(855 KB) - - Stadtgemeinde Bad Ischl - Land Oberösterreich
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AST-Verkehr eingesetzt werden. Als Verstoß gilt auch unkorrektes Verhalten gegenüber<br />
den Fahrkunden und <strong>Stadtgemeinde</strong>-Organen.<br />
4. Leistungsnachweis<br />
(1) Das beauftragte Taxiunternehmen hat den schriftlichen Nachweis über die tatsächlich<br />
erbrachten Fahrtleistungen zu führen. Dieser ist monatlich abzuschließen und mit<br />
Unterschrift versehen im darauf folgenden Monat der <strong>Stadtgemeinde</strong> zu übersenden.<br />
Für die Berechnung der Fahrtleistungen sind die Unterlagen der Taxiunternehmer<br />
maßgebend. Die <strong>Stadtgemeinde</strong> ist jederzeit berechtigt, diese Leistungsnachweise zu<br />
überprüfen.<br />
(2) Die Abrechnung hat in Form einer monatlichen Gesamtabrechnung zu erfolgen. Zur<br />
Verifizierung der monatlichen Gesamtabrechnung erhält die <strong>Stadtgemeinde</strong> eine<br />
Zusammenstellung der AST-Aufträge inkl. Fahrscheinabschnitte.<br />
Diese Unterlagen müssen aus statistischen Gründen die beförderten Personen, sowie<br />
die verkauften Fahrkartengattungen enthalten.<br />
5. Allgemeine Vertragsbedingungen<br />
(1) Es gilt die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr.<br />
(2) Die Wahrung der verkehrlichen Belange bleibt ausschließlich der <strong>Stadtgemeinde</strong><br />
vorbehalten. Die beauftragten Taxiunternehmen und deren Mitarbeiter haben die<br />
<strong>Stadtgemeinde</strong> hierbei im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben nach besten Kräften zu<br />
unterstützen.<br />
(3) Das beauftragte Taxiunternehmen hat das von der <strong>Stadtgemeinde</strong> vorgegebene Tarif-<br />
System anzuwenden. Im AST-Verkehr dürfen nur Fahrausweise der <strong>Stadtgemeinde</strong><br />
verkauft werden. Die <strong>Stadtgemeinde</strong> ist berechtigt, die Einhaltung dieser Bestimmungen<br />
durch Kontrollpersonal zu überwachen.<br />
(4) Das beauftragte Taxiunternehmen haftet für den Verlust der von der <strong>Stadtgemeinde</strong> zur<br />
Verfügung gestellten Fahrscheine.<br />
6. Vergütungen<br />
(1) Das beauftragte Taxiunternehmen erhält für jede ordnungsgemäß erbrachte Stadttaxi-<br />
Fahrt den vereinbarten Taxitarif (inkl. MwSt.) in der Höhe von € 6,18. Davon abzuziehen<br />
ist jeweils der von jedem Fahrgast zu entrichtende Betrag von € 1,60 (Kinder bis<br />
15 Jahre fahren mit einer Begleitperson gratis).<br />
In diesem Preis sind die im Taxigewerbe üblichen Serviceleistungen gegenüber den<br />
Fahrkunden enthalten (z. B. nach Maßgabe des vorhandenen Platzes inkl. ein Kinderwagen<br />
und ein Gepäckstück pro Fahrgast). Darüber hinausgehende Serviceleistungen sind von den<br />
Fahrgästen nach dem ortsüblichen Tarif zu bezahlen.<br />
(2) Jede Auftragsfahrt wird durch die Unterschrift des zuletzt aussteigenden Fahrkunden<br />
bestätigt. Blankounterschriften sind nicht zulässig.<br />
7. Zahlung der Vergütung<br />
(1) Die Abrechnung des vereinnahmten Fahrscheinentgeltes aus dem AST-Verkehr, sowie<br />
der erbrachten Fahrtleistungen ist jeweils im Folgemonat der <strong>Stadtgemeinde</strong> zu<br />
übermitteln.<br />
(2) Der Differenzbetrag zwischen der Vergütung für die fristgerecht nachgewiesenen und<br />
unbestrittenen Fahrtleistungen und dem vereinnahmten Fahrscheinentgelt wird von der<br />
<strong>Stadtgemeinde</strong> innerhalb von 14 Tagen überwiesen.<br />
(3) Für Fehlbeträge, die sich bei der Abrechnung über das vereinnahmte Fahrscheinentgelt<br />
ergeben, haftet das beauftragte Taxiunternehmen gegenüber der <strong>Stadtgemeinde</strong>.<br />
8. Haftung<br />
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