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(855 KB) - - Stadtgemeinde Bad Ischl - Land Oberösterreich

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Der Verkauf bedarf noch der Genehmigung durch die vertretungsbefugten Organe der ÖBB.<br />

Dieser gilt mit der Unterfertigung dieses Vertrages durch die ÖBB als erteilt. Im Fall der<br />

Versagung der Genehmigung wird seitens der ÖBB kein Ersatz für die von der Käuferseite<br />

in der Zwischenzeit getätigten Aufwendungen geleistet.<br />

VII.<br />

Die Käuferseite räumt für sich und ihre Rechtsnachfolger hinsichtlich der<br />

kaufgegenständlichen Grundfläche der Verkäuferin und deren Rechtsnachfolger<br />

unentgeltlich die Dienstbarkeit der entschädigungslosen Duldung aller durch den<br />

Eisenbahnbetrieb verursachter Emissionen, Immissionen und sonstiger Einflüsse und des<br />

Verzichtes auf den Ersatz aller Schäden, die durch den Bestand, Betrieb inkl. Bau- und<br />

Erhaltungsarbeiten und Umbau der Eisenbahn entstehen sowie des Verzichtes auf<br />

Ansprüche aller Art aus dem Titel des Lärmschutzes. Die Verkäuferin nimmt diese<br />

Rechtseinräumungen ausdrücklich an. Die Einräumung dieser Dienstbarkeit wurde bei der<br />

Festlegung des Kaufpreises bereits berücksichtigt, sodass sämtliche Ansprüche der<br />

Käuferseite des dienenden Grundstückes im Zusammenhang mit der Einräumung dieser<br />

Dienstbarkeit auf immerwährende Zeit abgegolten sind. Diese Dienstbarkeit ist in<br />

verdinglichter Form zugunsten des Eisenbahngrundstückes grundbücherlich sicherzustellen.<br />

Für den Fall, dass sich auf dem Kaufgegenstand andere Kabelleitungen oder<br />

sicherungstechnische Einbauten, Leitungen oder sonstige Einrichtungen der Verkäuferin<br />

befinden oder solche künftig aufgefunden werden sollten, verpflichtet sich die Käuferseite,<br />

der Verkäuferin entweder unentgeltlich in grundbücherlicher Form sicherzustellende<br />

Dienstbarkeiten einzuräumen oder diese auf ihre Kosten umzulegen oder umlegen zu lassen<br />

(der Verkäuferin dürfen daraus keine Kosten erwachsen).<br />

VIII.<br />

Die Käuferin ist zur unverzüglichen Herstellung der Grundbuchsordnung auf ihre Kosten<br />

verpflichtet.<br />

IX.<br />

Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen, Änderungen bedürfen der Schriftform.<br />

X.<br />

Festgehalten wird, dass der Kaufgegenstand für die Neuerrichtung einer Straßenbrücke<br />

über die Traun (Lokalbahnbrücke) errichtet wird. Dieses Bauvorhaben liegt im<br />

Bauverbotsbereich der Bahn und ist daher rechtzeitig vor Baubeginn bei den Österr.<br />

Bundesbahnen um eisenbahnrechtliche Ausnahmegenehmigung im Sinne der §§ 38 ff<br />

Eisenbahngesetz 1957 anzusuchen. Vor Beginn der Bauarbeiten ist weiters insbesondere<br />

mit dem zuständigen Disponenten Energie/Technik der Elektrobetriebsstelle Attnang-<br />

Puchheim (Tel. 07674/6082621) sowie mit dem Geschäftsbereich Telekom Regionalleitung<br />

Mitte SB Attnang-Puchheim (Tel. 07674/6084877) das Einvernehmen herzustellen. Weiters<br />

befinden sich im Baubereich bahnfremde Leitungen der Energie AG sowie der OÖ. Ferngas,<br />

sodass vor Baubeginn mit diesen Leitungseigentümern ebenso das Einvernehmen<br />

herzustellen ist.<br />

XI.<br />

Die Veräußerung des kaufgegenständlichen Grundstückes erfolgt weiters unter der<br />

Bedingung, dass die <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> der Auflassung eines schienengleichen<br />

Eisenbahnüberganges im gegenständlichen Bereich zustimmt. Sollte die Auflassung der<br />

Eisenbahnkreuzung innerhalb von 10 Jahren ab Kaufvertragsabschluss nicht realisiert<br />

werden, so verpflichtet sich die <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, an die Verkäuferin ein Pönale in<br />

der Höhe von € 15.000,-- zu bezahlen.<br />

XII.<br />

Sämtliche im Zusammenhang mit dem Erwerb sowie mit der von der Käuferin<br />

durchzuführenden Vermessung, Vertragserrichtung und Verbücherung anfallenden Kosten,<br />

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