Drogen im Straßenverkehr
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Verminderung der Schmerzen in den Beinen, infolge des Genusses<br />
von Tee aus Cannabisblättern konnte er überhaupt erst Nahrung zu<br />
sich nehmen und behalten. Das Rauchen von Cannabis minderte<br />
Schlafstörungen sowie Depressionen.<br />
Das Amtsgericht Mannhe<strong>im</strong> 10 kam bei einem an Multiple Sklerose<br />
Erkrankten zu einem Freispruch – dieses Urteil wurde allerdings<br />
von OLG Karlsruhe 11 wegen mangelhafter Aufklärung aufgehoben.<br />
3.2. Das Bundesverfassungsgericht zum Recht der<br />
Fahrerlaubnis 12<br />
Vor den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts reichte<br />
noch der alleinige Besitz von Haschisch, einem<br />
Fahrerlaubnisinhaber gem. § 14 FeV die Fahrerlaubnis zu<br />
entziehen. Beide Entscheidungen relativieren diese<br />
Rechtsprechung.<br />
Zwar reicht in der Entscheidung vom 08.07.2002 noch zur<br />
Entziehung aus, dass bei dem Betroffenen in dessen<br />
Autoaschenbecher Reste eines Joints gefunden wurden. Bei dem<br />
Betroffenen vom 20.06.2002 waren 5 Gramm Haschisch am<br />
Körper gefunden worden. Er weigerte sich dann ein<br />
<strong>Drogen</strong>screening durchzuführen. Diese Entziehung der<br />
Fahrerlaubnis war verfassungswidrig, da dieser erhebliche Eingriff<br />
in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit in keinem<br />
angemessenen Verhältnis zur Intensität der Rechtsgutgefährdung<br />
stehe. Grundlage der Entscheidung war ein Gutachten von Prof.<br />
Berghaus, Universität Köln, wonach die Wirkung des<br />
Cannabiskonsums für die Sicherheit des <strong>Straßenverkehr</strong>s „in<br />
früheren Jahren zum Teil überschätzt wurde“. Eine Gefährdung sei<br />
nicht wahrscheinlich bei einmaligen oder gelegentlichen<br />
Haschischkonsum. Bei einem Cannabiskonsum von 1 bis 2 „Joints“<br />
und einer Wartezeit von zwei Stunden, liege das Unfallrisiko<br />
höchstens <strong>im</strong> Bereich des Risikos einer Alkoholisierung zwischen<br />
0,5 und 0,8 Promille. 13<br />
3.2.1. Beschluss vom 08.07.2002:<br />
Das Gericht stellt nochmals fest, dass die bisherige Praxis nicht mit<br />
dem Grundgesetz <strong>im</strong> Einklang stand. Solche Bedenken sollen<br />
jedoch nicht bestehen, wenn über den bloßen Besitz von Cannabis<br />
hinaus konkrete tatsächliche Verdachtsmomente gegeben sind,<br />
dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive<br />
10 AG Mannhe<strong>im</strong>, Urteil 15. 5. 2003 - 1 Ls 310 Js 5518/02 - AK 64/02<br />
11 OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2004 - 3 Ss 187/03, StV 2005, 273<br />
12 BVerfG, Beschluss vom 08.07.2002, 1 BvR 2428/95 = SVR 2006, 296 = DAR 2002,<br />
410 = ZfS 2002, 460; BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002, 1 BvR 2062/96 = SVR 2002,<br />
297 = DAR 2002, 405 = StV 2002, 593 = zfs 2002, 454<br />
13 H<strong>im</strong>melreich, § 14 Fahrerlaubnis, SVR 2002, 295<br />
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