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Drogen im Straßenverkehr

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von Cannabis hat auch Auswirkungen auf fahrrelevantes Verhalten.<br />

Es führt zu Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen. Diese<br />

können alle Aspekte der Informationsaufnahme und<br />

Informationsverarbeitung umfassen. Bei inhaltiver Aufnahme von<br />

THC sind die deutlichsten Leistungseinbußen in der ersten<br />

Stunde nach Rauchbeginn festzustellen. In der zweiten und dritten<br />

Stunde gehen diese Leistungsdefizite wieder zurück und<br />

reduzieren sich auf nur noch wenige Leistungseinbußen. Lediglich<br />

bei höheren Dosen sind auch noch nach Ablauf von drei Stunden<br />

relevante Leistungseinbußen festzustellen. Bei oraler Aufnahme<br />

steigt das Leistungsdefizit langsam an und erreicht in der dritten<br />

Stunde das Max<strong>im</strong>um. Deutliche Leistungseinbußen sind nur bei<br />

aufgenommenen Dosen von mehr als 20 mg THC festzustellen.<br />

3.2.4. Gutachten Krüger 15<br />

Über die tatsächlich Auftretensrate von <strong>Drogen</strong> <strong>im</strong> <strong>Straßenverkehr</strong><br />

ist bislang kaum etwas bekannt. Die vorliegenden Angaben sind<br />

wenig zuverlässig. Der alleinige Konsum von Cannabis führt<br />

jedenfalls dann zu keiner Risikoerhöhung für den Verkehr, wenn<br />

die aufgenommene Menge THC eine Konzentration von 2 ng/ml<br />

Blut nicht übersteigt.<br />

4. <strong>Drogen</strong>- und Medikamenteneinnahme, § 24a Abs. 2 StVG<br />

Das Fahren unter <strong>Drogen</strong>- und nicht erlaubtem<br />

Medikamenteneinfluss ist nach § 24a StVG eine<br />

Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrig handelt, wer unter Wirkung<br />

einer der in der Anlage 2 zu § 24a Abs. 2 StVG genannten<br />

berauschenden Mittel ein Kraftfahrzeug <strong>im</strong> <strong>Straßenverkehr</strong> führt.<br />

Anders als bei § 24a Abs. 1 StVG für Alkohol gilt für die<br />

<strong>Drogen</strong>fahrt nach dem Wortlaut eine absolute Null-Grenze. Zur<br />

Verwirklichung des Tatbestands reicht es danach aus, wenn auch<br />

nur geringste Wirkstoffe <strong>im</strong> Blut nachgewiesen werden. Dabei muss<br />

noch nicht die Fahrttüchtigkeit herabgesetzt sein. Ist dies der Fall,<br />

führt dies zur Erfüllung des Tatbestandes des § 316 StGB.<br />

Der Tatbestand<br />

Der <strong>Drogen</strong>tatbestand des § 24a StVG ist ein Auffangtatbestand:<br />

als ordnungswidrig wird festgestellt, wer unter der Wirkung von<br />

<strong>Drogen</strong> ein Auto führt. Ausfallerscheinungen sind nicht notwendig.<br />

Es reicht, dass eine wirksame Konzentration eines<br />

Betäubungsmittels gem. Anlage 1 zu § 24a <strong>im</strong> Blut festgestellt wird.<br />

Notwendig ist Führen eines Kraftfahrzeuges <strong>im</strong> öffentlichen<br />

<strong>Straßenverkehr</strong>. Hierfür gelten die allgemeinen Regeln.<br />

15 Das Gutachten kann auf der Seite www.ferner.de/verkehrsrecht eingesehen werden.<br />

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