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(855 KB) - - Stadtgemeinde Bad Ischl - Land Oberösterreich

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Aufgrund des Ablebens von Herrn Reinhold Wagner wurde es notwendig, die Einrichtung<br />

des <strong>Ischl</strong>er Stadttaxis vertraglich neu zu regeln.<br />

Gemäß den Beratungen im Arbeitskreis Citybus/AST soll die Teilnahme am Stadttaxi<br />

weiterhin grundsätzlich jedem interessierten Taxiunternehmer offen stehen, soferne nicht im<br />

Einzelfall Gründe – wie z. B. Missbrauch des Systems – dagegensprechen und sollen mit<br />

diesen Unternehmen entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen werden. Fahrpreis und<br />

Zuschuss durch die Gemeinde entsprechen der bisherigen Regelung.<br />

Die Einteilung der Fahrten ist von den beauftragten Taxiunternehmen zu regeln. Die neue<br />

Rufnummer für das Stadttaxi wird im wöchentlichen Rythmus jeweils auf ein anderes<br />

Unternehmen geschaltet.<br />

Es entfällt der von der <strong>Stadtgemeinde</strong> früher entrichtete pauschale Vermittlungsbetrag von<br />

€ 0,36 pro vermittelter Fahrt.<br />

Es wird der Antrag gestellt, mit jedem der nachstehend genannten Taxiunternehmen die<br />

nachstehende Vereinbarung abzuschließen:<br />

Schlager, Schuller, Linortner, Reisinger, Putz, Sklona/ÖPNV, Österreicher, Spielbüchler.<br />

VEREINBARUNG<br />

aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> vom 11. Dezember<br />

2003 zwischen der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Pfarrgasse 11, nachstehend<br />

<strong>Stadtgemeinde</strong> genannt, und .........................nachstehend „beauftragtes Taxiunternehmen“<br />

genannt.<br />

1. Gegenstand der Vereinbarung<br />

(1) Die <strong>Stadtgemeinde</strong> ergänzt den Linienverkehr in <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> durch einen<br />

bedarfsorientierten Bestellverkehr (Anruf-Sammeltaxi-Verkehr, im Folgenden AST-<br />

Verkehr genannt).<br />

In der Beilage sind die zu bedienenden Teilbereiche, sowie die für die Abwicklung des<br />

AST-Verkehrs maßgebenden Durchführungsbestimmungen festgelegt.<br />

Das beauftragte Taxiunternehmen übernimmt die Durchführung dieses AST-Verkehrs<br />

ab ..................., 00.00 Uhr, gemeinsam mit den anderen von der <strong>Stadtgemeinde</strong><br />

beauftragten Taxiunternehmen und verpflichtet sich, zu den jeweils im Einvernehmen<br />

mit der <strong>Stadtgemeinde</strong> festgelegten Einsatzzeiten die zur Deckung des Bedarfes<br />

erforderliche Fahrzeuganzahl einzusetzen. Die im AST-Verkehr zu erbringenden<br />

Leistungen werden durch den im Einvernehmen veränderlichen Bedarfsplan bestimmt.<br />

(2) Das beauftragte Taxiunternehmen hat dem AST-Verkehr Priorität vor den übrigen Taxi-<br />

Fahrten einzuräumen. Verstöße hiegegen gelten als grobe Vertragsverletzung<br />

2. Zustand und Einsatz der Fahrzeuge<br />

(1) Das beauftragte Taxiunternehmen setzt nur Kraftfahrzeuge ein, die den jeweils gültigen<br />

gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Straßenverkehrsordnung (StVO), dem<br />

Kraftfahrgesetz (KFG), dem Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelVerkG) und der BO für<br />

nichtlinienmäßigen Personenverkehr entsprechen und für die Beförderung von<br />

mindestens 4 Fahrkunden geeignet sind.<br />

(2) Die im AST-Verkehr eingesetzten KFZ sind entsprechend den Anweisungen der<br />

<strong>Stadtgemeinde</strong> zu kennzeichnen.<br />

(3) Die Abwicklung bzw. Durchführung wird von den beauftragten Taxiunternehmen im<br />

Einvernehmen durchgeführt.<br />

3. Rechtsverhältnisse<br />

(1) Das beauftragte Taxiunternehmen setzt nur zuverlässige Taxi und Mietwagen bzw.<br />

zuverlässige Lenker ein. Es darf nur geschultes Personal den AST-Verkehr<br />

durchführen.<br />

(2) Das Aufsichtspersonal der <strong>Stadtgemeinde</strong> ist berechtigt, jederzeit die ordnungsgemäße<br />

Durchführung des AST-Verkehrs zu überprüfen.<br />

(3) Unternehmer oder deren Mitarbeiter, die trotz Abmahnung gegen die Bestimmungen<br />

dieses Vertrages verstoßen, dürfen nur mehr mit Zustimmung der <strong>Stadtgemeinde</strong> im<br />

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