Spiel- und Schreibwaren Döpel - Stadtroda
Spiel- und Schreibwaren Döpel - Stadtroda
Spiel- und Schreibwaren Döpel - Stadtroda
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
4<br />
<strong>Stadtroda</strong>er Zeitung 02/11<br />
schriftlich beim ALF Gera zu erheben. Die Feststellung<br />
der Ergebnisse der Wertermittlung erfolgt frühestens<br />
zum 08. April 2011.<br />
Die erhobenen Einwendungen werden überprüft. Soweit<br />
sie begründet sind, wird ihnen abgeholfen. Es wird darauf<br />
hingewiesen, dass diese Einwendungen nicht als Widersprüche<br />
gegen die Wertermittlung anzusehen sind.<br />
Nach Behebung der begründeten Einwendungen werden<br />
die Ergebnisse der Wertermittlung festgestellt. Diese Feststellung<br />
wird öffentlich bekanntgemacht. Hiergegen ist der<br />
Widerspruch möglich.<br />
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Feststellung<br />
der Wertermittlungsergebnisse für das gesamte<br />
Verfahrensgebiet gegenüber allen Beteiligten gilt <strong>und</strong><br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
der Meldebehörde der Stadtverwaltung <strong>Stadtroda</strong><br />
Aufforderung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1993 zur Meldung zur Erfassung<br />
Nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) sind alle Männer,<br />
die Deutsche im Sinne des Gr<strong>und</strong>gesetzes sind <strong>und</strong> ihren<br />
ständigen Aufenthalt in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
haben, vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig<br />
(Wehrpflichtvoraussetzungen). Die Erfassung kann bereits<br />
ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt<br />
werden (Abs. 6 WPflG).<br />
Alle Personen des Geburtsjahrganges 1993, die wehrpflichtig<br />
sind <strong>und</strong> denen bislang kein Schreiben der Erfassungsbehörde<br />
(Einwohnermeldeamt) über die bevorstehende Erfassung<br />
zugegangen ist, werden nach § 15 Abs. 1 WPflG aufgefordert,<br />
sich umgehend persönlich oder schriftlich bei ihrer örtlich<br />
zuständigen Erfassungsbehörde zur Erfassung zu melden.<br />
Die Meldebehörde der Stadt <strong>Stadtroda</strong> ist für die Einwohner<br />
von <strong>Stadtroda</strong>, Quirla, Möckern, Bollberg <strong>und</strong> Ruttersdorf-<br />
Lotschen Erfassungsbehörde nach § 15 Abs. 4 WPflG <strong>und</strong><br />
hat wie folgt geöffnet:<br />
Montag 7.00 – 11.30 Uhr<br />
Dienstag 9.00 – 11.30 Uhr <strong>und</strong> 13.00 – 15.30 Uhr<br />
Mittwoch geschlossen<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem thüringischen<br />
Meldegesetz Anträge auf Einrichtung von Auskunftssperren<br />
(Verbot der Weitergabe von Daten) für folgende Fallgestaltungen<br />
gestellt werden können:<br />
1. Für die Bekanntmachung von Alters- <strong>und</strong> Ehejubiläen<br />
(§ 32 Abs. 2 ThürMeldeG). Das Widerspruchsrecht kann<br />
innerhalb von 1 Monat vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt<br />
werden.<br />
2. Für die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften<br />
(§ 29 Abs. 2 ThürMeldeG).<br />
Antragsberechtigt sind Familienmitglieder (Ehegatten<br />
<strong>und</strong> Kinder, die keiner oder nicht derselben öffentlichrechtlichen<br />
Religionsgemeinschaft angehören wie der<br />
Meldepflichtige.<br />
3. Für jede Melderegisterauskunft, wenn hierdurch den Betroffenen<br />
oder einer anderen Person eine Gefahr für Le-<br />
dass nach Unanfechtbarkeit der Feststellung der Ergebnisse<br />
der Wertermittlung diese die verbindliche<br />
Gr<strong>und</strong>lage für die Berechnung des Abfindungsanspruches,<br />
der Land- <strong>und</strong> Geldabfindung sowie der Geld- <strong>und</strong><br />
Sachbeiträge bilden.<br />
Den Beteiligten wird deshalb ausdrücklich empfohlen,<br />
nicht nur die Richtigkeit der Wertermittlung ihrer eigenen<br />
Gr<strong>und</strong>stücke, sondern die Ergebnisse der Wertermittlung<br />
des gesamten Verfahrensgebietes nachzuprüfen, da Landabfindung<br />
auch außerhalb des Bereiches des Altbesitzes<br />
erfolgt. Zu diesem Zweck sind die Beteiligten berechtigt,<br />
die Wertermittlungsunterlagen des gesamten Verfahrensgebietes<br />
einzusehen.<br />
gez. Jens Lüdtke, Amtsleiter<br />
Donnerstag 9.00 – 11.30 Uhr <strong>und</strong> 13.00 – 17.30 Uhr<br />
Freitag 9.00 – 11.30 Uhr.<br />
Diese Aufforderung geht insbesondere an Personen ohne<br />
festen Wohnsitz, welche die Wehrpflichtvoraussetzungen<br />
erfüllen.<br />
Bei der persönlichen Meldung ist der Personalausweis oder<br />
Reisepass mitzubringen.<br />
Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht nach § 14 Arbeitsplatzschutzgesetz<br />
zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts<br />
verpflichtet ist, wird der durch die Erfassung entstehende<br />
Verdienstausfall durch die Erfassungsbehörde auf Antrag<br />
erstattet. Dies gilt auch für die entstehenden notwendigen<br />
Auslagen, insbesondere Fahrkosten, am Ort der Erfassung.<br />
Wir weisen darauf hin, dass nach § 45 WPflG ordnungswidrig<br />
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift<br />
des § 15 Abs. 1 WPflG über die Erteilung von Auskünften oder<br />
die persönliche Meldung zur Erfassung verstößt.<br />
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet<br />
werden.<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
der Meldebehörde der Stadtverwaltung <strong>Stadtroda</strong><br />
Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilung aus dem Melderegister<br />
ben, Ges<strong>und</strong>heit, persönliche Freiheit oder schutzwürdige<br />
Belange erwachsen kann (§ 31 Abs. 7 ThürMeldeG).<br />
4. Für eine „erweiterte Melderegisterauskunft“ oder eine<br />
„Gruppenauskunft“, soweit der Betroffene ein berechtigtes<br />
Interesse an der Auskunftssperre nachweist.<br />
5. Für die Weitergabe der Daten an Adressbuchverlage<br />
(§ 32 Abs. 3 ThürMeldeG).<br />
6. Für die Weitergabe von Daten an Parteien <strong>und</strong> Wählergruppen<br />
u. a. im Zusammenhang mit Wahlen usw. (§ 32<br />
Abs. 1 ThürMeldeG).<br />
7. Für eine Melderegisterauskunft mittels automatisiertem<br />
Abruf über das Internet (§ 31 Abs. 3 ThürMeldeG).<br />
Der Widerspruch kann persönlich oder schriftlich bei der<br />
örtlich zuständigen Meldebehörde erklärt werden. Die Einrichtung<br />
der Übermittlungssperre erfolgt kostenfrei.