(855 KB) - - Stadtgemeinde Bad Ischl - Land Oberösterreich
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Steuern und Gebühren jeglicher Art trägt die Käuferin, auch wenn sie der Verkäuferin direkt<br />
vorgeschrieben werden sollten.<br />
Dieser Kaufvertrag wird in einer Ausfertigung errichtet, die zunächst zur grundbücherlichen<br />
Durchführung bestimmt ist und dann der Käuferin verbleibt. Die Verkäuferin erhält eine<br />
einfache Vertragskopie.<br />
XIII.<br />
Sohin erteilen die Vertragsparteien ihre ausdrückliche Einwilligung, dass nachstehende<br />
grundbücherliche Eintragungen vorgenommen werden können:<br />
1. Ob der Liegenschaft EZ 4409, GB. 02001 Eisenbahnbuch, die Abschreibung des<br />
Grundstückes 384/13 vom Gutsbestande dieser Liegenschaft und Zuschreibung zum<br />
Gutsbestand der Liegenschaft EZ. 475 des Grundbuches 42019 Reiterndorf.<br />
2. a) Ob der Liegenschaft EZ. 475 des Grundbuches 42019 Reiterndorf die Einverleibung<br />
der Dienstbarkeit der entschädigungslosen Duldung aller durch den Eisenbahnbetrieb<br />
verursachter Emissionen, Immissionen und sonstiger Einflüsse und des Verzichtes auf<br />
den Ersatz aller Schäden, die durch den Bestand, Betrieb inkl. Bau- und<br />
Erhaltungsarbeiten und Umbau der Eisenbahn entstehen sowie des Verzichtes auf<br />
Ansprüche aller Art aus dem Titel des Lärmschutzes gemäß Pkt. VII. dieses Vertrages<br />
zugunsten der Verkäuferin.<br />
b) Im Gutsbestandsblatt der Liegenschaft EZ. 4409, Grundbuch 02001 Eisenbahnbuch<br />
als dem herrschenden Gut die Ersichtlichmachung dieser unter 2. a) bezeichneten<br />
Dienstbarkeit als Recht.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />
Pkt. 12. EZ. 41 und EZ. 573, GB. <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Löschung einer Reallast<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />
Als die Gemeinde im Jahre 1959 den „Bayrischen Hof“ an die Ehegatten Franz und Maria<br />
Lindmayr veräußerte, wurde damals zugunsten der Gemeinde die Reallast einverleibt,<br />
„...dass diese Liegenschaft im bisherigen Umfange ...“ der Verwendung als Gast- und<br />
Beherberungsbetrieb zu dienen habe. Der Gemeinderat hat in den folgenden Jahrzehnten<br />
wiederholt einer Einschränkung dieser Verbindlichkeit zugestimmt. Im weiteren wurde die<br />
Stammliegenschaft in 3 Liegenschaften geteilt und je an Franz Lindmayr (EZ. 572, Parz.<br />
64/1), Siegfried Lindmayr (EZ. 573, Parz. 64/2) und Elisabeth Lindmayr (EZ. 41, Parz. 64/3)<br />
übergeben.<br />
Durch die Teilung besteht diese Reallast nun auf allen 3 Liegenschaften.<br />
Der Anwalt der 3 Geschwister ist an die <strong>Stadtgemeinde</strong> mit dem Ansinnen herangetreten,<br />
die Reallast hinsichtlich der Liegenschaften Siegfried und Elisabeth Lindmayr zu löschen,<br />
„...da diese Objekte niemals gastronomisch genutzt wurden...“.<br />
Es wird der Antrag gestellt, die Löschung der Reallast bzgl. dieser beiden Liegenschaften<br />
zu beschließen.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Verlangen von GR. Nikolaus Wimmer auf Protokollierung seiner Wortmeldung:<br />
„Das Hotel Bayrischer Hof war Eigentum der Gemeinde <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> und wurde 1959 an die neuen Besitzer<br />
verkauft. Im Kaufvertrag wurde sinngemäß vereinbart: Der Gast- und Beherbergungsbetrieb sei in vollem<br />
Umfang aufrecht zu erhalten, zeitgemäß auszustatten und jede Weiterung diesem Zweck zuzuführen. Dazu die<br />
grundbücherliche Erklärung 1960, Auszug: ‚Mit diesem Verkauf hat die <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> vornehmlich die<br />
Absicht verbunden, diese Liegenschaft als Gasthof für den Kurort zu erhalten, weil es für <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> nach dem<br />
Verlust mehrerer Großhotels von größtem öffentlichen Interesse ist, Fermdenbeherbergungsstätten und<br />
Gastwirtschaften für den für die Stadt lebenswichtigen Fremdenverkehr zur Verfügung zu haben. Im Sinne dieser<br />
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