Drogen im Straßenverkehr
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wurde abgesehen, weil es vom Zweck her nicht erforderlich ist. In<br />
diesem Fall ist eine Erhöhung der Geldbuße nicht angezeigt.<br />
11. Entzug der Fahrerlaubnis<br />
VGH Mannhe<strong>im</strong>, Beschluss vom 15.11.2005, 10 S 2143/05 =<br />
VRS 110, 374<br />
Der Umstand, dass der Betroffene bei einem Parallelkonsum von<br />
Cannabis und Alkohol vom Führen eines Fahrzeuges bewusst<br />
Abstand genommen hat, begründet <strong>im</strong> Sinne der Vorbemerkung<br />
Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung keine Ausnahme.<br />
Einmalige Einnahme von Cannabis<br />
Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23.06.2005, 3 Bs 87/05 =<br />
VRS 109, 214 = SVR 2006, 113<br />
Schon die einmalige Einnahme von Cannabis genügt für eine<br />
„gelegentliche Einnahme“ <strong>im</strong> Sinne vom § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV.<br />
Gelegentlich ist jede Einnahme, die hinter regelmäßiger Einnahme<br />
zurückbleibt. Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 14 FeV die<br />
Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens<br />
einschließlich eines <strong>Drogen</strong>screenings anordnen, wenn der<br />
Betroffene unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug <strong>im</strong><br />
<strong>Straßenverkehr</strong> geführt hat, selbst wenn dies der einzige<br />
<strong>Drogen</strong>konsum war. 63<br />
OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005, 3 Bs 241/05 = VRS<br />
110, 388<br />
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde in Verfahren der<br />
vorliegenden Art regelmäßig den Sofortvollzug anordnet. Die<br />
gelegentliche Einnahme von Cannabis liegt schon vor, wenn ein<br />
einmaliger Konsum festgestellt wird.<br />
Bayrischer VGH, Beschluss vom 25.01.2006, 11 Cs 05.1711 =<br />
DAR 2006, 407<br />
Der derzeit medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand<br />
rechtfertigt es nicht, bei einer THC-Konzentration von 1,9 ng/ml <strong>im</strong><br />
Blut eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als derart<br />
gesichert anzunehmen, dass <strong>im</strong> Sinne von § 11 Abs. 7 FeV die<br />
Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist. Bei gelegentlichem<br />
Konsum von Cannabis und Fahren mit THC-Konzentration<br />
zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist vor einer etwaigen Entziehung der<br />
Fahrererlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten<br />
einzuholen.<br />
FeV - Mofa<br />
Hamburgerisches OVG, Beschluss vom 20.06.2005, 3 Bs 72/05<br />
= VRS 109, 210<br />
63 Anders jetzt ausdrücklich BayVGH, Beschluss vom 26.1.2006, 11 CS 05.1453 = VRS<br />
110, 469; VGH Mannhe<strong>im</strong>, DAR 2004, 48; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3.<br />
Aufl. , Anm. 5<br />
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