(855 KB) - - Stadtgemeinde Bad Ischl - Land Oberösterreich
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Der Verkauf bedarf noch der Genehmigung durch die vertretungsbefugten Organe der ÖBB.<br />
Dieser gilt mit der Unterfertigung dieses Vertrages durch die ÖBB als erteilt. Im Fall der<br />
Versagung der Genehmigung wird seitens der ÖBB kein Ersatz für die von der Käuferseite<br />
in der Zwischenzeit getätigten Aufwendungen geleistet.<br />
VII.<br />
Die Käuferseite räumt für sich und ihre Rechtsnachfolger hinsichtlich der<br />
kaufgegenständlichen Grundfläche der Verkäuferin und deren Rechtsnachfolger<br />
unentgeltlich die Dienstbarkeit der entschädigungslosen Duldung aller durch den<br />
Eisenbahnbetrieb verursachter Emissionen, Immissionen und sonstiger Einflüsse und des<br />
Verzichtes auf den Ersatz aller Schäden, die durch den Bestand, Betrieb inkl. Bau- und<br />
Erhaltungsarbeiten und Umbau der Eisenbahn entstehen sowie des Verzichtes auf<br />
Ansprüche aller Art aus dem Titel des Lärmschutzes. Die Verkäuferin nimmt diese<br />
Rechtseinräumungen ausdrücklich an. Die Einräumung dieser Dienstbarkeit wurde bei der<br />
Festlegung des Kaufpreises bereits berücksichtigt, sodass sämtliche Ansprüche der<br />
Käuferseite des dienenden Grundstückes im Zusammenhang mit der Einräumung dieser<br />
Dienstbarkeit auf immerwährende Zeit abgegolten sind. Diese Dienstbarkeit ist in<br />
verdinglichter Form zugunsten des Eisenbahngrundstückes grundbücherlich sicherzustellen.<br />
Für den Fall, dass sich auf dem Kaufgegenstand andere Kabelleitungen oder<br />
sicherungstechnische Einbauten, Leitungen oder sonstige Einrichtungen der Verkäuferin<br />
befinden oder solche künftig aufgefunden werden sollten, verpflichtet sich die Käuferseite,<br />
der Verkäuferin entweder unentgeltlich in grundbücherlicher Form sicherzustellende<br />
Dienstbarkeiten einzuräumen oder diese auf ihre Kosten umzulegen oder umlegen zu lassen<br />
(der Verkäuferin dürfen daraus keine Kosten erwachsen).<br />
VIII.<br />
Die Käuferin ist zur unverzüglichen Herstellung der Grundbuchsordnung auf ihre Kosten<br />
verpflichtet.<br />
IX.<br />
Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen, Änderungen bedürfen der Schriftform.<br />
X.<br />
Festgehalten wird, dass der Kaufgegenstand für die Neuerrichtung einer Straßenbrücke<br />
über die Traun (Lokalbahnbrücke) errichtet wird. Dieses Bauvorhaben liegt im<br />
Bauverbotsbereich der Bahn und ist daher rechtzeitig vor Baubeginn bei den Österr.<br />
Bundesbahnen um eisenbahnrechtliche Ausnahmegenehmigung im Sinne der §§ 38 ff<br />
Eisenbahngesetz 1957 anzusuchen. Vor Beginn der Bauarbeiten ist weiters insbesondere<br />
mit dem zuständigen Disponenten Energie/Technik der Elektrobetriebsstelle Attnang-<br />
Puchheim (Tel. 07674/6082621) sowie mit dem Geschäftsbereich Telekom Regionalleitung<br />
Mitte SB Attnang-Puchheim (Tel. 07674/6084877) das Einvernehmen herzustellen. Weiters<br />
befinden sich im Baubereich bahnfremde Leitungen der Energie AG sowie der OÖ. Ferngas,<br />
sodass vor Baubeginn mit diesen Leitungseigentümern ebenso das Einvernehmen<br />
herzustellen ist.<br />
XI.<br />
Die Veräußerung des kaufgegenständlichen Grundstückes erfolgt weiters unter der<br />
Bedingung, dass die <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> der Auflassung eines schienengleichen<br />
Eisenbahnüberganges im gegenständlichen Bereich zustimmt. Sollte die Auflassung der<br />
Eisenbahnkreuzung innerhalb von 10 Jahren ab Kaufvertragsabschluss nicht realisiert<br />
werden, so verpflichtet sich die <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, an die Verkäuferin ein Pönale in<br />
der Höhe von € 15.000,-- zu bezahlen.<br />
XII.<br />
Sämtliche im Zusammenhang mit dem Erwerb sowie mit der von der Käuferin<br />
durchzuführenden Vermessung, Vertragserrichtung und Verbücherung anfallenden Kosten,<br />
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