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Global Mobility in den EU-Mitgliedstaaten

Die Europäische Union (EU) ist ein aus 28 europäischen Ländern bestehender wirtschaftlicher und politischer Staatenverbund. Was als reine Wirtschaftsgemeinschaft begonnen hatte, entwickelte sich mit der Ausdehnung der Zusammenarbeit auf politische Bereiche wie Asyl, Migration, Justiz, Sicherheit, Energie, Umwelt und Aussenpolitik zu einer einzigartigen politischen Organisation.

Die Europäische Union (EU) ist ein aus 28 europäischen Ländern bestehender wirtschaftlicher und politischer Staatenverbund. Was als reine Wirtschaftsgemeinschaft begonnen hatte, entwickelte sich mit der Ausdehnung der Zusammenarbeit auf politische Bereiche wie Asyl, Migration, Justiz, Sicherheit, Energie, Umwelt und Aussenpolitik zu einer einzigartigen politischen Organisation.

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länder<br />

Serie<br />

Serie – Teil X<br />

Die neuen <strong>EU</strong>-<strong>Mitgliedstaaten</strong>: Zypern<br />

+++ In diesem Beitrag wird der neue <strong>EU</strong>-Mitgliedstaat Zypern vorgestellt und e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong> die gesetzlichen<br />

Regelungen des zypriotischen Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrechts gegeben. +++<br />

Probezeit<br />

Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />

wird e<strong>in</strong>e Probezeit von <strong>in</strong> der Regel 26 Wochen<br />

vere<strong>in</strong>bart, <strong>in</strong> welcher beidseitig ohne<br />

Angabe von Grün<strong>den</strong> das Arbeitsverhältnis<br />

beendet wer<strong>den</strong> kann.<br />

länder<br />

Friederike V. Ruch<br />

Steuerberater<strong>in</strong>,<br />

International Employment<br />

& Tax Partner<br />

CONVINUS International<br />

Employment Solutions,<br />

Zürich (Schweiz)<br />

<strong>in</strong>fo@conv<strong>in</strong>us.com<br />

www.conv<strong>in</strong>us.com<br />

24<br />

Arbeitsrechtliche Aspekte<br />

Arbeitsvertrag<br />

Die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen<br />

<strong>den</strong> Arbeitnehmern und Arbeitgebern s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

Zypern <strong>in</strong> verschie<strong>den</strong>en Gesetzen und Verordnungen<br />

geregelt. Die E<strong>in</strong>haltung der Bestimmungen<br />

auf Seiten des Arbeitgebers wird<br />

durch das Amt für Arbeitsbeziehungen kontrolliert<br />

und es ist <strong>in</strong> diesem Fall zu betonen,<br />

dass bei Verstössen die Arbeitgeber mit Sanktionen<br />

zu rechnen haben. E<strong>in</strong>e Bestimmung<br />

verpflichtet z.B. <strong>den</strong> Arbeitgeber, neue Arbeitnehmer<br />

sehr genau über die Beschäftigungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

zu <strong>in</strong>formieren. Grundsätzlich<br />

muss gemäss zypriotischem Recht<br />

e<strong>in</strong> Arbeitsvertrag nicht <strong>in</strong> Schriftform abgeschlossen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

In 2003 wurde die <strong>EU</strong>-Richtl<strong>in</strong>ie 1999/70/EC<br />

e<strong>in</strong>geführt, welche über die Befristung von<br />

Arbeitsverträgen Auskunft gibt. Demnach<br />

können Arbeitsverträge grundsätzlich nur auf<br />

e<strong>in</strong>e Laufzeit von bis zu maximal 30 Monate<br />

befristet wer<strong>den</strong>.<br />

Kündigung<br />

Die Kündigung e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses<br />

ohne Entschädigungsansprüche seitens des<br />

Arbeitsnehmers ist u.a. <strong>in</strong> <strong>den</strong> nachfolgen<strong>den</strong><br />

Punkten möglich: Ke<strong>in</strong>e zufrie<strong>den</strong>stellende<br />

Arbeitsleistung des Arbeitnehmers; Beendigung<br />

des befristeten Arbeitsverhältnisses;<br />

Wenn der Arbeitgeber se<strong>in</strong> Recht auf e<strong>in</strong>e<br />

fristlose Kündigung, welche im Verhalten des<br />

Arbeitnehmers liegt und e<strong>in</strong>e fristlose Kündigung<br />

nach sich zieht, nicht <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er<br />

angemessenen Frist nach dem Vorfall ausspricht,<br />

gilt dieses Recht als verwirkt.<br />

Sofern jedoch die Kündigung nicht <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung<br />

mit <strong>den</strong> gelten<strong>den</strong> Gesetzen erfolgt,<br />

müssen Abf<strong>in</strong>dungszahlungen <strong>in</strong> folgender<br />

Höhe bezahlt wer<strong>den</strong> (siehe Abb. 1).<br />

Sofern die Parteien sich nicht über die Höhe<br />

der Abf<strong>in</strong>dung e<strong>in</strong>igen, muss der Fall dem<br />

Gericht für Arbeitsstreitigkeiten vorgelegt<br />

wer<strong>den</strong>. Bei deren Beurteilung über <strong>den</strong> Abf<strong>in</strong>dungsanspruch<br />

wird das Alter des Arbeitnehmers,<br />

die Betriebszugehörigkeit, die Gehaltshöhe<br />

sowie die effektiven Umstände der<br />

Kündigung berücksichtigt.<br />

In der Regel f<strong>in</strong><strong>den</strong> die Kündigungsschutzverfahren<br />

vor <strong>den</strong> „Industrial Disputes Tribunals“<br />

statt, welches spezielle Gerichte s<strong>in</strong>d.<br />

Daher ist das Verfahren relativ schnell und<br />

berechenbar. Das „Industrial Disputes Tribunals“<br />

darf jedoch nur Entscheide fällen, die<br />

Arbeitnehmern Abf<strong>in</strong>dungen von bis zu 2<br />

Jahresgehältern zusprechen. Wird e<strong>in</strong> höherer<br />

Ununterbrochene Beschäftigungsdauer Abf<strong>in</strong>dungsanspruch – Anzahl Wochengehälter<br />

für jeweils 52 Wochen<br />

Bis 4 Jahre<br />

2 Wochengehälter<br />

5 - 10 Jahre 2,5 Wochengehälter<br />

11 - 15 Jahre 3 Wochengehälter<br />

16 - 20 Jahre 3,5 Wochengehälter<br />

21 - 25 Jahre 4 Wochengehälter<br />

Höchstgrenze: 2 Jahresgehälter<br />

Abb. 1<br />

Personal.Manager 1/2008

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