Drogen im Straßenverkehr
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von Cannabis hat auch Auswirkungen auf fahrrelevantes Verhalten.<br />
Es führt zu Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen. Diese<br />
können alle Aspekte der Informationsaufnahme und<br />
Informationsverarbeitung umfassen. Bei inhaltiver Aufnahme von<br />
THC sind die deutlichsten Leistungseinbußen in der ersten<br />
Stunde nach Rauchbeginn festzustellen. In der zweiten und dritten<br />
Stunde gehen diese Leistungsdefizite wieder zurück und<br />
reduzieren sich auf nur noch wenige Leistungseinbußen. Lediglich<br />
bei höheren Dosen sind auch noch nach Ablauf von drei Stunden<br />
relevante Leistungseinbußen festzustellen. Bei oraler Aufnahme<br />
steigt das Leistungsdefizit langsam an und erreicht in der dritten<br />
Stunde das Max<strong>im</strong>um. Deutliche Leistungseinbußen sind nur bei<br />
aufgenommenen Dosen von mehr als 20 mg THC festzustellen.<br />
3.2.4. Gutachten Krüger 15<br />
Über die tatsächlich Auftretensrate von <strong>Drogen</strong> <strong>im</strong> <strong>Straßenverkehr</strong><br />
ist bislang kaum etwas bekannt. Die vorliegenden Angaben sind<br />
wenig zuverlässig. Der alleinige Konsum von Cannabis führt<br />
jedenfalls dann zu keiner Risikoerhöhung für den Verkehr, wenn<br />
die aufgenommene Menge THC eine Konzentration von 2 ng/ml<br />
Blut nicht übersteigt.<br />
4. <strong>Drogen</strong>- und Medikamenteneinnahme, § 24a Abs. 2 StVG<br />
Das Fahren unter <strong>Drogen</strong>- und nicht erlaubtem<br />
Medikamenteneinfluss ist nach § 24a StVG eine<br />
Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrig handelt, wer unter Wirkung<br />
einer der in der Anlage 2 zu § 24a Abs. 2 StVG genannten<br />
berauschenden Mittel ein Kraftfahrzeug <strong>im</strong> <strong>Straßenverkehr</strong> führt.<br />
Anders als bei § 24a Abs. 1 StVG für Alkohol gilt für die<br />
<strong>Drogen</strong>fahrt nach dem Wortlaut eine absolute Null-Grenze. Zur<br />
Verwirklichung des Tatbestands reicht es danach aus, wenn auch<br />
nur geringste Wirkstoffe <strong>im</strong> Blut nachgewiesen werden. Dabei muss<br />
noch nicht die Fahrttüchtigkeit herabgesetzt sein. Ist dies der Fall,<br />
führt dies zur Erfüllung des Tatbestandes des § 316 StGB.<br />
Der Tatbestand<br />
Der <strong>Drogen</strong>tatbestand des § 24a StVG ist ein Auffangtatbestand:<br />
als ordnungswidrig wird festgestellt, wer unter der Wirkung von<br />
<strong>Drogen</strong> ein Auto führt. Ausfallerscheinungen sind nicht notwendig.<br />
Es reicht, dass eine wirksame Konzentration eines<br />
Betäubungsmittels gem. Anlage 1 zu § 24a <strong>im</strong> Blut festgestellt wird.<br />
Notwendig ist Führen eines Kraftfahrzeuges <strong>im</strong> öffentlichen<br />
<strong>Straßenverkehr</strong>. Hierfür gelten die allgemeinen Regeln.<br />
15 Das Gutachten kann auf der Seite www.ferner.de/verkehrsrecht eingesehen werden.<br />
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