fallbeispiel - BDO AG
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doPPelbesteueRungs-Abkommen<br />
merkpunkt<br />
• Dividenden müssen nur im Empfängerstaat versteuert werden. Der<br />
Standortstaat der ausschüttenden Gesellschaft kann aber eine<br />
Quellensteuer einbehalten. Ab einer bestimmten Beteiligungshöhe<br />
(sogenannte Schachtelbeteiligungen) wird die Quellensteuer entweder<br />
deutlich reduziert oder gar nicht erhoben.<br />
• Es wird eine Schiedsklausel eingeführt, um das Scheitern von<br />
Verständigungsvereinbarungen zu verhindern. Spätestens<br />
drei Jahre nach Einleitung eines Verständigungsverfahrens beginnt<br />
das Schiedsverfahren.<br />
• Der Gleichbehandlungsartikel zur Abzugsfähigkeit von Zins- und<br />
Lizenzzahlungen wurde im Sinne des oECD-Standards ergänzt.<br />
Grenzüberschreitende Zins- und Lizenzzahlungen sind demnach<br />
unter den gleichen Bedingungen abzugsfähig wie im Inland.<br />
Die Schweiz und Deutschland wollen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit<br />
in zwei Bereichen erweitern: im Steuerbereich und im<br />
marktzugang für Banken. Deswegen haben beide Staaten eine gemeinsame<br />
Erklärung zur Aufnahme dieser Verhandlungen unterzeichnet.<br />
Diskutiert wird über eine Abgeltungssteuer für künftige Erträge<br />
(sowie unversteuerte Altgelder) und über eine erweiterte Amtshilfe<br />
zu deren Durchsetzung. Anfang 2011 sollen die Verhandlungen aufgenommen<br />
werden.<br />
verschärfung der hinzurechnungsbesteuerung<br />
Eine ausländische Gesellschaft unterliegt laut deutschem Aussensteuergesetz<br />
der Hinzurechnungssteuer, wenn sie als sogenannte<br />
«Zwischengesellschaft» Einkünfte erzielt, die einer niedrigen<br />
Besteuerung unterliegen und nicht aus bestimmten aktiven Tätigkeiten<br />
oder Gegenständen stammen. Eine «niedrige Besteuerung» liegt vor,<br />
wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer ertragssteuerlichen<br />
Belastung von weniger als 25 Prozent unterliegen.<br />
Durch die Reform des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010)<br />
werden zur Bestimmung der Niedrigbesteuerung einer ausländischen<br />
Gesellschaft die Erstattungs- oder Anrechnungsansprüche der Gesellschafter<br />
aus Ertragssteuerzahlungen der Gesellschaft einbezogen.<br />
Damit werden künftig auch solche Zwischengesellschaften als niedrig<br />
besteuert gelten, die zwar einer nominellen «Normalbesteuerung»<br />
unterliegen, bei denen aber durch Anrechnung bzw. Erstattung der von<br />
ihnen ge zahlten Ertragssteuern auf Ebene des Gesellschafters bei konsolidierter<br />
Betrachtung eine Steuerquote von unter 25 Prozent resultiert.<br />
Dies gilt auch, wenn der entsprechende Anspruch nicht sofort<br />
dem Steuerpflichtigen zusteht, sondern einer Gesellschaft, an welcher<br />
der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.<br />
massnahmenpaket zur steuervereinfachung<br />
Die deutsche Bundesregierung hat am 2. Februar 2011 ein umfassendes<br />
Paket von massnahmen mit steuervereinfachender und bürokratieentlastender<br />
Wirkung beschlossen. Dieses Steuervereinfachungsgesetz<br />
2011 soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Eine Reihe von massnahmen<br />
soll dabei rückwirkend ab dem Tag nach der Verkündung rechtswirksam<br />
werden.<br />
24 | <strong>BDO</strong> ZOOM 1/2011<br />
Folgende Änderungen sind wichtig:<br />
• Die Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft wird<br />
auf wesentliche und aufwendige Fälle beschränkt.<br />
• Erleichterung bei der elektronischen Rechnungsstellung für die<br />
Belange der Umsatzsteuer.<br />
• Verlängerung der Frist für die Meldung von Auslandssachverhalten,<br />
wie zum Beispiel die Gründung und der Erwerb von Betrieben und<br />
Betriebsstätten auf sechs monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres.<br />
• Anhebung der Bagatellgrenze von Anzeigen der Vermögensverwahrer<br />
und -verwalter an die Banken.<br />
doppelbesteuerungsabkommen schweiz – Österreich<br />
Am 1. märz 2011 trat das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen<br />
zwischen der Schweiz und österreich in Kraft. Es wurde die<br />
Aufnahme zweier Bestimmungen vereinbart: Die Bestimmung<br />
über den Informationsaustausch nach dem oECD-Standard<br />
und die Aufnahme einer Schiedsklausel.<br />
merkpunkt