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(855 KB) - - Stadtgemeinde Bad Ischl - Land Oberösterreich

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Das beauftragte Taxiunternehmen erklärt ausdrücklich, die <strong>Stadtgemeinde</strong> von Ansprüchen<br />

von Fahrkunden oder Dritter, sowie von mitfahrenden Kontrollorganen schad- und klaglos zu<br />

halten.<br />

9. Vereinbarungsbeginn und -dauer<br />

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit – beginnend mit ......................2003 -<br />

geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien zu jedem Monatsletzten schriftlich<br />

gekündigt werden.<br />

(2) Bei Vorliegen einer groben Vertragsverletzung eines Vertragspartners ist der jeweils<br />

andere Vertragspartner berechtigt, diese Vereinbarung sofort vorzeitig aufzulösen. Eine<br />

solche liegt beim beauftragten Taxiunternehmen unter anderem dann vor, wenn es den<br />

AST-Verkehr wiederholt, trotz schriftlicher Abmahnung, nicht vereinbarungsgemäß<br />

durchführt bzw. wenn es die Interessen der <strong>Stadtgemeinde</strong> schädigt.<br />

10. Gerichtsstand<br />

Die Vertragsparteien sichern sich gegenseitig zu, alle im Zusammenhang mit dieser<br />

Vereinbarung anfallenden Probleme im Geiste loyaler und vertrauensvoller Zusammenarbeit<br />

nach Möglichkeit einer beiderseits befriedigenden Lösung zuzuführen. Bei verbleibenden<br />

Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung<br />

entscheiden die ordentlichen Gerichte. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>.<br />

11. Ausfertigung dieser Vereinbarung<br />

Die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben trägt<br />

die <strong>Stadtgemeinde</strong>. Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragspartner<br />

erhält eine Ausfertigung. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Form.<br />

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />

Pkt. 24. Alkoholverbot auf öffentlichen Flächen, Verordnung<br />

Berichterstatter und Antragsteller: Bgm. Helmut Haas<br />

Der Gemeinderat hat vor 2 Jahren eine Verordnung beschlossen, mit welcher der Konsum<br />

von alkoholischen Getränken auf bestimmten öffentlichen Plätzen verboten wird. Der<br />

Finanzausschuss hat aufgrund bekannter Mißstände im Stadtteil Gries vorgeschlagen, das<br />

Alkoholverbot wie folgt zu erweitern:<br />

- Südlicher Brückenkopf der Elisabeth-Brücke<br />

- Leharkai bis zum Haus Stelzhamerkai 2 (Kieneswenger)<br />

- Verbindungsgässchen zwischen Grazerstraße und Leharkai<br />

- Grazerstraße bis zum Beginn des Sterzweges<br />

- Siriuskoglgasse bis zum Haus 11<br />

- Traunkai bis zur Kreuzung mit der Griesgasse<br />

- Straus-Kai<br />

- Griesgasse<br />

- Parkplatz Gries<br />

- Traunberme südseitig von der Elisabeth-Hauptbrücke flussabwärts bis zur<br />

Eisenbahnbrücke<br />

Es wird daher der Antrag gestellt, die nachstehende Verordnung zu beschließen<br />

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