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Drogen im Straßenverkehr

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Verminderung der Schmerzen in den Beinen, infolge des Genusses<br />

von Tee aus Cannabisblättern konnte er überhaupt erst Nahrung zu<br />

sich nehmen und behalten. Das Rauchen von Cannabis minderte<br />

Schlafstörungen sowie Depressionen.<br />

Das Amtsgericht Mannhe<strong>im</strong> 10 kam bei einem an Multiple Sklerose<br />

Erkrankten zu einem Freispruch – dieses Urteil wurde allerdings<br />

von OLG Karlsruhe 11 wegen mangelhafter Aufklärung aufgehoben.<br />

3.2. Das Bundesverfassungsgericht zum Recht der<br />

Fahrerlaubnis 12<br />

Vor den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts reichte<br />

noch der alleinige Besitz von Haschisch, einem<br />

Fahrerlaubnisinhaber gem. § 14 FeV die Fahrerlaubnis zu<br />

entziehen. Beide Entscheidungen relativieren diese<br />

Rechtsprechung.<br />

Zwar reicht in der Entscheidung vom 08.07.2002 noch zur<br />

Entziehung aus, dass bei dem Betroffenen in dessen<br />

Autoaschenbecher Reste eines Joints gefunden wurden. Bei dem<br />

Betroffenen vom 20.06.2002 waren 5 Gramm Haschisch am<br />

Körper gefunden worden. Er weigerte sich dann ein<br />

<strong>Drogen</strong>screening durchzuführen. Diese Entziehung der<br />

Fahrerlaubnis war verfassungswidrig, da dieser erhebliche Eingriff<br />

in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit in keinem<br />

angemessenen Verhältnis zur Intensität der Rechtsgutgefährdung<br />

stehe. Grundlage der Entscheidung war ein Gutachten von Prof.<br />

Berghaus, Universität Köln, wonach die Wirkung des<br />

Cannabiskonsums für die Sicherheit des <strong>Straßenverkehr</strong>s „in<br />

früheren Jahren zum Teil überschätzt wurde“. Eine Gefährdung sei<br />

nicht wahrscheinlich bei einmaligen oder gelegentlichen<br />

Haschischkonsum. Bei einem Cannabiskonsum von 1 bis 2 „Joints“<br />

und einer Wartezeit von zwei Stunden, liege das Unfallrisiko<br />

höchstens <strong>im</strong> Bereich des Risikos einer Alkoholisierung zwischen<br />

0,5 und 0,8 Promille. 13<br />

3.2.1. Beschluss vom 08.07.2002:<br />

Das Gericht stellt nochmals fest, dass die bisherige Praxis nicht mit<br />

dem Grundgesetz <strong>im</strong> Einklang stand. Solche Bedenken sollen<br />

jedoch nicht bestehen, wenn über den bloßen Besitz von Cannabis<br />

hinaus konkrete tatsächliche Verdachtsmomente gegeben sind,<br />

dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive<br />

10 AG Mannhe<strong>im</strong>, Urteil 15. 5. 2003 - 1 Ls 310 Js 5518/02 - AK 64/02<br />

11 OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2004 - 3 Ss 187/03, StV 2005, 273<br />

12 BVerfG, Beschluss vom 08.07.2002, 1 BvR 2428/95 = SVR 2006, 296 = DAR 2002,<br />

410 = ZfS 2002, 460; BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002, 1 BvR 2062/96 = SVR 2002,<br />

297 = DAR 2002, 405 = StV 2002, 593 = zfs 2002, 454<br />

13 H<strong>im</strong>melreich, § 14 Fahrerlaubnis, SVR 2002, 295<br />

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