23.12.2012 Aufrufe

Drogen im Straßenverkehr

Drogen im Straßenverkehr

Drogen im Straßenverkehr

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

wurde abgesehen, weil es vom Zweck her nicht erforderlich ist. In<br />

diesem Fall ist eine Erhöhung der Geldbuße nicht angezeigt.<br />

11. Entzug der Fahrerlaubnis<br />

VGH Mannhe<strong>im</strong>, Beschluss vom 15.11.2005, 10 S 2143/05 =<br />

VRS 110, 374<br />

Der Umstand, dass der Betroffene bei einem Parallelkonsum von<br />

Cannabis und Alkohol vom Führen eines Fahrzeuges bewusst<br />

Abstand genommen hat, begründet <strong>im</strong> Sinne der Vorbemerkung<br />

Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung keine Ausnahme.<br />

Einmalige Einnahme von Cannabis<br />

Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23.06.2005, 3 Bs 87/05 =<br />

VRS 109, 214 = SVR 2006, 113<br />

Schon die einmalige Einnahme von Cannabis genügt für eine<br />

„gelegentliche Einnahme“ <strong>im</strong> Sinne vom § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV.<br />

Gelegentlich ist jede Einnahme, die hinter regelmäßiger Einnahme<br />

zurückbleibt. Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 14 FeV die<br />

Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens<br />

einschließlich eines <strong>Drogen</strong>screenings anordnen, wenn der<br />

Betroffene unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug <strong>im</strong><br />

<strong>Straßenverkehr</strong> geführt hat, selbst wenn dies der einzige<br />

<strong>Drogen</strong>konsum war. 63<br />

OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005, 3 Bs 241/05 = VRS<br />

110, 388<br />

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde in Verfahren der<br />

vorliegenden Art regelmäßig den Sofortvollzug anordnet. Die<br />

gelegentliche Einnahme von Cannabis liegt schon vor, wenn ein<br />

einmaliger Konsum festgestellt wird.<br />

Bayrischer VGH, Beschluss vom 25.01.2006, 11 Cs 05.1711 =<br />

DAR 2006, 407<br />

Der derzeit medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand<br />

rechtfertigt es nicht, bei einer THC-Konzentration von 1,9 ng/ml <strong>im</strong><br />

Blut eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als derart<br />

gesichert anzunehmen, dass <strong>im</strong> Sinne von § 11 Abs. 7 FeV die<br />

Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist. Bei gelegentlichem<br />

Konsum von Cannabis und Fahren mit THC-Konzentration<br />

zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist vor einer etwaigen Entziehung der<br />

Fahrererlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten<br />

einzuholen.<br />

FeV - Mofa<br />

Hamburgerisches OVG, Beschluss vom 20.06.2005, 3 Bs 72/05<br />

= VRS 109, 210<br />

63 Anders jetzt ausdrücklich BayVGH, Beschluss vom 26.1.2006, 11 CS 05.1453 = VRS<br />

110, 469; VGH Mannhe<strong>im</strong>, DAR 2004, 48; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3.<br />

Aufl. , Anm. 5<br />

32

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!