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(855 KB) - - Stadtgemeinde Bad Ischl - Land Oberösterreich

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Die Einschreiter seien durch den Erlass des Bürgermeister-Bescheides benachteiligt und<br />

ersuchen daher die Baubewilligung aufzuheben und für eine neuerliche Entscheidung dem<br />

Gemeinderat zu übertragen. Dadurch wird eingebracht, dass <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> weder über einen<br />

Gestaltungsbeirat, noch über unbefangene angelobte Gemeinderäte mit fachlicher<br />

Ausbildung (wie Architekten, Baumeister, Juristen) verfügt und somit keine objektive<br />

Entscheidung erfolgen kann. Deshalb wurde auch die Berufung an den <strong>Land</strong>eshauptmann<br />

durch die Antragsteller weitergeleitet.<br />

Im Weiteren wird eingewendet bzw. begründet, dass durch das beantragte Bauwerk es sich<br />

um keine Stützmauer im herkömmlichen Sinne handle, sondern um eine<br />

bewilligungspflichtige Einfriedung aus Bruchsteinmauerwerk (Erlass zu § 24, Abs. 7 der OÖ<br />

Bauordnung), welche hinterfüllt worden ist, um die allgemein bekannten Baugesetze zu<br />

umgehen. Dies erkennt man auch daraus,aus Sicht des Einschreiters, dass die Mauer vor<br />

Erlangen der notwendigen Bewilligungen bereits errichtet wurde und erst dann die<br />

notwendigen Gutachten für die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung beantragt<br />

wurden.<br />

Auch fühlen sich die Einschreiter durch die Errichtung des 1 m hohen Lattenzaunes in ihrer<br />

Aussicht gestört und beschweren sich gleichzeitig darüber, dass ein Maschendrahtzaun<br />

auch als Absturzsicherung ausreichend gewesen und die Sichtbeeinträchtigung dadurch<br />

nicht noch mehr verschlechtert worden wäre.<br />

Weiters bezweifeln die Einschreiter, dass diese Mauer keinen zerstörerischen Eingriff in das<br />

Orts- und <strong>Land</strong>schaftsbild darstelle und bezeichnen mitunter das von der Genehmigung<br />

betroffene Stützmauer-Bauwerk als „Flussverbauung, oben am Hubkogl“. Es wird auch<br />

ihrerseits bestritten, dass die Projektierung mit der tatsächlichen Ausführung übereinstimmt<br />

und sie der Meinung sind, seitens der Bauabteilung müsste diese Mauer deshalb noch<br />

einmal nachgemessen werden. Auch wird durch sie gefordert, dass die Gemeinderäte und<br />

eventuell Sachverständige diese Mauer noch einmal besichtigen sollten und gleichzeitig in<br />

ihrer Beurteilung die Kurzone mit 1 einbeziehen sollen. Auch soll die Auslegung der hiesigen<br />

Bauabteilung – durch den Bausachverständigen Ing. Thomas Siegl – überdacht werden, ob<br />

es sich durch das betroffene Bauwerk nicht tatsächlich um einen Eingriff in das Orts- und<br />

<strong>Land</strong>schaftsbild handle, welcher mitunter nicht vertretbar sei. Dabei wird der ehemalige<br />

Steinbruch in einem Gewerbegebiet zitiert und der § 24, Abs. 1, Zi 2 der OÖ Bauordnung<br />

angeführt.<br />

Ebenso wurde mehrmals durch die Einschreiter angeregt, ob es sich nicht durch die<br />

überdimensionale Ausdehnung der Stützmauer um eine naturschutzbehördliche<br />

Zuständigkeit handeln würde und diese Behörde sollte dann gegen diese Errichtung<br />

einschreiten.<br />

Auch wurde mitunter mehrmals angeführt, dass ihrer Meinung nach das Gesetz hier<br />

missbraucht werden würde und die Bauordnung hintergangen wird, da keine<br />

Grenzabstände zu der Stützmauer eingehalten werden. Dabei wird auch die Einschränkung<br />

der Belichtung ihres Grundstückes angesprochen und gerügt, dass man als<br />

Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Aussicht hat und werden dadurch von ihnen<br />

auch Änderungen der Gesetze (zB Änderung des Nachbarrechtsgesetzes des ABGB)<br />

angeregt.<br />

Schlussendlich wird noch einmal angeführt, dass die illegal errichtete Mauer deshalb nicht<br />

so schnell abgerissen werden kann, weil ihrer Meinung nach <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> den Standpunkt<br />

vertritt, dass was einmal steht, nicht mehr abgerissen werden wird.<br />

Darüber hat der Gemeinderat erwogen:<br />

zu<br />

I. Wie bereits mittels Bescheid des Bürgermeisters in erster Instanz begründet, hat die<br />

Baubehörde nach § 95 der Oö Bauordnung 1994 idgF, bei einem<br />

Baubewilligungsansuchen gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen,<br />

sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat.<br />

Dies gilt auch für Bauvorhaben, welche als bewilligungslose bauliche Anlagen<br />

errichtet wurden, da gemäß § 49 der Oö Bauordnung 1994 der Eigentümer einer<br />

bewilligungslosen baulichen Anlage um die nachträgliche Erteilung der<br />

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