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(855 KB) - - Stadtgemeinde Bad Ischl - Land Oberösterreich

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Sinne des Gesetzes anerkannt, da eine Verletzung der subjektiv öffentlichen Rechte daraus<br />

nicht erkennbar waren.<br />

Gegen den Bescheid der Baubehörde 1. Instanz wurde in offener Frist durch die Partei Edith<br />

Plieseis, Hütterweg 9 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, und auch ihren Gatten, DI (FH) Walter Plieseis,<br />

gleiche Adresse, Berufung eingebracht.<br />

Nach Prüfung des Sachverhaltes durch den Gemeinderat der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> als<br />

Baubehörde zweiter Instanz ergeht folgender Spruch:<br />

Spruch:<br />

I. Der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters vom 20. Mai 2003, Zl.<br />

Bau-7578/1-2003/Ha wird in seinem vollen Inhalt bestätigt.<br />

II. Die gegen den Bescheid der Baubehörde 1. Instanz eingebrachte Berufung der Frau<br />

Edith Plieseis und auch ihres Gatten DI (FH) Walter Plieseis, beide wohnhaft in<br />

Hütterweg 9 a, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, hinsichtlich der schriftlichen Vorbringung, der<br />

privatrechtlichen Einwände und der öffentlich rechtlichen Einwände, werden<br />

abgewiesen, als unzulässig zurückgewiesen bzw. auf den Zivilrechtsweg verwiesen.<br />

a) Somit werden die schriftlichen Vorbringungen der Frau Edith und des Herrn Arch.<br />

DI (FH) Walter Plieseis, welche mittels Schreiben vom 12. Juni 2003 (Eingang im<br />

Stadtamt <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> 13. Juni 2003, Zl. Bau-7578/11-2003), dass sie sich<br />

grundsätzlich gegen die geplante Bauführung aussprechen und ersuchen, die<br />

erteilte Baubewilligung aufzuheben, sowie den Antrag, dass es in der Gemeinde<br />

keinen Gestaltungsbeirat mit unbefangenen, angelobten Gemeinderäten mit<br />

fachlicher Ausbildung gibt und es sich ihrer Meinung nach bei der Errichtung der<br />

gegenständlichen Stützmauer um einen Eingriff in das Orts- und <strong>Land</strong>schaftsbild<br />

handelt, sowie die Dimensionierung der Stützmauer in naturschutzbehördliche<br />

Belange einzureihen ist und ihrer Meinung nach aufgrund der erteilten<br />

Baubewilligung die Bauordnung umgangen wird und dadurch in <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> bald<br />

jeder Hügel in kürzester Zeit wie eine Balinesische Reisterrasse aussehen könnte<br />

und sie durch ihr Berufungsschreiben eine Änderung im Nachbarrechtsgesetz<br />

verlangen und mitunter auch festhalten, dass seitens der Bezirksbaubehörde<br />

ausgesagt wurde, dass ihnen kein einziger Fall bekannt sei, wo sich jemand so<br />

rücksichtslos über die Baugesetze hinweggesetzt bzw. sie umgangen hat, da sie<br />

keine Einwände im Sinne des Gesetzes darstellen, als unzulässig<br />

zurückgewiesen.<br />

b) Der privatrechtliche Einwand der Ehegatten Plieseis, dass durch die Wandhöhe<br />

der planlich dargestellten 3,5 m hohen und ihrer Meinung nach noch höher<br />

ausgeführten Wand von ca. 0,5 – 1 m eine dadurch entstehende<br />

Aussichtseinschränkung entsteht und somit eine Entwertung ihrer Liegenschaft<br />

daraus resultiert, wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen.<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ( AVG)<br />

2. §§ 5, 35, 42 Oö Bauordnung 1994, LGBl. 66/1994 idF LGBl. 70/98 v. 12.08.1998<br />

3. § 8 Oö Bautechnikgesetz 1994, LGBl. 67/1994 idF LGBl. 103/98 v. 18.12. 1998<br />

4. Oö Bautechnikverordnung, LGBl.106/1994 idF LGBl. 59/1999 v. 30.07.1999<br />

5. Oö Baustoffzulassungsverordnung, LGBl. 106/1994 v. 21.12.1994<br />

6. § 22Oö Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. 114/93 v. 23.12.1993<br />

7. Oö Gemeindeordnung, LGBl. 91/1990<br />

8. § 1 Oö Gemeindeverwaltungabgabenverordnung1995, LGBl. 114/95<br />

Begründung:<br />

Die eingebrachte Berufung beinhaltet im Wesentlichen – soweit auch eindeutig aus dem<br />

angeführten Berufungsschreiben erkennbar – folgende Anträge und Begründungen:<br />

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