(855 KB) - - Stadtgemeinde Bad Ischl - Land Oberösterreich
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Baubewilligung ansuchen kann und die Behörde ebenso mittels Bescheid darüber zu<br />
entscheiden hat, sofern der Antrag nicht zurück- oder abzuweisen ist.<br />
Da die durchgeführte Bauführung den baurechtlichen Vorschriften bei plan- und<br />
beschreibungsgemäßer Ausführung und unter Einhaltung aller aufgetragenen<br />
Bedingungen und Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides vom 20. Mai 2003,<br />
Zl. Bau-7578/1-2003/Ha, entspricht, war die nachträgliche Baubewilligung dafür zu<br />
erteilen. Im Weiteren wird auf den Befund und den gutachtlichen Teil der<br />
Verhandlungsschrift des Bausachverständigen verwiesen, welche integrierter<br />
Bestandteil dieses Bescheides des Bürgermeisters ist.<br />
Da auch der Gemeinderat diesbezüglich keine gegenteilige Ansicht vertritt, wird der<br />
Baubescheid erster Instanz des Bürgermeisters, vom 20. Mai 2003, in seinem vollen<br />
Inhalt bestätigt.<br />
zu<br />
II. a) Die schriftliche Vorbringung der Frau Edith und des Herrn Arch DI (FH) Walter<br />
Plieseis, dass sie sich grundsätzlich gegen die geplante Bauführung aussprechen<br />
und darum ersuchen die erteilte Baubewilligung aufzuheben, stellt keinen Einwand im<br />
Sinne des Gesetzes dar. Dies deshalb, da eine Einwändung die Geltendmachung<br />
eines subjektiven Rechtes beinhalten muss, wobei den betreffenden Vorbringungen<br />
jedenfalls entnommen werden können muss, ob eine Verletzung eines subjektiven<br />
Rechtes behauptet und er in diesem verletzt wird. Wie auch mittels Bescheid in<br />
erster Instanz angeführt, sind allgemeine Behauptungen wie gegen das Bauvorhaben<br />
zu sein (VWGH vom 22.09.1967, VWGH. SLG. 7179/A1997) keine Einwändungen im<br />
Sinne des Gesetzes. Es muss ein Einwand nach § 42 AVG idgF und aus den damit<br />
verbundenen Begründungen entnehmbar sein, dass überhaupt die Verletzung des<br />
subjektiven Rechtes behauptet wird.<br />
Der Antrag, dass in der Gemeinde kein Gestaltungsbeirat mit unbefangenen<br />
angelobten Gemeinderäten mit fachlicher Ausbildung existiert, stellt ebenso keinen<br />
Einwand im Sinne des Gesetzes dar. Da dem Einschreiter nicht zusteht darüber zu<br />
urteilen, welche Institutionen seitens der Gemeinde einzurichten sind, wird somit auf<br />
vorangeführte Begründung der Zurückweisung hingewiesen.<br />
Der Einwand, dass es sich ihrer Meinung nach bei der Errichtung der<br />
gegenständlichen Stützmauer um einen Eingriff in das Orts- und <strong>Land</strong>schaftsbild<br />
handelt, sowie die Dimensionierung der Stützmauer in naturschutzbehördliche<br />
Belange einzureihen ist und ihrer Meinung nach auf Grund der erteilten<br />
Baubewilligung die Bauordnung umgangen wird und dadurch in <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> bald jeder<br />
Hügel in kürzester Zeit wie eine balinesische Reisterrasse aussehen könnte, sowie<br />
dass durch das Berufungsschreiben eine Änderung im Nachbarrechtsgesetz verlangt<br />
wird und dass anscheinend seitens der Bezirksbaubehörde ausgesagt wurde, dass<br />
ihnen kein einziger Fall bekannt sei, wo sich jemand so rücksichtslos über die<br />
Baugesetzte hinweggesetzt bzw. diese umgangen hat, stellen ebenso keine<br />
Einwände im Sinne des Gesetzes dar. Zusätzlich wird zu den eingangs angeführten<br />
Begründungen dazu ausgeführt, dass derartige Aussagen auf jeden Fall durch ein<br />
Sachverständigen-Gutachten untermauert werden müssten. Ausserdem ist aufgrund<br />
der für das betroffene Gebiet vorhandenen Widmung und vorherrschenden<br />
Bebauung keine Naturschutzbewilligungen erforderlich. Dazu wurde auch eine<br />
ausreichende Befundung und ein Gutachten des Bausachverständigen erstellt,<br />
welches mitunter auf die Widmung und die rechtmäßige Ausführung entsprechend<br />
den geltenden Baugesetzen hinweist.<br />
Hinsichtlich der Behauptung seitens der Einschreiter, dass die Projektierung<br />
(planliche Darstellung der Fa. Brandl BaugesmbH) mit der tatsächlichen Ausführung<br />
nicht übereinstimmt und deshalb noch einmal seitens der Baubehörde<br />
nachgemessen werden müsste, kann nicht als Einwändung im Sinne des Gesetzes<br />
eingestuft werden, da es sich dabei lediglich um eine Aussage der Einschreiter<br />
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