Drogen im Straßenverkehr
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Entscheidend ist dabei nicht der Name, der in der Rubrik<br />
„berauschende Mittel“ steht, sondern die Wirksubstanz in der<br />
Rubrik „Substanzen“. Insbesondere bei Cannabis gibt es die<br />
verschiedensten Zusammensetzungen, nur der Wirkstoff THC ist<br />
geeignet, den Bußgeldtatbestand zu erfüllen. Unter Cannabis<br />
werden landläufig die entsprechenden Hanfpflanzen verstanden<br />
(Cannabis sativa typica, Cannabis vulgaris, Cannabis sinensis,<br />
Cannabis indica; Cannabis rudäralis J.; Körner, BtMG Anhang C1<br />
Anm. 205–209), aber auch die Verarbeitungen aus Blüten oder<br />
Blättern.<br />
Darüber hinaus enthält Cannabis eine Reihe von Wirkstoffen, von<br />
denen nur das THC (Delta 9 – Tetrahydrocannabinol) die<br />
entsprechende psychogene Wirkung aufweist. Insoweit ist auch nur<br />
dieser Wirkstoff in der Tabellenrubrik „Substanzen“ aufgeführt.<br />
Zu bedenken ist auch, dass best<strong>im</strong>mte Lebensmittel auf Hanfbasis<br />
eine THC-Konzentration <strong>im</strong> Blut auslösen können. Nach neuen<br />
Untersuchungen sollen diese Lebensmittel – zumindest bei den<br />
heutigen Untersuchungsmethoden derzeit – nicht geeignet sein,<br />
eine Konzentration oberhalb der Nachweisgrenze zu bewirken.<br />
Das BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03) hat §<br />
24a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG verfassungskonform einschränkend<br />
dahin ausgelegt, dass die THC-Konzentration <strong>im</strong> Blut über 1 ng/ml<br />
liegen muss, damit ein Bußgeldbestand verwirklicht ist. Die<br />
teilweise früher vertretene Nullwertgrenze“ ist damit überholt.<br />
Ausnahme:<br />
Keine Ordnungswidrigkeit liegt vor, selbst wenn die genannten<br />
Wirkstoffe <strong>im</strong> Blut festgestellt werden, wenn es sich um die<br />
best<strong>im</strong>mungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten<br />
Krankheitsfall verschriebenen Arzne<strong>im</strong>ittels handelt.<br />
Dabei muss genau die konkrete, in der Anlage angegebene<br />
Substanz für die Zeit nachweisbar <strong>im</strong> Blut gewesen sein, während<br />
derer der Fahrer das Kraftfahrzeug geführt hat.<br />
Das war vor der Gesetzesänderung für die Droge Metamfetamin<br />
problematisch: Metamfetamin setzt sich durch körperbedingte<br />
Umwandlungsprozesse in Amfetamin um: Die Verwaltungsbehörde<br />
musste wegen der Rechtslage vor der Änderung nachweisen, dass<br />
<strong>im</strong> Körper festgestelltes Amfetamin auch bereits während der Fahrt<br />
als Amfetamin <strong>im</strong> Blut war. Hat der Betroffene sich dahin gehend<br />
eingelassen, er habe kurz vor Fahrtantritt Metamfetamin<br />
konsumiert und dieses sei erst während der Wartezeit auf dem<br />
Polizeirevier zu Amfetamin geworden, hatte die<br />
Verwaltungsbehörde Beweisschwierigkeiten. Wurde sowie <strong>im</strong> blut<br />
nur Metamfetamin festgestellt, war dies nach § 24a StVG nicht<br />
sanktioniert.<br />
Durch die Gesetzesänderung wurde aber auch Metamfetamin,<br />
ebenso wie Cocain und MDE als Substanz in der Anlage zu § 24a<br />
StVG aufgenommen.<br />
Die alte Rechtsprechung (z.B. BayObLG, Beschl. v. 12.02.2004 – 2<br />
ObOWi 681/03) zu Methamfetamin ist damit für Tatbestände, die<br />
sich nach der Gesetzesänderung ereignet haben, überholt.<br />
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