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(855 KB) - - Stadtgemeinde Bad Ischl - Land Oberösterreich

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AST-Verkehr eingesetzt werden. Als Verstoß gilt auch unkorrektes Verhalten gegenüber<br />

den Fahrkunden und <strong>Stadtgemeinde</strong>-Organen.<br />

4. Leistungsnachweis<br />

(1) Das beauftragte Taxiunternehmen hat den schriftlichen Nachweis über die tatsächlich<br />

erbrachten Fahrtleistungen zu führen. Dieser ist monatlich abzuschließen und mit<br />

Unterschrift versehen im darauf folgenden Monat der <strong>Stadtgemeinde</strong> zu übersenden.<br />

Für die Berechnung der Fahrtleistungen sind die Unterlagen der Taxiunternehmer<br />

maßgebend. Die <strong>Stadtgemeinde</strong> ist jederzeit berechtigt, diese Leistungsnachweise zu<br />

überprüfen.<br />

(2) Die Abrechnung hat in Form einer monatlichen Gesamtabrechnung zu erfolgen. Zur<br />

Verifizierung der monatlichen Gesamtabrechnung erhält die <strong>Stadtgemeinde</strong> eine<br />

Zusammenstellung der AST-Aufträge inkl. Fahrscheinabschnitte.<br />

Diese Unterlagen müssen aus statistischen Gründen die beförderten Personen, sowie<br />

die verkauften Fahrkartengattungen enthalten.<br />

5. Allgemeine Vertragsbedingungen<br />

(1) Es gilt die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr.<br />

(2) Die Wahrung der verkehrlichen Belange bleibt ausschließlich der <strong>Stadtgemeinde</strong><br />

vorbehalten. Die beauftragten Taxiunternehmen und deren Mitarbeiter haben die<br />

<strong>Stadtgemeinde</strong> hierbei im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben nach besten Kräften zu<br />

unterstützen.<br />

(3) Das beauftragte Taxiunternehmen hat das von der <strong>Stadtgemeinde</strong> vorgegebene Tarif-<br />

System anzuwenden. Im AST-Verkehr dürfen nur Fahrausweise der <strong>Stadtgemeinde</strong><br />

verkauft werden. Die <strong>Stadtgemeinde</strong> ist berechtigt, die Einhaltung dieser Bestimmungen<br />

durch Kontrollpersonal zu überwachen.<br />

(4) Das beauftragte Taxiunternehmen haftet für den Verlust der von der <strong>Stadtgemeinde</strong> zur<br />

Verfügung gestellten Fahrscheine.<br />

6. Vergütungen<br />

(1) Das beauftragte Taxiunternehmen erhält für jede ordnungsgemäß erbrachte Stadttaxi-<br />

Fahrt den vereinbarten Taxitarif (inkl. MwSt.) in der Höhe von € 6,18. Davon abzuziehen<br />

ist jeweils der von jedem Fahrgast zu entrichtende Betrag von € 1,60 (Kinder bis<br />

15 Jahre fahren mit einer Begleitperson gratis).<br />

In diesem Preis sind die im Taxigewerbe üblichen Serviceleistungen gegenüber den<br />

Fahrkunden enthalten (z. B. nach Maßgabe des vorhandenen Platzes inkl. ein Kinderwagen<br />

und ein Gepäckstück pro Fahrgast). Darüber hinausgehende Serviceleistungen sind von den<br />

Fahrgästen nach dem ortsüblichen Tarif zu bezahlen.<br />

(2) Jede Auftragsfahrt wird durch die Unterschrift des zuletzt aussteigenden Fahrkunden<br />

bestätigt. Blankounterschriften sind nicht zulässig.<br />

7. Zahlung der Vergütung<br />

(1) Die Abrechnung des vereinnahmten Fahrscheinentgeltes aus dem AST-Verkehr, sowie<br />

der erbrachten Fahrtleistungen ist jeweils im Folgemonat der <strong>Stadtgemeinde</strong> zu<br />

übermitteln.<br />

(2) Der Differenzbetrag zwischen der Vergütung für die fristgerecht nachgewiesenen und<br />

unbestrittenen Fahrtleistungen und dem vereinnahmten Fahrscheinentgelt wird von der<br />

<strong>Stadtgemeinde</strong> innerhalb von 14 Tagen überwiesen.<br />

(3) Für Fehlbeträge, die sich bei der Abrechnung über das vereinnahmte Fahrscheinentgelt<br />

ergeben, haftet das beauftragte Taxiunternehmen gegenüber der <strong>Stadtgemeinde</strong>.<br />

8. Haftung<br />

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