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Der Prozessgegenstand im japanischen Strafprozessrecht<br />

_____________________________________________________________________________________<br />

system und das neue Verteidigungssystem usw. Am Anfang<br />

meines Beitrags habe ich gesagt, das Strafprozessrecht sei<br />

immer ein politisches Produkt. Ob sich die Prozessgegenstandslehre<br />

in Japan in Zukunft wandeln wird, wie ich hier<br />

geschrieben habe, hängt letztendlich davon ab, ob das japanische<br />

Volk sich von seiner traditionell starken Abhängigkeit<br />

vom Staat befreien kann. 30 Japan befindet sich heute in einer<br />

Zeit der Prüfung seit der großen Reform nach dem Zweiten<br />

Weltkrieg. Ich hoffe, es wird nicht mein Traum bleiben, dass<br />

Japan diese Prüfung bestehen kann, auch wenn dafür sicherlich<br />

mehr Zeit erforderlich sein wird.<br />

VI. Anhang<br />

Japanische Strafprozessordnung (Auszug)<br />

§ 256 StPO (Anklageschrift)<br />

(1) Die Erhebung der öffentlichen Anklage erfolgt durch<br />

Einreichen der Anklageschrift.<br />

(2) Die Anklageschrift muss folgende Einzelheiten enthalten:<br />

(a) den Namen des Angeklagten und hinreichende Merkmale,<br />

um den Angeklagten zu identifizieren,<br />

(b) die Tatsache der öffentlichen Anklage,<br />

(c) die gesetzliche Bezeichnung der Straftat.<br />

(3) Bei der Darstellung der Tatsache der öffentlichen Anklage<br />

muss der Klagegrund deutlich werden. Zur Klarstellung<br />

des Klagegrundes ist der Straftatbestand nach Zeit, Ort und<br />

Tathergang soweit wie möglich zu bestimmen.<br />

(4) Die strafbare Handlung muss durch Angabe der anzuwendenden<br />

Gesetzesvorschriften erfolgen. Ein Irrtum in<br />

der Angabe der anzuwendenden Gesetzesvorschriften berührt<br />

die Wirksamkeit der Anklage nicht, es sei denn, dass daraus<br />

ein erheblicher Nachteil für die Verteidigung des Angeklagten<br />

entstehen könnte.<br />

(5) Mehrere Klagegründe und mehrere Strafvorschriften<br />

können eventualiter oder kumulativ dargestellt werden.<br />

(6) Der Anklageschrift dürfen weder Schriftstücke noch<br />

andere Gegenstände beigefügt werden; ebenfalls darf der<br />

<strong>Inhalt</strong> von Schriftstücken nicht zitiert werden, wenn zu befürchten<br />

ist, dass das Gericht dadurch im Voraus in Bezug<br />

auf den Fall beeinflusst wird.<br />

§ 312 StPO (Änderungen der Anklageschrift)<br />

(1) Das Gericht muss, wenn die Staatsanwaltschaft dies<br />

beantragt und soweit die Identität der Tatsache nicht berührt<br />

wird, Nachträge, Rücknahmen, Änderungen des Klagegrundes<br />

oder der Strafvorschriften, die in der Anklageschrift genannt<br />

werden, zulassen.<br />

(2) Das Gericht kann Nachträge oder Änderungen des<br />

Klagegrundes oder der Strafvorschriften anordnen, wenn es<br />

ist, muss ich teilnehmen (44,5%); auch wenn es meine Pflicht<br />

ist, möchte ich nicht teilnehmen (33,6%). Nach dieser Untersuchung<br />

ist die Haltung des Volkes zur Teilnahme an der<br />

Strafjustiz noch nicht positiv.<br />

30<br />

Hirano (Fn. 3), S. 394, hat geschrieben: „Die Japaner bringen<br />

der staatlichen Autorität mehr Vertrauen entgegen als<br />

andere Völker.“<br />

dies im Hinblick auf den Verlauf der Verhandlung für angemessen<br />

hält.<br />

(3) Das Gericht muss die Angeklagten unverzüglich über<br />

die nachgetragenen, zurückgenommenen oder abgeänderten<br />

Teile in Kenntnis setzen, wenn Nachträge, Rücknahme oder<br />

Änderungen des Klagegrundes oder von Strafvorschriften<br />

erfolgen.<br />

(4) Glaubt das Gericht, befürchten zu müssen, dass Nachträge<br />

oder Änderungen des Klagegrundes oder Strafvorschriften<br />

einen wesentlichen Nachteil für die Verteidigung des<br />

Angeklagten darstellen könnten, so muss es auf Antrag des<br />

Angeklagten oder seines Verteidigers durch Beschluss die<br />

Hauptverhandlung für die Dauer aussetzen, die der Angeklagte<br />

für die Vorbereitung seiner ausreichenden Verteidigung<br />

benötigt.<br />

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Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik – www.zis-online.com<br />

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