszuarbeiten.<br />

Beschluss:<br />

Für den Antrag: GR. Glatz, GR.Gerda Reitsamer, GR. Markus Reitsamer, GR. Nikolaus<br />

Wimmer. Restliche GR-Mitglieder dagegen, Antrag abgelehnt.<br />

Beschluss Antrag GR. Nikolaus Wimmer auf geheime Abstimmung:<br />

7 Stimmen für den Antrag: GR. Nikolaus Wimmer, GR. Glatz, GR.Gerda Reitsamer, GR.<br />

Markus Reitsamer, GR. Fuchs, GR. Laimer, GR. Schunn.<br />

30 Gegenstimmen - Antrag abgelehnt.<br />

Beschluss Gegenantrag GR. Nikolaus Wimmer:<br />

1 Stimme für den Antrag: GR. Nikolaus Wimmer<br />

3 Stimmenthaltungen: GR. Glatz, GR.Gerda Reitsamer, GR. Markus Reitsamer<br />

33 Gegenstimmen - Antrag abgelehnt.<br />

Beschluss Hauptantrag:<br />

Der Gemeinderat beschloss bei 1 Gegenstimme (GR. Nikolaus Wimmer) und 3<br />

Stimmenthaltungen (GR. Glatz, GR.Gerda Reitsamer, GR. Markus Reitsamer)<br />

antragsgemäß.<br />

Pkt. 13. Objekt Roith 24, Wassermehrverbrauch, Berufung<br />

Berichterstatter und Antragsteller: GR. Josef Grabner<br />

Der Bürgermeister und folgende Mitglieder des Stadt- bzw. Gemeinderates nehmen wegen<br />

Befangenheit an der Beratung und Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt<br />

17


nicht teil: Vizebgm. Reisenbichler, Vizebgm. Panhuber, StR. Adler, StR. Kranabitl, StR.<br />

Streibl, GR. Schunn.<br />

Den Vorsitz übernimmt GR. Josef Grabner (gem. § 36 Abs. 2 OÖ. GemO)<br />

Beim landwirtschaftlichen Objekt Roith 24, kam es im Vorjahr zu einem<br />

Wassermehrverbrauch (1999: 265 m³, 2000: 271 m³, 2001: 170 ³, 2002: 1.626 m³) und hat<br />

die Liegenschaftseigentümerin um Herabsetzung der Wassergebühr auf den Wert der<br />

vorangegangen Jahre angesucht. Begründet wurde der Antrag, dass beim hauseigenen<br />

Hochbehälter ein Schwimmerventil defekt war.<br />

Laut Aktenvermerk des Städt. Wasserwerkes wurde die Liegenschaftseigentümerin nach<br />

der Ablesung auf ein mögliches Gebrechen hingewiesen und wurde am 20.11.2002 durch<br />

Bedienstete de Wasserwerkes ein defektes Schwimmerventil beim „Hoch- u.<br />

Ausgleichsbehälter“ als Ursache für den Wassermehrverbrauch festgestellt. Die Installation,<br />

wonach das Wasser vom Zählerschacht zunächst in einen Behälter, von dort in das<br />

Wohnhaus geleitet und mit einer Drucksteigerungsanlage wieder „angehoben“ wird, ist nach<br />

Ansicht des Städt. Wasserwerkes absolut unnötig, da der Versorgungsdruck aus der<br />

öffentlichen Wasserleitung im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft rund 5 bar<br />

beträgt. Im Zuge der seinerzeitigen Anschlussherstellung wurde auf die Tatsache<br />

hingewiesen, dass die Zuleitung direkt vom Zähler ins Haus zu erfolgen habe. Dies hätte<br />

auch gleichzeitig die Möglichkeit zur Sanierung der eigenen Quelleitung sowie die<br />

Verwendung des Behälters und der Abgangsleitung für den landwirtschaftlichen Trakt<br />

eröffnet. Der Rat bzw. die angebotene Hilfestellung durch das Städt. Wasserwerk wurde von<br />

der Liegenschaftseigentümerin entschieden abgelehnt.<br />

Der Stadtrat hat sich in seiner Sitzung am 24.4.2003 mit der Angelegenheit befasst und das<br />

Ansuchen aufgrund der unsachgemäßen Installation abgelehnt.<br />

Die Ablehnung erfolgte mit Bescheid des Stadtrates vom 12.5.2003.<br />

Die Liegenschaftseigentümerin hat fristgerecht Berufung gegen den o.a. Bescheid mit der<br />

Begründung eingelegt, dass sie den Missstand am 19.11.2001, bis 30.11.2001 noch<br />

zweimal gemeldet habe, dieser aber vom Stadtamt nicht behoben wurde.<br />

In der Folge gab der Stadtrat dem Antrag mit Berufungsvorentscheidung vom 15.10.2003<br />

teilweise statt und wurde der Wasserverbrauch für 2002 von 1.626 m³ auf 813 m³<br />

herabgesetzt. In der Folge begehrte die Berufungswerberin fristgerecht die Entscheidung<br />

über die Berufung durch den Gemeinderat (Vorlageantrag).<br />

Es wird der Antrag gestellt, die Berufung abzuweisen und den nachstehenden<br />

Berufungsbescheid zu beschließen.<br />

Berufungsbescheid<br />

Sie haben den Stadtrat um Herabsetzung der Wassergebühr für das Jahr 2002 auf<br />

den Wert der vorangegangen Jahre ersucht. In der Folge erging vom Stadtrat der<br />

abweisende Bescheid vom 12.5.2003, Zl. Steu-5762/1-2003. Gegen diesen Bescheid<br />

haben Sie fristgerecht berufen.<br />

Es ergeht daher vom Gemeinderat der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> als Abgabenbehörde<br />

2. Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Rahmen der<br />

<strong>Land</strong>esvollziehung folgender<br />

Spruch:<br />

Der Antrag der Berufungswerberin, es möge ihrem Ansuchen um Ermäßigung der<br />

Wasserbezugsgebühren für 2002 stattgegeben werden, wird abgewiesen und der<br />

Bescheid des Stadtrates vom 12.5.2003, Zl. Steu-5762/1-2003 bestätigt.<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

§ 182 (1) OÖ. LAO, LBGl. 107/1996, i.d.F. LGBl. 110/2002;<br />

§§ 1 und 3 ff der Wassergebührenordnung der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> vom<br />

17.12.1991 i.d.F. vom 12.12.2002;<br />

18


§ 48 Abs. 1 (2) lit. b OÖ. LAO, LGBl. 107/1996, i.d.F. LGBl. 110/2002 i. V. m. § 95 OÖ.<br />

GemO 1990 i.d.F. LGBl. 82/2002;<br />

§ 8 Abs. 10 Wasserleitungsordnung der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>;<br />

Begründung:<br />

Die Berufungswerberin begründet ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass sie den<br />

Schaden am Schwimmerventil des hauseigenen Hochbehälters beim Stadtgamt<br />

mehrmals gemeldet hat.<br />

Die Abgabenbehörde hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt<br />

festgestellt:<br />

Beim landwirtschaftlichen Objekt Roith 24, kam es im Vorjahr zu einem<br />

Wassermehrverbrauch (1999: 265 m³, 2000: 271 m³, 2001: 170 m³, 2002: 1.626 m³)<br />

und hat die Hauseigentümerin um Herabsetzung der Wassergebühr auf den Wert der<br />

vorangegangenen Jahre angesucht. Begründet wurde der Antrag, dass beim<br />

hauseigenen Hochbehälter ein Schwimmerventil defekt war.<br />

Laut Aktenvermerk des Städt. Wasserwerkes wurde die Hauseigentümerin nach der<br />

Ablesung auf ein mögliches Gebrechen hingewiesen und wurde am 20.11.2002 durch<br />

Bedienstete des Wasserwerkes ein defektes Schwimmerventil beim „Hoch- und<br />

Ausgleichsbehälter“ als Ursache für den Wassermehrverbrauch festgestellt. Die<br />

Installation, wonach das Wasser vom Zählerschacht zunächst in einen Behälter, von<br />

dort in das Wohnhaus geleitet und mit einer Drucksteigerungsanlage wieder<br />

„angehoben“ wird, ist nach Ansicht des Städt. Wasserwerkes absolut unnötig, da der<br />

Versorgungsdruck aus der öffentlichen Wasserleitung im Bereich der Liegenschaft<br />

Rieder rund 5 bar beträgt. Im Zuge der seinerzeitigen Anschlussherstellung wurden die<br />

Hauseigentümer auf die Tatsache hingewiesen, dass die Zuleitung direkt vom Zähler<br />

ins Haus zu erfolgen habe. Dies hätte auch gleichzeitig die Möglichkeit zur Sanierung<br />

der eigenen Quelleitung sowie die Verwendung des Behälters und der Abgangsleitung<br />

für den landwirtschaftlichen Trakt eröffnet. Der Rat bzw. die angebotene Hilfestellung<br />

durch das Städt. Wasserwerk wurde von der Hauseigentümerin entschieden<br />

abgelehnt.<br />

Die Abgabenbehörde hat darüber erwogen:<br />

Gemäß § 182 (1) der OÖ. LAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des<br />

Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,<br />

wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.<br />

Der Bestand und die Fälligkeit der für das Jahr 2002 zu entrichtenden<br />

Wasserbezugsgebühr in der Höhe von € 1.616,23 wurde von der Berufungswerberin<br />

weder in ihrem Antrag noch in ihrer Berufung bestritten. Nach den Bestimmungen der<br />

Wassergebührenordnung der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> wird die Wasserbezugsgebühr<br />

pro Kubikmeter Wasser berechnet (2002: € 1,08/m³). Das Ausmaß der gelieferten<br />

Wassermenge wird aufgrund des Wasserzählers ermittelt. Im Jahre 2002 sind 1.626<br />

m³ geliefert worden. Die ggstl. Gebühren bestehen daher zu Recht und sind gemäß<br />

den Bestimmungen der o. a. Verordnungen auch bereits fällig.<br />

Die Berufungswerberin hat die Zuleitung des Gemeindewassers in ihr Haus durch<br />

liegenschaftseigene Anlagen (Hochbehälter, Durcksteigungsanlage) aus fachlicher<br />

Sicht völlig unsachgerecht entgegen der Empfehlung des Städt. Wasserwerkes sowie<br />

der einschlägigen Bestimmungen der Wasserleitungsordnung organisiert. Im Zuge der<br />

seinerzeitigen Anschlussherstellung wurde sie darauf hingewiesen, dass die Zuleitung<br />

direkt vom Zähler ins Haus zu erfolgen habe.<br />

Die Berufungswerberin muss sich somit den Schaden am Schwimmerventil des<br />

Hochbehälters, welcher die Ursache für den Wassermehrverbrauch bildet, selbst<br />

zurechnen lassen.<br />

Von einer „unbilligen Härte“ im Sinn der oben angeführten Bestimmungen kann daher<br />

im ggstl. Fall nicht die Rede sein, sodass es der Berufungsbehörde nicht oblag, von<br />

dem ihr gesetzlich eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen.<br />

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.<br />

19


Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen diesen Bescheid ist gem. § 102 OÖ. GemO das Rechtsmittel der Vorstellung<br />

an die Gemeindeaufsichtsbehörde zulässig. Die Vorstellung ist innerhalb von 2<br />

Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Gemeinde einzubringen. Die<br />

schriftliche Vorstellung kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen<br />

Möglichkeiten auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege<br />

automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen<br />

Weise eingebracht werden; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich<br />

richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Wortmeldungen gegen den Antrag: GR. Nikolaus Wimmer, GR. Markus Reitsamer.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 3 Gegenstimmen (GR. Glatz, GR. Markus<br />

Reitsamer, GR. Nikolaus Wimmer) und 1 Stimmenthaltung (GR. Gerda Reitsamer)<br />

antragsgemäß.<br />

Pkt. 14. Objekt Reiterndorf 488, Baubewilligung, Berufung<br />

Berichterstatter und Antragsteller: StR Christian Kranabitl<br />

Der Bürgermeister verlässt wegen Befangenheit den Sitzungssaal.<br />

Den Vorsitz übernimmt Vizebgm. Josef Reisenbichler.<br />

Herr Arch. DI (FH) Walter und Frau Edith Plieseis haben gegen den Bescheid des<br />

Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz vom 20. Mai 2003, Zl. Bau 7578/1-2003/Ha<br />

für die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Stützmauer<br />

(Natursteinwurf) beim Wohnhaus Reiterndorf 488, berufen.<br />

Es wird daher der Antrag gestellt, den nachstehenden Berufungsbescheid zu beschließen.<br />

Berufungsbescheid<br />

Herr Lothar und Frau Christine Bathelt, Reiterndorf 488, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, haben am<br />

09.12.2002 unter Vorlage eines Projektes um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung<br />

für die Errichtung einer Stützmauer (Natursteinwurf) beim Wohnhaus Reiterndorf 488, auf<br />

den Grundstücken 56/7, 56/4, 56/5, alle EZ 778, GB 42019 Reiterndorf, angesucht.<br />

Durch die Nachbarn Arch. DI (FH) Walter und Edith Plieseis wurden gegen das<br />

Bauvorhaben öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einwände eingebracht.<br />

Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungs-Verfahrens, insbesondere der am 06.02.2003<br />

durchgeführten Bauverhandlung, hat der Bürgermeister der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> als<br />

Baubehörde 1. Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Rahmen der<br />

<strong>Land</strong>esvollziehung mittels Bescheid vom 20. Mai 2003, Zl. Bau-7578/1-2002/Ha, Herrn und<br />

Frau Lothar und Christine Bathelt, Reiterndorf 488, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, die baupolizeiliche<br />

Bewilligung für die Errichtung einer Stützmauer (Natursteinwurf) beim bestehenden<br />

Wohnhaus Reiterndorf 488, auf den Grundstücken 56/7, 56/4, 56/5, alle EZ 778, KG<br />

Reiterndorf, entsprechend den dafür genehmigten Plänen und unter Einhaltung von<br />

Bedingungen und Auflagen, erteilt.<br />

Die öffentlich-rechtlichen Einwände wurden abgewiesen, die privatrechtlichen Einwände<br />

bzw. Vorbringungen wurden auf den Zivilrechtsweg verwiesen bzw. als keine Einwände im<br />

20


Sinne des Gesetzes anerkannt, da eine Verletzung der subjektiv öffentlichen Rechte daraus<br />

nicht erkennbar waren.<br />

Gegen den Bescheid der Baubehörde 1. Instanz wurde in offener Frist durch die Partei Edith<br />

Plieseis, Hütterweg 9 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, und auch ihren Gatten, DI (FH) Walter Plieseis,<br />

gleiche Adresse, Berufung eingebracht.<br />

Nach Prüfung des Sachverhaltes durch den Gemeinderat der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> als<br />

Baubehörde zweiter Instanz ergeht folgender Spruch:<br />

Spruch:<br />

I. Der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters vom 20. Mai 2003, Zl.<br />

Bau-7578/1-2003/Ha wird in seinem vollen Inhalt bestätigt.<br />

II. Die gegen den Bescheid der Baubehörde 1. Instanz eingebrachte Berufung der Frau<br />

Edith Plieseis und auch ihres Gatten DI (FH) Walter Plieseis, beide wohnhaft in<br />

Hütterweg 9 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, hinsichtlich der schriftlichen Vorbringung, der<br />

privatrechtlichen Einwände und der öffentlich rechtlichen Einwände, werden<br />

abgewiesen, als unzulässig zurückgewiesen bzw. auf den Zivilrechtsweg verwiesen.<br />

a) Somit werden die schriftlichen Vorbringungen der Frau Edith und des Herrn Arch.<br />

DI (FH) Walter Plieseis, welche mittels Schreiben vom 12. Juni 2003 (Eingang im<br />

Stadtamt <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> 13. Juni 2003, Zl. Bau-7578/11-2003), dass sie sich<br />

grundsätzlich gegen die geplante Bauführung aussprechen und ersuchen, die<br />

erteilte Baubewilligung aufzuheben, sowie den Antrag, dass es in der Gemeinde<br />

keinen Gestaltungsbeirat mit unbefangenen, angelobten Gemeinderäten mit<br />

fachlicher Ausbildung gibt und es sich ihrer Meinung nach bei der Errichtung der<br />

gegenständlichen Stützmauer um einen Eingriff in das Orts- und <strong>Land</strong>schaftsbild<br />

handelt, sowie die Dimensionierung der Stützmauer in naturschutzbehördliche<br />

Belange einzureihen ist und ihrer Meinung nach aufgrund der erteilten<br />

Baubewilligung die Bauordnung umgangen wird und dadurch in <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> bald<br />

jeder Hügel in kürzester Zeit wie eine Balinesische Reisterrasse aussehen könnte<br />

und sie durch ihr Berufungsschreiben eine Änderung im Nachbarrechtsgesetz<br />

verlangen und mitunter auch festhalten, dass seitens der Bezirksbaubehörde<br />

ausgesagt wurde, dass ihnen kein einziger Fall bekannt sei, wo sich jemand so<br />

rücksichtslos über die Baugesetze hinweggesetzt bzw. sie umgangen hat, da sie<br />

keine Einwände im Sinne des Gesetzes darstellen, als unzulässig<br />

zurückgewiesen.<br />

b) Der privatrechtliche Einwand der Ehegatten Plieseis, dass durch die Wandhöhe<br />

der planlich dargestellten 3,5 m hohen und ihrer Meinung nach noch höher<br />

ausgeführten Wand von ca. 0,5 – 1 m eine dadurch entstehende<br />

Aussichtseinschränkung entsteht und somit eine Entwertung ihrer Liegenschaft<br />

daraus resultiert, wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen.<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ( AVG)<br />

2. §§ 5, 35, 42 Oö Bauordnung 1994, LGBl. 66/1994 idF LGBl. 70/98 v. 12.08.1998<br />

3. § 8 Oö Bautechnikgesetz 1994, LGBl. 67/1994 idF LGBl. 103/98 v. 18.12. 1998<br />

4. Oö Bautechnikverordnung, LGBl.106/1994 idF LGBl. 59/1999 v. 30.07.1999<br />

5. Oö Baustoffzulassungsverordnung, LGBl. 106/1994 v. 21.12.1994<br />

6. § 22Oö Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. 114/93 v. 23.12.1993<br />

7. Oö Gemeindeordnung, LGBl. 91/1990<br />

8. § 1 Oö Gemeindeverwaltungabgabenverordnung1995, LGBl. 114/95<br />

Begründung:<br />

Die eingebrachte Berufung beinhaltet im Wesentlichen – soweit auch eindeutig aus dem<br />

angeführten Berufungsschreiben erkennbar – folgende Anträge und Begründungen:<br />

21


Die Einschreiter seien durch den Erlass des Bürgermeister-Bescheides benachteiligt und<br />

ersuchen daher die Baubewilligung aufzuheben und für eine neuerliche Entscheidung dem<br />

Gemeinderat zu übertragen. Dadurch wird eingebracht, dass <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> weder über einen<br />

Gestaltungsbeirat, noch über unbefangene angelobte Gemeinderäte mit fachlicher<br />

Ausbildung (wie Architekten, Baumeister, Juristen) verfügt und somit keine objektive<br />

Entscheidung erfolgen kann. Deshalb wurde auch die Berufung an den <strong>Land</strong>eshauptmann<br />

durch die Antragsteller weitergeleitet.<br />

Im Weiteren wird eingewendet bzw. begründet, dass durch das beantragte Bauwerk es sich<br />

um keine Stützmauer im herkömmlichen Sinne handle, sondern um eine<br />

bewilligungspflichtige Einfriedung aus Bruchsteinmauerwerk (Erlass zu § 24, Abs. 7 der OÖ<br />

Bauordnung), welche hinterfüllt worden ist, um die allgemein bekannten Baugesetze zu<br />

umgehen. Dies erkennt man auch daraus,aus Sicht des Einschreiters, dass die Mauer vor<br />

Erlangen der notwendigen Bewilligungen bereits errichtet wurde und erst dann die<br />

notwendigen Gutachten für die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung beantragt<br />

wurden.<br />

Auch fühlen sich die Einschreiter durch die Errichtung des 1 m hohen Lattenzaunes in ihrer<br />

Aussicht gestört und beschweren sich gleichzeitig darüber, dass ein Maschendrahtzaun<br />

auch als Absturzsicherung ausreichend gewesen und die Sichtbeeinträchtigung dadurch<br />

nicht noch mehr verschlechtert worden wäre.<br />

Weiters bezweifeln die Einschreiter, dass diese Mauer keinen zerstörerischen Eingriff in das<br />

Orts- und <strong>Land</strong>schaftsbild darstelle und bezeichnen mitunter das von der Genehmigung<br />

betroffene Stützmauer-Bauwerk als „Flussverbauung, oben am Hubkogl“. Es wird auch<br />

ihrerseits bestritten, dass die Projektierung mit der tatsächlichen Ausführung übereinstimmt<br />

und sie der Meinung sind, seitens der Bauabteilung müsste diese Mauer deshalb noch<br />

einmal nachgemessen werden. Auch wird durch sie gefordert, dass die Gemeinderäte und<br />

eventuell Sachverständige diese Mauer noch einmal besichtigen sollten und gleichzeitig in<br />

ihrer Beurteilung die Kurzone mit 1 einbeziehen sollen. Auch soll die Auslegung der hiesigen<br />

Bauabteilung – durch den Bausachverständigen Ing. Thomas Siegl – überdacht werden, ob<br />

es sich durch das betroffene Bauwerk nicht tatsächlich um einen Eingriff in das Orts- und<br />

<strong>Land</strong>schaftsbild handle, welcher mitunter nicht vertretbar sei. Dabei wird der ehemalige<br />

Steinbruch in einem Gewerbegebiet zitiert und der § 24, Abs. 1, Zi 2 der OÖ Bauordnung<br />

angeführt.<br />

Ebenso wurde mehrmals durch die Einschreiter angeregt, ob es sich nicht durch die<br />

überdimensionale Ausdehnung der Stützmauer um eine naturschutzbehördliche<br />

Zuständigkeit handeln würde und diese Behörde sollte dann gegen diese Errichtung<br />

einschreiten.<br />

Auch wurde mitunter mehrmals angeführt, dass ihrer Meinung nach das Gesetz hier<br />

missbraucht werden würde und die Bauordnung hintergangen wird, da keine<br />

Grenzabstände zu der Stützmauer eingehalten werden. Dabei wird auch die Einschränkung<br />

der Belichtung ihres Grundstückes angesprochen und gerügt, dass man als<br />

Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Aussicht hat und werden dadurch von ihnen<br />

auch Änderungen der Gesetze (zB Änderung des Nachbarrechtsgesetzes des ABGB)<br />

angeregt.<br />

Schlussendlich wird noch einmal angeführt, dass die illegal errichtete Mauer deshalb nicht<br />

so schnell abgerissen werden kann, weil ihrer Meinung nach <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> den Standpunkt<br />

vertritt, dass was einmal steht, nicht mehr abgerissen werden wird.<br />

Darüber hat der Gemeinderat erwogen:<br />

zu<br />

I. Wie bereits mittels Bescheid des Bürgermeisters in erster Instanz begründet, hat die<br />

Baubehörde nach § 95 der Oö Bauordnung 1994 idgF, bei einem<br />

Baubewilligungsansuchen gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen,<br />

sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat.<br />

Dies gilt auch für Bauvorhaben, welche als bewilligungslose bauliche Anlagen<br />

errichtet wurden, da gemäß § 49 der Oö Bauordnung 1994 der Eigentümer einer<br />

bewilligungslosen baulichen Anlage um die nachträgliche Erteilung der<br />

22


Baubewilligung ansuchen kann und die Behörde ebenso mittels Bescheid darüber zu<br />

entscheiden hat, sofern der Antrag nicht zurück- oder abzuweisen ist.<br />

Da die durchgeführte Bauführung den baurechtlichen Vorschriften bei plan- und<br />

beschreibungsgemäßer Ausführung und unter Einhaltung aller aufgetragenen<br />

Bedingungen und Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides vom 20. Mai 2003,<br />

Zl. Bau-7578/1-2003/Ha, entspricht, war die nachträgliche Baubewilligung dafür zu<br />

erteilen. Im Weiteren wird auf den Befund und den gutachtlichen Teil der<br />

Verhandlungsschrift des Bausachverständigen verwiesen, welche integrierter<br />

Bestandteil dieses Bescheides des Bürgermeisters ist.<br />

Da auch der Gemeinderat diesbezüglich keine gegenteilige Ansicht vertritt, wird der<br />

Baubescheid erster Instanz des Bürgermeisters, vom 20. Mai 2003, in seinem vollen<br />

Inhalt bestätigt.<br />

zu<br />

II. a) Die schriftliche Vorbringung der Frau Edith und des Herrn Arch DI (FH) Walter<br />

Plieseis, dass sie sich grundsätzlich gegen die geplante Bauführung aussprechen<br />

und darum ersuchen die erteilte Baubewilligung aufzuheben, stellt keinen Einwand im<br />

Sinne des Gesetzes dar. Dies deshalb, da eine Einwändung die Geltendmachung<br />

eines subjektiven Rechtes beinhalten muss, wobei den betreffenden Vorbringungen<br />

jedenfalls entnommen werden können muss, ob eine Verletzung eines subjektiven<br />

Rechtes behauptet und er in diesem verletzt wird. Wie auch mittels Bescheid in<br />

erster Instanz angeführt, sind allgemeine Behauptungen wie gegen das Bauvorhaben<br />

zu sein (VWGH vom 22.09.1967, VWGH. SLG. 7179/A1997) keine Einwändungen im<br />

Sinne des Gesetzes. Es muss ein Einwand nach § 42 AVG idgF und aus den damit<br />

verbundenen Begründungen entnehmbar sein, dass überhaupt die Verletzung des<br />

subjektiven Rechtes behauptet wird.<br />

Der Antrag, dass in der Gemeinde kein Gestaltungsbeirat mit unbefangenen<br />

angelobten Gemeinderäten mit fachlicher Ausbildung existiert, stellt ebenso keinen<br />

Einwand im Sinne des Gesetzes dar. Da dem Einschreiter nicht zusteht darüber zu<br />

urteilen, welche Institutionen seitens der Gemeinde einzurichten sind, wird somit auf<br />

vorangeführte Begründung der Zurückweisung hingewiesen.<br />

Der Einwand, dass es sich ihrer Meinung nach bei der Errichtung der<br />

gegenständlichen Stützmauer um einen Eingriff in das Orts- und <strong>Land</strong>schaftsbild<br />

handelt, sowie die Dimensionierung der Stützmauer in naturschutzbehördliche<br />

Belange einzureihen ist und ihrer Meinung nach auf Grund der erteilten<br />

Baubewilligung die Bauordnung umgangen wird und dadurch in <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> bald jeder<br />

Hügel in kürzester Zeit wie eine balinesische Reisterrasse aussehen könnte, sowie<br />

dass durch das Berufungsschreiben eine Änderung im Nachbarrechtsgesetz verlangt<br />

wird und dass anscheinend seitens der Bezirksbaubehörde ausgesagt wurde, dass<br />

ihnen kein einziger Fall bekannt sei, wo sich jemand so rücksichtslos über die<br />

Baugesetzte hinweggesetzt bzw. diese umgangen hat, stellen ebenso keine<br />

Einwände im Sinne des Gesetzes dar. Zusätzlich wird zu den eingangs angeführten<br />

Begründungen dazu ausgeführt, dass derartige Aussagen auf jeden Fall durch ein<br />

Sachverständigen-Gutachten untermauert werden müssten. Ausserdem ist aufgrund<br />

der für das betroffene Gebiet vorhandenen Widmung und vorherrschenden<br />

Bebauung keine Naturschutzbewilligungen erforderlich. Dazu wurde auch eine<br />

ausreichende Befundung und ein Gutachten des Bausachverständigen erstellt,<br />

welches mitunter auf die Widmung und die rechtmäßige Ausführung entsprechend<br />

den geltenden Baugesetzen hinweist.<br />

Hinsichtlich der Behauptung seitens der Einschreiter, dass die Projektierung<br />

(planliche Darstellung der Fa. Brandl BaugesmbH) mit der tatsächlichen Ausführung<br />

nicht übereinstimmt und deshalb noch einmal seitens der Baubehörde<br />

nachgemessen werden müsste, kann nicht als Einwändung im Sinne des Gesetzes<br />

eingestuft werden, da es sich dabei lediglich um eine Aussage der Einschreiter<br />

23


handelt und die tatsächliche Ausführung ausreichend mit den Einreichplänen der<br />

Firma Brandl BaugesmbH, Traunkai 18, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, dargestellt wurde und somit<br />

auch ausreichende Projektunterlagen für die nachträgliche Erteilung der<br />

Baubewilligung vorhanden waren. Deshalb war auch keine Ergänzung des<br />

Bauplanes gemäß § 29 Abs. 3 der Oö Bauordnung bzw. die Erlassung eines<br />

Mängelbehebungsauftrages nach § 13 AVG notwendig. Es konnte mit den<br />

eingereichten Unterlagen der maßgebliche Sachverhalt festgestellt werden.<br />

Ausserdem obliegt die Beurteilung nach § 29 der Oö Bauordnung des Bauplanes<br />

einzig und allein der Baubehörde und hat der Nachbar keinen Rechtsspruch darauf,<br />

dass die Planunterlagen, welche durch einen befugten Planer erstellt wurden,<br />

zusätzlich zu überprüfen bzw. nachzumessen sind. Der Nachbar kann lediglich<br />

einwenden, dass Planmängel vorliegen, welche ihn ausserstande setzen würden,<br />

seine Rechte zu beurteilen, was bei gegenständlichem Antrag nicht der Fall ist.<br />

Ansonsten handelt es sich hierbei um Meinungen der Nachbarn ohne ausreichende<br />

Begründung oder ohne diese mit einem schlüssigen Gutachten zu untermauern.<br />

Derartige Meinungen können keinen Niederschlag in der bescheidlichen Erledigung<br />

durch die Baubehörde finden, da dadurch kein subjektives Nachbarrecht begründet<br />

wird (VWGH vom 27.06.1979, Zl. 763/67 u.a.).<br />

b) Der privatrechtliche Einwand, dass durch die Höhe der ausgeführten Stützmauer eine<br />

Aussichtseinschränkung über die Liegenschaft entsteht und somit eine Entwertung<br />

ihrer Liegenschaft daraus resultiert, wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Derartige<br />

Einwändungen können nicht dazu führen, dass ein Bauvorhaben versagt wird, weil<br />

für die Entscheidung über die allfällige Verletzung privater Rechte die Baubehörde<br />

gar nicht zuständig ist (6.11.1990, 90/05/0062, 12.11.1991, 91/05/0082).<br />

Der Einschreiter ist darauf hinzuweisen, dass derartig angeführte Einwände bzw.<br />

Begründungen ihren Rechtsgrund im Privatrecht, nämlich im Schadenersatzrecht des<br />

ABGB haben und daher von der Verwaltungsbehörde nicht zu behandeln, sondern<br />

wie bereits erwähnt, auf den für die Austragung derartiger Streitigkeiten<br />

vorgesehenen Weg, den Zivilrechtsweg, zu verweisen sind.<br />

Die Bemühung des Vergleichsversuches war insofern nicht zielführend, da dieser nur<br />

zustande hätte kommen können, wenn seitens der Bauantragsteller die Höhe der<br />

Stützmauer um mehrere Meter reduziert worden wäre und somit auch das<br />

tatsächliche Erreichen einer ebenen Grundstücksfläche vor dem betroffenen Objekt<br />

nicht hätte durchgesetzt werden können. Es waren daher seitens der Baubehörde<br />

vorangeführte streitenden Parteien hinsichtliche dieser Einwändung auf den<br />

Zivilrechtsweg zu verweisen.<br />

Angemerkt wird noch, dass im erstinstanzlichen Verfahren die Höhe der Stützmauer<br />

auch mitunter für die Einschreiter einen zu geringen Abstand beinhaltet, dies zwar im<br />

Berufungsverfahren nicht mehr erwähnt wurde, jedoch im Zuge der<br />

Berufungsentscheidung noch einmal eindeutig festgestellt wird, dass es sich bei<br />

gegenständlichem Bauvorhaben um kein Objekt gemäß § 5 des Oö<br />

Bautechnikgesetzes handelt, für welches Abstandvorschriften festgelegt sind. Die<br />

Abstandsbestimmungen nach § 5 des Oö Bautechnikgesetzes gelten „für Gebäude“,<br />

nicht für Stützmauern (VWGH vom 28.06.1994, Zl. 94/05/0004, zu § 32 Oö<br />

Bauordnung 1996). Es kann auch daher diesbezüglich kein subjektives Recht auf<br />

eine Nichteinhaltung eines Abstandes durch den Einschreiter geltend gemacht<br />

werden.<br />

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch das durchgeführte<br />

Bauvorhaben, die Errichtung der Stützmauer (Natursteinwurf) beim bestehenden<br />

Wohnhaus Reiterndorf 488, den rechtlichen Bestimmungen entsprochen wird und<br />

deshalb eine bescheidgemäße Erledigung für die nachträgliche Erteilung der<br />

Bewilligung erteilt wurde.<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 102 der Oö Gemeindeordnung 1997 die Vorstellung an<br />

die Aufsichtsbehörde zulässig. Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung<br />

dieses Bescheides schriftlich oder telegraphisch beim Stadtamt <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> einzubringen. Die<br />

24


Vorstellung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen<br />

begründeten Antrag zu enthalten. Die Vorstellung unterliegt der Gebührenpflicht.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Wortmeldungen gegen den Antrag: GR. Markus Reitsamer, Vizebgm. Panhuber, GR. Schunn.<br />

Beschluss: (Bgm. Haas bei der Abstimmung nicht anwesend)<br />

23 Stimmen dafür (Vizebgm. Reisenbichler, StR. Kranabitl, StR. Heide, StR. Loidl, GR.<br />

Grabner, GR. Hödlmoser, GR. Huber, GR. Kefer, GR. Lackner, GR. Lauberger, GR. Loidl<br />

Ingeborg , GR. Loidl Tobias, GR. Mathes, GR. Stögner, GR. Zauner, GRE. Bärtl, StR.<br />

Streibl, GR. Brandl, GR. Fuschlberger, GR. Grießmeier, GR.Müllegger, GR. Unterberger,<br />

GRE. Pracher)<br />

3 Gegenstimmen (GR. Glatz, GR.Gerda Reitsamer, GR. Markus Reitsamer)<br />

10 Stimmenthaltungen (Vizebgm. Panhuber, StR. Adler, GR. Blohberger, GR.<br />

Donaubauer, GR. Hohenberger, GR. Wimmer Margarete, GR. Fuchs, GR. Laimer, GR.<br />

Schunn, GR. Nikolaus Wimmer)<br />

Pkt. 15. Flächenwidmungsplan, Einzelabänderungen<br />

Berichterstatter und Antragsteller: StR. Christian Kranabitl<br />

a) Einleitung des Stellungnahmeverfahrens:<br />

Die nachstehend angeführten Anträge wurden durch die betroffenen Grundeigentümer bzw.<br />

deren Vertreter als Abänderungsanträge zum rechtskräftigen Flächenwidmungsplan Nr.<br />

6/2001 eingereicht. Die Behandlung erfolgte in der 1. Sitzung des Bauausschusses vom 27.<br />

November 2003, und wurden diese, auf ihre Übereinstimmung mit dem Örtlichen<br />

Entwicklungskonzept überpfüft, sowie das vorliegen des öffentlichen Interesses damit<br />

begründet, dass die Anträge für Betriebserweiterungen bzw. – ansiedelungen sowie der<br />

Schaffung von Wohnraum dienen sollen.<br />

Alle notwendigen Grundlagen (Planungen und Ansuchen, sowie Stellungnahmen des<br />

Ausschusses und des Ortsplaners Arch. Hinterwirth) liegen dem Gemeinderat vor.<br />

Der Bauausschuss empfiehlt daher dem Gemeinderat und es wird der Antrag gestellt, den<br />

nachstehend angeführten Flächenwidmungsplananträgen hinsichtlich Einleitung des<br />

Stellungnahmeverfahrens für Neuanträge und des Genehmigungsverfahrens für die<br />

laufenden Verfahren stattzugeben.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Folgende Anträge zum Flächenwidmungsplan Nr. 6/2001 liegen für die Einleitung des<br />

Stellungnahmeverfahrens gemäß der OÖ Raumordnungsgesetzgebung, teilweise unter<br />

Einhaltung von Bedingungen, wie im Auftrag selbst näher beschrieben, vor:<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Antragsteller Grst<br />

EZ<br />

KG<br />

6.34 Gottfried und<br />

Elisabeth Grabner<br />

Lindaustraße 42<br />

4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

130 Teilfl.<br />

EZ 84<br />

Ahorn<br />

Widmung<br />

derzeit<br />

Widmung<br />

beantragt/<br />

erforderlich<br />

betroffene<br />

Fläche<br />

Begründung Antragsteller<br />

Grünland Dorfgebiet ca. 2750 m² Baulandwidmung an 3<br />

Seiten angrenzend<br />

Baugründe als Erbe für<br />

Söhne geplant.<br />

Aufgrund der Stellungnahme<br />

des Ortsplaners wurde ein<br />

Plan mit Situierung der<br />

geplanten Parzellierung und<br />

Zufahrt nachgereicht.<br />

Stellungnahme Ausschuss: Da die beantragte Umwidmung den Grundlagen des ÖEK entspricht und durch die<br />

Widmung die Möglichkeit einer zusätzlichen Wohnbebauung geschaffen wird, spricht sich der Ausschuss für die<br />

25


Umwidmung aus. Dabei handelt es sich um eine Arrondierungsfläche, welche an drei Seiten an Bauland bzw.<br />

Verkehrsfläche bereits angrenzt. Entgegen der Einreichung und des damit verbundenen Teilungsentwurfes,<br />

wurde durch den Asuschuss die Bewilligung unter der Auflage zugesagt, dass die westliche Parzelle mit einer<br />

Gesamtfläche von ca. 1.241 m² begrenzt wird. Dafür ist es erforderlich, entgegen dem Teilungsplan, die<br />

nordwestliche Ecke der beantragten Widmung als Grünland zu belassen. Angemerkt wird, dass deshalb<br />

trotzdem eine ordnungsgemäße Bebauung, entsprechend des eingereichten Teilungsplanes, möglich ist.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 1 Stimmenthaltung (GR. Nikolaus Wimmer)<br />

antragsgemäß. (GR. Kefer bei der Abstimmung nicht anwesend.)<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Antragsteller Grst<br />

EZ<br />

KG<br />

Widmung<br />

derzeit<br />

6.40 Peter Panzl - 524/4 Teilfl. Grünland,<br />

Schlosserei 524/5 Teilfl. bzw. Wald<br />

Salzburger Str. 32b 533/6 Teilfl.<br />

4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> EZ 1054, 979<br />

+ Österr. Reiterndorf<br />

Bundesforste<br />

Widmung<br />

beantragt/<br />

erforderlich<br />

Betriebsbaugebiet<br />

betroffene<br />

Fläche<br />

Begründung Antragsteller<br />

ca. 4200 m² Geplante Errichtung eines<br />

Schlossereibetriebes<br />

Stellungnahme Ausschuss: Seitens des Ausschusses wurde dem Antrag dahingehend stattgegeben, das es sich<br />

im betroffenen Bereich um eine Vorbehaltsfläche im Funktionsplan des ÖEK handelt und diesbezüglich auch<br />

eine betriebliche Ansiedelung als möglich erscheint. Als Bedingung vor der Einleitung des<br />

Stellungnahmeverfahrens wurde jedoch seitens des Ausschusses verlangt, dass aufgrund der Nähe der<br />

einzelnen Wohnobjekte ein Betriebsablaufplan erstellt wird, aus welchem ersichtlich ist, wie die Situierung der<br />

Gebäude bzw. die innerbetriebliche Verkehrsabwicklung zu erfolgen hat. Dies deshalb, da aufgrund der<br />

Wohnhausnähe bauliche Maßnahmen auf beantragtem Areal zu setzen sein werden, um eine gegenseitige<br />

Beeinträchtigung durch Emissionen des Betriebes bzw. der Wohnhäuser zu vermeiden.<br />

Somit sollte der Einleitungsbeschluss nur unter der Auflage erfolgen, dass dieser Betriebsablaufplan mit den<br />

eingearbeiteten baulichen Maßnahmen vor Einleitung des Verfahrens selbst vorgelegt werden muss.<br />

Wortmeldung gegen den Antrag: GR. Nikolaus Wimmer.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 1 Stimmenthaltung (GR. Nikolaus Wimmer)<br />

antragsgemäß.<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Antragsteller Grst<br />

EZ<br />

6.41 Arch. Prof. Lintl<br />

Ziviltechn.-GesmbH<br />

Rotenturmstraße 25,<br />

1010 Wien<br />

(für Oö GKK Haus<br />

Tisserand<br />

Kaltenbachstr., 4820<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>)<br />

KG<br />

235/5<br />

Teilfl.<br />

EZ 39<br />

Kaltenbach<br />

Widmung<br />

derzeit<br />

ErholungsflächeParkanlage<br />

Widmung<br />

beantragt/<br />

erforderlich<br />

betroffene<br />

Fläche<br />

Begründung Antragsteller<br />

Kurgebiet ca. 2500 m² Anbau eines nach San.rechtl.<br />

Bestimmungen erforderlichen<br />

Therapietraktes zum<br />

bestehenden Haus Tisserand<br />

Stellungnahme Ausschuss: Die beantragte Erweiterung des derzeitigen Widmungsgebietes Kurgebiet im Bereich<br />

des Tisserands wurde durch den Ausschuss als positiv behandelt, da es sich dabei um eine öffentliche<br />

Einrichtung handelt und diese nur dann fortgeführt werden kann, wenn die Auflagen der Sanitätsbehörde erfüllt<br />

werden. Diesbzgl. beinhalten diese Auflagen die Voraussetzung der Fortführung des Betriebes, dass ein<br />

Therapiebereich geschaffen wird, welcher alle physiotherapeutischen Behandlungsräumlichkeiten beinhaltet.<br />

Somit wurde seitens des Ausschusses, auch in Hinblick, dass die betroffene Fläche die gelbe Zone betrifft,<br />

positiv beurteilt, da diesbzgl. seitens des Bauamtes durch Ing. Siegl mit der WLV durch DI. Schiffer bereits ein<br />

Vorgespräch stattgefunden hat, und dieser zustimmen kann, da genug Retentionsraumfläche noch vorhanden ist<br />

und es sich dabei um die letztmögliche Erweiterung für Bauland handelt.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Antragsteller Grst<br />

EZ<br />

Widmung<br />

derzeit<br />

Widmung<br />

beantragt/<br />

betroffene<br />

Fläche<br />

Begründung Antragsteller<br />

26


6.42 <strong>Stadtgemeinde</strong><br />

<strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

Pfarrgasse 11<br />

4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

KG erforderlich<br />

5/1 Teilfl.<br />

EZ 1048<br />

Haiden<br />

Wald Grünland<br />

Erholungsfl.<br />

Spielplatz<br />

ca. 5500 m² Errichtung eines<br />

Kinderspielplatzes für die<br />

Aschausiedlung<br />

Stellungnahme Ausschuss: Diesbezüglich wurde seitens des Ausschusses ein positiver Beschluss gefasst und<br />

eine Empfehlung an den Stadt- und Gemeinderat abgegeben, den vorgelegten Entwurf des Ing. Thomas Siegl<br />

umzusetzen und die dafür notwendigen Widmungsverfahren einzuleiten, da für die gesamte Aschausiedlung<br />

kein öffentlicher Spielplatz vorhanden ist. Somit sieht der Ausschauss darin ein öffentliches Interesse und sollte<br />

zusätzlich entlang der Zufahrtsstraße (Sackgasse) ein Wohngebietsbereich geschaffen werden, welcher eine<br />

Parzellentiefe von angesprochener Straße vorsieht. Zu beachten wird auf jeden Fall dabei die Stellungnahme der<br />

Forstrechtsbehörde sein, da es sich bei betroffenem Areal derzeit um Wald handelt und auch nach einer erteilten<br />

Rodung für den betroffenen Bereich weiterhin der Nahbereich zur verbleibenden Waldfläche gegeben ist.<br />

Synergieeffekte zum Wald wurden bereits im Projekt des Ing. Siegl entdeckt, da die unmittelbare Waldnähe für<br />

den Spielplatz deshalb positiv ist, da dieser als Erholungs-, Naturlehrwald oder Spielwald genutzt werden kann.<br />

Auch spricht diese Entwicklung keinem derzeit laufenden Projekt entgegen und wurde somit wegen o. a. Gründe<br />

die Empfehlung ausgesprochen, die Widmungen für Wohngebiet bzw. Sonderwidmung Spielplatz festzulegen.<br />

Wortmeldung gegen den Antrag: GR. Nikolaus Wimmer.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 2 Gegenstimmen (GR. Schunn, GR. DI.<br />

Laimer) und 1 Stimmenthaltung (GR. Nikolaus Wimmer) antragsgemäß.<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Antragsteller Grst<br />

EZ<br />

6.43 Katrin AG<br />

Postfach<br />

4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

KG<br />

241/1 Teilfl.<br />

EZ 43<br />

243/10 Teilfl.<br />

243/19 Teilfl.<br />

beide EZ 508<br />

Widmung<br />

derzeit<br />

Widmung<br />

beantragt/<br />

erforderlich<br />

Wald Erholungsfl.<br />

Wintersportanlage<br />

Schipiste /<br />

Parkplatz<br />

betroffene<br />

Fläche<br />

ca. 6000 m²<br />

ca. 4000 m²<br />

Begründung Antragsteller<br />

Errichtung eines Kinderlandes<br />

samt Einrichtungen und<br />

Aufstiegshilfen sowie eines<br />

Parkplatzes für das Katrin -<br />

Schigebiet.<br />

Naturschutzrechtliche und<br />

Rodungsbewilligung liegen<br />

bereits vor.<br />

Stellungnahme Ausschuss: Dem Antrag wird deshalb stattgegeben, weil es sich dabei um eine bereits<br />

genehmigte Investition handelt, welche nachhaltig das Tourismusangebot für die <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

stärken soll. Zusätzlich werden dadurch Synergie-Effekte ins Leben gerufen, sowohl für Sommer- als auch für<br />

Wintertourismusbelange, welche im Projekt von Ing. Thomas Siegl im Detail genau beschrieben und aufgezeigt<br />

werden. Diesbzgl. wird dem Umwidmungsantrag stattgegeben, da ohnehin bereits positive<br />

naturschutzbehördliche und forstrechtliche Stellungnahmen bzw. Bescheide vorliegen. Ausserdem wird durch<br />

vorangeführte Gründe das öffentliche Intresse ausreichend begründet und werden auch durch das beantragte<br />

Projekt Interessen Dritter nicht verletzt und entspricht die Verbesserung des Tourismusangebotes in <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

dem Örtlichen Entwicklungskonzept.<br />

Wortmeldungen gegen den Antrag: GR. Nikolaus Wimmer, GR. Schunn.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 4 Stimmenthaltungen (GR. Fuchs, GR. Laimer,<br />

GR. Schunn, GR. Nikolaus Wimmer) antragsgemäß.<br />

b) Einleitung des Genehmigungsverfahrens:<br />

Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.17, Gst. 80/17 (Teilfläche), 73/64, GB Haiden,<br />

Antragsteller Johann Graf, Haiden 28, 5351 Aigen Voglhub<br />

In der 25. Sitzung des Gemeinderates vom 25. April 2002 wurde die Einleitung des<br />

Stellungnahmeverfahrens zu o.a. Widmungsbegehren beschlossen.<br />

Der zuständige Ausschuss hat in seiner 1. Sitzung am 27. November 2003 dem Antrag von<br />

Johann Graf stattgegeben, weil aufgrund einer planlichen Abänderung der beantragten<br />

27


Widmung, welche gemeinsam mit der Forstrechtsabteilung erstellt wurde, die bis dahin<br />

vorliegende negative Stellungnahme der Forstrechtsabteilung zurückgezogen wird und somit<br />

auch den öffentlichen Interessen der Erhaltung der Waldflächen entsprochen wird.<br />

Zusätzlich wird noch auf die Stellungnahme des Prof. Franz Zehentner hingewiesen, welcher<br />

sich entschieden gegen diese Umwidmung ausspricht, da aus seiner Sicht bei dieser<br />

Umwidmung auf keinen Fall den Grundlagen des Raumordnungsgesetzes entsprochen<br />

wird. Diesbezüglich verweist jedoch der Ausschuss darauf, dass es sich bei betroffenem<br />

Antrag um eine geringfügige Baulanderweiterung handelt, welche entlang der Rainerstraße<br />

und mit direktem Anschluss an diese erfolgen soll. Ausserdem werden durch diese<br />

Widmung keine Rechte Dritter verletzt und durch die eingangs erwähnte Planänderung auch<br />

den öffentlichen Interessen (Walderhaltung) nicht widersprochen. Auch wird durch diese<br />

geringfügige Arrondierung dem Örtlichen Entwicklungskonzept nicht widersprochen und<br />

kann diesbezüglich nach erfolgter Einzelüberprüfung einer Umwidmung deshalb<br />

stattgegeben werden.<br />

Im Zuge des durchgeführten Stellungnahmeverfahrens wurden sowohl die Stellungnahmen<br />

der Behörden, wie auch die der betroffenen Nachbarn eingeholt. Seitens der öffentlichen<br />

Dienststellen wurden verständigt:<br />

1. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtl. Örtl. Raumplanung, Kärntnerstr. 12, 4020 Linz<br />

2. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtlg. Naturschutz, Promenade 33, 4021 Linz<br />

3. Wildbach- u. Lawinenverbauung, Traunreiterweg 5 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

4. Gewässerbezirk Gmunden, Stelzhamerstraße 15, 4810 Gmunden<br />

5. Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Forstabteilung, Esplanade 10, 4810 Gmunden<br />

6. Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />

7. Energie AG Oö, Bahnhofstraße 67, 4810 Gmunden<br />

8. ÖBF Forstverwaltung, Wirerstraße 6, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

9. Bezirksbauernkammer, Linzerstraße 42, 4810 Gmunden<br />

10. Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Hessenplatz 3, 4010 Linz<br />

11. <strong>Land</strong>wirtschaftskammer für Oö, Auf der Gugl 3, 4010 Linz<br />

12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Volksgartenstraße 40, 4021 Linz<br />

13. <strong>Land</strong>arbeiterkammer f. Oö, Auf der Gugl 3, 4020 Linz<br />

14. BM f. Arbeit u. Wirtschaft, Dennisg. 31, 1200 Wien<br />

15. ÖBB – Facility management, Regionalleitung Mitte Technik, zH Herrn Stockinger,<br />

Salzburgerstraße 49, 4800 Attnang-Puchheim<br />

16. Österr. Salinen AG, Sulzbach 77, 4821 Lauffen<br />

17. Bundesdenkmalamt, <strong>Land</strong>eskonservatorat, Rainerstraße 11, 4020 Linz<br />

18. Post- u. Telekom AG, Scharnsteinerstraße 49 a, 4810 Gmunden<br />

19. <strong>Land</strong>esstraßenverwaltung Straßenmeisterei <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hubkoglstraße 20, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

20. Marktgemeinde 4822 <strong>Bad</strong> Goisern<br />

21. Marktgemeinde 5360 St. Wolfgang<br />

22. Marktgemeinde 4802 Ebensee<br />

In den Stellungnahmen, sofern überhaupt welche eingereicht wurden, werden grundsätzlich<br />

keine Einwände der öffentlichen Dienststellen gegen die geplante Abänderung des<br />

Flächenwidmungsplanes erhoben, bzw. wird dieser zugestimmt.<br />

Alle Stellungnahmen liegen im Widmungsakt in Originalfassung auf.<br />

Es wird daher der Antrag gestellt, der beantragten Flächenwidmungsplanänderung Nr.<br />

6.17, Gst. 80/17, ca. 940 m², von derzeit Wald und Gst. 73/64, mit ca. 74 m², von derzeit<br />

Grünland landwirtschaftliche Nutzfläche, beide GB Haiden, Johann Graf, in Bauland<br />

Wohngebiet stattzugeben.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />

28


Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.30, Gst. 87/2 (Teilfläche), GB Rettenbach,<br />

Antragsteller Zuschrott Paul und Anna, Rettenbachwaldstraße 34, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

In der 30. Sitzung des Gemeinderates vom 8. Mai 2003, wurde die Einleitung des<br />

Stellungnahmeverfahrens zu o.a. Widmungsbegehren beschlossen.<br />

Der zuständige Ausschuss hat in seiner 1. Sitzung am 27. November 2003 dem Antrag von<br />

Zuschrott Paul und Anna stattgegeben, weil es sich dabei lediglich um eine geringfügige<br />

Arrondierung handelt und diesbezüglich auch dem Raumordnungsgesetz bzw. dem<br />

Örtlichen Entwicklungskonzept nicht widersprochen wird und für eine Verbesserung der<br />

Straßenverhältnisse sorgt und zugleich für das bestehende Wohnhaus die Möglichkeit zur<br />

Errichtung eines Abstellplatzes geschaffen wird und zur Deckung des Wohnraumbedarfes<br />

mit den damit verbundenen Nebenanlagen dient.<br />

Im Zuge des durchgeführten Stellungnahmeverfahrens wurden sowohl die Stellungnahmen<br />

der Behörden, wie auch die der betroffenen Nachbarn eingeholt. Seitens der öffentlichen<br />

Dienststellen wurden verständigt:<br />

1. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtl. Örtl. Raumplanung, Kärntnerstr. 12, 4020 Linz<br />

2. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtlg. Naturschutz, Promenade 33, 4021 Linz<br />

3. Wildbach- u. Lawinenverbauung, Traunreiterweg 5 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

4. Gewässerbezirk Gmunden, Stelzhamerstraße 15, 4810 Gmunden<br />

5. Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Forstabteilung, Esplanade 10, 4810 Gmunden<br />

6. Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />

7. Energie AG Oö, Bahnhofstraße 67, 4810 Gmunden<br />

8. ÖBF Forstverwaltung, Wirerstraße 6, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

9. Bezirksbauernkammer, Linzerstraße 42, 4810 Gmunden<br />

10. Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Hessenplatz 3, 4010 Linz<br />

11. <strong>Land</strong>wirtschaftskammer für Oö, Auf der Gugl 3, 4010 Linz<br />

12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Volksgartenstraße 40, 4021 Linz<br />

13. <strong>Land</strong>arbeiterkammer f. Oö, Auf der Gugl 3, 4020 Linz<br />

14. BM f. Arbeit u. Wirtschaft, Dennisg. 31, 1200 Wien<br />

15. ÖBB – Facility management, Regionalleitung Mitte Technik, zH Herrn Stockinger,<br />

Salzburgerstraße 49, 4800 Attnang-Puchheim<br />

16. Österr. Salinen AG, Sulzbach 77, 4821 Lauffen<br />

17. Bundesdenkmalamt, <strong>Land</strong>eskonservatorat, Rainerstraße 11, 4020 Linz<br />

18. Post- u. Telekom AG, Scharnsteinerstraße 49 a, 4810 Gmunden<br />

19. <strong>Land</strong>esstraßenverwaltung Straßenmeisterei <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hubkoglstraße 20, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

20. Marktgemeinde 4822 <strong>Bad</strong> Goisern<br />

21. Marktgemeinde 5360 St. Wolfgang<br />

22. Marktgemeinde 4802 Ebensee<br />

In den Stellungnahmen, sofern überhaupt welche eingereicht wurden, werden grundstäzlich<br />

keine Einwände der öffentlichen Dienststellen gegen die geplante Abänderung des<br />

Flächenwidmungsplanes erhoben, bzw. wird dieser zugestimmt.<br />

Alle Stellungnahmen liegen im Widmungsakt in Originalfassung auf.<br />

Es wird daher der Antrag gestellt, der beantragten Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.30,<br />

Gst. 87/2 (Teilfläche), betrifft ca. 544 m², GB Rettenbach, Zuschrott Paul und Anna, von<br />

derzeit Wald in Bauland Wohngebiet stattzugeben.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />

Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.22, Gst. 368 (Teilfl.), GB Perneck, Antragsteller<br />

Gschwandtner Maria, Perneck 14, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

In der 30. Sitzung des Gemeinderates vom 8. Mai 2003 wurde die Einleitung des<br />

Stellungnahmeverfahrens zu o.a. Widmungsbegehren beschlossen.<br />

Der zuständige Ausschuss hat in seiner 1. Sitzung vom 27. November 2003 dem Antrag von<br />

Gschwandtner Maria stattgegeben, weil es sich dabei um die Abrundung des bestehenden<br />

29


Baulandes entsprechend dem ÖEK handelt und diese Fläche auch von drei Seiten von<br />

Bauland umschlossen ist. Dadurch bleibt auch die Erhaltung der Kulturlandschaft und der<br />

<strong>Land</strong>schaftsästhetik bewahrt.<br />

Im Zuge des durchgeführten Stellungnahmeverfahrens wurden sowohl die Stellungnahmen<br />

der Behörden, wie auch die der betroffenen Nachbarn eingeholt. Seitens der öffentlichen<br />

Dienststellen wurden verständigt:<br />

1. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtl. Örtl. Raumplanung, Kärntnerstr. 12, 4020 Linz<br />

2. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtlg. Naturschutz, Promenade 33, 4021 Linz<br />

3. Wildbach- u. Lawinenverbauung, Traunreiterweg 5 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

4. Gewässerbezirk Gmunden, Stelzhamerstraße 15, 4810 Gmunden<br />

5. Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Forstabteilung, Esplanade 10, 4810 Gmunden<br />

6. Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />

7. Energie AG Oö, Bahnhofstraße 67, 4810 Gmunden<br />

8. ÖBF Forstverwaltung, Wirerstraße 6, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

9. Bezirksbauernkammer, Linzerstraße 42, 4810 Gmunden<br />

10. Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Hessenplatz 3, 4010 Linz<br />

11. <strong>Land</strong>wirtschaftskammer für Oö, Auf der Gugl 3, 4010 Linz<br />

12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Volksgartenstraße 40, 4021 Linz<br />

13. <strong>Land</strong>arbeiterkammer f. Oö, Auf der Gugl 3, 4020 Linz<br />

14. BM f. Arbeit u. Wirtschaft, Dennisg. 31, 1200 Wien<br />

15. ÖBB – Facility management, Regionalleitung Mitte Technik, zH Herrn Stockinger,<br />

Salzburgerstraße 49, 4800 Attnang-Puchheim<br />

16. Österr. Salinen AG, Sulzbach 77, 4821 Lauffen<br />

17. Bundesdenkmalamt, <strong>Land</strong>eskonservatorat, Rainerstraße 11, 4020 Linz<br />

18. Post- u. Telekom AG, Scharnsteinerstraße 49 a, 4810 Gmunden<br />

19. <strong>Land</strong>esstraßenverwaltung Straßenmeisterei <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hubkoglstraße 20, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

20. Marktgemeinde 4822 <strong>Bad</strong> Goisern<br />

21. Marktgemeinde 5360 St. Wolfgang<br />

22. Marktgemeinde 4802 Ebensee<br />

In den Stellungnahmen, sofern überhaupt welche eingereicht wurden, werden grundstäzlich<br />

keine Einwände der öffentlichen Dienststellen gegen die geplante Abänderung des<br />

Flächenwidmungsplanes erhoben, bzw. wird dieser zugestimmt.<br />

Alle Stellungnahmen liegen im Widmungsakt in Originalfassung auf.<br />

Es wird daher der Antrag gestellt, der beantragten Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.22,<br />

Gst. 368 (Teilfl.), betrifft ca. 1.000 m², GB Perneck, Gschwandtner Maria, von derzeit<br />

Grünland in Dorfgebiet, stattzugeben.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />

Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.26, Gst. 358/3, 358/4, 72/3, 74, .32, GB Jainzen,<br />

Antragsteller Hubertus Wohnbau GesmbH., Pfarrgasse 13, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

In der 31. Sitzung des Gemeinderates vom 10. Juli 2003 wurde die Einleitung des<br />

Stellungnahmeverfahrens zu o.a. Widmungsbegehren beschlossen.<br />

Der zuständige Ausschuss hat in seiner 1. Sitzung vom 27. November 2003 dem Antrag der<br />

Hubertus Wohnbau GesmbH. stattgegeben, weil es sich hierbei ohnehin um einen<br />

bestehenden Widmungskonflikt handelt und somit aufgrund der beantragten Umwidmung<br />

dieser bereinigt werden kann und dabei auch nicht den Grundlagen des Örtlichen<br />

Entwicklungskonzeptes bzw. des Oö Raumordnungsgesetzes widersprochen wird.<br />

Im Zuge des durchgeführten Stellungnahmeverfahrens wurden sowohl die Stellungnahmen<br />

der Behörden, wie auch die der betroffenen Nachbarn eingeholt. Seitens der öffentlichen<br />

Dienststellen wurden verständigt:<br />

1. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtl. Örtl. Raumplanung, Kärntnerstr. 12, 4020 Linz<br />

30


2. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtlg. Naturschutz, Promenade 33, 4021 Linz<br />

3. Wildbach- u. Lawinenverbauung, Traunreiterweg 5 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

4. Gewässerbezirk Gmunden, Stelzhamerstraße 15, 4810 Gmunden<br />

5. Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Forstabteilung, Esplanade 10, 4810 Gmunden<br />

6. Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />

7. Energie AG Oö, Bahnhofstraße 67, 4810 Gmunden<br />

8. ÖBF Forstverwaltung, Wirerstraße 6, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

9. Bezirksbauernkammer, Linzerstraße 42, 4810 Gmunden<br />

10. Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Hessenplatz 3, 4010 Linz<br />

11. <strong>Land</strong>wirtschaftskammer für Oö, Auf der Gugl 3, 4010 Linz<br />

12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Volksgartenstraße 40, 4021 Linz<br />

13. <strong>Land</strong>arbeiterkammer f. Oö, Auf der Gugl 3, 4020 Linz<br />

14. BM f. Arbeit u. Wirtschaft, Dennisg. 31, 1200 Wien<br />

15. ÖBB – Facility management, Regionalleitung Mitte Technik, zH Herrn Stockinger,<br />

Salzburgerstraße 49, 4800 Attnang-Puchheim<br />

16. Österr. Salinen AG, Sulzbach 77, 4821 Lauffen<br />

17. Bundesdenkmalamt, <strong>Land</strong>eskonservatorat, Rainerstraße 11, 4020 Linz<br />

18. Post- u. Telekom AG, Scharnsteinerstraße 49 a, 4810 Gmunden<br />

19. <strong>Land</strong>esstraßenverwaltung Straßenmeisterei <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hubkoglstraße 20, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

20. Marktgemeinde 4822 <strong>Bad</strong> Goisern<br />

21. Marktgemeinde 5360 St. Wolfgang<br />

22. Marktgemeinde 4802 Ebensee<br />

In den Stellungnahmen, sofern überhaupt welche eingereicht wurden, werden grundstäzlich<br />

keine Einwände der öffentlichen Dienststellen gegen die geplante Abänderung des<br />

Flächenwidmungsplanes erhoben, bzw. wird dieser zugestimmt.<br />

Alle Stellungnahmen liegen im Widmungsakt in Originalfassung auf.<br />

Es wird daher der Antrag gestellt, der beantragten Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.26,<br />

Gst. 358/3, 358/4, 72/3, 74, .32, betrifft 2.211 m², GB Jainzen, Hubertus Wohnbau<br />

Ges.m.b.H., von derzeit Bauland Betriebsgebiet in Bauland Mischbaugebiet, stattzugeben.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />

Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.31, Gst. 54/1 (Teilfläche), GB Lindau, Antragsteller<br />

Kienberger Franz, Lindau 57, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

In der 31. Sitzung des Gemeinderates vom 10. Juli 2003 wurde die Einleitung des<br />

Stellungnahmeverfahrens zu o.a. Widmungsbegehren beschlossen.<br />

Der zuständige Ausschuss hat in seiner 1. Sitzung vom 27. November 2003 dem Antrag von<br />

Kienberger Franz stattgegeben, weil es sich dabei lediglich um eine Arrondierung zum<br />

bereits vorhandenen Bauland handelt und dadurch dem Oö Raumordnungsgesetz und dem<br />

Örtlichen Entwicklungskonzept nicht widersprochen wird bzw. auch keine Interessen Dritter<br />

dadurch verletzt werden. Die geplante, geringfügige Erweiterung dient lediglich zur<br />

Verbesserung des bestehenden Wohnraumes.<br />

Im Zuge des durchgeführten Stellungnahmeverfahrens wurden sowohl die Stellungnahmen<br />

der Behörden, wie auch die der betroffenen Nachbarn eingeholt. Seitens der öffentlichen<br />

Dienststellen wurden verständigt:<br />

1. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtl. Örtl. Raumplanung, Kärntnerstr. 12, 4020 Linz<br />

2. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtlg. Naturschutz, Promenade 33, 4021 Linz<br />

3. Wildbach- u. Lawinenverbauung, Traunreiterweg 5 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

4. Gewässerbezirk Gmunden, Stelzhamerstraße 15, 4810 Gmunden<br />

5. Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Forstabteilung, Esplanade 10, 4810 Gmunden<br />

6. Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />

7. Energie AG Oö, Bahnhofstraße 67, 4810 Gmunden<br />

8. ÖBF Forstverwaltung, Wirerstraße 6, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

9. Bezirksbauernkammer, Linzerstraße 42, 4810 Gmunden<br />

31


10. Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Hessenplatz 3, 4010 Linz<br />

11. <strong>Land</strong>wirtschaftskammer für Oö, Auf der Gugl 3, 4010 Linz<br />

12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Volksgartenstraße 40, 4021 Linz<br />

13. <strong>Land</strong>arbeiterkammer f. Oö, Auf der Gugl 3, 4020 Linz<br />

14. BM f. Arbeit u. Wirtschaft, Dennisg. 31, 1200 Wien<br />

15. ÖBB – Facility management, Regionalleitung Mitte Technik, zH Herrn Stockinger,<br />

Salzburgerstraße 49, 4800 Attnang-Puchheim<br />

16. Österr. Salinen AG, Sulzbach 77, 4821 Lauffen<br />

17. Bundesdenkmalamt, <strong>Land</strong>eskonservatorat, Rainerstraße 11, 4020 Linz<br />

18. Post- u. Telekom AG, Scharnsteinerstraße 49 a, 4810 Gmunden<br />

19. <strong>Land</strong>esstraßenverwaltung Straßenmeisterei <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hubkoglstraße 20, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

20. Marktgemeinde 4822 <strong>Bad</strong> Goisern<br />

21. Marktgemeinde 5360 St. Wolfgang<br />

22. Marktgemeinde 4802 Ebensee<br />

In den Stellungnahmen, sofern überhaupt welche eingereicht wurden, werden grundstäzlich<br />

keine Einwände der öffentlichen Dienststellen gegen die geplante Abänderung des<br />

Flächenwidmungsplanes erhoben, bzw. wird dieser zugestimmt.<br />

Alle Stellungnahmen liegen im Widmungsakt in Originalfassung auf.<br />

Es wird daher der Antrag gestellt, der beantragten Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.31,<br />

Gst. 54/1 (Teilfläche), betrifft ca. 180 m², GB Lindau, Kienberger Franz, von derzeit<br />

Grünland in Bauland Wohngebiet, stattzugeben.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />

Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.33, Gst. 67 (Teilfl.), GB Perneck, Antragsteller<br />

Achleitner Mario, Kaltenbachstraße 5, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

In der 31. Sitzung des Gemeinderates vom 10. Juli 2003 wurde die Einleitung des<br />

Stellungnahmeverfahrens zu o.a. Widmungsbegehren beschlossen.<br />

Der zuständige Ausschuss hat in seiner 1. Sitzung vom 27. November 2003 dem Antrag von<br />

Achleitner Mario stattgegeben, weil es sich dabei um eine Arrondierung zum angrenzende<br />

Dorfgebiet handelt und dadurch Interessen Dritter nicht verletzt werden bzw. den Richtlinien<br />

des Örtlichen Entwicklungskonzeptes entsprechen wird.<br />

Im Zuge des durchgeführten Stellungnahmeverfahrens wurden sowohl die Stellungnahmen<br />

der Behörden, wie auch die der betroffenen Nachbarn eingeholt. Seitens der öffentlichen<br />

Dienststellen wurden verständigt:<br />

1. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtl. Örtl. Raumplanung, Kärntnerstr. 12, 4020 Linz<br />

2. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtlg. Naturschutz, Promenade 33, 4021 Linz<br />

3. Wildbach- u. Lawinenverbauung, Traunreiterweg 5 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

4. Gewässerbezirk Gmunden, Stelzhamerstraße 15, 4810 Gmunden<br />

5. Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Forstabteilung, Esplanade 10, 4810 Gmunden<br />

6. Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />

7. Energie AG Oö, Bahnhofstraße 67, 4810 Gmunden<br />

8. ÖBF Forstverwaltung, Wirerstraße 6, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

9. Bezirksbauernkammer, Linzerstraße 42, 4810 Gmunden<br />

10. Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Hessenplatz 3, 4010 Linz<br />

11. <strong>Land</strong>wirtschaftskammer für Oö, Auf der Gugl 3, 4010 Linz<br />

12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Volksgartenstraße 40, 4021 Linz<br />

13. <strong>Land</strong>arbeiterkammer f. Oö, Auf der Gugl 3, 4020 Linz<br />

14. BM f. Arbeit u. Wirtschaft, Dennisg. 31, 1200 Wien<br />

15. ÖBB – Facility management, Regionalleitung Mitte Technik, zH Herrn Stockinger,<br />

Salzburgerstraße 49, 4800 Attnang-Puchheim<br />

16. Österr. Salinen AG, Sulzbach 77, 4821 Lauffen<br />

17. Bundesdenkmalamt, <strong>Land</strong>eskonservatorat, Rainerstraße 11, 4020 Linz<br />

18. Post- u. Telekom AG, Scharnsteinerstraße 49 a, 4810 Gmunden<br />

32


19. <strong>Land</strong>esstraßenverwaltung Straßenmeisterei <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hubkoglstraße 20, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

20. Marktgemeinde 4822 <strong>Bad</strong> Goisern<br />

21. Marktgemeinde 5360 St. Wolfgang<br />

22. Marktgemeinde 4802 Ebensee<br />

In den Stellungnahmen, sofern überhaupt welche eingereicht wurden, werden grundstäzlich<br />

keine Einwände der öffentlichen Dienststellen gegen die geplante Abänderung des<br />

Flächenwidmungsplanes erhoben, bzw. wird dieser zugestimmt.<br />

Alle Stellungnahmen liegen im Widmungsakt in Originalfassung auf.<br />

Es wird daher der Antrag gestellt, der beantragten Flächenwidmungsplanänderung Nr.<br />

6.33, Gst. 67 (Teilfläche), betrifft ca. 500 m², GB Perneck, Achleitner Mario, von derzeit<br />

Grünland in Dorfgebiet, stattzugeben.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />

Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.36, Gst. 539/1 (Teilfl.), GB Reiterndorf, Antragsteller<br />

Loidl Josef, Sulzbach 132, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

In der 31. Sitzung des Gemeinderates vom 10. Juli 2003 wurde die Einleitung des<br />

Stellungnahmeverfahrens zu o.a. Widmungsbegehren beschlossen.<br />

Der zuständige Ausschuss hat in seiner 1. Sitzung vom 27. November 2003 dem Antrag von<br />

Loidl Josef stattgegeben, weil dadurch Interessen Dritter nicht verletzt werden und die<br />

Widmungsänderung für die Errichtung des geplanten landwirtschaftlichen Gebäudes<br />

notwendig ist und somit auch den Interessen der landwirtschaftlichen Entwicklung<br />

entsprochen werden kann. Die Grundsätze der Oö Raumordnung werden dadurch nicht<br />

verletzt bzw. liegen keine Versagungsgründe zum Örtlichen Entwicklungskonzept vor.<br />

Im Zuge des durchgeführten Stellungnahmeverfahrens wurden sowohl die Stellungnahmen<br />

der Behörden, wie auch die der betroffenen Nachbarn eingeholt. Seitens der öffentlichen<br />

Dienststellen wurden verständigt:<br />

1. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtl. Örtl. Raumplanung, Kärntnerstr. 12, 4020 Linz<br />

2. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtlg. Naturschutz, Promenade 33, 4021 Linz<br />

3. Wildbach- u. Lawinenverbauung, Traunreiterweg 5 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

4. Gewässerbezirk Gmunden, Stelzhamerstraße 15, 4810 Gmunden<br />

5. Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Forstabteilung, Esplanade 10, 4810 Gmunden<br />

6. Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />

7. Energie AG Oö, Bahnhofstraße 67, 4810 Gmunden<br />

8. ÖBF Forstverwaltung, Wirerstraße 6, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

9. Bezirksbauernkammer, Linzerstraße 42, 4810 Gmunden<br />

10. Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Hessenplatz 3, 4010 Linz<br />

11. <strong>Land</strong>wirtschaftskammer für Oö, Auf der Gugl 3, 4010 Linz<br />

12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Volksgartenstraße 40, 4021 Linz<br />

13. <strong>Land</strong>arbeiterkammer f. Oö, Auf der Gugl 3, 4020 Linz<br />

14. BM f. Arbeit u. Wirtschaft, Dennisg. 31, 1200 Wien<br />

15. ÖBB – Facility management, Regionalleitung Mitte Technik, zH Herrn Stockinger,<br />

Salzburgerstraße 49, 4800 Attnang-Puchheim<br />

16. Österr. Salinen AG, Sulzbach 77, 4821 Lauffen<br />

17. Bundesdenkmalamt, <strong>Land</strong>eskonservatorat, Rainerstraße 11, 4020 Linz<br />

18. Post- u. Telekom AG, Scharnsteinerstraße 49 a, 4810 Gmunden<br />

19. <strong>Land</strong>esstraßenverwaltung Straßenmeisterei <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hubkoglstraße 20, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

20. Marktgemeinde 4822 <strong>Bad</strong> Goisern<br />

21. Marktgemeinde 5360 St. Wolfgang<br />

22. Marktgemeinde 4802 Ebensee<br />

In den Stellungnahmen, sofern überhaupt welche eingereicht wurden, werden grundstäzlich<br />

keine Einwände der öffentlichen Dienststellen gegen die geplante Abänderung des<br />

Flächenwidmungsplanes erhoben, bzw. wird dieser zugestimmt.<br />

33


Alle Stellungnahmen liegen im Widmungsakt in Originalfassung auf.<br />

Es wird daher der Antrag gestellt, der beantragten Flächenwidmungsplanänderung Nr.<br />

6.36, Gst. 539/1 (Teilfl.), betrifft ca. 3.500 m², GB Reiterndorf, Loidl Josef, von derzeit<br />

Betriebsbaugebiet in Grünland, stattzugeben.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />

Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.37, Gst. 223/1 (Teilfl.), GB Haiden, Antragsteller<br />

Unterberger Franz, Kreutern 169, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

In der 31. Sitzung des Gemeinderates vom 10. Juli 2003, wurde die Einleitung des<br />

Stellungnahmeverfahrens zu o.a. Widmungsbegehren beschlossen.<br />

Der zuständige Ausschuss hat in seiner 1. Sitzung am 27. November 2003, dem Antrag von<br />

Unterberger Franz stattgegeben, weil keine gesetzlichen Grundlagen gegen den Antrag<br />

sprechen und Interessen Dritter nicht verletzt werden und es sich dabei nur um eine<br />

geringfügige Erweiterung (Arrondierung) zum bestehenden Bauland handelt.<br />

Im Zuge des durchgeführten Stellungnahmeverfahrens wurden sowohl die Stellungnahmen<br />

der Behörden, wie auch die der betroffenen Nachbarn eingeholt. Seitens der öffentlichen<br />

Dienststellen wurden verständigt:<br />

1. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtl. Örtl. Raumplanung, Kärntnerstr. 12, 4020 Linz<br />

2. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtlg. Naturschutz, Promenade 33, 4021 Linz<br />

3. Wildbach- u. Lawinenverbauung, Traunreiterweg 5 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

4. Gewässerbezirk Gmunden, Stelzhamerstraße 15, 4810 Gmunden<br />

5. Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Forstabteilung, Esplanade 10, 4810 Gmunden<br />

6. Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />

7. Energie AG Oö, Bahnhofstraße 67, 4810 Gmunden<br />

8. ÖBF Forstverwaltung, Wirerstraße 6, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

9. Bezirksbauernkammer, Linzerstraße 42, 4810 Gmunden<br />

10. Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Hessenplatz 3, 4010 Linz<br />

11. <strong>Land</strong>wirtschaftskammer für Oö, Auf der Gugl 3, 4010 Linz<br />

12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Volksgartenstraße 40, 4021 Linz<br />

13. <strong>Land</strong>arbeiterkammer f. Oö, Auf der Gugl 3, 4020 Linz<br />

14. BM f. Arbeit u. Wirtschaft, Dennisg. 31, 1200 Wien<br />

15. ÖBB – Facility management, Regionalleitung Mitte Technik, zH Herrn Stockinger,<br />

Salzburgerstraße 49, 4800 Attnang-Puchheim<br />

16. Österr. Salinen AG, Sulzbach 77, 4821 Lauffen<br />

17. Bundesdenkmalamt, <strong>Land</strong>eskonservatorat, Rainerstraße 11, 4020 Linz<br />

18. Post- u. Telekom AG, Scharnsteinerstraße 49 a, 4810 Gmunden<br />

19. <strong>Land</strong>esstraßenverwaltung Straßenmeisterei <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hubkoglstraße 20, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

20. Marktgemeinde 4822 <strong>Bad</strong> Goisern<br />

21. Marktgemeinde 5360 St. Wolfgang<br />

22. Marktgemeinde 4802 Ebensee<br />

In den Stellungnahmen, sofern überhaupt welche eingereicht wurden, werden grundstäzlich<br />

keine Einwände der öffentlichen Dienststellen gegen die geplante Abänderung des<br />

Flächenwidmungsplanes erhoben, bzw. wird dieser zugestimmt.<br />

Alle Stellungnahmen liegen im Widmungsakt in Originalfassung auf.<br />

Es wird daher der Antrag gestellt, der Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.37, Gst. 223/1<br />

(Teilfl.), betrifft ca. 850 m², GB Haiden, Unterberger Franz, von derzeit Grünland in<br />

Dorfgebiet stattzugeben.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />

34


Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.38, Gst. 302/2, 414/1 (Teilfl.) GB Ahorn, Antragsteller<br />

Rieger Dr. Hans (vertritt Fa. Exmanco – Peter Ahammer), Wiesingerstraße 18, 4820 <strong>Bad</strong><br />

<strong>Ischl</strong><br />

In der 31. Sitzung des Gemeinderates vom 10. Juli 2003 wurde die Einleitung des<br />

Stellungnahmeverfahrens zu o.a. Widmungsbegehren beschlossen.<br />

Der zuständige Ausschuss hat in seiner 1. Sitzung vom 27. November 2003, dem Antrag<br />

von Rieger Dr. Hans (vertritt Fa. Exmanco – Peter Ahammer) stattgegeben, weil dadurch der<br />

lt. dem Örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Möglichkeit für die Entwicklung der<br />

bestehenden Betriebe entsprochen wird und somit auch dadurch ein öffentliches Interesse<br />

(Schaffung von Arbeitsplätzen) vorliegt und keine Interessen Dritter verletzt werden bzw. den<br />

gesetzlichen Bestimmungen entsprochen wird.<br />

Im Zuge des durchgeführten Stellungnahmeverfahrens wurden sowohl die Stellungnahmen<br />

der Behörden, wie auch die der betroffenen Nachbarn eingeholt. Seitens der öffentlichen<br />

Dienststellen wurden verständigt:<br />

1. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtl. Örtl. Raumplanung, Kärntnerstr. 12, 4020 Linz<br />

2. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtlg. Naturschutz, Promenade 33, 4021 Linz<br />

3. Wildbach- u. Lawinenverbauung, Traunreiterweg 5 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

4. Gewässerbezirk Gmunden, Stelzhamerstraße 15, 4810 Gmunden<br />

5. Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Forstabteilung, Esplanade 10, 4810 Gmunden<br />

6. Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />

7. Energie AG Oö, Bahnhofstraße 67, 4810 Gmunden<br />

8. ÖBF Forstverwaltung, Wirerstraße 6, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

9. Bezirksbauernkammer, Linzerstraße 42, 4810 Gmunden<br />

10. Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Hessenplatz 3, 4010 Linz<br />

11. <strong>Land</strong>wirtschaftskammer für Oö, Auf der Gugl 3, 4010 Linz<br />

12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Volksgartenstraße 40, 4021 Linz<br />

13. <strong>Land</strong>arbeiterkammer f. Oö, Auf der Gugl 3, 4020 Linz<br />

14. BM f. Arbeit u. Wirtschaft, Dennisg. 31, 1200 Wien<br />

15. ÖBB – Facility management, Regionalleitung Mitte Technik, zH Herrn Stockinger,<br />

Salzburgerstraße 49, 4800 Attnang-Puchheim<br />

16. Österr. Salinen AG, Sulzbach 77, 4821 Lauffen<br />

17. Bundesdenkmalamt, <strong>Land</strong>eskonservatorat, Rainerstraße 11, 4020 Linz<br />

18. Post- u. Telekom AG, Scharnsteinerstraße 49 a, 4810 Gmunden<br />

19. <strong>Land</strong>esstraßenverwaltung Straßenmeisterei <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hubkoglstraße 20, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

20. Marktgemeinde 4822 <strong>Bad</strong> Goisern<br />

21. Marktgemeinde 5360 St. Wolfgang<br />

22. Marktgemeinde 4802 Ebensee<br />

In den Stellungnahmen, sofern überhaupt welche eingereicht wurden, werden grundstäzlich<br />

keine Einwände der öffentlichen Dienststellen gegen die geplante Abänderung des<br />

Flächenwidmungsplanes erhoben, bzw. wird dieser zugestimmt.<br />

Alle Stellungnahmen liegen im Widmungsakt in Originalfassung auf.<br />

Es wird daher der Antrag gestellt, der beantragten Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.38,<br />

Gst. 302/2, 414/1 (Teilf.), betrifft ca. 646 m², GB Ahorn, Rieger Dr. Hans (vertritt Fa.<br />

Exmanco – Peter Ahammer), von derzeit Grünland in eingeschränktes gemischtes<br />

Baugebiet unter Ausschluss betriebsfremder Wohnungen (MB), stattzugeben.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Wortmeldung gegen den Antrag: GR. Nikolaus Wimmer.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 1 Stimmenthaltung (GR. Nikolaus Wimmer)<br />

antragsgemäß.<br />

Flächenwidmungsplanänderung Nr. 6.39, Gst. 99 (Teilfl.), GB Haiden, Antragsteller Siller<br />

Margarethe, Haiden 8, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

35


In der 31. Sitzung des Gemeinderates vom 10. Juli 2003 wurde die Einleitung des<br />

Stellungnahmeverfahrens zu o.a. Widmungsbegehren beschlossen.<br />

Der zuständige Ausschuss hat in seiner 1. Sitzung vom 27. November 2003 dem Antrag von<br />

Siller Margarethe stattgegeben, weil es sich dabei lediglich um eine geringfügige<br />

Erweiterung des bestehenden Wohngebietes handelt und eine Bebauung der bereits<br />

gewidmeten Fläche nur dann möglich ist, wenn genügend Abstand zur vorhandenen 30 kV-<br />

Leitung eingehalten wird. Dieser kann nur dann eingehalten werden, wenn der<br />

Widmungserweiterung stattgegeben wird. Ausserdem werden dadurch Interessen Dritter<br />

nicht verletzt und auch die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten.<br />

Im Zuge des durchgeführten Stellungnahmeverfahrens wurden sowohl die Stellungnahmen<br />

der Behörden, wie auch die der betroffenen Nachbarn eingeholt. Seitens der öffentlichen<br />

Dienststellen wurden verständigt:<br />

1. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtl. Örtl. Raumplanung, Kärntnerstr. 12, 4020 Linz<br />

2. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtlg. Naturschutz, Promenade 33, 4021 Linz<br />

3. Wildbach- u. Lawinenverbauung, Traunreiterweg 5 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

4. Gewässerbezirk Gmunden, Stelzhamerstraße 15, 4810 Gmunden<br />

5. Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Forstabteilung, Esplanade 10, 4810 Gmunden<br />

6. Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />

7. Energie AG Oö, Bahnhofstraße 67, 4810 Gmunden<br />

8. ÖBF Forstverwaltung, Wirerstraße 6, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

9. Bezirksbauernkammer, Linzerstraße 42, 4810 Gmunden<br />

10. Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Hessenplatz 3, 4010 Linz<br />

11. <strong>Land</strong>wirtschaftskammer für Oö, Auf der Gugl 3, 4010 Linz<br />

12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Volksgartenstraße 40, 4021 Linz<br />

13. <strong>Land</strong>arbeiterkammer f. Oö, Auf der Gugl 3, 4020 Linz<br />

14. BM f. Arbeit u. Wirtschaft, Dennisg. 31, 1200 Wien<br />

15. ÖBB – Facility management, Regionalleitung Mitte Technik, zH Herrn Stockinger,<br />

Salzburgerstraße 49, 4800 Attnang-Puchheim<br />

16. Österr. Salinen AG, Sulzbach 77, 4821 Lauffen<br />

17. Bundesdenkmalamt, <strong>Land</strong>eskonservatorat, Rainerstraße 11, 4020 Linz<br />

18. Post- u. Telekom AG, Scharnsteinerstraße 49 a, 4810 Gmunden<br />

19. <strong>Land</strong>esstraßenverwaltung Straßenmeisterei <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hubkoglstraße 20, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

20. Marktgemeinde 4822 <strong>Bad</strong> Goisern<br />

21. Marktgemeinde 5360 St. Wolfgang<br />

22. Marktgemeinde 4802 Ebensee<br />

In den Stellungnahmen, sofern überhaupt welche eingereicht wurden, werden grundstäzlich<br />

keine Einwände der öffentlichen Dienststellen gegen die geplante Abänderung des<br />

Flächenwidmungsplanes erhoben, bzw. wird dieser zugestimmt.<br />

Alle Stellungnahmen liegen im Widmungsakt in Originalfassung auf.<br />

Es wird daher der Antrag gestellt, der beantragten Flächenwidmungsplanänderung Nr.<br />

6.39, Gst. 99 (Teilfl.), betrifft ca. 270 m², GB Haiden, Siller Margarethe, von derzeit Grünland<br />

in Bauland-Wohngebiet, stattzugeben.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 2 Stimmenthaltungen (GR. Glatz, GR. Markus<br />

Reitsamer) antragsgemäß.<br />

Pkt. 16. Abänderungen Bebauungsplan Altstadt Linkes Traunufer<br />

Berichterstatter und Antragsteller: StR. Christian Kranabitl<br />

a) Einleitung des Stellungnahmeverfahrens:<br />

36


Der nachstehende Antrag wurde vom betroffenen Grundeigentümer zum rechtskräftigen<br />

Bebauungsplan Altstadt Linkes Traunufer eingereicht. Die Behandlung erfolgte in der ersten<br />

Sitzung des Bauausschusses vom 27.11.2003 und wurde der Antrag auf seine<br />

Übereinstimmung mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept sowie auf das Vorliegen des<br />

öffentlichen Interesses hin überprüft. Alle notwendigen Grundlagen (Ansuchen, Planungen<br />

sowie Stellungnahmen des Ausschusses und des Ortsplaners Arch. Hinterwirth) liegen dem<br />

Gemeinderat vor.<br />

Der Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat und es wird der Antrag gestellt, den<br />

nachstehenden Bebauungsplanantrag hinsichtlich Einleitung des Stellungnahmeverfahrens<br />

stattzugeben.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Lfd<br />

Nr<br />

Antragsteller Gst.<br />

EZ<br />

KG<br />

05 Edwin Gruber<br />

Hotel Gold. Schiff<br />

Stifterkai 3<br />

4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

458/2<br />

EZ 2<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

Widmung<br />

derzeit<br />

Widmung<br />

beantragt/<br />

erforderlich<br />

Kerngeb. BebPlan "Linkes Traunufer"<br />

Teilabänderung v. Bebauung<br />

eingeschossig (Nebengeb.)<br />

auf 2 Geschoße<br />

betroff.<br />

Fläche<br />

Begründung<br />

Antragsteller<br />

150 m² Geplante Neugestaltung<br />

des hofseitigen<br />

Hoteleingangs und<br />

Errichtung eines<br />

Frühstücksraumes im 1.<br />

OG<br />

Stellungnahme Ausschuss: Dabei handelt es sich um die Schaffung eines innenhofseitigen Zubaues mit den<br />

Abmessungen von 10 x 15 Metern, in welchen ein Frühstücksraum untergebracht werden soll. Dieser Zubau soll<br />

in zweigeschoßiger Ausführung erfolgen und ersetzt dieser den derzeit vorhandenen eingeschoßigen Zubau. Es<br />

wird somit im Wesentlichen die Fläche der Innenhofverbauung unverändert bleiben und dient die dadurch erteilte<br />

Möglichkeit einer betrieblichen Weiterentwicklung, welche dem öffentlichen Interesse und den Grundlagen des<br />

ÖEK (Stärkung heimischer Betriebe und Verdichtung der Innenstadt) entspricht.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />

b) Einleitung des Genehmigungsverfahrens:<br />

Vor Beratung dieses TOP verlässt GR.DI. Brandl wegen Befangenheit das Sitzungszimmer.<br />

Bebauungsplanänderung Nr. 03, Gst. 16, 17/1, GB <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Antragsteller Hrovat Mag.<br />

Haimo und Hrovat Mag. Georg, vertreten durch DI Peter Brandl, Traunkai 18, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

In der 31. Sitzung des Gemeinderates vom 10. Juli 2003 wurde die Einleitung des<br />

Stellungnahmeverfahrens zu o.a. Widmungsbegehren beschlossen.<br />

Der zuständige Ausschuss hat in seiner 1. Sitzung am 27. November 2003 dem Antrag der<br />

Herren Hrovat stattgegeben, weil lt. Örtlichem Entwicklungskonzept festgelegt ist, dass das<br />

Zentrum verdichtet bzw. gestärkt werden soll und Interessen Dritter dadurch auch nicht<br />

verletzt werden.<br />

Zusätzlich wurde im Zuge des Stellungnahmeverfahrens noch eine geringfügige<br />

Planerweiterung für die Errichtung von Nebengebäuden, jedoch ohne Parkplatzverlust,<br />

eingereicht und kann auch diese aus o.a. Gründen positiv behandelt werden.<br />

Im Zuge des durchgeführten Stellungnahmeverfahrens wurden sowohl die Stellungnahmen<br />

der Behörden, wie auch die der betroffenen Nachbarn eingeholt. Seitens der öffentlichen<br />

Dienststellen wurden verständigt:<br />

1. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtl. Örtl. Raumplanung, Kärntnerstr. 12, 4020 Linz<br />

2. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtlg. Naturschutz, Promenade 33, 4021 Linz<br />

3. Wildbach- u. Lawinenverbauung, Traunreiterweg 5 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

4. Gewässerbezirk Gmunden, Stelzhamerstraße 15, 4810 Gmunden<br />

5. Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Forstabteilung, Esplanade 10, 4810 Gmunden<br />

6. Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />

7. Energie AG Oö, Bahnhofstraße 67, 4810 Gmunden<br />

8. ÖBF Forstverwaltung, Wirerstraße 6, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

37


9. Bezirksbauernkammer, Linzerstraße 42, 4810 Gmunden<br />

10. Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Hessenplatz 3, 4010 Linz<br />

11. <strong>Land</strong>wirtschaftskammer für Oö, Auf der Gugl 3, 4010 Linz<br />

12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Volksgartenstraße 40, 4021 Linz<br />

13. <strong>Land</strong>arbeiterkammer f. Oö, Auf der Gugl 3, 4020 Linz<br />

14. BM f. Arbeit u. Wirtschaft, Dennisg. 31, 1200 Wien<br />

15. ÖBB – Facility management, Regionalleitung Mitte Technik, zH Herrn Stockinger,<br />

Salzburgerstraße 49, 4800 Attnang-Puchheim<br />

16. Österr. Salinen AG, Sulzbach 77, 4821 Lauffen<br />

17. Bundesdenkmalamt, <strong>Land</strong>eskonservatorat, Rainerstraße 11, 4020 Linz<br />

18. Post- u. Telekom AG, Scharnsteinerstraße 49 a, 4810 Gmunden<br />

19. <strong>Land</strong>esstraßenverwaltung Straßenmeisterei <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hubkoglstraße 20, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

20. Marktgemeinde 4822 <strong>Bad</strong> Goisern<br />

21. Marktgemeinde 5360 St. Wolfgang<br />

22. Marktgemeinde 4802 Ebensee<br />

In den Stellungnahmen, sofern überhaupt welche eingereicht wurden, werden grundstäzlich<br />

keine Einwände der öffentlichen Dienststellen gegen die geplante Abänderung des<br />

Bebauungsplanes erhoben, bzw. wird dieser zugestimmt.<br />

Alle Stellungnahmen liegen im Widmungsakt in Originalfassung auf.<br />

Es wird daher der Antrag gestellt, der beantragten Bebauungsplanänderung Nr. 03, Gst.16<br />

und 17/1, GB <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hrovat Mag. Haimo und Hrovat Mag. Georg, vertreten durch DI<br />

Peter Brandl, Traunkai 18, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, stattzugeben.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />

Bebauungsplanänderung Nr. 04, Gst. 661/11, GB <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Antragsteller<br />

Jugendgästehaus <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Am Rechensteg 5, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

In der 31. Sitzung des Gemeinderates vom 10. Juli 2003 wurde die Einleitung des<br />

Stellungnahmeverfahrens zu o.a. Widmungsbegehren beschlossen.<br />

Der zuständige Ausschuss hat in seiner 1. Sitzung am 27. November 2003 dem Antrag des<br />

Jugendgästehauses stattgegeben, weil dadurch die Errichtung von Nebengebäuden für das<br />

Jugendgästehaus, welche für die betriebliche Abwicklung nötig sind ermöglicht wird und<br />

keine Interessen Dritter verletzt werden bzw diese Änderung den gesetzlichen Grundlagen<br />

entspricht.<br />

Im Zuge des durchgeführten Stellungnahmeverfahrens wurden sowohl die Stellungnahmen<br />

der Behörden, wie auch die der betroffenen Nachbarn eingeholt. Seitens der öffentlichen<br />

Dienststellen wurden verständigt:<br />

1. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtl. Örtl. Raumplanung, Kärntnerstr. 12, 4020 Linz<br />

2. Amt der Oö. <strong>Land</strong>esregierung, Abtlg. Naturschutz, Promenade 33, 4021 Linz<br />

3. Wildbach- u. Lawinenverbauung, Traunreiterweg 5 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

4. Gewässerbezirk Gmunden, Stelzhamerstraße 15, 4810 Gmunden<br />

5. Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Forstabteilung, Esplanade 10, 4810 Gmunden<br />

6. Oö. Umweltanwaltschaft, Stifterstraße 28, 4020 Linz<br />

7. Energie AG Oö, Bahnhofstraße 67, 4810 Gmunden<br />

8. ÖBF Forstverwaltung, Wirerstraße 6, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

9. Bezirksbauernkammer, Linzerstraße 42, 4810 Gmunden<br />

10. Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Hessenplatz 3, 4010 Linz<br />

11. <strong>Land</strong>wirtschaftskammer für Oö, Auf der Gugl 3, 4010 Linz<br />

12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Volksgartenstraße 40, 4021 Linz<br />

13. <strong>Land</strong>arbeiterkammer f. Oö, Auf der Gugl 3, 4020 Linz<br />

14. BM f. Arbeit u. Wirtschaft, Dennisg. 31, 1200 Wien<br />

15. ÖBB – Facility management, Regionalleitung Mitte Technik, zH Herrn Stockinger,<br />

Salzburgerstraße 49, 4800 Attnang-Puchheim<br />

16. Österr. Salinen AG, Sulzbach 77, 4821 Lauffen<br />

17. Bundesdenkmalamt, <strong>Land</strong>eskonservatorat, Rainerstraße 11, 4020 Linz<br />

38


18. Post- u. Telekom AG, Scharnsteinerstraße 49 a, 4810 Gmunden<br />

19. <strong>Land</strong>esstraßenverwaltung Straßenmeisterei <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Hubkoglstraße 20, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

20. Marktgemeinde 4822 <strong>Bad</strong> Goisern<br />

21. Marktgemeinde 5360 St. Wolfgang<br />

22. Marktgemeinde 4802 Ebensee<br />

In den Stellungnahmen, sofern überhaupt welche eingereicht wurden, werden grundstäzlich<br />

keine Einwände der öffentlichen Dienststellen gegen die geplante Abänderung des<br />

Bebauungsplanes erhoben, bzw. wird dieser zugestimmt.<br />

Alle Stellungnahmen liegen im Widmungsakt in Originalfassung auf.<br />

Es wird daher der Antrag gestellt, der beantragten Bebauungsplanänderung Nr. 04, Gst.<br />

661/11, GB <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Jugendgästehaus <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Am Rechensteg 5, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>,<br />

stattzugeben.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />

Pkt. 17. Kiosk im Kurpark, Ermächtigung Klage und anwaltliche Vertretung<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />

In der ggstl. Angelegenheit (Stadtrat vom 26.6.2003) hat RA. Mag. Thomas Leitner für die<br />

<strong>Stadtgemeinde</strong> gegen den Betreiber des Kiosks im Kurpark, Herrn Bernhard Stepina, beim<br />

Bezirksgericht <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> eine Räumungsklage bzgl. des Gastgartens und der diversen Zuund<br />

Anbauten beim Kiosk eingebracht.<br />

Es wird der Antrag gestellt, die Einbringung der Klage und die Beauftragung der<br />

Anwaltskanzlei Mair/Leitner nachträglich zu genehmigen.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 3 Stimmenthaltungen (GR. Fuchs, GR. Laimer,<br />

GR. Schunn) antragsgemäß.<br />

Pkt. 18. Geschäftslokal Amadeus, Ermächtigung Kündigung und anwaltliche<br />

Vertretung<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />

Die <strong>Stadtgemeinde</strong> hat von der Mieterin des gemeindeeigenen Geschäftslokales im Zuge<br />

des im letzten Jahre erfolgten Eigentümerwechsels (von Libro AG auf Amadeus Buch und<br />

Medien GmbH) eine Erhöhung des Mietzinses von zuletzt € 497,-- auf € 1.492,-- monatlich<br />

begehrt. Die Mieterin hat erklärt, dass sie auf der Suche nach einem neuen Geschäftslokal<br />

ist und im übrigen den geforderten neuen Mietzins nicht zu entrichten beabsichtigt.<br />

Es wird der Antrag gestellt, auf der Bezahlung des neuen Mietzinses von € 1.492,--<br />

monatlich zu bestehen, für den Fall einer erfolglosen Mahnung die gerichtliche Aufkündigung<br />

des Mietvertrages zu beschließen, sowie die Rechtsanwaltskanzlei Mair/Leitner mit der<br />

Durchführung des Kündigungsverfahrens zu beauftragen.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Wortmeldung gegen den Antrag: GR. Schunn.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 3 Stimmenthaltungen (GR. Fuchs, GR. Laimer,<br />

GR. Schunn) antragsgemäß.<br />

39


Pkt. 19. Benennung der Straße zum Technologiezentrum<br />

Berichterstatter und Antragsteller: StR. Christian Kranabitl<br />

Seitens des Technologiezentrum Inneres Salzkammergut GmbH, Kreuzplatz 10, 4820 <strong>Bad</strong><br />

<strong>Ischl</strong>, wurde durch den Geschäftsführer, Herrn DI Dr. Rudolf Hittmair, mittels Schreiben vom<br />

10.11.2003, der Antrag eingebracht, dass die genannte Zufahrtsstraße, welche als<br />

Aufschließungsstraße für den Luschnig-Betrieb (Club Rubin), sowie für die Firma Hofer KG<br />

und das Technologiezentrum dient, als Technoparkstraße benannt werden soll.<br />

Als Begründung wurde durch Herrn DI Dr. Hittmair noch angegeben, dass diese<br />

Straßenbezeichnung eine große Aufwertung des Standortes und für alle Firmen selbst,<br />

welche sich im Techno-Z ansiedeln werden, bedeuten würde. Diesbezüglich wurde im<br />

Ausschuss am 27. November 2003 (Bauausschuss) darüber beraten und eine Empfehlung<br />

an den Stadt- und Gmeinderat abgegeben, die Benennung wie angesucht als<br />

Technoparkstraße zu beschließen.<br />

Gleichzeitig muss jedoch diese Straßenfläche als solche in das öffentliche Gut übertragen<br />

werden, oder eine entsprechende Widmung als Straßenfläche gemäß dem Oö<br />

Straßengesetz 1991 idgF vorgesehen werden. Die entsprechende Widmung als öffentliche<br />

Straße oder die Übernahme ins öffentliche Gut ist aufgrund der Benützungsmöglichkeit<br />

erforderlich, damit diese Straßenfläche von Jedermann bestimmungsgemäß und unter den<br />

gleichen Bedingungen für Verkehrszwecke benützt werden kann (Gemeingebrauch).<br />

Es wird somit der Antrag gestellt, die zukünftige Zufahrtstraße von der Grazerstraße, welche<br />

als Aufschließungsstraße für das Technologiezentrum, den Hofer-Markt und den Betrieb<br />

Luschnig (Club Rubin) dient, mit der Grundstücksnummer 165/12, GB 42019 Reiterndorf, als<br />

Technoparkstraße zu benennen.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß. (GR. Nikolaus Wimmer<br />

bei der Abstimmung nicht anwesend).<br />

Pkt. 20. und 21. abgesetzt<br />

Pkt. 22. Anträge des Verkehrsausschusses<br />

Berichterstatter und Antragsteller: StR. Johannes Streibl<br />

A) Verordnungen der Gemeinde<br />

Es wird der Antrag gestellt, die nachstehend angeführten Verordnungen zu beschließen:<br />

1. Holzrechengasse gegenüber Haus Nr. 6: Anbringung eines Parkverbotes:<br />

Verordnung<br />

betreffend die Erlassung von Verkehrsbeschränkungen im Gemeindegebiet von <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>.<br />

Der Gemeinderat der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> hat in seiner Sitzung vom 11. Dezember<br />

2003 im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gemäß § 40 Abs.<br />

2 Z.4, § 43 Abs . 1 OÖ. Gemeindeordnung 1990 sowie § 43 Abs. 1 lit. b) Z. 1, § 94 d) Z. 4<br />

StVO 1960 i.d.g.F. angeordnet:<br />

§ 1<br />

In der Holzrechengasse wird gegenüber dem Haus Nr. 6 das Vorschriftszeichen „Parken<br />

verboten“ gemäß § 52 a, Z. 13 a mit den Zusatztafeln "Anfang" und "Ende" angeordnet.<br />

40


§ 2<br />

Der örtliche Geltungsbereich des Vorschriftszeichens nach § 1 wird in der Anlage 1 rot<br />

eingezeichnet dargestellt und ist die Anlage Bestandteil dieser Verordnung.<br />

§ 3<br />

Die Verkehrszeichen gemäß § 1 sind vom zuständigen Straßenerhalter anzubringen. Die<br />

Kundmachung erfolgt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 i.d.g.F. und tritt mit der Anbringung der<br />

Verkehrszeichen in Kraft.<br />

2. Salzburgerstraße ab ehem. Kaiserkrone bis Einmündung Jainzendorfstraße:<br />

Verlängerung des bestehenden Halteverbotes:<br />

Verordnung<br />

betreffend die Erlassung von Verkehrsbeschränkungen im Gemeindegebiet von <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>.<br />

Der Gemeinderat der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> hat in seiner Sitzung vom 11. Dezember<br />

2003 im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gemäß § 40 Abs.<br />

2 Z.4, § 43 Abs . 1 OÖ. Gemeindeordnung 1990 sowie § 43 Abs. 1 lit. b) Z. 1, § 94 d) Z. 4<br />

StVO 1960 i.d.g.F. angeordnet:<br />

§ 1<br />

Das mit § 1 der Verordnung des Gemeinderates vom 19.7.1996, Zl. ADir-507/1-1996<br />

erlassene Halte- und Parkverbot auf der Salzburgerstraße gegenüber dem Gasthof „Stadt<br />

Salzburg“ wird um 99 m Richtung stadteinwärts verlängert (neue Gesamtlänge: 135 m).<br />

§ 2<br />

Der örtliche Geltungsbereich der Vorschriftszeichen nach § 1 wird in den Anlage 1 rot<br />

eingezeichnet dargestellt und ist die Anlage Bestandteil dieser Verordnung.<br />

§ 3<br />

Die Verkehrszeichen gemäß § 1 sind vom zuständigen Straßenerhalter anzubringen. Die<br />

Kundmachung erfolgt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 i.d.g.F. und tritt mit der Anbringung der<br />

Verkehrszeichen in Kraft.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />

B) Anträge an die BH Gmunden<br />

Es wird der Antrag gestellt, die nachstehend angeführten Verkehrsmaßnahmen bei der<br />

Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu beantragen:<br />

1. Kreuzung Sendlweg/Wolfgangerstraße: Anbringen einer Stopp-Tafel<br />

2. Auböckplatz zwischen Pfarrheim und Osttrakt der Trinkhalle: Anbringen des<br />

Verkehrszeichen „Einfahrt verboten“<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />

Pkt. 23. Vereinbarung Stadttaxi<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />

41


Aufgrund des Ablebens von Herrn Reinhold Wagner wurde es notwendig, die Einrichtung<br />

des <strong>Ischl</strong>er Stadttaxis vertraglich neu zu regeln.<br />

Gemäß den Beratungen im Arbeitskreis Citybus/AST soll die Teilnahme am Stadttaxi<br />

weiterhin grundsätzlich jedem interessierten Taxiunternehmer offen stehen, soferne nicht im<br />

Einzelfall Gründe – wie z. B. Missbrauch des Systems – dagegensprechen und sollen mit<br />

diesen Unternehmen entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen werden. Fahrpreis und<br />

Zuschuss durch die Gemeinde entsprechen der bisherigen Regelung.<br />

Die Einteilung der Fahrten ist von den beauftragten Taxiunternehmen zu regeln. Die neue<br />

Rufnummer für das Stadttaxi wird im wöchentlichen Rythmus jeweils auf ein anderes<br />

Unternehmen geschaltet.<br />

Es entfällt der von der <strong>Stadtgemeinde</strong> früher entrichtete pauschale Vermittlungsbetrag von<br />

€ 0,36 pro vermittelter Fahrt.<br />

Es wird der Antrag gestellt, mit jedem der nachstehend genannten Taxiunternehmen die<br />

nachstehende Vereinbarung abzuschließen:<br />

Schlager, Schuller, Linortner, Reisinger, Putz, Sklona/ÖPNV, Österreicher, Spielbüchler.<br />

VEREINBARUNG<br />

aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> vom 11. Dezember<br />

2003 zwischen der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Pfarrgasse 11, nachstehend<br />

<strong>Stadtgemeinde</strong> genannt, und .........................nachstehend „beauftragtes Taxiunternehmen“<br />

genannt.<br />

1. Gegenstand der Vereinbarung<br />

(1) Die <strong>Stadtgemeinde</strong> ergänzt den Linienverkehr in <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> durch einen<br />

bedarfsorientierten Bestellverkehr (Anruf-Sammeltaxi-Verkehr, im Folgenden AST-<br />

Verkehr genannt).<br />

In der Beilage sind die zu bedienenden Teilbereiche, sowie die für die Abwicklung des<br />

AST-Verkehrs maßgebenden Durchführungsbestimmungen festgelegt.<br />

Das beauftragte Taxiunternehmen übernimmt die Durchführung dieses AST-Verkehrs<br />

ab ..................., 00.00 Uhr, gemeinsam mit den anderen von der <strong>Stadtgemeinde</strong><br />

beauftragten Taxiunternehmen und verpflichtet sich, zu den jeweils im Einvernehmen<br />

mit der <strong>Stadtgemeinde</strong> festgelegten Einsatzzeiten die zur Deckung des Bedarfes<br />

erforderliche Fahrzeuganzahl einzusetzen. Die im AST-Verkehr zu erbringenden<br />

Leistungen werden durch den im Einvernehmen veränderlichen Bedarfsplan bestimmt.<br />

(2) Das beauftragte Taxiunternehmen hat dem AST-Verkehr Priorität vor den übrigen Taxi-<br />

Fahrten einzuräumen. Verstöße hiegegen gelten als grobe Vertragsverletzung<br />

2. Zustand und Einsatz der Fahrzeuge<br />

(1) Das beauftragte Taxiunternehmen setzt nur Kraftfahrzeuge ein, die den jeweils gültigen<br />

gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Straßenverkehrsordnung (StVO), dem<br />

Kraftfahrgesetz (KFG), dem Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelVerkG) und der BO für<br />

nichtlinienmäßigen Personenverkehr entsprechen und für die Beförderung von<br />

mindestens 4 Fahrkunden geeignet sind.<br />

(2) Die im AST-Verkehr eingesetzten KFZ sind entsprechend den Anweisungen der<br />

<strong>Stadtgemeinde</strong> zu kennzeichnen.<br />

(3) Die Abwicklung bzw. Durchführung wird von den beauftragten Taxiunternehmen im<br />

Einvernehmen durchgeführt.<br />

3. Rechtsverhältnisse<br />

(1) Das beauftragte Taxiunternehmen setzt nur zuverlässige Taxi und Mietwagen bzw.<br />

zuverlässige Lenker ein. Es darf nur geschultes Personal den AST-Verkehr<br />

durchführen.<br />

(2) Das Aufsichtspersonal der <strong>Stadtgemeinde</strong> ist berechtigt, jederzeit die ordnungsgemäße<br />

Durchführung des AST-Verkehrs zu überprüfen.<br />

(3) Unternehmer oder deren Mitarbeiter, die trotz Abmahnung gegen die Bestimmungen<br />

dieses Vertrages verstoßen, dürfen nur mehr mit Zustimmung der <strong>Stadtgemeinde</strong> im<br />

42


AST-Verkehr eingesetzt werden. Als Verstoß gilt auch unkorrektes Verhalten gegenüber<br />

den Fahrkunden und <strong>Stadtgemeinde</strong>-Organen.<br />

4. Leistungsnachweis<br />

(1) Das beauftragte Taxiunternehmen hat den schriftlichen Nachweis über die tatsächlich<br />

erbrachten Fahrtleistungen zu führen. Dieser ist monatlich abzuschließen und mit<br />

Unterschrift versehen im darauf folgenden Monat der <strong>Stadtgemeinde</strong> zu übersenden.<br />

Für die Berechnung der Fahrtleistungen sind die Unterlagen der Taxiunternehmer<br />

maßgebend. Die <strong>Stadtgemeinde</strong> ist jederzeit berechtigt, diese Leistungsnachweise zu<br />

überprüfen.<br />

(2) Die Abrechnung hat in Form einer monatlichen Gesamtabrechnung zu erfolgen. Zur<br />

Verifizierung der monatlichen Gesamtabrechnung erhält die <strong>Stadtgemeinde</strong> eine<br />

Zusammenstellung der AST-Aufträge inkl. Fahrscheinabschnitte.<br />

Diese Unterlagen müssen aus statistischen Gründen die beförderten Personen, sowie<br />

die verkauften Fahrkartengattungen enthalten.<br />

5. Allgemeine Vertragsbedingungen<br />

(1) Es gilt die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr.<br />

(2) Die Wahrung der verkehrlichen Belange bleibt ausschließlich der <strong>Stadtgemeinde</strong><br />

vorbehalten. Die beauftragten Taxiunternehmen und deren Mitarbeiter haben die<br />

<strong>Stadtgemeinde</strong> hierbei im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben nach besten Kräften zu<br />

unterstützen.<br />

(3) Das beauftragte Taxiunternehmen hat das von der <strong>Stadtgemeinde</strong> vorgegebene Tarif-<br />

System anzuwenden. Im AST-Verkehr dürfen nur Fahrausweise der <strong>Stadtgemeinde</strong><br />

verkauft werden. Die <strong>Stadtgemeinde</strong> ist berechtigt, die Einhaltung dieser Bestimmungen<br />

durch Kontrollpersonal zu überwachen.<br />

(4) Das beauftragte Taxiunternehmen haftet für den Verlust der von der <strong>Stadtgemeinde</strong> zur<br />

Verfügung gestellten Fahrscheine.<br />

6. Vergütungen<br />

(1) Das beauftragte Taxiunternehmen erhält für jede ordnungsgemäß erbrachte Stadttaxi-<br />

Fahrt den vereinbarten Taxitarif (inkl. MwSt.) in der Höhe von € 6,18. Davon abzuziehen<br />

ist jeweils der von jedem Fahrgast zu entrichtende Betrag von € 1,60 (Kinder bis<br />

15 Jahre fahren mit einer Begleitperson gratis).<br />

In diesem Preis sind die im Taxigewerbe üblichen Serviceleistungen gegenüber den<br />

Fahrkunden enthalten (z. B. nach Maßgabe des vorhandenen Platzes inkl. ein Kinderwagen<br />

und ein Gepäckstück pro Fahrgast). Darüber hinausgehende Serviceleistungen sind von den<br />

Fahrgästen nach dem ortsüblichen Tarif zu bezahlen.<br />

(2) Jede Auftragsfahrt wird durch die Unterschrift des zuletzt aussteigenden Fahrkunden<br />

bestätigt. Blankounterschriften sind nicht zulässig.<br />

7. Zahlung der Vergütung<br />

(1) Die Abrechnung des vereinnahmten Fahrscheinentgeltes aus dem AST-Verkehr, sowie<br />

der erbrachten Fahrtleistungen ist jeweils im Folgemonat der <strong>Stadtgemeinde</strong> zu<br />

übermitteln.<br />

(2) Der Differenzbetrag zwischen der Vergütung für die fristgerecht nachgewiesenen und<br />

unbestrittenen Fahrtleistungen und dem vereinnahmten Fahrscheinentgelt wird von der<br />

<strong>Stadtgemeinde</strong> innerhalb von 14 Tagen überwiesen.<br />

(3) Für Fehlbeträge, die sich bei der Abrechnung über das vereinnahmte Fahrscheinentgelt<br />

ergeben, haftet das beauftragte Taxiunternehmen gegenüber der <strong>Stadtgemeinde</strong>.<br />

8. Haftung<br />

43


Das beauftragte Taxiunternehmen erklärt ausdrücklich, die <strong>Stadtgemeinde</strong> von Ansprüchen<br />

von Fahrkunden oder Dritter, sowie von mitfahrenden Kontrollorganen schad- und klaglos zu<br />

halten.<br />

9. Vereinbarungsbeginn und -dauer<br />

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit – beginnend mit ......................2003 -<br />

geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien zu jedem Monatsletzten schriftlich<br />

gekündigt werden.<br />

(2) Bei Vorliegen einer groben Vertragsverletzung eines Vertragspartners ist der jeweils<br />

andere Vertragspartner berechtigt, diese Vereinbarung sofort vorzeitig aufzulösen. Eine<br />

solche liegt beim beauftragten Taxiunternehmen unter anderem dann vor, wenn es den<br />

AST-Verkehr wiederholt, trotz schriftlicher Abmahnung, nicht vereinbarungsgemäß<br />

durchführt bzw. wenn es die Interessen der <strong>Stadtgemeinde</strong> schädigt.<br />

10. Gerichtsstand<br />

Die Vertragsparteien sichern sich gegenseitig zu, alle im Zusammenhang mit dieser<br />

Vereinbarung anfallenden Probleme im Geiste loyaler und vertrauensvoller Zusammenarbeit<br />

nach Möglichkeit einer beiderseits befriedigenden Lösung zuzuführen. Bei verbleibenden<br />

Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung<br />

entscheiden die ordentlichen Gerichte. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>.<br />

11. Ausfertigung dieser Vereinbarung<br />

Die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben trägt<br />

die <strong>Stadtgemeinde</strong>. Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragspartner<br />

erhält eine Ausfertigung. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Form.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />

Pkt. 24. Alkoholverbot auf öffentlichen Flächen, Verordnung<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />

Der Gemeinderat hat vor 2 Jahren eine Verordnung beschlossen, mit welcher der Konsum<br />

von alkoholischen Getränken auf bestimmten öffentlichen Plätzen verboten wird. Der<br />

Finanzausschuss hat aufgrund bekannter Mißstände im Stadtteil Gries vorgeschlagen, das<br />

Alkoholverbot wie folgt zu erweitern:<br />

- Südlicher Brückenkopf der Elisabeth-Brücke<br />

- Leharkai bis zum Haus Stelzhamerkai 2 (Kieneswenger)<br />

- Verbindungsgässchen zwischen Grazerstraße und Leharkai<br />

- Grazerstraße bis zum Beginn des Sterzweges<br />

- Siriuskoglgasse bis zum Haus 11<br />

- Traunkai bis zur Kreuzung mit der Griesgasse<br />

- Straus-Kai<br />

- Griesgasse<br />

- Parkplatz Gries<br />

- Traunberme südseitig von der Elisabeth-Hauptbrücke flussabwärts bis zur<br />

Eisenbahnbrücke<br />

Es wird daher der Antrag gestellt, die nachstehende Verordnung zu beschließen<br />

44


Verordnung<br />

des Gemeinderates der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> vom 11.12.2003, mit der der Konsum von<br />

alkoholischen Getränken auf bestimmten öffentlichen Straßen und Plätzen im Stadtgebiet<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> verboten wird.<br />

Zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen<br />

durch infolge Alkoholkonsum verursachte Gefährdungen von Personen, mutwillig<br />

verursachten Sachbeschädigungen sowie Belästigung von Gemeindebürgern und Touristen<br />

an öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen im Gemeindegebiet der<br />

<strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> wird gemäß Art. 118, Abs. 6 B-VG in Verbindung mit § 41 OÖ.<br />

Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990 i.d.g.F., verordnet:<br />

§ 1<br />

§ 1 der Verordnung des Gemeinderates der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> vom 29.10.2001, Zl.<br />

ADir-957/4-2001, i. d. F. Verordnung vom 14.7.2003, Zl. ADir-957/9-2003, wird wie folgt<br />

ergänzt:<br />

• Südlicher Brückenkopf der Elisabeth-Brücke<br />

• Leharkai bis zum Haus Stelzhamerkai 2 (Kieneswenger)<br />

• Verbindungsgässchen zwischen Grazerstraße und Leharkai<br />

• Grazerstraße bis zum Beginn des Sterzweges<br />

• Siriuskoglgasse bis zum Haus 11<br />

• Traunkai bis zur Kreuzung mit der Griesgasse<br />

• Straus-Kai<br />

• Griesgasse<br />

• Parkplatz Gries<br />

• Traunberme südseitig von der Elisabeth-Hauptbrücke flussabwärts bis zur<br />

Eisenbahnbrücke<br />

§ 2<br />

Der örtliche Geltungsbereich dieser Verordnung wird in der Anlage gelb eingezeichnet<br />

dargestellt und ist die Anlage Bestandteil dieser Verordnung.<br />

§ 3<br />

Die Nichtbefolgung der Bestimmungen dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung<br />

dar und wird gemäß § 41, Abs. 1 OÖ. GemO 1990 vom Bürgermeister im übertragenen<br />

Wirkungsbereich mit einer Geldstrafe bis € 220,--, wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das<br />

Auslangen gefunden werden kann, mit einer Freiheitsstrafe bis zwei Wochen bestraft.<br />

§ 4<br />

Diese Verordnung wird gemäß § 94, Abs. 3 OÖ. Gemeindeordnung 1990 i. d. g. F. durch<br />

zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel kund gemacht und tritt mit Ablauf des der<br />

Kundmachungsfrist folgenden Tages in Kraft.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Wortmeldungen gegen den Antrag: GR. Reitsamer, GR. Schunn.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss bei 2 Gegenstimmen (GR. Glatz, GR. Markus<br />

Reitsamer) und 5 Stimmenthaltungen (GR. Fuchs, GR. Laimer, GR. Schunn, GR. Tobias<br />

Loidl, GR. Gerda Reitsamer) antragsgemäß.<br />

Pkt. 25. Antrag gem. § 46 Abs. 2 OÖ. GemO: Asylantenheim, Resolution<br />

Berichterstatter und Antragsteller: GR. Haimo Schunn<br />

Das Gerücht über eine Inbetriebnahme einer Bundesbetreuungsstelle für Asylanten – kurz<br />

Asylantenheim – verunsichert die Bevölkerung und es haben beinahe 600 Bürger mit Ihrer<br />

45


Unterschrift bekundet, dass <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> die Errichtung einer solchen Bundesbetreuungsstelle<br />

jetzt und in der Zukunft nicht wünscht.<br />

Daher fasst der Gemeinderat der <strong>Stadtgemeinde</strong> in seiner Sitzung am 11.12.2003 den<br />

folgenden Beschluss:<br />

RESOLUTION<br />

„Die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> ist Kurstadt, Schulstadt und führender Fremdenverkehrsort im inneren<br />

Salzkammergut. Auch ist <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> der wichtigste Wirtschaftsfaktor des südlichen<br />

Salzkammergutes.<br />

Dies alles zu bewahren und auszubauen ist Ziel des gesamten Gemeinderates in <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>.<br />

In den letzten Monaten allerdings sind Vermutungen über die Installierung einer<br />

Bundesbetreuungsstelle für Asylanten („Asylantenheim“) aufgetaucht, welche sich auf das<br />

ehemalige Jugenderholungsheim der Stadt Wien beziehen.<br />

Aus diesem gegebenen Anlass stellt der Gemeinderat der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> fest, dass eine<br />

Bundesbetreuungsstelle für Asylanten („Asylantenheim“) weder der Kultur-, Schul- und<br />

Tourismusstadt, noch dem wirtschaftlichen Kerngebiet des Inneren Salzkammergutes<br />

dienlich ist.<br />

Es ergeht daher sowohl an das <strong>Land</strong> <strong>Oberösterreich</strong> wie auch an das Bundesministerium für<br />

Innere Angelegenheiten (Referat III/5/a und alle im Ministerium verwandten Abteilungen) die<br />

unabänderliche Feststellung des Gemeinderates der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, dass eine<br />

Bundesbetreuungsstelle für Asylanten („Asylantenheim“) im Gemeindegebiet von <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />

weder jetzt noch in der Zukunft gewünscht und unterstützt wird.<br />

Wir bitten dies als generelle Feststellung anzuerkennen, und bei der Adaptierung bzw.<br />

Neuerrichtung solcher Bundesbetreuungsstellen <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> ausser acht zu lassen.“<br />

Bgm. Haas verliest die Schreiben der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> an das Mag. Wien und an<br />

Innenminister Strasser, welche dem Protokoll beigelegt sind.<br />

Bgm. Haas: Daraufhin erfolgte eine telefonische Mitteilung seitens des Mag. Wien, dass kein<br />

Interesse daran bestehe, das Kindererholungsheim der Stadt Wien in ein Asylantenheim<br />

oder in ein Flüchtlingslager umzuwandeln. Richtig sei, dass die Liegenschaft verkauft<br />

werden soll, Interessenten seien bereits vorhanden.<br />

Wortmeldungen gegen den Antrag: Bgm. Haas, GR. Reitsamer, Vizebmg. Panhuber.<br />

Beschluss:<br />

4 Stimmen dafür: GR. Fuchs, GR. Laimer, GR. Schunn, GR. Nikolaus Wimmer<br />

33 Gegenstimmen: restliche Gemeinderatsmitglieder<br />

Pkt. 26. Allfälliges<br />

Dringlichkeitsantrag gemäß § 46 Abs. 3 OÖ. GemO<br />

Köhlerweg, Übernahme in das öffentliche Gut<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />

Der Köhlerweg steht im Eigentum der Bundesforste. Defacto wird er sei jeher von der<br />

Gemeinde erhalten und betreut.<br />

Im Bereich der Liegenschaft Köhlerweg 20 besteht eine Engstelle, welche seit Jahren immer<br />

wieder Ursache für Verkehrsbehinderungen bildet. Der exakte Grenzverlauf ist im fraglichen<br />

Bereich nicht verbindlich festgestellt, nichtsdestotrotz hat die Gemeinde in den vergangenen<br />

Jahren dem Eigentümer der o. a. Liegenschaft diverse Zugeständnisse gemacht, um die<br />

46


mögliche ungestörte Verkehrsanbindung sowohl der im nördlichen Bereich des Köhlerweges<br />

befindlichen Siedlung als auch des dort situierten Tischlereibetriebes zu gewährleisten. Da<br />

die zuletzt getroffene diesbzgl. Vereinbarung mit Ende dieses Jahres ausläuft und der<br />

Liegenschaftseigentümer eine modifizierte Verlängerung der bisherigen Regelung<br />

angeboten hat - der Verkauf einer Teilfläche an die Gemeinde wird von ihm abgelehnt – ist<br />

nunmehr über die weitere Vorgangsweise zu entscheiden.<br />

Es wird daher der Antrag gestellt, diesem Gegenstand die Dringlichkeit zuzuerkennen und<br />

unter dem Tagesordnungspunkt 26 „Allfälliges“ in die Tagesordnung aufzunehmen.<br />

Beschluss über Dringlichkeit: Der Gemeinderat beschloss einstimmig, dem Antrag die<br />

Dringlichkeit zuzuerkennen.<br />

Aufgrund des vorangeführten Sachverhaltes wird der Antrag gestellt, die erforderlichen<br />

Schritte zu setzen bzw. einzuleiten, um<br />

a) den Köhlerweg von den Bundesforsten unentgeltlich in das öffentliche Gut der Gemeinde<br />

zu übernehmen;<br />

b) die Grundgrenze zwischen der Straßenparzelle und der Liegenschaft Köhlerweg 20 –<br />

soweit noch nicht erfolgt – verbindlich feststellen zu lassen;<br />

c) soferne und soweit im fraglichen Bereich ein Grundstreifen der Liegenschaft Köhlerweg<br />

20 für eine ordnungsgemäße Verkehrsabwicklung notwendig ist, die Durchführung eines<br />

Enteignungsverfahrens beim <strong>Land</strong> zu beantragen und<br />

d) den Köhlerweg für den Gemeingebrauch zu widmen und als Gemeindestraße<br />

einzureihen (Verfahren gem. § 11 OÖ. Straßengesetz).<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />

❈<br />

GR. Fuchs: Zunehmende Zerstörung der Parkautomaten kein Vandalismus, sondern<br />

Kriminalität. Verstärkte Präsenz der Polizei wünschenswert.<br />

❈<br />

GR. Nikolaus Wimmer: *Kein Verständnis für einen Gemeinderat, welcher Kurpark mit<br />

Geschäftsgebäude bebauen lässt. *Beamtengehälter Erhöhung linear um 1,85 %.<br />

*Weihnachtswünsche.<br />

❈<br />

GR. Schunn: *Neues VwGH-Erk. Getränkesteuer; *2003 für F nicht erfolgreich, weiterhin<br />

aktive Mitarbeit. *Weihnachtswünsche.<br />

❈<br />

GR. Markus Reitsamer: *Verwirklichung Citymanager unterstützen; * Weihnachtswünsche.<br />

❈<br />

StR. Streibl: Ersuchen um gemeinsame Gespräche, Kritik an Kommunikation über die<br />

Lokalpresse.<br />

GR. Gerda Reitsamer: Offener Brief an StR. Streibl aus Sorge um Volkschulkinder.<br />

❈<br />

47


GR. Nikolaus Wimmer: *Kreisverkehr Grazerstraße nicht fußgängerfreundlich. *Fehlendes<br />

Vorrangzeichen beim Kreisverkehr Eurospar.<br />

Hinweis Mag. Degeneve: Heute fand diesbezügliche Besprechung mit BH statt.<br />

❈<br />

GR. Schunn: Ablehnung Bescheid Kalksteinbruch, Behörde nicht zuständig. Verhinderung<br />

anstreben.<br />

GR. Grießmeier: Dank an Gemeindeverwaltung für Zusammenarbeit, Wünsche für 2004.<br />

❈<br />

Ende 20:30 Uhr<br />

Vorsitzender Bgm. Helmut Haas SPÖ<br />

GR. Engelbert Grießmeier ÖVP<br />

GR. Markus Reitsamer GRÜNE<br />

GR. Haimo Schunn FPÖ<br />

GR. Nikolaus Wimmer FÜR ISCHL<br />

Schriftführerin Doris Kainzner<br />

48

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