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Drogen im Straßenverkehr

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Polizeibeamten aufgefallen, dass der Angeklagte nach Alkohol<br />

gerochen hat, sich unsicher und nervös zeigte. Ständig habe er<br />

sich der Kontrolle entziehen wollen. Die Augen des Angeklagten<br />

seien stark gerötet gewesen, weshalb er einem Alkohol- und<br />

<strong>Drogen</strong>test unterzogen wurde. Die Blutprobe hat einen<br />

Blutalkoholgehalt von 0,1 ‰ und einen THC-Gehalt von 0,95 ng/ml<br />

ergeben. Die Polizeibeamten stellten weiter ein starkes Zittern des<br />

Standbeines, Flattern der Augenlider und eine zitternde Hand bei<br />

Fingerspreizung fest. Bei der Zeitschätzung von 30 Sekunden mit<br />

geschlossenen Augenlidern habe der Angeklagte bereits nach 18<br />

Sekunden die Augen wieder geöffnet.<br />

Aus den Darstellungen der Polizeibeamten allein lässt sich eine<br />

Fahruntüchtigkeit nicht herleiten. Relative Fahruntüchtigkeit nach<br />

dem Konsum von Betäubungsmitteln liegt erst vor, wenn Umstände<br />

erkennbar sind, die über die allgemeine <strong>Drogen</strong>wirkung hinaus den<br />

sicheren Schluss zulassen, dass der Konsument in der konkreten<br />

Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist. Die<br />

verkehrsspezifischen Untauglichkeitsindizien müssen also nicht<br />

lediglich eine allgemeine <strong>Drogen</strong>enthemmung erkennen lassen,<br />

sondern sich unmittelbar auf die Beeinträchtigung der Fahreignung<br />

beziehen. Insbesondere kommen deshalb Ausfallerscheinungen<br />

sowie direkte Defizite <strong>im</strong> Fahrverhalten selbst in Betracht. Hierzu<br />

gehört auch eine auffällige, riskante und besonders sorglose oder<br />

leichtsinnige Fahrweise.<br />

Das Amtsgericht hat den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 40<br />

Tagessätzen verurteilt und die Fahrerlaubnis entzogen sowie eine<br />

Sperrfrist von fünf Monaten festgesetzt. Die Revision führt zu einer<br />

Abänderung, der Angeklagte wird wegen einer Ordnungswidrigkeit<br />

gem. § 24a StVG verurteilt.<br />

Der Betroffene war unter der Wirkung von Cannabis, Kokain<br />

und/oder Heroin angetroffen worden. Polizeibeamte bekunden,<br />

wonach der Angeklagte bei der Verkehrskontrolle sehr schläfrig<br />

gewirkt hat und verzögerlich reagierte sowie Selbstmordabsichten<br />

äußerte. Seine St<strong>im</strong>mung schwankte von Minute zu Minute<br />

zwischen aggressiv, aufgedreht lustig und weinerlich depressiv. Er<br />

wurde deshalb als relativ hoch unter <strong>Drogen</strong>einfluss stehend<br />

eingeschätzt. Der Sachverständige ging davon aus, dass der<br />

Angeklagte innerhalb von fünf Stunden vor dem Vorfall <strong>Drogen</strong><br />

konsumiert hatte.<br />

Die verkehrspezifischen Untauglichkeitsindizien müssen nicht nur<br />

eine allgemeine <strong>Drogen</strong>enthemmung zu erkennen geben, sondern<br />

sie müssen auf eine Beeinträchtigung der Fahreignung schließen<br />

lassen. Ausfallerscheinungen haben daher besonderen Einfluss auf<br />

die Beurteilung. Die von dem Amtsgericht festgestellten<br />

Ausfallerscheinungen gehören nicht dazu.<br />

Eine Überprüfung der Auswirkung des Fahrverbotes erübrigt sich in<br />

diesem Fall, da dieses in Folge der Anrechnung der bisherigen<br />

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