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EIGENHEIM$ UND HAUSHALTSVERSICHERUNG - Arbeiterkammer

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Achtung: Bei einfachem Diebstahl, also wenn der Täter die Sachen nur<br />

entwendet (das ist dann der Fall, wenn Sie den Dieb in die Wohnung lassen),<br />

ist die Entschädigung für Geld- und Geldeswerte mit 363,36 Euro<br />

und für den sonstigen Wohnungsinhalt mit 1.453,46 Euro begrenzt.<br />

Nicht versichert sind, sofern Sie dies nicht ausdrücklich vereinbaren, Vandalismusschäden.<br />

Vandalismus liegt dann vor, wenn Schäden durch böswillige Sachbeschädigung<br />

eines Dritten entstehen. (Der Einbrecher findet keine wertvollen Sachen<br />

und verwüstet Ihre Wohnung).<br />

Die Beträge beziehen sich nur auf das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls und<br />

Beraubung.<br />

Es kann bei Versicherungsgesellschaften ein zusätzlicher Selbstbehalt in<br />

den Bedingungen vereinbart sein, wenn Sie in Ihrer Wohnung (Haus) keine<br />

Sicherheitstüre nach Ö-Norm haben.<br />

Ist fremdes Eigentum auch versichert?<br />

Fremdes Eigentum gilt innerhalb der Versicherungsräumlichkeiten nur dann<br />

als mitversichert, sofern es sich nicht um Sachen von Untermietern oder von<br />

Gästen, die im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes in Ihrem Haus wohnen,<br />

handelt.<br />

Welche Kosten werden (zusätzlich) ersetzt?<br />

Die Kosten für (auch erfolglose) Maßnahmen, die der Versicherte bei einem<br />

Schadenereignis zur Abwendung oder Minderung des Schadens aufgewendet<br />

hat und für notwendig gehalten wurden.<br />

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind diese jedoch mit 5% der Versicherungssumme<br />

begrenzt. Diese Kosten und die Entschädigung für die versicherten<br />

Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme. Die<br />

Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn die Maßnahmen auf Weisung des Versicherers<br />

erfolgte.<br />

Es handelt sich dabei um folgende Kosten:<br />

Feuerlöschkosten, das sind Kosten für die Brandbekämpfung.<br />

Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen,<br />

dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter<br />

Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.<br />

Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten am Versicherungsort,<br />

und soweit sie versicherte Sachen betreffen, und zwar für den<br />

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