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fallbeispiel - BDO AG

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nG steuerstreit<br />

um bevorteilung<br />

Auslöser für die in der USTR III enthaltenen massnahmen ist eine Antwort<br />

auf den internationalen Druck auf Teile unserer Steuermodelle.<br />

Insbesondere sollen die Gesellschaften mit kantonalen Steuerprivilegien<br />

(Holding- und Domizilgesellschaften) eingeschränkt werden.<br />

Reine Domizilgesellschaften dürften diese Reform nicht überleben.<br />

Bei solchen Gesellschaften werden in der Schweiz keine Tätigkeiten<br />

ausgeführt und sie unterliegen keiner kantonalen Gewinnbesteuerung.<br />

Im Volksmund nennt man diese sogenannten Domizilgesellschaften<br />

«Briefkastengesellschaften». Eine mögliche Lösung dürfte indes in<br />

einer (reduzierten) mindestbesteuerung liegen.<br />

Ein zentraler Punkt im Steuerstreit mit der EU ist, dass unser Land<br />

Gesellschaften mit ausländischer Tätigkeit nicht bevorteilen soll. Deshalb<br />

will die Schweiz mit der USTR III Unterschiede in der Besteuerung<br />

von Schweizer und ausländischen Erträgen aufheben. Das bedeutet unter<br />

anderem, dass bei Holdinggesellschaften eine mindestbesteuerung<br />

des übrigen Ertrages (z. B. Zinsen, Linzenzerträge usw.) auf kantonaler<br />

Steuerebene sichergestellt und die gleichzeitige Geschäftstätigkeit in<br />

der Schweiz und im Ausland ausgeschlossen wird.<br />

i<br />

schnell­information<br />

b In der Schweiz wurden bisher zwei Unternehmenssteuerreformen<br />

(USTR) verabschiedet und eine<br />

weitere ist geplant. Die USTR I (in Kraft seit 1998)<br />

richtet sich vor allem an Holdinggesellschaften und<br />

international ausgerichtete Unternehmen. mit<br />

massnahmen wie der Abschaffung der Kapitalsteuer<br />

bei der direkten Bundessteuer, der Verbesserung des<br />

Beteiligungs abzuges und der Einführung eines proportionalen<br />

Gewinnsteuersatzes wird der Standort<br />

Schweiz gestärkt.<br />

b mit der USTR II werden u.a. Dividenden reduziert<br />

besteuert, der Beteiligungsabzug verbessert, das<br />

Kapitaleinlageprinzip eingeführt und die KmU bei<br />

der Nachfolgeregelung steuerlich entlastet.<br />

b Die USTR III betrifft grössere, international tätige<br />

Unternehmen und soll vor allem die Standortattraktivität<br />

der Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb<br />

stärken. Damit soll dem internationalen Druck<br />

auf die Schweizer Steuermodelle entgegengewirkt<br />

werden.<br />

erich ettlin<br />

Leiter Produktbereich Steuern und Recht<br />

Partner<br />

BDo <strong>AG</strong><br />

erich.ettlin@bdo.ch<br />

Telefon 041 368 13 36<br />

<strong>BDO</strong> ZOOM 1/2011 | 15

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