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Drogen im Straßenverkehr

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Der Tatbestand des § 24a StVG ist enger als Vorschriften der FeV<br />

und den dadurch gegebenen Möglichkeiten der<br />

Verwaltungsbehörden bei nachgewiesenem oder angenommenem<br />

<strong>Drogen</strong>konsum. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der<br />

Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG müssen die in der Anlage<br />

zum StVG aufgeführten, abschließend aufgezählten <strong>Drogen</strong> bzw.<br />

Wirkstoffe während der Fahrt <strong>im</strong> Körper des Fahrers vorhanden<br />

sein.<br />

Einschlägig ist § 24a Abs. 2 StVG i. V. m. der nach § 24a Abs. 5<br />

StVG erlassenen Rechtsverordnung mit der Liste der<br />

berauschenden Mittel und Substanzen.<br />

Danach handelt ordnungswidrig,<br />

• wer unter der Wirkung<br />

• eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten<br />

• berauschenden Mittels<br />

• <strong>im</strong> öffentlichen <strong>Straßenverkehr</strong><br />

• die verfassungskonforme Auslegung des BVerfG 19 beachtend<br />

• ein Kraftfahrzeug führt.<br />

§ 24a Abs. 2 Satz 2 StVG enthält eine gesetzliche Beweisregel<br />

dergestalt, dass<br />

• eine solche Wirkung vorliegt,<br />

• wenn eine oder mehrere der in der Anlage genannten<br />

Substanzen <strong>im</strong> Blut nachgewiesen werden und dann während<br />

der Fahrt wirken.<br />

§ 24a Abs. 2 Satz 3 StVG stellt eine medizinisch indizierte<br />

Ausnahme dar, wonach keine Ordnungswidrigkeit vorliegt, bei<br />

• best<strong>im</strong>mungsgemäßer Einnahme<br />

• eines für einen konkreten Krankheitsfall<br />

• verschriebenen Arzne<strong>im</strong>ittels.<br />

Es muss sich dem gemäß um eine ärztlich verordnete<br />

Arzne<strong>im</strong>itteleinnahme handeln, das Medikament muss darüber<br />

hinaus best<strong>im</strong>mungsgemäß angewendet werden.<br />

Best<strong>im</strong>mungsgemäß ist aufzufassen als der ärztlichen Anordnung<br />

folgend, hilfsweise entsprechend den Empfehlungen des<br />

Arzne<strong>im</strong>ittelherstellers. Auch wenn die Ahndung als<br />

Ordnungswidrigkeit wegen ärztlicher Anordnung der Einnahme des<br />

Medikaments nicht in Frage kommt, so bleibt eine etwaige<br />

Strafbarkeit nach §§ 316, 315c StGB hiervon unberührt.<br />

4.1. Inkr<strong>im</strong>inierte Stoffe<br />

19 BVerfG, Beschluss v. 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 = SVR 2005, 77<br />

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