Drogen im Straßenverkehr
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Beweisanzeichen müssen aber konkrete Hinweise auf eine<br />
schwerwiegende, durch die Rauschmittel verursachte<br />
Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit<br />
ergeben, wobei die Gesamtleistungsfähigkeit tangiert und nicht<br />
lediglich eine Störung fahrrelevanter Einzelleistungen vorliegen<br />
muss.<br />
Eine durch Pupillenveränderung verursachte Sehbehinderung als<br />
solche ist danach nicht ausreichend, hingegen können starke<br />
Benommenheit, lallende, verwaschene Sprache und unsicherer<br />
Gang Fahruntüchtigkeit indizieren, wenn sie auf den erheblichen<br />
Rauschmittelkonsum zurückzuführen sind. Dabei reicht es<br />
allerdings nicht aus, wenn der Betroffene verspätet auf ein<br />
Haltezeichen der Polizei reagiert, dass er nach den Feststellungen<br />
der Polizeibeamten schläfrig und distanzlos war, die Augen unruhig<br />
hin und her gingen. Aus dem Polizeibericht kann sich ergeben,<br />
dass andere Proben sicher waren.<br />
BGHSt 44, 219; LG Zweibrücken, 3.6.03, Qs 69/03 = VRS 105,<br />
347; LG Siegen 28.10.2003, 5 Qs 158/03<br />
Auch wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Angeklagte am Tattag<br />
einen PKW <strong>im</strong> <strong>Straßenverkehr</strong> führte, obwohl er unter der Wirkung<br />
von Cannabisprodukten stand, führt dies nicht zur Annahme einer<br />
Trunkenheitsfahrt. Aus diesem Grund bedarf es für die Annahme<br />
einer relativen Fahruntüchtigkeit neben dem Nachweis von<br />
<strong>Drogen</strong>wirkstoffen <strong>im</strong> Blut regelmäßig der Feststellung weiterer<br />
aussagekräftiger Beweisanzeichen. Der allgemeine Befund<br />
„gerötete Augen und stark erweiterte Pupillen“ reicht nicht aus.<br />
Eben so wenig „schleppende Sprache“ und „verzögertes<br />
Aufnahmevermögen“. Können solche Umstände nicht festgestellt<br />
werden, bleibt alleine eine Verurteilung wegen einer<br />
Ordnungswidrigkeit.<br />
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.10.2001, 3 Ss 287/01 = NStZ–<br />
RR 2002, 17<br />
Zur Feststellung einer fahrlässigen Trunkenheit <strong>im</strong> Sinne von § 316<br />
StGB reicht es nicht aus, dass der Angeklagte am Vorabend eine<br />
nicht mehr feststellbare Anzahl benzodiazepinhaltiger Tabletten<br />
eingenommen hat<br />
BGH, Beschluss vom 19.9.2000, 4 StR 320/00 = VRS 99, 422<br />
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger<br />
Trunkenheit (<strong>Drogen</strong>) <strong>im</strong> <strong>Straßenverkehr</strong> zu einer Geldstrafe<br />
verurteilt. Die Revision blieb erfolglos. Die Anforderungen an Art<br />
und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen sind umso<br />
geringer, je höher die Wirkstoffkonzentration ist.<br />
Wird eine Konzentration von 1,3 ng/ml THC festgestellt, steht fest,<br />
dass der Angeklagte erst kurz vor der Fahrt Haschisch<br />
konsumiert hat. Bei hohen Wirkstoffwerten reichen einzelne weitere<br />
Anzeichen aus, um eine relative Trunkenheit anzunehmen.<br />
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