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Drogen im Straßenverkehr

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Entscheidend ist dabei nicht der Name, der in der Rubrik<br />

„berauschende Mittel“ steht, sondern die Wirksubstanz in der<br />

Rubrik „Substanzen“. Insbesondere bei Cannabis gibt es die<br />

verschiedensten Zusammensetzungen, nur der Wirkstoff THC ist<br />

geeignet, den Bußgeldtatbestand zu erfüllen. Unter Cannabis<br />

werden landläufig die entsprechenden Hanfpflanzen verstanden<br />

(Cannabis sativa typica, Cannabis vulgaris, Cannabis sinensis,<br />

Cannabis indica; Cannabis rudäralis J.; Körner, BtMG Anhang C1<br />

Anm. 205–209), aber auch die Verarbeitungen aus Blüten oder<br />

Blättern.<br />

Darüber hinaus enthält Cannabis eine Reihe von Wirkstoffen, von<br />

denen nur das THC (Delta 9 – Tetrahydrocannabinol) die<br />

entsprechende psychogene Wirkung aufweist. Insoweit ist auch nur<br />

dieser Wirkstoff in der Tabellenrubrik „Substanzen“ aufgeführt.<br />

Zu bedenken ist auch, dass best<strong>im</strong>mte Lebensmittel auf Hanfbasis<br />

eine THC-Konzentration <strong>im</strong> Blut auslösen können. Nach neuen<br />

Untersuchungen sollen diese Lebensmittel – zumindest bei den<br />

heutigen Untersuchungsmethoden derzeit – nicht geeignet sein,<br />

eine Konzentration oberhalb der Nachweisgrenze zu bewirken.<br />

Das BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03) hat §<br />

24a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG verfassungskonform einschränkend<br />

dahin ausgelegt, dass die THC-Konzentration <strong>im</strong> Blut über 1 ng/ml<br />

liegen muss, damit ein Bußgeldbestand verwirklicht ist. Die<br />

teilweise früher vertretene Nullwertgrenze“ ist damit überholt.<br />

Ausnahme:<br />

Keine Ordnungswidrigkeit liegt vor, selbst wenn die genannten<br />

Wirkstoffe <strong>im</strong> Blut festgestellt werden, wenn es sich um die<br />

best<strong>im</strong>mungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten<br />

Krankheitsfall verschriebenen Arzne<strong>im</strong>ittels handelt.<br />

Dabei muss genau die konkrete, in der Anlage angegebene<br />

Substanz für die Zeit nachweisbar <strong>im</strong> Blut gewesen sein, während<br />

derer der Fahrer das Kraftfahrzeug geführt hat.<br />

Das war vor der Gesetzesänderung für die Droge Metamfetamin<br />

problematisch: Metamfetamin setzt sich durch körperbedingte<br />

Umwandlungsprozesse in Amfetamin um: Die Verwaltungsbehörde<br />

musste wegen der Rechtslage vor der Änderung nachweisen, dass<br />

<strong>im</strong> Körper festgestelltes Amfetamin auch bereits während der Fahrt<br />

als Amfetamin <strong>im</strong> Blut war. Hat der Betroffene sich dahin gehend<br />

eingelassen, er habe kurz vor Fahrtantritt Metamfetamin<br />

konsumiert und dieses sei erst während der Wartezeit auf dem<br />

Polizeirevier zu Amfetamin geworden, hatte die<br />

Verwaltungsbehörde Beweisschwierigkeiten. Wurde sowie <strong>im</strong> blut<br />

nur Metamfetamin festgestellt, war dies nach § 24a StVG nicht<br />

sanktioniert.<br />

Durch die Gesetzesänderung wurde aber auch Metamfetamin,<br />

ebenso wie Cocain und MDE als Substanz in der Anlage zu § 24a<br />

StVG aufgenommen.<br />

Die alte Rechtsprechung (z.B. BayObLG, Beschl. v. 12.02.2004 – 2<br />

ObOWi 681/03) zu Methamfetamin ist damit für Tatbestände, die<br />

sich nach der Gesetzesänderung ereignet haben, überholt.<br />

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