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Drogen im Straßenverkehr

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Beweisanzeichen müssen aber konkrete Hinweise auf eine<br />

schwerwiegende, durch die Rauschmittel verursachte<br />

Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit<br />

ergeben, wobei die Gesamtleistungsfähigkeit tangiert und nicht<br />

lediglich eine Störung fahrrelevanter Einzelleistungen vorliegen<br />

muss.<br />

Eine durch Pupillenveränderung verursachte Sehbehinderung als<br />

solche ist danach nicht ausreichend, hingegen können starke<br />

Benommenheit, lallende, verwaschene Sprache und unsicherer<br />

Gang Fahruntüchtigkeit indizieren, wenn sie auf den erheblichen<br />

Rauschmittelkonsum zurückzuführen sind. Dabei reicht es<br />

allerdings nicht aus, wenn der Betroffene verspätet auf ein<br />

Haltezeichen der Polizei reagiert, dass er nach den Feststellungen<br />

der Polizeibeamten schläfrig und distanzlos war, die Augen unruhig<br />

hin und her gingen. Aus dem Polizeibericht kann sich ergeben,<br />

dass andere Proben sicher waren.<br />

BGHSt 44, 219; LG Zweibrücken, 3.6.03, Qs 69/03 = VRS 105,<br />

347; LG Siegen 28.10.2003, 5 Qs 158/03<br />

Auch wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Angeklagte am Tattag<br />

einen PKW <strong>im</strong> <strong>Straßenverkehr</strong> führte, obwohl er unter der Wirkung<br />

von Cannabisprodukten stand, führt dies nicht zur Annahme einer<br />

Trunkenheitsfahrt. Aus diesem Grund bedarf es für die Annahme<br />

einer relativen Fahruntüchtigkeit neben dem Nachweis von<br />

<strong>Drogen</strong>wirkstoffen <strong>im</strong> Blut regelmäßig der Feststellung weiterer<br />

aussagekräftiger Beweisanzeichen. Der allgemeine Befund<br />

„gerötete Augen und stark erweiterte Pupillen“ reicht nicht aus.<br />

Eben so wenig „schleppende Sprache“ und „verzögertes<br />

Aufnahmevermögen“. Können solche Umstände nicht festgestellt<br />

werden, bleibt alleine eine Verurteilung wegen einer<br />

Ordnungswidrigkeit.<br />

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.10.2001, 3 Ss 287/01 = NStZ–<br />

RR 2002, 17<br />

Zur Feststellung einer fahrlässigen Trunkenheit <strong>im</strong> Sinne von § 316<br />

StGB reicht es nicht aus, dass der Angeklagte am Vorabend eine<br />

nicht mehr feststellbare Anzahl benzodiazepinhaltiger Tabletten<br />

eingenommen hat<br />

BGH, Beschluss vom 19.9.2000, 4 StR 320/00 = VRS 99, 422<br />

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger<br />

Trunkenheit (<strong>Drogen</strong>) <strong>im</strong> <strong>Straßenverkehr</strong> zu einer Geldstrafe<br />

verurteilt. Die Revision blieb erfolglos. Die Anforderungen an Art<br />

und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen sind umso<br />

geringer, je höher die Wirkstoffkonzentration ist.<br />

Wird eine Konzentration von 1,3 ng/ml THC festgestellt, steht fest,<br />

dass der Angeklagte erst kurz vor der Fahrt Haschisch<br />

konsumiert hat. Bei hohen Wirkstoffwerten reichen einzelne weitere<br />

Anzeichen aus, um eine relative Trunkenheit anzunehmen.<br />

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