fallbeispiel - BDO AG
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nG steuerstreit<br />
um bevorteilung<br />
Auslöser für die in der USTR III enthaltenen massnahmen ist eine Antwort<br />
auf den internationalen Druck auf Teile unserer Steuermodelle.<br />
Insbesondere sollen die Gesellschaften mit kantonalen Steuerprivilegien<br />
(Holding- und Domizilgesellschaften) eingeschränkt werden.<br />
Reine Domizilgesellschaften dürften diese Reform nicht überleben.<br />
Bei solchen Gesellschaften werden in der Schweiz keine Tätigkeiten<br />
ausgeführt und sie unterliegen keiner kantonalen Gewinnbesteuerung.<br />
Im Volksmund nennt man diese sogenannten Domizilgesellschaften<br />
«Briefkastengesellschaften». Eine mögliche Lösung dürfte indes in<br />
einer (reduzierten) mindestbesteuerung liegen.<br />
Ein zentraler Punkt im Steuerstreit mit der EU ist, dass unser Land<br />
Gesellschaften mit ausländischer Tätigkeit nicht bevorteilen soll. Deshalb<br />
will die Schweiz mit der USTR III Unterschiede in der Besteuerung<br />
von Schweizer und ausländischen Erträgen aufheben. Das bedeutet unter<br />
anderem, dass bei Holdinggesellschaften eine mindestbesteuerung<br />
des übrigen Ertrages (z. B. Zinsen, Linzenzerträge usw.) auf kantonaler<br />
Steuerebene sichergestellt und die gleichzeitige Geschäftstätigkeit in<br />
der Schweiz und im Ausland ausgeschlossen wird.<br />
i<br />
schnellinformation<br />
b In der Schweiz wurden bisher zwei Unternehmenssteuerreformen<br />
(USTR) verabschiedet und eine<br />
weitere ist geplant. Die USTR I (in Kraft seit 1998)<br />
richtet sich vor allem an Holdinggesellschaften und<br />
international ausgerichtete Unternehmen. mit<br />
massnahmen wie der Abschaffung der Kapitalsteuer<br />
bei der direkten Bundessteuer, der Verbesserung des<br />
Beteiligungs abzuges und der Einführung eines proportionalen<br />
Gewinnsteuersatzes wird der Standort<br />
Schweiz gestärkt.<br />
b mit der USTR II werden u.a. Dividenden reduziert<br />
besteuert, der Beteiligungsabzug verbessert, das<br />
Kapitaleinlageprinzip eingeführt und die KmU bei<br />
der Nachfolgeregelung steuerlich entlastet.<br />
b Die USTR III betrifft grössere, international tätige<br />
Unternehmen und soll vor allem die Standortattraktivität<br />
der Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb<br />
stärken. Damit soll dem internationalen Druck<br />
auf die Schweizer Steuermodelle entgegengewirkt<br />
werden.<br />
erich ettlin<br />
Leiter Produktbereich Steuern und Recht<br />
Partner<br />
BDo <strong>AG</strong><br />
erich.ettlin@bdo.ch<br />
Telefon 041 368 13 36<br />
<strong>BDO</strong> ZOOM 1/2011 | 15