(855 KB) - - Stadtgemeinde Bad Ischl - Land Oberösterreich
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Das beauftragte Taxiunternehmen erklärt ausdrücklich, die <strong>Stadtgemeinde</strong> von Ansprüchen<br />
von Fahrkunden oder Dritter, sowie von mitfahrenden Kontrollorganen schad- und klaglos zu<br />
halten.<br />
9. Vereinbarungsbeginn und -dauer<br />
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit – beginnend mit ......................2003 -<br />
geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien zu jedem Monatsletzten schriftlich<br />
gekündigt werden.<br />
(2) Bei Vorliegen einer groben Vertragsverletzung eines Vertragspartners ist der jeweils<br />
andere Vertragspartner berechtigt, diese Vereinbarung sofort vorzeitig aufzulösen. Eine<br />
solche liegt beim beauftragten Taxiunternehmen unter anderem dann vor, wenn es den<br />
AST-Verkehr wiederholt, trotz schriftlicher Abmahnung, nicht vereinbarungsgemäß<br />
durchführt bzw. wenn es die Interessen der <strong>Stadtgemeinde</strong> schädigt.<br />
10. Gerichtsstand<br />
Die Vertragsparteien sichern sich gegenseitig zu, alle im Zusammenhang mit dieser<br />
Vereinbarung anfallenden Probleme im Geiste loyaler und vertrauensvoller Zusammenarbeit<br />
nach Möglichkeit einer beiderseits befriedigenden Lösung zuzuführen. Bei verbleibenden<br />
Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung<br />
entscheiden die ordentlichen Gerichte. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>.<br />
11. Ausfertigung dieser Vereinbarung<br />
Die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben trägt<br />
die <strong>Stadtgemeinde</strong>. Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragspartner<br />
erhält eine Ausfertigung. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Form.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />
Pkt. 24. Alkoholverbot auf öffentlichen Flächen, Verordnung<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />
Der Gemeinderat hat vor 2 Jahren eine Verordnung beschlossen, mit welcher der Konsum<br />
von alkoholischen Getränken auf bestimmten öffentlichen Plätzen verboten wird. Der<br />
Finanzausschuss hat aufgrund bekannter Mißstände im Stadtteil Gries vorgeschlagen, das<br />
Alkoholverbot wie folgt zu erweitern:<br />
- Südlicher Brückenkopf der Elisabeth-Brücke<br />
- Leharkai bis zum Haus Stelzhamerkai 2 (Kieneswenger)<br />
- Verbindungsgässchen zwischen Grazerstraße und Leharkai<br />
- Grazerstraße bis zum Beginn des Sterzweges<br />
- Siriuskoglgasse bis zum Haus 11<br />
- Traunkai bis zur Kreuzung mit der Griesgasse<br />
- Straus-Kai<br />
- Griesgasse<br />
- Parkplatz Gries<br />
- Traunberme südseitig von der Elisabeth-Hauptbrücke flussabwärts bis zur<br />
Eisenbahnbrücke<br />
Es wird daher der Antrag gestellt, die nachstehende Verordnung zu beschließen<br />
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