Drogen im Straßenverkehr
Drogen im Straßenverkehr
Drogen im Straßenverkehr
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Polizeibeamten aufgefallen, dass der Angeklagte nach Alkohol<br />
gerochen hat, sich unsicher und nervös zeigte. Ständig habe er<br />
sich der Kontrolle entziehen wollen. Die Augen des Angeklagten<br />
seien stark gerötet gewesen, weshalb er einem Alkohol- und<br />
<strong>Drogen</strong>test unterzogen wurde. Die Blutprobe hat einen<br />
Blutalkoholgehalt von 0,1 ‰ und einen THC-Gehalt von 0,95 ng/ml<br />
ergeben. Die Polizeibeamten stellten weiter ein starkes Zittern des<br />
Standbeines, Flattern der Augenlider und eine zitternde Hand bei<br />
Fingerspreizung fest. Bei der Zeitschätzung von 30 Sekunden mit<br />
geschlossenen Augenlidern habe der Angeklagte bereits nach 18<br />
Sekunden die Augen wieder geöffnet.<br />
Aus den Darstellungen der Polizeibeamten allein lässt sich eine<br />
Fahruntüchtigkeit nicht herleiten. Relative Fahruntüchtigkeit nach<br />
dem Konsum von Betäubungsmitteln liegt erst vor, wenn Umstände<br />
erkennbar sind, die über die allgemeine <strong>Drogen</strong>wirkung hinaus den<br />
sicheren Schluss zulassen, dass der Konsument in der konkreten<br />
Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist. Die<br />
verkehrsspezifischen Untauglichkeitsindizien müssen also nicht<br />
lediglich eine allgemeine <strong>Drogen</strong>enthemmung erkennen lassen,<br />
sondern sich unmittelbar auf die Beeinträchtigung der Fahreignung<br />
beziehen. Insbesondere kommen deshalb Ausfallerscheinungen<br />
sowie direkte Defizite <strong>im</strong> Fahrverhalten selbst in Betracht. Hierzu<br />
gehört auch eine auffällige, riskante und besonders sorglose oder<br />
leichtsinnige Fahrweise.<br />
Das Amtsgericht hat den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 40<br />
Tagessätzen verurteilt und die Fahrerlaubnis entzogen sowie eine<br />
Sperrfrist von fünf Monaten festgesetzt. Die Revision führt zu einer<br />
Abänderung, der Angeklagte wird wegen einer Ordnungswidrigkeit<br />
gem. § 24a StVG verurteilt.<br />
Der Betroffene war unter der Wirkung von Cannabis, Kokain<br />
und/oder Heroin angetroffen worden. Polizeibeamte bekunden,<br />
wonach der Angeklagte bei der Verkehrskontrolle sehr schläfrig<br />
gewirkt hat und verzögerlich reagierte sowie Selbstmordabsichten<br />
äußerte. Seine St<strong>im</strong>mung schwankte von Minute zu Minute<br />
zwischen aggressiv, aufgedreht lustig und weinerlich depressiv. Er<br />
wurde deshalb als relativ hoch unter <strong>Drogen</strong>einfluss stehend<br />
eingeschätzt. Der Sachverständige ging davon aus, dass der<br />
Angeklagte innerhalb von fünf Stunden vor dem Vorfall <strong>Drogen</strong><br />
konsumiert hatte.<br />
Die verkehrspezifischen Untauglichkeitsindizien müssen nicht nur<br />
eine allgemeine <strong>Drogen</strong>enthemmung zu erkennen geben, sondern<br />
sie müssen auf eine Beeinträchtigung der Fahreignung schließen<br />
lassen. Ausfallerscheinungen haben daher besonderen Einfluss auf<br />
die Beurteilung. Die von dem Amtsgericht festgestellten<br />
Ausfallerscheinungen gehören nicht dazu.<br />
Eine Überprüfung der Auswirkung des Fahrverbotes erübrigt sich in<br />
diesem Fall, da dieses in Folge der Anrechnung der bisherigen<br />
37