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Spiel- und Schreibwaren Döpel - Stadtroda

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<strong>Stadtroda</strong>er Zeitung 02/11<br />

schriftlich beim ALF Gera zu erheben. Die Feststellung<br />

der Ergebnisse der Wertermittlung erfolgt frühestens<br />

zum 08. April 2011.<br />

Die erhobenen Einwendungen werden überprüft. Soweit<br />

sie begründet sind, wird ihnen abgeholfen. Es wird darauf<br />

hingewiesen, dass diese Einwendungen nicht als Widersprüche<br />

gegen die Wertermittlung anzusehen sind.<br />

Nach Behebung der begründeten Einwendungen werden<br />

die Ergebnisse der Wertermittlung festgestellt. Diese Feststellung<br />

wird öffentlich bekanntgemacht. Hiergegen ist der<br />

Widerspruch möglich.<br />

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Feststellung<br />

der Wertermittlungsergebnisse für das gesamte<br />

Verfahrensgebiet gegenüber allen Beteiligten gilt <strong>und</strong><br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

der Meldebehörde der Stadtverwaltung <strong>Stadtroda</strong><br />

Aufforderung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1993 zur Meldung zur Erfassung<br />

Nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) sind alle Männer,<br />

die Deutsche im Sinne des Gr<strong>und</strong>gesetzes sind <strong>und</strong> ihren<br />

ständigen Aufenthalt in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

haben, vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig<br />

(Wehrpflichtvoraussetzungen). Die Erfassung kann bereits<br />

ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt<br />

werden (Abs. 6 WPflG).<br />

Alle Personen des Geburtsjahrganges 1993, die wehrpflichtig<br />

sind <strong>und</strong> denen bislang kein Schreiben der Erfassungsbehörde<br />

(Einwohnermeldeamt) über die bevorstehende Erfassung<br />

zugegangen ist, werden nach § 15 Abs. 1 WPflG aufgefordert,<br />

sich umgehend persönlich oder schriftlich bei ihrer örtlich<br />

zuständigen Erfassungsbehörde zur Erfassung zu melden.<br />

Die Meldebehörde der Stadt <strong>Stadtroda</strong> ist für die Einwohner<br />

von <strong>Stadtroda</strong>, Quirla, Möckern, Bollberg <strong>und</strong> Ruttersdorf-<br />

Lotschen Erfassungsbehörde nach § 15 Abs. 4 WPflG <strong>und</strong><br />

hat wie folgt geöffnet:<br />

Montag 7.00 – 11.30 Uhr<br />

Dienstag 9.00 – 11.30 Uhr <strong>und</strong> 13.00 – 15.30 Uhr<br />

Mittwoch geschlossen<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem thüringischen<br />

Meldegesetz Anträge auf Einrichtung von Auskunftssperren<br />

(Verbot der Weitergabe von Daten) für folgende Fallgestaltungen<br />

gestellt werden können:<br />

1. Für die Bekanntmachung von Alters- <strong>und</strong> Ehejubiläen<br />

(§ 32 Abs. 2 ThürMeldeG). Das Widerspruchsrecht kann<br />

innerhalb von 1 Monat vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt<br />

werden.<br />

2. Für die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften<br />

(§ 29 Abs. 2 ThürMeldeG).<br />

Antragsberechtigt sind Familienmitglieder (Ehegatten<br />

<strong>und</strong> Kinder, die keiner oder nicht derselben öffentlichrechtlichen<br />

Religionsgemeinschaft angehören wie der<br />

Meldepflichtige.<br />

3. Für jede Melderegisterauskunft, wenn hierdurch den Betroffenen<br />

oder einer anderen Person eine Gefahr für Le-<br />

dass nach Unanfechtbarkeit der Feststellung der Ergebnisse<br />

der Wertermittlung diese die verbindliche<br />

Gr<strong>und</strong>lage für die Berechnung des Abfindungsanspruches,<br />

der Land- <strong>und</strong> Geldabfindung sowie der Geld- <strong>und</strong><br />

Sachbeiträge bilden.<br />

Den Beteiligten wird deshalb ausdrücklich empfohlen,<br />

nicht nur die Richtigkeit der Wertermittlung ihrer eigenen<br />

Gr<strong>und</strong>stücke, sondern die Ergebnisse der Wertermittlung<br />

des gesamten Verfahrensgebietes nachzuprüfen, da Landabfindung<br />

auch außerhalb des Bereiches des Altbesitzes<br />

erfolgt. Zu diesem Zweck sind die Beteiligten berechtigt,<br />

die Wertermittlungsunterlagen des gesamten Verfahrensgebietes<br />

einzusehen.<br />

gez. Jens Lüdtke, Amtsleiter<br />

Donnerstag 9.00 – 11.30 Uhr <strong>und</strong> 13.00 – 17.30 Uhr<br />

Freitag 9.00 – 11.30 Uhr.<br />

Diese Aufforderung geht insbesondere an Personen ohne<br />

festen Wohnsitz, welche die Wehrpflichtvoraussetzungen<br />

erfüllen.<br />

Bei der persönlichen Meldung ist der Personalausweis oder<br />

Reisepass mitzubringen.<br />

Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht nach § 14 Arbeitsplatzschutzgesetz<br />

zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts<br />

verpflichtet ist, wird der durch die Erfassung entstehende<br />

Verdienstausfall durch die Erfassungsbehörde auf Antrag<br />

erstattet. Dies gilt auch für die entstehenden notwendigen<br />

Auslagen, insbesondere Fahrkosten, am Ort der Erfassung.<br />

Wir weisen darauf hin, dass nach § 45 WPflG ordnungswidrig<br />

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift<br />

des § 15 Abs. 1 WPflG über die Erteilung von Auskünften oder<br />

die persönliche Meldung zur Erfassung verstößt.<br />

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet<br />

werden.<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

der Meldebehörde der Stadtverwaltung <strong>Stadtroda</strong><br />

Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilung aus dem Melderegister<br />

ben, Ges<strong>und</strong>heit, persönliche Freiheit oder schutzwürdige<br />

Belange erwachsen kann (§ 31 Abs. 7 ThürMeldeG).<br />

4. Für eine „erweiterte Melderegisterauskunft“ oder eine<br />

„Gruppenauskunft“, soweit der Betroffene ein berechtigtes<br />

Interesse an der Auskunftssperre nachweist.<br />

5. Für die Weitergabe der Daten an Adressbuchverlage<br />

(§ 32 Abs. 3 ThürMeldeG).<br />

6. Für die Weitergabe von Daten an Parteien <strong>und</strong> Wählergruppen<br />

u. a. im Zusammenhang mit Wahlen usw. (§ 32<br />

Abs. 1 ThürMeldeG).<br />

7. Für eine Melderegisterauskunft mittels automatisiertem<br />

Abruf über das Internet (§ 31 Abs. 3 ThürMeldeG).<br />

Der Widerspruch kann persönlich oder schriftlich bei der<br />

örtlich zuständigen Meldebehörde erklärt werden. Die Einrichtung<br />

der Übermittlungssperre erfolgt kostenfrei.

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