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fallbeispiel - BDO AG

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doPPelbesteueRungs-Abkommen<br />

merkpunkt<br />

• Dividenden müssen nur im Empfängerstaat versteuert werden. Der<br />

Standortstaat der ausschüttenden Gesellschaft kann aber eine<br />

Quellensteuer einbehalten. Ab einer bestimmten Beteiligungshöhe<br />

(sogenannte Schachtelbeteiligungen) wird die Quellensteuer entweder<br />

deutlich reduziert oder gar nicht erhoben.<br />

• Es wird eine Schiedsklausel eingeführt, um das Scheitern von<br />

Verständigungsvereinbarungen zu verhindern. Spätestens<br />

drei Jahre nach Einleitung eines Verständigungsverfahrens beginnt<br />

das Schiedsverfahren.<br />

• Der Gleichbehandlungsartikel zur Abzugsfähigkeit von Zins- und<br />

Lizenzzahlungen wurde im Sinne des oECD-Standards ergänzt.<br />

Grenzüberschreitende Zins- und Lizenzzahlungen sind demnach<br />

unter den gleichen Bedingungen abzugsfähig wie im Inland.<br />

Die Schweiz und Deutschland wollen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit<br />

in zwei Bereichen erweitern: im Steuerbereich und im<br />

marktzugang für Banken. Deswegen haben beide Staaten eine gemeinsame<br />

Erklärung zur Aufnahme dieser Verhandlungen unterzeichnet.<br />

Diskutiert wird über eine Abgeltungssteuer für künftige Erträge<br />

(sowie unversteuerte Altgelder) und über eine erweiterte Amtshilfe<br />

zu deren Durchsetzung. Anfang 2011 sollen die Verhandlungen aufgenommen<br />

werden.<br />

verschärfung der hinzurechnungsbesteuerung<br />

Eine ausländische Gesellschaft unterliegt laut deutschem Aussensteuergesetz<br />

der Hinzurechnungssteuer, wenn sie als sogenannte<br />

«Zwischengesellschaft» Einkünfte erzielt, die einer niedrigen<br />

Besteuerung unterliegen und nicht aus bestimmten aktiven Tätigkeiten<br />

oder Gegenständen stammen. Eine «niedrige Besteuerung» liegt vor,<br />

wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer ertragssteuerlichen<br />

Belastung von weniger als 25 Prozent unterliegen.<br />

Durch die Reform des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010)<br />

werden zur Bestimmung der Niedrigbesteuerung einer ausländischen<br />

Gesellschaft die Erstattungs- oder Anrechnungsansprüche der Gesellschafter<br />

aus Ertragssteuerzahlungen der Gesellschaft einbezogen.<br />

Damit werden künftig auch solche Zwischengesellschaften als niedrig<br />

besteuert gelten, die zwar einer nominellen «Normalbesteuerung»<br />

unterliegen, bei denen aber durch Anrechnung bzw. Erstattung der von<br />

ihnen ge zahlten Ertragssteuern auf Ebene des Gesellschafters bei konsolidierter<br />

Betrachtung eine Steuerquote von unter 25 Prozent resultiert.<br />

Dies gilt auch, wenn der entsprechende Anspruch nicht sofort<br />

dem Steuerpflichtigen zusteht, sondern einer Gesellschaft, an welcher<br />

der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.<br />

massnahmenpaket zur steuervereinfachung<br />

Die deutsche Bundesregierung hat am 2. Februar 2011 ein umfassendes<br />

Paket von massnahmen mit steuervereinfachender und bürokratieentlastender<br />

Wirkung beschlossen. Dieses Steuervereinfachungsgesetz<br />

2011 soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Eine Reihe von massnahmen<br />

soll dabei rückwirkend ab dem Tag nach der Verkündung rechtswirksam<br />

werden.<br />

24 | <strong>BDO</strong> ZOOM 1/2011<br />

Folgende Änderungen sind wichtig:<br />

• Die Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft wird<br />

auf wesentliche und aufwendige Fälle beschränkt.<br />

• Erleichterung bei der elektronischen Rechnungsstellung für die<br />

Belange der Umsatzsteuer.<br />

• Verlängerung der Frist für die Meldung von Auslandssachverhalten,<br />

wie zum Beispiel die Gründung und der Erwerb von Betrieben und<br />

Betriebsstätten auf sechs monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres.<br />

• Anhebung der Bagatellgrenze von Anzeigen der Vermögensverwahrer<br />

und -verwalter an die Banken.<br />

doppelbesteuerungsabkommen schweiz – Österreich<br />

Am 1. märz 2011 trat das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen der Schweiz und österreich in Kraft. Es wurde die<br />

Aufnahme zweier Bestimmungen vereinbart: Die Bestimmung<br />

über den Informationsaustausch nach dem oECD-Standard<br />

und die Aufnahme einer Schiedsklausel.<br />

merkpunkt

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