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SOPHIENjournal - Sophien-Kliniken Hannover

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SERVICE<br />

Patientenverfügung<br />

Eine rechtlich zulässige Möglichkeit der Leidensverkürzung<br />

SERVICETHEMA<br />

Diskussionen über das Für<br />

und Wider lebensverlängernder<br />

medizinischer<br />

Maßnahmen im Gegensatz<br />

zu einem Recht auf ein<br />

leidensfreies Leben und<br />

Sterben erscheinen regelmäßig<br />

in den Medien und<br />

beschäftigen eine Vielzahl<br />

betroffener Personen.<br />

Schnell kommen Fragen<br />

nach dem rechtlich erlaubtem<br />

Handlungsspielraum<br />

auf. Stichworte, wie aktive<br />

Sterbehilfe und Patientenverfügung<br />

sind dabei häufig<br />

verwendete Begriffe. Was<br />

sich hinter diesen Begriffen<br />

verbirgt, soll im Folgenden<br />

erläutert werden.<br />

Situationen, in denen Menschen<br />

aufgrund von Krankheit<br />

oder Unfall aus medizinischer<br />

Sicht keine Aussicht auf Heilung<br />

haben und darüber hinaus die<br />

Krankheit oder Verletzung sicher<br />

zum Tode führen, können<br />

extrem schwere Leidenswege<br />

darstellen. Diesen Leidensweg<br />

durch aktive Maßnahmen zu<br />

verkürzen (aktive Sterbehilfe),<br />

ist in Deutschland verboten.<br />

Anderes gilt allerdings für die Situationen, die sich auf ein Unterlassen<br />

von lebenserhaltenden Maßnahmen beziehen. Diese<br />

sind dann nicht strafbar, wenn der Patient lebenserhaltende<br />

Maßnahmen ablehnt. Das Ablehnen lebenserhaltender Maßnahmen<br />

kann auch vorsorglich für den Fall der später eintretenden<br />

fehlenden Einwilligungsfähigkeit erfolgen.<br />

Hierzu bietet sich die so genannte Patientenverfügung an.<br />

Mit der Patientenverfügung wird der Wille dokumentiert,<br />

lebenserhaltende Maßnahmen am eigenen Körper abzulehnen.<br />

Eine Patientenverfügung kommt nur zur Anwendung,<br />

wenn der Patient in der konkreten Situation nicht mehr<br />

einwilligungsfähig ist und an einer Erkrankung leidet, die zum<br />

Tode führen wird.<br />

Die Patientenverfügung sollte schriftlich verfasst werden. Eine<br />

Patientenverfügung ist jederzeit formlos widerrufbar. Eine Beurkundung<br />

oder Beglaubigung durch einen Notar ist möglich, jedoch<br />

nicht zwingend erforderlich.<br />

Da die Patientenverfügung im Ernstfall schnell den behandelnden<br />

Ärzten zugänglich sein muss, empfiehlt sich hierfür ein Hinweis<br />

auf die Existenz der Patientenverfügung in den persönlichen Dokumenten.<br />

Auch die nächsten Angehörigen sollten über die<br />

Patientenverfügung und ihren Aufbewahrungsort informiert sein.<br />

Zur Durchsetzung der Patientenverfügung kann es hilfreich sein,<br />

mittels einer Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson zur Interessenvertretung<br />

zu beauftragen. Soll nur die Durchsetzung der<br />

Patientenverfügung sichergestellt werden, ist die Vollmacht darauf<br />

zu beschränken.<br />

Zur konkreten Erstellung und Formulierung einer Patientenverfügung<br />

sollte unbedingt fachkundiger Rat eines Rechtsanwalts<br />

oder einer anderen Beratungsstelle eingeholt werden, wie beispielsweise<br />

beim<br />

� Sozialverband Deutschland e.V. (Landesverband Niedersachsen,<br />

Herschelstraße 31, 30159 <strong>Hannover</strong>,<br />

Telefon 0511 70 148-0, www.sovd-nds.de) oder bei der<br />

� Ärztekammer Niedersachsen (Berliner Allee 20, 30175 <strong>Hannover</strong>,<br />

Telefon 0511-380-02, www.aekn.de). �<br />

Diesen Artikel schrieb:<br />

Ralf Lohmeier<br />

Rechtsanwalt<br />

Kontakt:<br />

Kanzlei Lohmeier, Torstraße 3,<br />

30169 <strong>Hannover</strong><br />

Telefon 0511 2207066<br />

www.kanzlei-lohmeier.de<br />

info@kanzlei-lohmeier.de<br />

Juni 2007 � <strong>SOPHIENjournal</strong>

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