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Das Magazin für Vergabe und Beschaffung
Das Magazin für Vergabe und Beschaffung
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Das Magazin für Vergabe und Beschaffung 1 I 2021
ZUKUNFTSPROJEKT
DEUTSCHLAND
Digitalisierung, KI, Fachkräftemangel
Wo stehen wir?
Was ist noch zu tun?
Wir schulen für den Erfolg!
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0121 I EDITORIAL 0121 I INHALT
Das Magazin für Vergabe und Beschaffung 1 I 2021
ZUKUNFTSPROJEKT
DEUTSCHLAND
Digitalisierung, KI, Fachkräftemangel
Wo stehen wir?
Was ist noch zu tun?
Liebe LESERINNEN,
liebe LESER,
schon vor der Pandemie stand Deutschland vor
Herausforderungen, die nach Meinung von
Experten viel zu zögerlich angegangen werden,
obwohl sie die Zukunft des Wirtschaftsstandortes
Deutschland entscheidend bestimmen.
Es ist die schleppende Digitalisierung der
Verwaltung und Wirtschaft, die auch die
Umsetzung der e-Vergabe oder BIM verzögert,
und der desaströse Breitbandausbau, die heftig
in der Kritik stehen. Hinzu kommen ein
steigender Fachkräftemangel und ein anhaltender
Investitionsstau in Kommunen und Gemeinden.
Doch ist es wirklich so schlimm? Wie der
Stand tatsächlich ist und wohin die Reise geht,
das wollte SUPPLY von Experten aus den
Bereichen Bau und IT wissen. Lesen Sie ab Seite
6 drei spannende Interviews mit Dr. Robert
Momberg vom Bauindustrieverband Ost, Frank
Linneberg und Alexander N. Müller von
Administration Intelligence sowie Christiane
Schäffer vom Subreport.
Natürlich kommt auch das Vergaberecht für die
Praxis nicht zu kurz. So geht es in diesem Heft
um die Rügeanforderungen für professionelle
Bieterunternehmen, der tatsächlichen
Beschaffungsautonomie der öffentlichen Hand,
der Zulässigkeit von Aufhebungen bei
unverändertem Beschaffungsbedarf und um
Gestaltungsmöglichkeiten bei der Veräußerung
kommunaler Grundstücke.
Ich wünsche Ihnen ein interessantes
Lesevergnügen!
HERZLICHST
Andreas Klose
Chefredakteur
AKTUELL
SEITE 4
DIE PKW-MAUT –
Ein Überblick über das Desaster
TITEL
ZUKUNFTSPROJEKT DEUTSCHLAND
SEITE 6
HERAUSFORDERUNGEN UND MEGATRENDS
DER BAUBRANCHE
Interview mit Dr. Robert Momberg
vom Bauindustrieverband Ost
SEITE 12
DIGITALISIERUNG FÄNGT IN DEN KÖPFEN AN
Interview mit Frank Linneberg und Alexander N. Müller
von Administration Intelligence
SEITE 18
DER BREITBANDAUSBAU MUSS VORANKOMMEN
Interview mit Christiane Schäffer vom Subreport
RECHT
SEITE 24
VON (GESTEIGERTEN) RÜGEPFLICHTEN
Welche Rügeanforderungen gelten für
professionelle Bieterunternehmen?
Seite 28
DIE BESCHAFFUNGSAUTONOMIE
DER ÖFFENTLICHEN HAND
SEITE 30
AUFHEBUNG UNZULÄSSIG
Bei unverändertem Beschaffungsbedarf!
Seite 30
DIE VERÄUSSERUNG KOMMUNALER GRUNDSTÜCKE
Rechtliche Leitplanken und Gestaltungsmöglichkeiten
VERGABE
SEITE 38
DIE A24SALESCLOUD
Eine neue digitale Lösung für Bieter
STANDARDS
SEITE 3
EDITORIAL/INHALT
SEITE 42
IMPRESSUM
3
AKTUELL I 0121
DIE PKW-MAUT –
EIN ÜBERBLICK ÜBER
DAS DESASTER
Inzwischen ist es fast sechs Jahre her, dass eine
Pkw-Maut für deutsche Autobahnen und Bundesstraßen
beschlossen wurde. Das Prestige-Projekt der CSU
entwickelte sich zu einem politischen Desaster, das
bis heute kein Ende gefunden hat.
von VERONIKA BOJTSCHUK
VERONIKA BOJTSCHUK
Freie Autorin
4
Schon ab Oktober 2020 sollte die Pkw-
Maut ursprünglich kassiert werden. Etwa
500 Millionen Euro sollte sie laut Verkehrsministerium
nach Abzug der Kosten pro
Jahr einbringen. Nach einem langen Hin und
Her und leichten Änderungen hatte die EU-
Kommission dem Beschluss 2016 zugestimmt.
Inländische Pkw-Fahrer sollten auf deutschen
Autobahnen und Bundesstraßen künftig Maut
zahlen. Sie sollten aber im Gegenzug durch eine
geringere Kfz-Steuer finanziell entlastet werden.
Fahrer aus dem Ausland sollten nur auf Autobahnen
zahlen müssen. Dagegen reichte Österreich,
später zusammen mit den Niederlanden,
Klage ein. Diese Infrastrukturabgabe würde
ausländische Fahrzeugbesitzer diskriminieren,
da sie inländische Fahrer durch die Kfz-Regelung
voll entlaste und die wirtschaftliche Last allein
auf ausländischen Fahrern liege. Damit verstoße
sie gegen das EU-Recht, so das Argument.
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg
entschied am 18.06.2019: Die Pkw-Maut sei in
ihrer Form tatsächlich rechtswidrig, da ausländische
Autobesitzer diskriminiert würden. Sie
verstoße zudem gegen die Grundsätze des
freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs
im EU-Binnenmarkt. Damit war
das Maut-Projekt gekippt, doch dies war nicht
das Ende der Pkw-Maut-Diskussion.
Ein Vergabeverfahren für einen Betreiber der
Pkw-Maut war bereits durchgeführt worden
und Verkehrsminister Andreas Scheuer (CSU)
hatte bereits Ende 2018 die Verträge mit den
beiden privaten Betreibern Kapsch TrafficCom
und CTS Eventim unterzeichnet, bevor Rechtssicherheit
über das Urteil des Europäischen
Gerichtshofs bestand. Diese kündigte er am
Abend des Urteils am 18.06.2019.
Im Dezember 2019 forderten die Betreiber
daraufhin Schadensersatz in Höhe von 560
Millionen Euro, den Verkehrsminister Scheuer
wiederum ablehnte. Er erklärte, die Kündigung
habe keine politischen Gründe und sei nur teilweise
wegen des Urteils aus Luxemburg getätigt
worden. Vielmehr handele es sich um nicht
bzw. falsch erbrachte Leistungen seitens der
Betreiber. Gegen die Argumentation Scheuers
spricht eine öffentlich gewordene Berechnung
der Beratungsfirma PricewaterhouseCoopers
vom 20.06.2019, die das Verkehrsministerium
über einen möglichen Schadensersatz im Falle
einer „Kündigung aus ordnungspolitischen
Gründen“ informiert. Die Berechnung der
Beratungsfirma stimmt mit dem geforderten
Schadensersatz überein. Ein Schiedsgerichtsverfahren
wurde am 20.02.2020 eingeleitet,
um über die Zahlung des Schadensersatzes
zwischen Bund und Kapsch & CTS Eventim zu
entscheiden. Ein Schiedsgerichtsverfahren hatte
es bereits zwischen dem Bund und Toll Collect,
dem inzwischen bundeseigenen Betreiber
der Lkw-Maut gegeben. Damals hatte es sich
um eine Schadensersatzforderung seitens des
Bundes für den verspäteten Start der Lkw-Maut
gehandelt, deren Aushandlung fast 14 Jahre
in Anspruch genommen hatte. Im Falle der
Pkw-Maut wurden im Schiedsverfahren bisher
die bereits angestellten Wertberechnungen der
Betreiber für das eigens gegründete Maut-
0121 I AKTUELL
Gemeinschaftsunternehmen für unzulässig
erklärt.
Darüber hinaus bestehen aber auch
Zweifel an dem Vergabeverfahren über
die Durchführung der Pkw-Maut an sich.
Der Bundesrechnungshof gab an, darin
einen potenziellen Verstoß gegen das
Vergabe- und Haushaltsrecht zu sehen. Die
Bieter Kapsch und CTS Eventim hätten ein
Angebot über 3 Milliarden Euro gemacht,
das jedoch die 2 Milliarden Euro, die dem
Ministerium vom Bund zur Verfügung gestellt
worden waren, deutlich überschritt.
Daraufhin habe das Verkehrministerium
die Vergabe des Projekts an Toll Collect
in Betracht gezogen, die allerdings nicht
zeitgemäß möglich gewesen wäre. So
wurde eingeräumt, die Bieter könnten
Schulenberg von CTS Eventim stattgefunden
haben. Auch hatte es ein Angebot
von der Telekom gegeben, das nur
2,4 Milliarden Euro betrug.
Der voreilige Vertragsschluss Scheuers
hat auch im Bundestag schwere Vorwürfe
durch die Opposition zur Folge. Seit
Dezember 2019 ermittelt ein Bundestags-
Untersuchungsausschuss zu der Sachlage
und soll Ende Mai oder im Juni 2021 einen
Abschlussbericht veröffentlichen. Grüne,
Linke und FDP kritisieren Scheuer dabei
aufs Schärfste und werfen ihm Fehler zu
Lasten der Steuerzahler vor. Scheuer habe
nicht nur Verträge abgeschlossen bevor
Rechtssicherheit bestand und so einen
finanziellen Schaden für den Bundeshaushalt
in Höhe von 560 Millionen Euro
Gewissen“ gehandelt und bekräftigte, dass
das Vergabe- und Haushaltsrecht eingehalten
worden sei. Oft verwies es auf den
ehemaligen Staatssekretär Gerhard Schulz,
nun Chef bei Toll Collect, den Scheuer zu
den Risiken der Pkw-Maut konsultiert hatte
und der keine europarechtlichen Verstöße
in dem Vorhaben gesehen hatte. Außerdem
widersprach Scheuer der Aussage von
Kapsch und Schulenberg und gab an, dass
eine Aufschiebung der Vertragsunterzeichnung
niemals angeboten worden sei.
Das Desaster um die Pkw-Maut ist
vielschichtig. Eindeutig ist jedoch, dass es
den Bund Millionen kosten wird. Allein
2019 entstanden auch nach dem Kippen
der Maut durch den Europäischen
Gerichtshof weitere Kosten von 3 Millionen
Zahlstellenterminals von Toll Collect mitnutzen
und das Angebot der beiden Bieter
konnte so auf 2 Milliarden Euro heruntergesetzt
werden. Diese Verhandlungen
verliefen allerdings nur mit Kapsch & CTS
Eventim. Zwar waren diese Bieter zu dem
Zeitpunkt die einzigen, die noch am Verfahren
teilnahmen, die Angebotsfrist war
aber noch nicht abgelaufen. Es hätten also
noch andere Bieter ein Angebot abgeben
können, sie wurden aber nicht über die
Änderungen des Leistungsumfangs informiert.
Diese Änderungen könnten damit
vergaberechtlich unzulässig sein. Auffällig
ist zudem, dass mehrere geheime Treffen
zwischen Andreas Scheuer und den beiden
Betreibern Georg Kapsch und Klaus-Peter
verursacht. Es habe bei einem Treffen mit
Georg Kapsch und Klaus-Peter Schulenberg
außerdem ein Gespräch über ein Aufschieben
der Unterzeichnung der Verträge
gegeben. Kapsch und Schulenberg hätten
dies im Anbetracht des kommenden Urteils
des Europäischen Gerichtshofs angeboten,
was Minister Scheuer jedoch abgelehnt
haben soll. Im Laufe der Untersuchungen
durch den Ausschuss klagte die Opposition
zudem immer wieder über Unvollständigkeiten
in Verkehrsminister Scheuers
Schriftverkehr.
In seinen Befragungen am 01.10.2020 sowie
am 28.01.2021 erklärte Scheuer mehrfach
er habe nach „bestem Wissen und
Euro für Personal, das eigens für die
Mautverwaltung eingestellt worden war,
sowie von 5,3 Millionen Euro für Rechtsund
Wirtschaftsberatung, Gutachterleistungen
und Projektmanagement. Wie
hoch der Bruttounternehmenswert tatsächlich
ist, soll ein Gutachten benennen, das
dem Verkehrsministerium vorliegt. Anfang
Januar 2021 reichte die FDP Klage gegen
das Verkehrsministerium vor dem Verwaltungsgericht
Berlin ein, da das Ministerium
bisher eine Einsicht in das Gutachten
verweigert habe. Es bleibt die weitere
Entwicklung abzuwarten und auf eine
kompetente Aufarbeitung der Sachlage zu
hoffen.
5
TITEL I 0121
ZUKUNFTSPROJEKT DEUTSCHLAND
HERAUSFORDERUNGEN
UND MEGATRENDS DER
BAUBRANCHE
Die Bauindustrie gilt immer nach als Konjunkturmotor in Deutschland.
Doch dass die Pandemie auch hier negative Auswirkungen zeigen wird,
ist bereits zu hören. Und wie steht es mit den anderen Herausforderungen
wie Fachkräftemangel und Digitalisierung? SUPPLY befragte den
Hauptgeschäftsführer des Bauindustrieverbandes Ost Herrn
Dr. Robert Momberg und erfuhr Interessantes zum jetzigen
Stand und Ausblicke in die Zukunft.
6
0121 I TITEL
Interview: ANDREAS KLOSE
SUPPLY: Sehr geehrter Herr Dr. Momberg, viele sehen im
Fachkräftemangel ein akutes und steigendes Problem.
Haben Ihre Mitgliedsunternehmen Schwierigkeiten,
qualifiziertes Personal zu gewinnen?
DR. ROBERT MOMBERG: Die Sicherung des Fachkräftebedarfs
gehört tatsächlich zu den größten Herausforderungen der
Verbandsunternehmen. Dazu gehört auch der Engpass bei der
Nachwuchsgewinnung. Im Ausbildungsjahr 2020/21 konnten
sieben von zehn Ausbildungsplätzen in den gewerblichen Berufen
besetzen werden. Das sind die Leute, die wir auf den Baustellen
dringend benötigen. Die Zahl zeigt deutlich Potential nach oben
und belegt, dass Personal fehlt.
Dabei gibt es große regionale Unterschiede. In Metropolen ist es
noch schwieriger Nachwuchskräfte anzuwerben, da die Konkurrenz
anderer Branchen größer ist, als in ländlicheren Regionen.
In Dresden gibt es beispielsweise eine Halbleiter- und Mikrochip-
Industrie, in Leipzig Automobilhersteller und Zulieferer, die die
jungen Menschen ansprechen und attraktive Alternativen bieten.
In ländlichen Regionen punkten die Bauunternehmen dagegen
mit ihrer regionalen Verankerung.
Es lässt sich aber ein Trend festhalten: Nachdem in der Vergangenheit
die Attraktivität der Bauberufe deutlich gelitten hat, so
ist jetzt durch eine Rückbesinnung auf das Handwerk sowie eine
solide Ausbildung ein Anstieg der Jugendlichen zu verzeichnen,
die eine Bauausbildung absolvieren wollen.
Gibt es Strategien, um neue Mitarbeiter bzw.
Nachwuchskräfte zu finden und einzustellen?
Ja! So wurde vor drei Jahren bereits die bundesweite Nachwuchskampagne
„Bau Dein Ding“ als konzertierte Aktion der Bauindustrie
gestartet. Damit wird intensiv für die Bauberufe geworben.
Außerdem präsentieren sich viele Unternehmen auf Ausbildungsmessen
und knüpfen Kontakte zu den Schulen, um aktiv für eine
Tätigkeit am Bau zu werben. Der Erfolg stellt sich langsam ein.
Aber wir dürfen als Branche nicht nachlassen, um für die hervorragenden
Ausbildungsbedingungen sowie Aufstiegschancen in
der Bauwirtschaft zu werben.
Nun ist das Anwerben von Nachwuchs eine Sache.
Gleichzeitig klagen viele Branchen, dass das Niveau und
die Motivation viel zu wünschen lassen. Können
Sie dies bestätigen?
Leider ja. Schon die Kerntugenden wie Pünktlichkeit, Höflichkeit
und Einsatzbereitschaft sind tatsächlich immer weniger verbreitet.
Das eigentliche Problem ist zunehmend die mangelnde
Ausbildungsreife. Aus diesem Grunde musste die Branche selbst
Instrumente entwickeln, um Jugendliche fit für die eigentliche Berufsausbildung
zu machen. Dazu gehört z. B. das Angebot eines
„0. Ausbildungsjahrs“.
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7
- derzeit sind noch keine Folgen spürbar
- deutlich wird jedoch schon jetzt, dass der Markt enger wird: weniger Aufträge, um die
TITEL I 0121sich mehr Unternehmen bewerben: die Preisspirale dreht sich bereits nach unten
Digitalisierung
Das klingt so, als müssten die
Fächer stärker gefördert werden. Und es Vor der Corona-Krise galt die
ausbildenden Wird sich Unternehmen durch die stärkere Nutzung muss mehr Berufsorientierung digitaler Medien stattfinden. die Branche Baubranche ändern?
uneingeschränkt als
Versäumnisse der Schulen nachholen. In der Ausbildung selbst finden zunehmend
Konjunktur-Motor, die volle
- Bauunternehmen auch digitale Anwendungen die einmalige statt. Auftragsbücher Chance, ihre vorweisen Bauprozesse konnte.
Digitalisierung bietet den
Einerseits ja. weiter Doch ist es zu sicher optimieren auch ein Das trägt auch zur weiteren Attraktivität Wie sieht der Stand aktuell aus?
tiefer gehendes gesellschaftliches Phänomen.
Was die Schule anbelangt, so fehlt
Volle Auftragsbücher haben dazu geführt,
der Ausbildung bei.
- Arbeits- und Kommunikationsprozesse werden sich verändern
- Unabdingbar dafür ist jedoch auch die Durchdringung digitaler Prozesse auf allen
den Jugendlichen nach dem Abschluss oft Viele Branchen erleben einen
dass die Baubranche bisher gut durch die
Grundsätzliches,
staatlichen
angefangen
Ebenen
beim Einmaleins.
Auf - der Corona-Pandemie Baustelle sollte man einen hat offengelegt, und mittleren Betrieben dass viele sinkt, Verwaltungsprozesse Projekte lange vor noch der Krise immer angeschoben nicht
Strukturwandel. Die Anzahl an kleinen Krise gekommen ist. Das liegt daran, dass
simplen Dreisatz digital beherrschen. funktionieren Wenn man
das den Auszubildenden zuerst beibringen
während die großen Betriebe immer
mehr Mitarbeiter haben. Werden
und Aufträge vergeben wurden. Doch
allmählich ist dieses Auftragspolster aufge-
Anteil muss, der dann Baufirmen, entstehen die dem Anwendungen System zur irgendwann Digitalisierung wenige von Unternehmensabläufen große Unternehbraucht.
und/oder Doch bei der gibt Planung es Befürchtungen, und Erstellung dass
natürlich von Bauwerken Kosten. Allerdings bereits nutzen, gibt uns deren unser künftigen men Einsatz den Markt planen beherrschen oder nicht weil planen die an Gesamtzahl aus der Corona-Krise der Befragten eine in Baukrise Prozent werden
(BIVO-Umfrage 20219)
System auch recht: Die Erfolgsquote bei den
Prüfungen ist auch dank einer intensiven
sozialpädagogischen Betreuung und fachlichen
Unterstützung sehr hoch und liegt je
nach Standort bei bis zu 95 Prozent.
Besteht dadurch die Gefahr, dass
Unternehmen die Lust verlieren
auszubilden?
Noch ist der Bau sehr arbeitsintensiv und im
hohen Maße auf menschliche Arbeitskraft
angewiesen. Auch wenn man in Zukunft
bestimmte Arbeitsprozesse mit technologischen
Alternativen ersetzen kann, wird der
Faktor Mensch beim Bau immer eine Rolle
spielen. Daher gehört es auch zu den Aufgaben
des Verbandes, auf die Bedeutung
der Nachwuchssuche für den Unternehmenserfolg
hinzuweisen.
Das ist sicher noch Zukunftsmusik. Doch
wie kann diesem Trend ihrer Meinung
nach entgegengewirkt werden?
In den Schulen müssen die mathematischnaturwissenschaftlichen
und technischen
kleinen es nicht geschafft haben einen
Wandel zu vollziehen?
Die Baubranche erlebt einen gegenteiligen
Trend. Die Anzahl der Kleinst- und Kleinunternehmen
steigt seit den 90er Jahren. Wir
sprechen geradezu von einem „Atomisierungseffekt“,
bei dem es sich um ein dauerhaftes
Phänomen handelt. Wenn sich ein
großes oder mittelständiges Unternehmen
mit zwei bis dreihundert Mitarbeitern auflöst,
dann entstehen daraus rund zwanzig
neue, wenn die freigesetzten Mitarbeiter
sich selbständig machen und sich einen
eigenen Handwerksbetrieb aufbauen. Die
Baubranche erlebt also seit Jahrzenten eine
Konsolidierung des Mittelstandes, was gut
ist. Denn große Unternehmen sind zwar
sehr leistungsfähig, allerdings können sich
kleinere Unternehmen häufig flexibler an
neue Markterfordernisse anpassen. Die
richtige Mischung macht‘s: Wir brauche
auch zukünftig Konzerne für infrastrukturelle
Großprojekte und einen schlagkräftigen
Mittelstand sowie die Kleinbetriebe,
die schnell Aufträge abarbeiten können.
könnte. Hier spielen viele wirtschaftliche
Faktoren eine Rolle. Bei dem Gewerbebau
sind beispielsweise die Investoren noch
zurückhaltend. Es bleibt auch abzuwarten,
wie die öffentlichen Auftraggeber sich
verhalten.
- Studien legen nahe, dass das Niveau der Digitalisierung im eigenen Unternehmen
heute kritischer eingeschätzt wird als noch vor wenigen Monaten; den Unternehmen
wurde der Spiegel vorgehalten, welche digitalen Abläufe funktionieren und welche
nicht
- es wird zu Produktivitätszuwächsen führen, wenn die Digitalisierung an den richtigen
Stellen bzw. medienbruchfrei Einzug in die Wertschöpfungskette hält
Tatsächlich haben Länder und Kommunen
momentan enorme Steuereinbußen.
Können wichtige öffentliche
Bauprojekte überhaupt im bisherigen
Maße weiter durchgeführt werden?
Gerade Kommunen und Gemeinden
waren schon vor der Corona-Krise zurückhaltend
mit Aufträgen; eben wegen ihrer
finanziellen und personellen Aufstellung.
Das ist also ein Trend, der von uns schon
länger mit Sorge beobachtet wird. Dabei
sind gerade hier die Bedarfe an Infrastrukturprojekten
u.a. sehr hoch. Der Druck
auf die kommunalen Haushalte wird jetzt
eben noch stärker und lässt befürchten,
dass Investitionsentscheidungen hinten
angestellt werden. Doch wichtige Zukunftsinvestitionen
in den Breitbandausbau,
die Infrastruktur sowie in Schulen und
5
8
0121 I TITEL
Kitas dürfen nicht aufgrund der Corona-Pandemie
vernachlässigt werden.
Welchen Stellenwert hatten
bislang öffentliche Aufträge
für die Baubranche?
Das ist regional sehr unterschiedlich. Vor allem in
Ostdeutschland spielt öffentlicher Bau eine viel
größere Rolle wie in Westdeutschland. Der Anteil
liegt aber etwa zwischen 35 und 40 Prozent.
Wenn dort jetzt geschwächelt wird, dann bekommt
das die ganze Branche zu spüren.
Wird sich durch die stärkere Nutzung
digitaler Medien die Branche ändern?
Da können wir gleich in das Thema BIM (Building
Information Modeling) einsteigen. Der gesamte
Prozess in dieser Wertschöpfungskette wird
dadurch verändert. Das fängt bei der ersten Idee
beim Bauherrn an und geht über die Planung, der
Bauausführung bis hin zum Betrieb des Objekts.
Das ist eine komplette Digitalisierung, die die Effektivität
steigert, da Prozesse besser abgestimmt
werden; alle Beteiligten arbeiten an einem digitalisierten
Modell und greifen auf den gleichen Datenpool
zu, der fortlaufend von ihnen aktualisiert
wird. Damit kann auch das Risiko von Fehlplanungen,
aber auch Nachträgen minimiert werden.
So können letztlich auch Kosten gesenkt werden.
Schon wenn die Bauleiter auf der Baustelle mit
dem Tablet in Echtzeit den Stand dokumentieren
und Daten abrufen können, wird viel Zeit gespart.
Ich möchte es so zusammenfassen: BIM erhöht
zunächst den Planungsaufwand, da im besten Fall
sämtliche Informationen digital in einem digitalen
Modell eingebunden werden; dementsprechend
teurer wird das Gesamtprojekt. Jedoch lässt sich
eine Menge Zeit und Geld einsparen, die ein
Projekt langfristig, über den gesamten Gebäudezyklus
gesehen, günstiger werden lässt.
Hochbau seit 2020 für Auftragnehmer verpflichtend.
Auf Länderebene gibt es bereits Pilotprojekte,
aber es sind noch schüchterne Versuche. Doch
auch große private Bauherren verpflichten immer
häufiger die Baufirmen in ihren Ausschreibungen
auf den Einsatz des BIM-Verfahrens.
Warum geht man so zaghaft vor?
Gehemmt wird der Einsatz von BIM auch durch
den Aufwand, der vorher nötig ist; es langt
nicht, einfach ein Tablet zu kaufen. Gerade die
Implementierung der Software verlangt hohe
Investitionskosten, deren Ausgabe man auch
aus wirtschaftlichen Gründen abwartet, bis die
rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen
geklärt sind. Zudem ist, wie gesagt, die ganze
Wertschöpfungskette mit sämtlichen Akteuren,
die sich abstimmen müssen, betroffen. Dabei
müssen Alle ihre Prozesse digitalisierbar umgestalten,
und das synchron. Ein komplexer Vorgang,
der sicher alle, denen die Affinität zum Digitalen
oder die Unternehmensgröße fehlt, abschreckt.
Spielen auch die Investitionskosten
eine Rolle?
Je nach Größe des Unternehmens mag das eine
Rolle spielen. Insbesondere dann, wenn die Verantwortlichen
keine Notwendigkeit für derartige
DR. ROBERT MOMBERG
Hauptgeschäftsführer des
Bauindustrieverbandes Ost
Das klingt hervorragend! Doch
anscheinend hat sich BIM in
Deutschland noch nicht so durchgesetzt.
Wie beurteilen Sie den Stand?
Diese Methode des vernetzten Arbeitens ist
tatsächlich mit Verzögerung gerade in Deutschland
angekommen. Hier sind insbesondere die
skandinavischen Länder und die Angelsachsen viel
weiter. Mittlerweile greifen aber die gesetzlichen
Verankerungen. Ab einer gewissen Größenordnung
ist der Einsatz von BIM für den Bundesinfrastrukturbau
und den infrastrukturbezogenen
Investitionen sehen . Hier ist noch reichlich Aufklärungsarbeit
zu leisten. Dabei ist unbedingt auch
die Politik gefordert. Die Baubehörden müssen
das System verstanden haben und den Impuls
nach Außen geben.
9
TITEL I 0121
Blockchain-Technologie und
Künstliche Intelligenz sind weitere
Entwicklungen, die nach
Expertenmeinung Wirtschaft und
Politik grundlegend verändern sollen.
Sehen sie dieses Potential auch
für die Baubranche?
Da es sich hierbei um absolute Megatrends
handelt, ist auch für die Baubranche insgesamt
davon auszugehen, dass konkrete
Anwendungen Einzug halten werden.
Universitäten arbeiten bereits an Robotik,
die KI nutzt und menschliche Arbeitskraft
ersetzen kann. Ich stelle mir zum Beispiel
eine Fliesenlegemaschine vor, die nicht nur
verlegt, sondern selbst lernt, mit Ecken
umzugehen. Das ist jetzt simpel gedacht,
zeigt aber das Potential. Zudem kann KI in
vielen Bereichen sinnvoll zur Bilderkennung
und Bildanalyse, Risikobewertung und zum
Budget Monitoring genutzt werden.
Auch für die Blockchain-Technologie sehe
ich Anwendungsgebiete, handelt es sich
doch zunächst um die Absicherung und
Erfassung großer Datenmengen, die unveränderlich
abgespeichert werden. Damit
ließen sich, um es auf die Bauindustrie
runterzubrechen, Lieferketten nachverfolgen.
Aber die Umsetzung wird noch
dauern. Letztlich kann die Blockchain-
Technologie bei vielen Planungsprozessen
oder sog. Smart Contracts zur Anwendung
kommen: Verträge, die auf der Blockchain-
Technologie aufbauen sind kostengünstiger
und effizient.
Sie schnitten gerade kurz ein Thema
an von gesellschaftlicher und
politischer Relevanz: das Thema
Nachhaltigkeit. Ist das für die
Baubranche eine Chance oder Last?
Nachhaltiges Bauen wird zum Megathema
der Bauindustrie mit Potential. Allerdings
beobachten wir nicht ohne Sorge eine zunehmende
„Ideologisierung“ des Bauens.
Dabei geht es nicht nur um parteipolitische
Vorstellungen, die beispielsweise per
Vergaberecht in die Bauprozesse hineingedacht
werden. Das geht bis zu einer
Frauenquote auf den Baustellen. Viele
Forderungen, gerade ökologische, sind
natürlich berechtigt. Aber es darf nicht
Aufgabe des Vergaberechts sein, gesellschaftliche
Missstände zu beheben. Sicher
muss man auf Baustoffe wie Beton und
Zement sowie deren CO 2
-Bilanz schauen.
Allerdings sind das Trends, die bereits aus
der Branche kommen. Ökonomie und
Ökologie gehören passen gut zusammen.
Es gibt viele Ansätze. Die Aufgabe besteht
darin, beide Strömungen – die Forderungen
aus der Politik und die Ansätze der
Branche – zusammenzuführen.
Ihrer Meinung nach sollte die Politik
also der Branche mehr Freiraum
schaffen und weniger regulieren?
Ja. Sicher besitzen wir genug Expertise, wie
gebaut wird und wie die Prozesse funktionieren,
um hier Fortschritte zu erzielen.
Wenn, dann sollte die Politik als Partner
auftreten und gemeinsam gangbare Wege
finden; sonst klappt es nicht. Eine momentane
Fehlentwicklung ist etwa die restriktive
Behandlung von Sekundärrohstoffen
wie Fräsgut. Anstatt diese zu verwenden,
werden sie deponiert, was zu knappen
Deponiekapazitäten und unnötigen Transportkosten
führt. Dabei muss der Einsatz
von Recyclingbaustoffen unbedingt forciert
werden.
Sicher sind Sie dann mit der
Implementierung der sogenannten
„vergabefremden“ Kriterien im
Vergaberecht auch nicht glücklich?
Leider Ja. Es ist ein weiteres Beispiel der
Ideologisierung von Produktionsprozes-
10
0121 I TITEL
sen. Sicher sind die damit verfolgten Ziele
richtig. Doch das Eingreifen in die Prozesse
ist kontraproduktiv. Gesetze sollten helfen,
die Prozesse effizient zu machen, damit sie
ökonomisch und so letztlich ökologisch ablaufen.
Dabei überbordet und überreguliert
unsere Bürokratie die Baubranche schon
genug. Hier müsste durch einen effektiven
Bürokratieabbau Planungs- und Genehmigungsverfahren
deutlich beschleunigt
werden, damit schnell und günstig gebaut
wird.
Wie könnte ein Bürokratieabbau
hier erreicht werden?
Das ist natürlich ein komplexes Gebiet.
Bleiben wir aber bei Planungs- und Genehmigungsverfahren,
dann finden wir hier
eine Unmenge von sich überschneidenden
Gesetzen und Vorschriften, die oft auch
nicht zusammenpassen. Wenn dann bei
den Baubehörden auch noch das Personal
fehlt, dauern Genehmigungsverfahren
leicht einige Monate. Das ist ein Problem,
das in der Branche schon lange ganz oben
auf der Agenda steht. Tatsächlich hat das
die Politik auch verstanden, doch keiner
weiß wirklich, wie die Sache anzugehen
ist. Dazu gibt es natürlich auch bei den Unternehmen
unterschiedliche Interessen und
Vorstellungen davon, welche Regelungen
abgeschafft gehören, und welche man beibehalten
muss. Doch es müssen Lösungen
gefunden werden. Der Staat hat Aufgaben
zu erfüllen. Er muss unter anderem
Infrastrukturprojekte umsetzen und, ganz
wichtig, bezahlbaren Wohnraum schaffen.
Er ist hier in der Pflicht, so wie wir Steuern
zahlen. Leider kommt er dieser Pflicht,
aus meiner Sicht, nur ungenügend und zu
zögerlich nach. Ein gutes Beispiel ist der
Breitbandausbau. Ohne diesen brauchen
wir uns über BIM, das Thema hatten wir ja
schon, keine Gedanken machen; es wird
nicht wirklich klappen.
Herr Dr. Momberg, vielen Dank für
dieses Gespräch.
11
TITEL I 0121
ZUKUNFTSPROJEKT DEUTSCHLAND
DIGITALISIERUNG
FÄNGT IN DEN
KÖPFEN AN
E-Vergabe ist ein wichtiger Teil der Digitalisierung, die die Zukunft
bestimmen wird. Das betrifft nicht nur die Wirtschaft bzw. Unternehmen,
sondern auch die öffentliche Verwaltung. Mit dem E-Government-Gesetz
von 2013 wurden Behörden des Bundes zur elektronischen Aktenführung
verpflichtet. Doch offensichtlich tut sich Deutschland schwer mit der
Digitalisierung. Warum ist das so? SUPPLY befragte Experten aus der
IT-Branche. Lesen Sie in diesem Interview die Einschätzung von
Frank Linneberg und Alexander Müller von der Administration
Intelligence AG zu Digitalisierung, künstlicher Intelligenz und
anderen Herausforderungen, die Deutschland auf der Agenda hat.
12
INTERVIEW: ANDREAS KLOSE
0121 I TITEL
SUPPLY: Sehr geehrter Herr Müller, Sehr geehrter Herr
Linneberg, ihr Unternehmen ist ein führender Anbieter von
elektronischen Beschaffungslösungen. Daher ist die erste
Frage sicher für sie von Relevanz. Welche Kräfte blockieren
nach Ihren Erkenntnissen die Digitalisierung hierzulande?
ALEXANDER MÜLLER: Bei der Frage könnte man es sich einfach
machen und Aspekte wie den schleppenden Breitbandausbau
anführen. Schaut man sich dazu aktuelle Studien an, dann findet
man Deutschland nicht einmal unter den Top-20. Das ist aber zu
kurz gegriffen, denn Digitalisierung ist nicht nur eine Frage der
Technik. Digitalisierung beginnt in den Köpfen der Beteiligten. Zudem
neigen wir Deutschen zur Gründlichkeit. Das führt oft dazu,
dass wir Bedenken und Risiken statt Chancen in den Vordergrund
stellen, was es innovativen Ideen schwer macht.
ALEXANDER N. MÜLLER
Vorstand für Entwicklung bei der
Administration Intelligence AG
Das blockiert doch den Markt für Ihr Unternehmen.
Was können Sie tun?
ALEXANDER MÜLLER: Ich möchte vorab ein brandaktuelles Beispiel
anführen: Die Diskussion über die vom Bundestag beschlossene
Einführung einer einheitlichen Bürgernummer. Auf der einen
Seite stehen die unbestreitbaren Vorteile für die Digitalisierung
der öffentlichen Verwaltung. Auf der anderen Seite die ernst
zu nehmenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Daran sehen
wir, wie komplex und schwierig die Sache ist. Es zeigt aber auch
den Aspekt der rechtlichen Rahmenbedingungen. Die E-Vergabe
ist hier in einer sehr guten Position. Es gibt diese rechtlichen
Rahmenbedingungen, doch auch hier war der Weg dorthin relativ
langwierig. Dennoch kann die E-Vergabe als Beispiel für gelungene
Digitalisierung gelten.
FRANK LINNEBERG
Vorstand für Personal, Recht und
Vertrieb bei der Administration
Intelligence AG
Ist sie wirklich schon gelungen? Öffentliche Vergabestellen
tendieren ja immer noch dahin, diese zu vermeiden.
FRANK LINNEBERG: Da habe ich doch einen anderen Eindruck.
Unser Unternehmen beschäftigt sich seit 2000 mit der E-Vergabe.
Weniger Viren.
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für unterschiedliche Raumgrößen und regelbaren Volumenstrom.
13
miele.de/aircontrol
TITEL I 0121
14
0121 I TITEL
Damals gab es eine entsprechende EU-Richtlinie, die die digitale
Abwicklung der Prozesse vorgab. Die jetzt geltenden vergaberechtlichen
Bestimmungen, die E-Vergabe definieren, beziehen
sich aber grundsätzlich nur darauf, die Vergabeunterlagen, Angebote
und Kommunikationskanäle digital zur Verfügung zu stellen.
Das ist aber nur ein kleiner Teil. Wir betrachten den Prozess der
E-Vergabe dagegen ganzheitlich. Das fängt bei der Anlage eines
Vergabeverfahrens an , betrifft die Formulargestaltung, die Terminprüfung
und zum Abschluss kommen noch die Prüfung und
Wertung der Angebote mit abschließender Bezuschlagung hinzu.
Dies ist viel mehr, als vom Gesetz geregelt. Kommen wir auf Ihre
Frage zurück, was wir tun können, dann schauen wir uns die Prozesse
davor und danach an. Ein Vergabeverfahren startet mit der
Ermittlung der Bedarfe und endet mit der Bewirtschaftung der
Rahmen- oder der Einzelverträge. Alle Prozesse müssen digitalisiert
werden, um einen medienbruchfreien Beschaffungsvorgang
zu realisieren.
MÜLLER: Darin liegt der wahre Nutzen. Würde man sich bei der
E-Vergabe nur an den gesetzlichen Minimalvorgaben orientieren,
wäre das ungefähr so innovativ wie der Schritt von der Briefpost
zur E-Mail. Das wirkliche Potential ist viel größer als elektronische
Kommunikation oder Aktenablage. Der gesetzliche Rahmen ist
nur die Grundlage. Was darüber hinaus nötig ist, ist ein Umdenken
bei allen Beteiligten. Hier sind wir natürlich missionarisch
unterwegs.
LINNEBERG: Eine Hürde mag allerdings auch unser föderales
System sein. Ich meine damit die unterschiedlichen Landesvergaberichtlinien,
die ein einheitliches Vorgehen erschweren.
Ist die schleppende Digitalisierung eine technische Frage,
muss also die Ergonomie der Software weiter verbessert
werden und in welche Richtung ginge das?
MÜLLER: Nach dem heutigen Stand der Technik ist Benutzerfreundlichkeit
kein Problem mehr. Die Lösungen sind ausgereift,
wie die Digitalisierung gerade im privaten Bereich zeigt. Nehmen
Sie zum Beispiel moderne Sprachassistenzsysteme.
LINNEBERG: Die Frage kann man ja so formulieren: Warum
klappt Digitalisierung daheim problemlos und läuft so schleppend
in der Verwaltung und Wirtschaft? Natürlich sind unsere Kunden
technik-affin. Aber im beruflichen Umfeld greifen zusätzliche
Anforderungen, von beispielsweise Datenschützern, die u.U. die
Regelungen der DSGVO strenger auslegen, als es diese Verordnung
eigentlich vorgibt.
Können Sie objektiv sagen, ob die Wirtschaft
innovationsfreudiger ist als die öffentliche Verwaltung?
MÜLLER: Was die Privatwirtschaft angeht, trauen wir uns keine
qualifizierte Aussage zu. Wir sind hier auf die öffentliche Verwaltung
fokussiert. Ich glaube aber schon, dass ein Unterschied, so
wie Sie ihn formuliert haben, auszumachen ist.
LINNEBERG: Ohne Zweifel ist die ganze Materie auch eine Generationsfrage.
Als ich vor gut zwölf Jahren meine ersten Work-
15
TITEL I 0121
shops abgehalten habe, gab es bei den Teilnehmern noch eine
grundsätzliche Abwehrhaltung gegen solche Änderungsprozesse.
Die junge Generation, die auch in der Verwaltung nachrückt,
sieht Digitalisierung und neue Technologien dagegen als selbstverständlichen
Teil ihres Lebens. Die nächste Generation von Verwaltungsbeamten
ist mit Smartphone und Tabletts aufgewachsen.
Die Pandemie hat der Digitalisierung nach Einschätzung
von Fachleuten einen deutlichen Schub gegeben. Teilen
Sie diese Meinung und kann dieser Trend aufrechterhalten
werden?
MÜLLER: Absolut. Qualität und Geschwindigkeit unterscheiden
sich allerdings je nach Bereich. Wenn ich auf unsere Branche
schaue, dann gibt es diesen Schub ganz deutlich. Das bestätigt,
was ich eingangs gesagt habe: Digitalisierung ist keine ausschließliche
Frage der Technik, sondern der eigenen Einstellung. Die Tatsache,
dass wir trotz Pandemie-Lage uns viele Handlungsmöglichkeiten
in Wirtschaft und Verwaltung dank der Technik bewahren
konnten, zeigt das. Die Technik war schon lange vorhanden, sie
wurde aber erst jetzt auf breiter Basis wahrgenommen. Und nun
stellen viele die Frage, wie diese Technik bisher ignoriert werden
konnte. Anscheinend bedurfte es einer Krisensituation. Wenn es
in einigen Bereichen noch hapert, etwa bei den Schulen, dann ist
das oft weniger eine Frage der Technik, als eine Frage der Organisationen
und Strukturen.
LINNEBERG: Zu Beginn der Pandemie haben wir plötzlich die
bisherigen Kommunikationsmöglichkeiten zu unseren Kunden
eingebüßt. Unsere Berater konnten nicht mehr vor Ort sein,
Schulungen und Workshops fielen aus. Öffentliche Auftraggeber
konnten mit uns nicht kommunizieren, da entsprechende Online-
Tools wegen Sicherheitsbedenken noch nicht freigegeben waren.
Ich wage zu behaupten, dass ohne Pandemie diese Freischaltungen
nicht in diesem Tempo erfolgt wären. Mittlerweile führen wir
Workshops online durch, wie viele. Und da das auch sehr viele
Vorteile hat, wird es ein völliges Zurück nicht mehr geben. Das
Gleiche gilt für das Home-Office mit all seinen Vor- und Nachteilen.
Wir müssen diese Chance als solche begreifen und diese neu
gewonnene Flexibilität der Arbeitswelt überall dort, wo es sinnvoll
ist, bewahren.
Glauben Sie, dass die Blockchain-Technologie in den
nächsten 5-10 Jahren für die Ausschreibung und Vergabe
von öffentlichen Projekten genutzt wird?
MÜLLER: Zunächst einmal bedeutet Blockchain-Technologie
mehr als nur Krypto-Währungen. Das tatsächliche Einsatzgebiet
ist viel größer. Sie kann z. B. überall dort zur Anwendung
kommen, wo es auf lückenlose Beweisketten ankommt. Damit
tun sich viele Möglichkeiten auf, auch in Richtung E-Vergabe.
Man kann beispielsweise an digitale Nachweise von Lieferketten
denken, die fälschungs- und manipulationssicher sind, aber auch
an grundsätzliche Sachen wie die Dokumentation von Vergabeverfahren.
Losgelöst von der zum Teil recht abgehobenen
Diskussion zu diesem Thema ergeben sich hier ganz erhebliche
Nutzen-Potentiale.
16
0121 I TITEL
Wie bereitet sich Ihr Unternehmen darauf vor?
MÜLLER: Wir verfolgen die Entwicklung natürlich mit großem
Interesse und beteiligen uns auch am branchenübergreifenden
Austausch zu dieser Thematik. Die Blockchain-Technologie wird
ein wichtiger Baustein sein, um Prozessketten digital und medienbruchfrei
abzubilden, was ja unsere Kernaufgabe ist.
Die Entwicklung von künstlicher Intelligenz nimmt
rapide zu. Welchen Einfluss wird diese zukünftig auf den
E-Commerce, beispielsweise mit Predictiv-Analytics, haben?
MÜLLER: Auch hier wird die Diskussion von zu vielen zu abgehoben
geführt. Doch das zeigt, welche Anziehungskraft das Thema
KI ausübt. Im Bereich der öffentlichen Beschaffung sehe ich auch
hierfür großes Potential. So kann ich mir z. B. auf Maschine Learning
basierende Bedarfsprognosen oder die Analyse von Vertragstexten
mit Hilfe von Natural Language Progressing vorstellen. Im
Industriebereich finden solche Dinge bereits Anwendung. Das ist
übertragbar.
LINNEBERG: Es gibt heute schon Dienstleister, die Bieter mit Informationen
bei der Angebotsabgabe unterstützen. So erfährt man
Details über erfolgte Ausschreibungen - Umfang, Preise, Wertungskriterien
etc. – um das eigene Angebot zu optimieren. Diese
Fülle an Informationen können die Dienstleister natürlich nur mit
maschineller Unterstützung sammeln und aufbereiten.
MÜLLER: Die Hilfe kann schon bei der Teilnahme-Entscheidung
der Unternehmen beginnen. Sie müssen passende Ausschreibungen
finden und ihre Chancen bewerten. Dazu werden vergleichbare
vergebene Aufträge mit den Ausschreibungstexten gesucht
und analysiert. Diese Aufgabe ist maschinell sehr viel effizienter zu
bewerkstelligen. Das ganze Szenario setzt aber die Verfügbarkeit
entsprechender Daten von Seiten der Auftraggeber voraus. Damit
wären wir beim Stichwort Open Data in der öffentlichen
Verwaltung.
Fast alle Branchen klagen über einen steigenden
Fachkräftemangel. Kann dies der IT-Branche
andererseits Chancen bieten?
LINNEBERG: Bei öffentlichen Auftraggebern ist ein Fachkräftemangel
sicher zu spüren. Das nötige fachkundige Personal,
das über ein entsprechendes Know-how im Verwaltungs-und
Vergaberecht verfügt, steht auch den Einkaufsabteilungen nicht
in ausreichendem Maße zur Verfügung. Hier kann eine prozessgesteuerte
Software sicher helfen, mit der mehr Verfahren in
kürzerer Zeit abgearbeitet werden können. Der Einkaufsleiter
einer Stadt versicherte mir, dass durch die Einführung eines
Vergabemanagement-Systems der Zeitaufwand vom Anlegen
des Vergabeverfahrens bis zur Veröffentlichung auf 25 Prozent
reduziert werden konnte.
Diese Zahl spricht für sich! Herr Linneberg, Herr Müller,
vielen Dank für dieses Gespräch.
17
TITEL I 0121
ZUKUNFTSPROJEKT DEUTSCHLAND
DER BREITBANDAUSBAU
MUSS VORANKOMMEN
Es ist immer wichtig, eine zweite oder gar dritte Meinung
einzuholen. Das gilt insbesondere für dringende Fragen
wie Digitalisierung, künstliche Intelligenz und Co.
SUPPLY wandte sich deshalb an Frau Christiane Schäffer,
Geschäftsführerin bei Subreport, ein Unternehmen,
das bei der eVergabe von Anfang an dabei war.
18
0121 I TITEL
Interview: ANDREAS KLOSE
SUPPLY: Sehr geehrte Frau Schäffer, ist Deutschland
so digital, wie es sein sollte?
CHRISTIANE SCHÄFFER: Im Bereich eVergabe hat sich
Deutschland tatsächlich viele Jahre mit der Digitalisierung
schwergetan. Hier fehlte zunächst ein verpflichtender
Rechtsrahmen. Erst mit der Vergaberechtsreform vom 18.
April 2016 wurden Auftraggeber der öffentlichen Verwaltung
dazu verpflichtet, die Vergabeunterlagen für Vergabeverfahren
über den EU-Schwellenwerten Bewerbern/
Bietern online zur Verfügung zu stellen. Die elektronische
Kommunikation wird als Grundsatz im Gesetz vorgesehen.
Und seit dem 18. Oktober 2018 sind Angebote für EU-weite
Verfahren ausschließlich über eine eVergabeplattform von
der Vergabestelle anzunehmen.
Seit dem 1. Januar 2018 ist auch die Unterschwellenvergabeordnung
(UVgO) für die Vergabe von öffentlichen Lieferund
Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte
in Bundesrecht umgewandelt und enthält entsprechende
Bestimmungen zum Einsatz der eVergabe.
Der Rechtsrahmen ist gegeben. Und trotzdem
scheinen öffentliche Auftraggeber jede Möglichkeit
zu nutzen, die eVergabe zu vermeiden.
Es spielt natürlich auch der Faktor Mensch eine entscheidende
Rolle. Alles Neue reißt einen aus seinen Gewohnheiten
heraus, was nicht jedem behagt. Das betrifft ganz besonders
die Digitalisierung, und zeigt sich gleichermaßen in
der öffentlichen Verwaltung wie in privaten Unternehmen.
Selbst in unserem Unternehmen bedurfte es einiger Anstöße,
bis alle Mitarbeiter konsequent digital dachten, um
in der Pandemie zu bestehen. Bei Behörden dagegen fehlt
allzu oft die treibende Kraft hin zu Neuerungen. Dennoch
hat der rechtliche Druck viel bewirkt. Wenn man sich Bekanntmachungen
anschaut, dann erfolgen über 95 Prozent
der Ausschreibungen in irgendeiner Form elektronisch. Das
heißt nicht, dass die Umsetzung optimal ist, aber der Weg
ist eingeschlagen.
Das Potential der eVergabe wird damit
aber doch nicht ausgeschöpft.
Sicher nicht. Die eVergabe bietet die Möglichkeit, den
gesamten Vergabeprozess rechtskonform elektronisch über
das Internet abzuwickeln – schneller und günstiger als auf
dem Papierweg. Auftraggeber und Bieter sparen so viel Zeit
und Geld.
19
TITEL I 0121
Hier ist offensichtlich noch viel Luft nach
oben. Was plant Ihr Unternehmen, um den
Markt weiter für sich zu gewinnen?
Seit Jahren gehört unser Unternehmen zu den
„TOP 100“, den 100 innovativsten Unternehmen
des deutschen Mittelstands. Wir haben
also schon oft Maßstäbe gesetzt: in Bezug auf
den Innovationsgrad, die Bedienerfreundlichkeit,
die Akzeptanz und den Nutzen unserer
Produkte. Und v.a. in Bezug auf digitale
Produkte und Dienstleistungen. Ein aktuelles
Beispiel für eine gelungene Innovation, ist die
Möglichkeit, Angebote und Teilnahmeanträge
verschlüsselt und sicher über den Browser
einzustellen, die wir Bietern seit Februar zur
Verfügung stellen. Java ist nicht mehr nötig.
Die Anforderungen an die Sicherheit sind bei
der eVergabe bekanntermaßen hoch. Von
daher war es eine technische Herausforderung,
auf deren Lösung wir durchaus stolz sind.
Wie lassen sich Digitalisierungserfolge
überhaupt messen, vergleichen und
ausbauen?
Ein Maßstab ist die Innovationsgeschwindigkeit.
Ende 1999 erfuhren wir, dass ein Gesetz
für eine eSignatur im Internet kurz vor dem
Abschluss steht. Dies war für uns der Antrieb,
den gesamten Vergabeprozess für öffentliche
‚Aufträge zu digitalisieren und zu perfektionieren.
Mit der Verabschiedung des Signaturgesetzes
im Mai 2001 und nach intensiver Vorarbeit
wurde im Oktober 2001 bereits der erste
digitale Vergabeprozess in einem europaweiten
Verfahren mit subreport ELViS durchgeführt.
Ich möchte behaupten, dass wir damit der
Anbieter mit der längsten Erfolgsgeschichte auf
dem Gebiet der elektronischen Vergabe sind.
Ein anderes Kriterium ist die Kundenzufriedenheit.
Wir haben sehr früh damit begonnen,
unsere Kunden – Auftraggeber und Unternehmen
– in die Entwicklung und Optimierung
einzubeziehen. So fließt die Erfahrung von
Praktiker aus Vergabestellen und Unternehmen
mit Unterstützung durch Vergaberechtler in die
Weiterentwicklung unserer eVergabelösung.
Die Pandemie hat der Digitalisierung
nach Einschätzung von Fachleuten einen
deutlichen Schub gegeben. Teilen Sie diese
Meinung und kann dieser Trend
aufrechterhalten werden?
20
Sicherlich hat die Pandemie der Digitalisierung
in vielen Unternehmen einen deutlichen
0121 I TITEL
CHRISTIANE SCHÄFFER
Geschäftsführerin Subreport
Schub gegeben. So gelang auch uns die Umstellung auf
das kollektive, vorübergehende Homeoffice innerhalb
von wenigen Tagen rechtzeitig zum ersten Lockdown
im März 2020, auch wenn, wie vorher angedeutet, der
eine oder andere Anstoß nötig war.
Corona hat auch der Nutzung digitaler Lernangebote
einen deutlichen Impuls gegeben. Auch wir haben unlängst
sämtliche Präsenzformate für Workshops, Seminare
und individuelle Schulungen auf digitale Angebote
umgestellt – und die Nachfrage bzw. Teilnahme unserer
Kunden an Online-Veranstaltungen steigt zunehmend.
Online-Seminaren wird daher sicherlich auch nach
Lockerung der Kontaktbeschränkungen ein höherer
Stellenwert im Rahmen der Weiterbildung zukommen
als noch vor der Pandemie. Die Krise trägt somit zur
Beschleunigung der digitalen Weiterbildung bei.
Glauben Sie, dass die Blockchain-
Technologie in den nächsten 5-10 Jahren
für die Ausschreibung und Vergabe von
öffentlichen Projekten genutzt wird?
Und bereitet sich Ihr Unternehmen
darauf vor?
Die Blockchain-Technologie ist eine der meistdiskutierten
Innovationen im Rahmen der Digitalisierung. Durch
ihre Eigenschaften wie Dezentralität, Zuverlässigkeit
und Manipulationssicherheit eröffnet sie viele Anwendungsmöglichkeiten
– auch für die öffentliche Verwaltung.
Derzeit werden u. a. öffentliche Register und
Herkunftsnachweise als typische Anwendungsbeispiele
genannt. Diese Anwendungsszenarien könnten auch
für den Bereich Ausschreibung und Vergabe denkbar
sein – ebenso wie die Verifizierung von Teilnehmern
(Bewerbern/Bietern).
Speziell für öffentlich geführte Register birgt die
Technologie großen Nutzen: Die in einer Blockchain
gespeicherten Daten sind nicht veränderbar und damit
fälschungssicher. Zum Beispiel würden Nachweise zur
Eintragung des Bieters in ein Gewerbe- oder Berufsregister
im Vergabeverfahren überflüssig. Darüber hinaus
21
TITEL I 0121
22
muss der Ausschreiber bisweilen die Echtheit eingereichter
öffentlicher Urkunden prüfen. Wenn
Behörden öffentliche Urkunden auf elektronischem
Wege ausstellen und mit Verifizierungsschlüsseln
in der Blockchain hinterlegen würden,
könnte die Echtheit der übermittelten Urkunde
sehr leicht überprüft werden.
Aber Blockchain ist kein Selbstzweck. Es muss
abgewogen werden, welche Anwendungsfelder
für die Bereiche Ausschreibung und Vergabe
realistisch und effizient sind – und welcher Aufwand
zur Umsetzung gegenübersteht! Ob diese
Technologie in den nächsten 5-10 Jahren für die
Ausschreibung und Vergabe von öffentlichen
Projekten eingesetzt wird, wagen wir daher eher
zu bezweifeln. Selbstverständlich werden wir die
Blockchain-Technologie aber weiter beobachten.
Die Entwicklung von künstlicher Intelligenz
nimmt rapide zu. Welchen Einfluss wird diese
zukünftig auf den E-Commerce haben?
Ja, die Zukunftstechnologie von einst hat längst
den Sprung in den Alltag geschafft. »Siri, wie
funktioniert eigentlich Künstliche Intelligenz?«
Wir haben bestimmt alle bereits erste Erfahrungen
mit der Spracherkennung gemacht. Im
Rahmen der KI wird unter anderem das sogenannte
Machine Learning (deutsch: Maschinelles
Lernen) immer wichtiger. Maschinelles Lernen
ist der Bereich der Künstlichen Intelligenz, der
sich mit dem selbstständigen Erschließen von
Zusammenhängen auf Basis von Datensätzen
beschäftigt. So erhalten wir beispielsweise im (privaten)
E-Commerce-Bereich bei der Auswahl von
Produkten automatisch weitere Produktempfehlungen.
Predictive Analytics kann im E-Commerce
zu entscheidenden Wettbewerbsvorteilen führen.
Mit Preissuchmaschinen haben Verbraucher die
Möglichkeit, aktuelle und günstige Produkte
zu finden und über Links den entsprechenden
Onlineshop auszuwählen.
Doch werden Künstliche Intelligenz und Predictive-Analytics
auch auf den Bereich Ausschreibung
und Vergabe Einfluss haben? Sicherlich lassen
sich Teilbereiche mit Hilfe dieser Trendtechnologien
ersetzen. Aus unserem eVergabe-System
heraus hat der Auftraggeber beispielsweise einen
direkten Zugriff in die Lieferantensuche. Die
Lieferantensuche bietet ihm eine umfangreiche
Datenbank mit qualifizierten Lieferanten. Die
Daten der manuell ausgewählten Firmen können
per Schnittstelle direkt übernommen werden.
Zukünftig könnten dem Auftraggeber so – je
nach Vergabeart und seiner ausgeschriebenen
Maßnahme/Leistung – potenzielle Bieter automatisch
für die Angebotsaufforderung vorgeschlagen
werden.
Aber es gibt auch Teilbereiche bzw. Aufgaben
innerhalb der eVergabe, die sich auch zukünftig
nicht automatisieren lassen, wie zum Beispiel
die Erstellung von Leistungsbeschreibungen und
letztlich die Auswertung
der Angebote.
Immer mehr kleine Handwerksbetriebe
verschwinden vom Markt und werden durch
große Unternehmen ersetzt. Wie bewerten
Sie diese Entwicklung?
Wir bedauern sehr, dass immer mehr kleine
Handwerksbetriebe vom Markt verschwinden.
Wir empfehlen daher gerade den kleinen
Betrieben sich an öffentlichen Ausschreibungen
– auch im Rahmen von Bietergemeinschaften
– zu beteiligen. Denn der Beschaffungsbedarf
der öffentlichen Hand ist trotz bzw. wegen der
gegenwärtigen Pandemie im großen Umfang
vorhanden. Und je mehr kleine Handwerksbetriebe
an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen,
umso mehr Auftraggeber lernen sie kennen. Dies
erhöht ihre Chancen wesentlich, zukünftig ggf.
auch im Kontext von beschränkten Ausschreibungen
und/oder freihändigen Vergaben bzw.
Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb
direkt zur Angebotsabgabe aufgefordert zu
werden und bestenfalls den Zuschlag zu erhalten.
Dennoch sollten kleine Unternehmen ausschließlich
an solchen Ausschreibungen teilnehmen, die
sie später auch bewältigen können. Dies gilt in
fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht.
Alle öffentlichen Auftraggeber und alle kleinen/
großen Unternehmen haben bei der Durchführung
von EU-weiten und/oder nationalen Vergabeverfahren
eines gemeinsam: die Verpflichtung
zur eVergabe. Es ist daher eine große Chance für
Unternehmen aller Branchen sich an öffentlichen
Aufträgen zu beteiligen. Selten war der Aufwand
zur Teilnahme so gering.
Gibt es einen Wunsch, den Sie
abschließend noch äußern möchten?
Ja. Ich wünsche mir ganz dringend, dass die Bundesregierung
endlich mit dem Breitbandausbau
vorankommt. Einerseits werden die Arbeitgeber
aufgefordert, ihre Mitarbeiter ins Home-Office zu
schicken, andererseits versäumt es die Regierung,
die Grundlagen zu schaffen. Ohne stabile
Leitungen für alle, macht die Digitalisierung der
Arbeitsplätze wenig Sinn.
Sehr geehrte Frau Schäffer, herzlichen Dank
für dieses Gespräch.
0121 I TITEL
23
RECHT I 0121
24
0121 I RECHT
KG Berlin:
VON (GESTEIGERTEN)
RÜGEPFLICHTEN
PROFESSIONELLER BIETER
UND (UN-)VERBINDLICHEN
HÖCHSTABNAHMEMENGEN
von DR. MARTIN JANSEN
In seinem Beschluss vom 20.03.2020 (Verg 7/19) hat sich das Berliner Kammergericht
(KG) gleich zu einer Vielzahl praxisrelevanter Fragen verhalten, insbesondere: Welche
Rügeanforderungen gelten für professionelle Bieterunternehmen? Ist ein (Sektoren-)
Auftraggeber bei der Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen angesichts jüngerer
EuGH-Rechtsprechung zur Bekanntgabe verbindlicher Höchstabnahmemengen verpflichtet?
Können auch möglicherweise präkludierte Vergaberügen – und damit die gesamte
Nachprüfung – als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen werden?
SACHVERHALT
Ein Berliner Sektorenauftraggeber (AG) aus dem Verkehrssektor schrieb auf Basis der
SektVO im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb eine großvolumige Rahmenvereinbarung
über die Lieferung von U-Bahnen nebst Ersatzteilversorgungsvertrag
aus.
Die Antragstellerin (ASt), eines von mehreren bietenden Großunternehmen, erhob ihre
Vergaberügen erst nach Angebotsabgabe, d. h. erst im Anschluss an das Absageschreiben
zu Gunsten der Beigeladenen und im Kern dahingehend, der AG habe für die
Rahmenvereinbarung keine verbindliche Höchstabnahmemenge bekanntgegeben. Weil
der AG dem Rügevorbringen nicht abhalf, begehrte die ASt Nachprüfung.
DR. MARTIN JANSEN
Rechtsanwalt, Fachanwalt für
Vergaberecht, Kapellmann und
Partner Rechtsanwälte mbB,
Lehrbeauftragter für
Vergaberecht an der Akademie
der Hochschule Biberach
ENTSCHEIDUNG
Nachdem der Nachprüfungsantrag bereits vor der VK Berlin erfolglos geblieben war, wies
der Vergabesenat des KG die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der ASt wegen
„doppelter“ Unzulässigkeit (keine Antragsbefugnis, Rügepräklusion) sowie auch als
unbegründet zurück.
In seiner Entscheidung beschäftigt sich das KG hierzu ausführlich mit den Voraussetzungen
der – hier angenommenen - Rügepräklusion gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GWB
(„…Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden…“) sowie außerdem mit der Frage, ob ein
25
RECHT I 0121
(Sektoren-)Auftraggeber bei der Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen aufgrund
des EuGH-Urteils vom 18.12.2018 – Rs. C-216/17 („Autoritá“) in den Vergabeunterlagen
verbindliche Höchstabnahmemengen anzugeben hat. In prozessualer Hinsicht stellte sich
dem KG überdies u.a. die Frage, ob eine Nachprüfung auch mit möglicherweise
präkludierten Rügen als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen werden kann.
Die Angabe einer verbindlichen Höchstabnahmemenge für die ausgeschriebene Rahmenvereinbarung
lasse sich weder dem höherrangigen Unionsrecht noch dem nationalen
Vergaberecht entnehmen, so das KG. Auf der Linie herrschender Rechtsprechung
stellte es hinsichtlich der Erkennbarkeit von Vergabeverstößen – hier also vermeintlich
der fehlenden Angabe zur Höchstabnahmemenge – darauf ab, ob dies für einen
durchschnittlichen Teilnehmer des angesprochenen Bieterkreises mit üblicher Sorgfalt
und üblichen Kenntnissen erkennbar gewesen sei. Ausgehend davon, dass Bieterunternehmen
mit Blick auf den vorliegend ausgeschriebenen Großauftrag regelmäßig über
Rechtsabteilungen mit vergaberechtlichen Kenntnissen verfügten, gehöre zum allgemeinen
und grundlegenden Wissen eines solchen Bieterkreises auch die zeitnahe Kenntnis
der aktuellen Vergaberechtsprechung. Konkret betreffe dies hier besagtes EuGH-Urteil
aus 2018 („Autoritá“), welches in den Monaten vor Angebotsabgabe bereits mehrfach
in der einschlägigen juristischen Fachpresse besprochenen worden sei. Danach müssten
Rahmenvereinbarungen öffentlicher Auftraggeber zwar transparente Angaben zu
Höchstmengen enthalten, keineswegs aber fordere der EuGH hiermit auch die Angabe
einer verbindlichen Höchstmenge. Denn dem Sektorenauftraggeber solle mit dem Instrument
der Rahmenvereinbarung im Sinne der Sektorenrichtlinie 2014/25/EU (Erwägungsgründe
71f.) ja gerade ein gewisses Maß an Flexibilität eingeräumt werden. Damit sei
vorliegend gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 SektVO lediglich zu prüfen, ob der AG das
in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich ermittelt und
bekanntgegeben habe – was hier auch erfolgt sei.
Entgegen OLG Düsseldorf (Beschluss vom 21.10.2015 – VII-Verg 28/14) begegne es
schließlich auch keinerlei Bedenken, möglicherweise präkludierte Rügen als jedenfalls
unbegründet zurückzuweisen. Denn sei eine vergaberechtliche Rüge unbegründet, stelle
sich die Frage einer Verletzung der Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 GWB schon
nicht.
PRAXISHINWEIS
Je professioneller ein Bieterunternehmen agiert und je voluminöser der konkret zu vergebene
Auftrag ist, desto höher sind nach der Vergaberechtsprechung die Anforderungen
an die „Erkennbarkeit“ von Vergabeverstößen für den fachkundigen Bieter, um diese
sodann zur Vermeidung einer Präklusionswirkung spätestens bis zur Angebotsabgabe zu
rügen. Im Sinne des KG sollten insoweit jedenfalls Rechtsabteilungen bietender Großkonzerne
auch hinsichtlich der jüngeren (obergerichtlichen) Vergaberechtsprechung stets auf
dem Laufenden sein – was zum Zwecke rechtzeitiger Rüge vor Angebotsabgabe dann
womöglich auch eine (vorsorgliche) Einbindung externer Berater erfordern mag.
Darüber hinaus ist mit dem Berliner Vergabesenat jedenfalls für im Sektorenbereich
ausgeschriebene Rahmenvereinbarungen eine belastbare Schätzung und Bekanntgabe
voraussichtlicher Höchstabnahmemengen ausreichend, woran sich auch öffentliche
Auftraggeber im Bereich „Klassischer“ Auftragsvergaben orientieren mögen. Denn
insofern erscheint konsequent, diese zum Sektorenvergaberecht ergangene KG-Entscheidung
auf Rahmenvereinbarungen „klassischer“ öffentlicher Auftraggeber zu übertragen,
weil auch diesen nach Erwägungsgrund 61 der Vergaberichtlinie 2014/24/EU mehr
Flexibilität bei der Beschaffung eingeräumt werden soll. Sowohl der Wortlaut von § 4aEU
Abs. 1 Satz 2 VOB/A (Rahmenvereinbarungen „Bau“) als auch derjenige des § 21 Absatz
1 Satz 2 VgV (Rahmenvereinbarungen „Liefer- und Dienstleistung“) lassen dies
erkennbar zu.
26
0121 I RECHT
27
BESCHAFFUNG I 0121
DIE BESCHAFFUNGS-
AUTONOMIE DER
ÖFFENTLICHEN
HAND
Die Beschaffungsautonomie der
öffentlichen Hand ist ein schillernder
Begriff. Andere Ausdrücke in diesem
Kontext sind etwa das Leistungsbestimmungsrecht
oder die Bestimmungsfreiheit.
Worum handelt es sich?
von DR. MATHIAS MANTLER
Im privaten Sektor gibt es die grundrechtlich geschützte
Vertragsfreiheit. Sie erlaubt es privaten
Personen und Unternehmen grundsätzlich, einzukaufen
was und wie sie wollen. Die öffentliche Hand
unterliegt mit ihrer Bindung an das Vergaberecht bekanntlich
deutlich weitergehenden Beschränkungen.
Aber ist es nicht so, dass das Vergaberecht nur den
Beschaffungsvorgang regelt und nicht den
Beschaffungsinhalt?
AUSGANGSLAGE
Eine gängige Sichtweise ist in der Tat, dass die Wahl
der Leistung der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers
unterliegt, deren Ausübung dem Vergabeverfahren
vorgelagert ist. Das Vergaberecht regelt demnach
nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft,
sondern nur die Art und Weise der Beschaffung.
Daher wird unter anderem davon ausgegangen, dass
der Auftraggeber vor der Festlegung des Vergabegegenstandes
keine Markterkundung durchführen muss.
Nach dieser Auffassung ist eine Markterforschung
oder Markterkundung hinsichtlich einer alternativen
Lösung grundsätzlich nicht erforderlich. Die öffentliche
Hand sei nicht verpflichtet, die Beschaffungsentscheidung
(gegebenenfalls sogar unter sachverständiger
Hilfe) zu verobjektivieren, um eine möglichst
produkt- oder technikoffene Leistungsbeschreibung
zu erreichen.
Das Vergaberecht regelt eine Pflicht zu Markterkundung
nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem Verhandlungsverfahren
ohne Teilnahmewettbewerb nach
§ 14 Abs. 6 VgV. Vor Einleitung eines solchen Verhandlungsverfahren
aufgrund eines aus technischen
Gründen fehlenden Wettbewerbs oder aufgrund
von Ausschließlichkeitsrechten ist der Auftraggeber
zunächst verpflichtet zu ermitteln, ob es eine vernünftige
Alternative oder eine Ersatzlösung gibt. Das
impliziert eine Markterkundung.
Soweit allerdings ein geregeltes Vergabeverfahren
durchgeführt wird und die Leistungsbestimmung im
Vorhinein stattfindet, zieht die Rechtsprechung die
Grenzen deutlich weiter.
Nach der Rechtsprechung sind diese Grenzen
gewahrt, sofern:
die Bestimmung durch den
Auftragsgegenstand sachlich
gerechtfertigt ist,
vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare,
objektive und auftragsbezogene Gründe
angegeben worden sind und die
Bestimmung folglich willkürfrei
getroffen worden ist,
solche Gründe tatsächlich vorhanden
(festzustellen und notfalls erwiesen) sind
und die Bestimmung andere
Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
28
0121 I BESCHAFFUNG
DR. MATHIAS MANTLER
Partner und Fachanwalt für
Vergaberecht im Münchner Büro
der Wirtschaftskanzlei LUTZ | ABEL
DIE EUROPARECHTLICHE PERSPEKTIVE
Wirft man einen Blick auf die europäische Rechtsprechung,
erscheint es jedoch sehr zweifelhaft, ob man
wirklich in eine Phase der weitgehend freien Leistungsbestimmung,
die dem Vergabeverfahren vorgelagert ist,
und dem Vergabeverfahren selbst unterscheiden kann.
Ausgangspunkt der Rechtsprechung des EuGH sind die
Grundfreiheiten, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit
und die Niederlassungsfreiheit. Diese stehen jeder
nationalen Maßnahme entgegen, die geeignet ist, ihre
Ausübung zu unterbinden, zu behindern oder weniger
attraktiv zu machen. Der EuGH betont, dass es vor
diesem Hintergrund im Interesse der EU liegt, wenn
Ausschreibungen einem möglichst umfassenden Wettbewerb
offenstehen. Jede innerstaatliche Bestimmung,
die geeignet ist, die Teilnahme von Bietern zu verhindern,
stellt damit eine Beschränkung dieser Grundfreiheiten
dar und bedarf der Rechtfertigung. Diese
Rechtfertigung setzt voraus, dass die Beschränkung ein
legitimes Ziel des allgemeinen Interesses verfolgt und
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt.
Aus diesen allgemeinen Grundsätzen leitet der EuGH
strengere Maßstäbe an die Bestimmung der Leistung ab,
als dies die nationale Rechtsprechung tut. Zwar erkennt
auch der EuGH an, dass die Auftraggeber ein weites Ermessen
bei der Formulierung der Leistungsanforderungen
für den Beschaffungsgegenstand haben. Der EuGH
hält aber explizit fest, dass auch die Formulierung der
Leistungsbeschreibung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entsprechen muss. Dies erfordert die Prüfung,
ob der Detailierungsgrad einer Leistungsbeschreibung
zur Erreichung der verfolgten Ziele notwendig ist.
PRAXISTIPP
In der Praxis werden diese Vorgaben des EuGH kaum
beachtet. Wettbewerbseinschränkende Anforderungen
in der Leistungsbeschreibung sind nach wie vor gang
und gäbe. Der Fokus liegt bei der Bestimmung des
Leistungsgegenstandes und der Ausformulierung der
Leistungsbeschreibung regelmäßig auf den fachlichen
und technischen Anforderungen. Die rechtlichen
Leitplanken des „Übermaßverbotes“ werden in der
Praxis noch zu selten beachtet. Dies mag auch daran
liegen, dass eine explizite Regelung zur Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Leistungsbeschreibung
fehlt. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung
des EuGH ist aber zu beachten, dass das Gebot,
die Leistung „so eindeutig und erschöpfend wie möglich
zu beschreiben“, § 121 GWB, im Kontext mit dem
Wettbewerbsgebot zu lesen ist, wonach sie eben auch
so „wettbewerbsoffen wie möglich“ sein muss.
29
RECHT I 0121
AUFHEBUNG
UNZULÄSSIG
BEI UNVERÄNDERTEM
BESCHAFFUNGSBEDARF!
30
Foto: www.bundeswehr.de
0121 I RECHT
Die Vergabekammer(VK) des Bundes hat
mit Beschluss vom 11.12.2020 – VK 2-91/20 –
folgendes entschieden:
Ein Vergabeverfahren (hier: nach
der VSVgV) kann aufgehoben werden,
wenn sich die Grundlagen des
Vergabeverfahren wesentlich
geändert haben.
MICHAEL WERNER
Syndikusrechtsanwalt
Deges GmbH, Berlin
Bezugspunkt der wesentlichen
Änderungen sind nicht sämtliche
vergaberechtlich relevante Änderungen,
sondern nur die „Grundlagen des
Vergabeverfahrens“.
Für eine Aufhebung ist es erforderlich,
dass sich der Beschaffungsbedarf
entweder geändert hat und die
Vergabeunterlagen diesem geänderten
Bedarf anzupassen sind oder aber der
Beschaffungsbedarf gänzlich entfallen ist,
so dass das Interesse des Auftraggebers
an der konkret ausgeschriebenen
Leistung selbst nicht mehr besteht.
Auswirkungen der Corona-Pandemie
sind durchaus geeignet, eine
Aufhebungsentscheidung zu legitimieren,
aber nur unter der Voraussetzung,
dass sich Änderungen am
Beschaffungsbedarf ergeben
(hier verneint).
31
RECHT I 0121
von MICHAEL WERNER
Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) hatte
Instandsetzungsarbeiten an einem Marineversorgungsschiff
europaweit ausgeschrieben. Vor
Zuschlagserteilung hob er die Ausschreibung auf
– mit der Begründung der „Wahrung wesentlicher
nationaler Sicherheitsinteressen und Sicherstellung
des Erhalts nationaler Marineinstandsetzungskapazitäten
aus Gründen der Versorgungssicherheit“. Die
konkreten Auswirkungen der Corona-Pandemie auf
die wirtschaftliche Lage der nationalen Werften seien
im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Vergabeverfahrens
für niemanden vorhersehbar gewesen. Nur
ca. 10 deutsche Werften seien in der Lage, Instandsetzungsleistungen
für Marineschiffe durchzuführen.
Der Erhalt dieser Werften sei im Hinblick auf die
Versorgungssicherheit ein wesentliches nationales
Sicherheitsinteresse, da die Werften zur Sicherung
der Einsatzbereitschaft der Marine im Krisenfall
benötigt würden. Diese Werften seien aufgrund
unvorhersehbarer Umstände (Corona-Pandemie)
in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Eine
europaweite Vergabe könne nicht stattfinden, wenn
die nationalen Sicherheitsinteressen gewahrt werden
sollten. Aus diesem Grund sollten die Leistungen
nach der Ausnahmevorschrift des § 107 Abs. 2 Nr.
2 GWB national ausgeschrieben werden. Bieter A
wehrte sich gegen die Aufhebung mit Antrag
zur VK.
Die VK Bund gibt Bieter A Recht. Die Aufhebung des
Vergabeverfahrens sei nicht durch § 37 Abs. 1 Nr. 2
VSVgV gedeckt, denn die Grundlagen des Vergabeverfahrens
hätten sich nicht wesentlich geändert. Da
die Beschaffungsabsicht der AG inhaltlich unverändert
fortbestehe, sei das aufgehobene Vergabeverfahren
fortzuführen. Ob hier der Ausnahmetatbestand
des § 107 Abs. 2 Nr. 2 GWB vorliege, sei nur
für die Frage relevant, ob eine rein nationale Vergabe
trotz eindeutigen Überschreitens des Schwellenwertes
für eine europaweite Ausschreibung zulässig
wäre. Streitgegenstand sei hier vielmehr die Aufhebung
des Verfahrens, deren Rechtmäßigkeit an den
Voraussetzungen des Aufhebungstatbestands zu
messen sei. Der hier seitens des AG geltend gemachte
§ 37 Abs. 1 Nr. 2 VSVgV spreche von „wesentlichen
Änderungen“. Bezugspunkt der wesentlichen
Änderungen im Aufhebungstatbestand seien nach
ständiger Rechtsprechung jedoch nicht sämtliche
ggf. vergaberechtlich relevante Änderungen, sondern
ausdrücklich nur die „Grundlagen des Vergabeverfahrens“,
so dass es für eine Aufhebung erforderlich
sei, dass sich der Beschaffungsbedarf entweder
geändert habe, die Vergabeunterlagen diesem geänderten
Bedarf mithin anzupassen seien oder aber
dass der Beschaffungsbedarf gänzlich entfallen sei.
Gemeinsamkeit dieser von der Rechtsprechung entschiedenen
Fallgruppen zur wesentlichen Änderung
des Vergabeverfahrens sei damit, dass das Interesse
des Auftraggebers an der konkret ausgeschriebenen
Leistung selbst nicht mehr bestehe. Auswirkungen
der Corona-Pandemie seien zwar durchaus geeignet,
eine Aufhebungsentscheidung zu legitimieren, aber
eben unter der Voraussetzung, dass sich Änderungen
am Beschaffungsbedarf ergäben. Dies sei hier aber
gerade nicht der Fall, das Versorgungsschiff solle
nach wie vor und inhaltlich unverändert instandgesetzt
werden. Es gebe keine Änderungen an den
Grundlagen des Vergabeverfahrens, so dass die
Voraussetzungen des Aufhebungstatbestands nicht
greifen würden. Vorliegend sei die Stützung der
deutschen Werften nur ein Nebenzweck.
Bei dieser Sachlage sei der AG ausnahmsweise zu
verpflichten, das aufgehobene Vergabeverfahren
weiter zu führen. Grundsätzlich könne ein Auftraggeber
zwar aus Gründen der Privatautonomie
und wegen fehlenden Kontrahierungszwangs
nicht gezwungen werden, ein einmal begonnenes
Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden, und
32
0121 I RECHT
sätze könnten jedoch nur dann greifen, wenn
die Beschaffungsabsicht nicht oder jedenfalls
nicht unverändert fortbestehe; nur in diesem
Fall würde der Auftraggeber zu einem Zuschlag
gezwungen, den er gar nicht mehr oder jedenfalls
inhaltlich nicht mehr in dieser Form erteilen
wolle. Dagegen wolle im vorliegenden Fall der
AG den Zuschlag nach eigener Einlassung im
Nachprüfungsverfahren unverändert erteilen.
Die Tatsache, dass der AG nunmehr eine nationale
Werft zu beauftragen beabsichtige, ändere
nichts daran, dass der Beschaffungsbedarf unverändert
sei, denn der spätere Vertragspartner,
der gerade über das Vergabeverfahren auszuwählen
sei, solle die ausgeschriebene Leistung
erbringen.
ANMERKUNG:
Eine insoweit bemerkenswerte Entscheidung, da
hier die VK die „Aufhebung der Aufhebung“
fordert und dem AG die Fortführung des
Verfahrens vorschreibt. Auch wenn der Beschluss
der VK Bund hier im Verteidigungs- und
zwar unabhängig davon, ob ein vergaberechtlicher
Aufhebungsgrund vorliege oder nicht.
Die Unterscheidung zwischen „Wirksamkeit
der Aufhebung“ und „Rechtmäßigkeit der
Aufhebung“ trage diesem Umstand Rechnung
und stelle gleichzeitig sicher, dass die geforderte
Überprüfbarkeit der Aufhebungsentscheidung
gewährleistet sei, indem bei wirksamen, jedoch
rechtswidrigen Aufhebungen die Rechtswidrigkeit
der Aufhebung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen
festzustellen sei. Diese Grund-
Sicherheitsbereich nach der VSVgV erging, kann
er ohne weiteres auf Vergaben von Bauleistungen
wie auch Liefer- und Dienstleitungen
übertragen werden, da die zitierte Aufhebungsvorschrift
des § 37 Abs. 1 Nr. 2 VSVgV identisch
ist mit § 17 Abs. 1 Nr. 2 EU VOB/A bzw. § 63
Abs. 1 Nr. 2 VgV. Danach gilt also: Ein Berufen
auf eine „wesentliche Änderung der Grundlagen
des Vergabeverfahrens“ ist vergaberechtlich
dann besonders kritisch zu sehen, wenn der
Beschaffungsbedarf des AG in Art und Umfang
unverändert fortbesteht.
33
RECHT I 0121
34
0121 I RECHT
DIE VERÄUSSERUNG
KOMMUNALER GRUNDSTÜCKE:
RECHTLICHE
LEITPLANKEN UND
GESTALTUNGS-
MÖGLICHKEITEN
Attraktive Grundstücke sind in Deutschlands Großstädten
ähnlich knapp wie günstige Mietwohnungen. Kommunen
wollen daher häufig die letzten „Filetstücke“, die sie noch
besitzen, nicht einfach meistbietend veräußern. Vielmehr
besteht der (politische) Wunsch, dem Käufer gewisse
Pflichten aufzuerlegen. Die Liste der regelmäßig wiederkehrenden
Wünsche ist dabei lang: Der Investor soll eine
bestimmte Anzahl an mietpreisgedämpften Wohnungen
errichten, bestimmte städtebauliche und gestalterische Vorgaben
einhalten, auf dem Grundstück öffentliche Parkplätze
realisieren oder in den Gebäuden Räumlichkeiten für eine
städtische Kindertagesstätte vorsehen.
von DR. ALEXANDER DÖRR
35
RECHT I 0121
DR. ALEXANDER DÖRR
Rechtsanwalt bei MENOLD BEZLER
Im diesem Zusammenhang stellt sich für
Kommunen häufig die Frage, welche
rechtlichen Rahmenbedingungen bei
Grundstücksgeschäften gelten, die mit
derartigen Vorgaben verknüpft sind, insbesondere
ob hierdurch vergaberechtliche
Regelungen beachtet werden müssen.
WANN UNTERFÄLLT EINE
GRUNDSTÜCKSVERÄUSSERUNG
DEM VERGABERECHT
Die reine Veräußerung von Grundstücken
unterfällt nicht dem Vergaberecht. Etwas
anderes gilt nur dann, wenn mit der
Veräußerung gleichzeitig eine Beschaffung
durch die veräußernde Kommune einhergeht.
Gleiches gilt, wenn das Grundstücksgeschäft
als Erbbaurechtsvertrag
ausgestaltet ist.
Die vom EuGH im Urteil vom 25.03.2010
(C-451/08) hierfür festgelegten Voraussetzungen
sind mittlerweile auch einfachgesetzlich
in § 103 Abs. 3 S. 2 GWB
verankert.
Ein vergabepflichtiger Bauauftrag liegt
hiernach vor, wenn
1. die Bauleistung gemäß den vom
öffentlichen Auftraggeber genannten
Erfordernissen erbracht wird und
dieser einen entscheidenden Einfluss
auf Art und Planung der Bauleistung
hat und
2. die Bauleistung dem Auftraggeber
unmittelbar wirtschaftlich
zugutekommt.
Anhand dieser Merkmale hat die Rechtsprechung
in der Vergangenheit Fallgruppen
herausgearbeitet, anhand derer im
konkreten Einzelfall die Grundstücksveräußerung
auf ihre „Beschaffungsrelevanz“
zu überprüfen ist.
Die zentrale Voraussetzung des unmittelbaren
wirtschaftlichen Vorteils ist erfüllt,
wenn der Auftraggeber Eigentümer der
Bauleistung oder des Bauwerks wird oder
aufgrund eines sonstigen Rechtstitels
über das Gebäude verfügen kann. Ein
wirtschaftliches Interesse kann auch in
wirtschaftlichen Vorteilen, die der Auftraggeber
aus der Nutzung des Bauwerks
ziehen kann, in einer finanziellen Beteiligung
an der Erstellung des Bauwerks oder
in der Übernahme von Risiken für den Fall
des wirtschaftlichen Fehlschlags liegen.
Sofern die Kommune nur im Rahmen ihrer
bauordnungsrechtlichen Regelungszuständigkeit
handelt, ist diese Grenze noch nicht
überschritten. Verpflichtet sie den Investor
jedoch im Kaufvertrag, ein Bauwerk zu
errichten, das ihr unmittelbar wirtschaftlich
zugute kommt, ist darin eine Beschaffung
zu sehen. Dies wird regelmäßig bei der
Errichtung einer Kindertagesstätte, die
die Stadt anmieten möchte, der Fall sein;
ebenso bei öffentlichen oder Behördenparkplätzen.
Bei sogenannten „Belegungsrechten“
für Wohnungen kommt es auf
die Ausgestaltung des Einzelfalls an. Will
die Stadt über die Wohnungen für einen
langen Zeitraum wie über ihre eigenen
verfügen, dürfte der unmittelbare wirtschaftliche
Vorteil gegeben sein. Lässt sie
sich hingegen nur ein Vorschlagsrecht bei
der Mieterauswahl einräumen, fehlt dieser
wohl regelmäßig.
Der EuGH hat im oben genannten Urteil
darüber hinaus als dritte Voraussetzung
für das Vorliegen eines Bauauftrags
festgestellt, dass der Investor eine von der
Kommune einklagbare Bauverpflichtung
übernommen haben muss. Die Vereinbarung
eines Rückkaufs- oder Widerrufsrechts
für den Fall, dass das Grundstück
nicht oder nicht wie beabsichtigt bebaut
wird, stellt noch keine derartige Bauverpflichtung
dar. In vielen Konstellationen
wird eine Stadt daher ihre Ziele vertraglich
auch so verankern können, dass sie nicht
automatisch ins Vergaberecht „rutscht“.
36
0121 I RECHT
IHR PARTNER FÜR DIE ERFOLGREICHE
VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG
VON VERGABEPROJEKTEN
WAS GILT AUSSERHALB
DES VERGABERECHTS?
Doch auch außerhalb des Vergaberechts sind die Grundstücksgeschäfte
der öffentlichen Hand häufig in transparenten, wettbewerblichen
Verfahren durchzuführen, um EU- oder haushaltsrechtlichen
Vorgaben gerecht zu werden.
Hinsichtlich europarechtlicher Vorgaben ist insbesondere der Beihilfetatbestand
des Art. 107 AEUV zu beachten. Der Tatbestand
einer unzulässigen Beihilfe kann beispielsweise bei der Veräußerung
eines Grundstücks unter dem Verkehrswert erfüllt sein. Dies
lässt sich regelmäßig dadurch verhindern, dass der Käufer für das
Grundstück in einem wettbewerblichen Verfahren ausgewählt
oder ein Verkehrswertgutachten eingeholt wird.
Dieselbe Verpflichtung ergibt sich auch aus den Grundsätzen
des kommunalen Haushaltsrechts. Die Gemeindeordnungen der
Länder sehen die Veräußerung von Vermögensgegenständen
regelmäßig nur zu deren vollem Wert vor.
KOMMUNALE ZIELE IM WETTBEWERBLICHEN
VERFAHREN VERANKERT
Um einen Investor auszuwählen, der bestmöglich die städtischen
(sozialen/ ökologischen/ baulichen) Vorgaben umsetzt, empfiehlt
sich in der Regel ein Investorenauswahlverfahren in Form eines
mehrstufigen Verhandlungsverfahrens. Sofern der vergaberechtliche
Anwendungsbereich eröffnet ist, kommt regelmäßig ein
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb in Betracht.
In einem solchen Verfahren können in einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb
unter allen Bewerbern anhand objektiver Kriterien
die am besten geeigneten Investoren ausgewählt werden.
Die ausgewählten Bieter erarbeiten in der zweiten Stufe auf Basis
der Vorgaben ein planerisches, konzeptionelles und preisliches
Angebot. Die Kommune hat dabei die Möglichkeit, Mindestvorgaben
zu machen und gleichzeitig gestalterische und konzeptionelle
Spielräume zu lassen. Durch diese Spielräume können sehr
unterschiedliche Angebote zustande kommen, die anhand vorab
festgelegter Zuschlagskriterien bewertet werden.
FAZIT
Kommunen wollen zurecht bei der künftigen Nutzung von
Grundstücken, die sie aus der Hand geben, mitreden. Um die
beste konzeptionelle Umsetzung der städtischen Vorgaben und
Ideen zu finden, bietet sich häufig ein Investorenauswahlverfahren
an, bei dem neben dem Preis auch weitere Kriterien für die
Käuferauswahl ausschlaggebend sind. Sollte das Grundstücksgeschäft
mit einem Bauauftrag im Sinne des Vergaberechts
einhergehen, ist ein solches Verfahren sogar zwingend. Die
entsprechenden vertraglichen Stellschrauben im Grundstückskaufvertrag
können dabei die städtischen Belange auch über das
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VERGABE I 0121
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diese Daten dann in einer einheitlichen Form
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Der Nutzer kann so sicher sein, dass er alle
Ausschreibungen sämtlicher Datenbanken
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einheitlichen Form vorfindet. Ein wichtiges
Feature, um die passenden Ausschreibungen
zu finden, ist die Möglichkeit, Suchprofile anzulegen
und Listen mit Favoriten zu generiert
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Selbstverständlich werden alle wichtigen Informationen
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hilft also nicht nur bei der Suche nach
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Auftraggebern so schwer macht, Firmen zu
38
0121 I VERGABE
finden. Denn die werden immer noch durch
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Teilnahme abgeschreckt. Dabei lohnt es sich
wirklich. Allein der Bund investiert pro Jahr
zwischen 350 und 400 Milliarden Euro in den
Straßen- und Schienenausbau, in neue Kitas
und Schulen oder in digitale Infrastruktur.
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39
VERGABE I 0121
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40
0121 I VERGABE
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FLORIAN LAUENSTEIN
CHEFREDAKTEUR (V.i.S.d.P.)
ANDREAS KLOSE
klose@submission.de
REDAKTION
ANDREAS KLOSE,
SILKE THIEL (Layout)
MITWIRKENDE DIESER AUSGABE
VERONIKA BOJTSCHUK, DR. ALEXANDER DÖRR,
DR. MARTIN JANSEN, FRANK LINNEBERG,
DR. MATTHIAS MANTLER, DR. ROBERT MOMBERG,
ALEXANDER N. MÜLLER, CHRISTIANE SCHÄFFER,
MICHAEL WERNER
INFOGRAFIK
SILKE THIEL
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BIANCA WALDRICH Telefon: 040 / 40 19 40 - 15
Telefax: 040 / 40 19 40 - 30
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15.06.2021 Stuttgart Einführung in das Vergaberecht
16.06.2021 Stuttgart Angebotsprüfung und -wertung
17.06.2021 Stuttgart Rahmenvereinbarungen
13.07.2021 München Einführung in das Vergaberecht
14.07.2021 München IT-Vergabe
15.07.2021 München Die optimale Bewertungsmatrix
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Amtsgericht Darmstadt HRA 85542