Drogen im Straßenverkehr
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Fahrlässigkeit <strong>im</strong> Sinne von § 24a Abs. 2 StVG bezieht sich nicht<br />
alleine auf den Konsumvorgang sondern auch auf die Wirkung.<br />
Lässt sich ein Betroffener unwiderlegt dahingehend ein, dass der<br />
letzte Konsum drei Tage zurücklag und eine übliche Konsummenge<br />
(einen Joint) genossen wurde, so musste der Betroffene nicht ohne<br />
weiteres erkennen, dass er noch drei Tage später unter der<br />
Wirkung von Betäubungsmitteln steht. So auch das OLG Karlsruhe<br />
bei einer gemessenen Konzentration von 5,9 ng/ml, bei der<br />
Einlassung, der letzte Konsum liege mehr als 36 Stunden zurück.<br />
Fahrlässigkeit<br />
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.11.2006, SS (B) 44/06<br />
(57/06) = NJW 2007, 309<br />
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Führen eines<br />
Fahrzeuges unter der Wirkung von Cannabis zu einer Geldbuße<br />
von 300,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten<br />
best<strong>im</strong>mt. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.<br />
Ein fahrlässiger Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG liegt vor, wenn<br />
der Betroffene die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt, aber<br />
sie erkennen müsste oder die Tatbestandsverwirklichung zwar<br />
erkennt aber mit ihr nicht einverstanden ist und darauf vertraut,<br />
diese werde nicht eintreten. Bezogen auf Fahren unter der Wirkung<br />
von <strong>Drogen</strong> bedeutet dies, dass dem Betroffenen nachzuweisen ist,<br />
dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des<br />
Haschischkonsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte<br />
erkennen können und müssen. Der Vorwurf schuldhafter<br />
Tatbegehung bezieht sich nicht alleine auf den Konsumvorgang<br />
sondern auch auf die Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt.<br />
Fahrlässig handelt daher, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt<br />
Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines<br />
Fahrzeuges setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der<br />
Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen<br />
Grenzwerten abgebaut ist. Gerade auch der niedrige Carbonwert<br />
lässt darauf schließen, dass es sich nur um einen gelegentlichen<br />
Konsumenten handelt.<br />
6. Verjährung<br />
Die Verjährung bei § 24a Abs. 2 StVG richtet sich nach § 31 OWiG<br />
und nicht nach § 26 Abs. 3 StVG. 57 Damit tritt die<br />
Verfolgungsverjährung bei Fahrlässigkeitstaten nach 6 Monaten<br />
ein, bei dem Vorwurf einer Vorsatztat erst nach einem Jahr. 58<br />
57 BayObLG, NZV 1999, 476; OLG Düsseldorf, VRS 65, 454<br />
58 BayObLG, NZV 1999, 476)<br />
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