SOPHIENjournal - Sophien-Kliniken Hannover
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SERVICE<br />
Patientenverfügung<br />
Eine rechtlich zulässige Möglichkeit der Leidensverkürzung<br />
SERVICETHEMA<br />
Diskussionen über das Für<br />
und Wider lebensverlängernder<br />
medizinischer<br />
Maßnahmen im Gegensatz<br />
zu einem Recht auf ein<br />
leidensfreies Leben und<br />
Sterben erscheinen regelmäßig<br />
in den Medien und<br />
beschäftigen eine Vielzahl<br />
betroffener Personen.<br />
Schnell kommen Fragen<br />
nach dem rechtlich erlaubtem<br />
Handlungsspielraum<br />
auf. Stichworte, wie aktive<br />
Sterbehilfe und Patientenverfügung<br />
sind dabei häufig<br />
verwendete Begriffe. Was<br />
sich hinter diesen Begriffen<br />
verbirgt, soll im Folgenden<br />
erläutert werden.<br />
Situationen, in denen Menschen<br />
aufgrund von Krankheit<br />
oder Unfall aus medizinischer<br />
Sicht keine Aussicht auf Heilung<br />
haben und darüber hinaus die<br />
Krankheit oder Verletzung sicher<br />
zum Tode führen, können<br />
extrem schwere Leidenswege<br />
darstellen. Diesen Leidensweg<br />
durch aktive Maßnahmen zu<br />
verkürzen (aktive Sterbehilfe),<br />
ist in Deutschland verboten.<br />
Anderes gilt allerdings für die Situationen, die sich auf ein Unterlassen<br />
von lebenserhaltenden Maßnahmen beziehen. Diese<br />
sind dann nicht strafbar, wenn der Patient lebenserhaltende<br />
Maßnahmen ablehnt. Das Ablehnen lebenserhaltender Maßnahmen<br />
kann auch vorsorglich für den Fall der später eintretenden<br />
fehlenden Einwilligungsfähigkeit erfolgen.<br />
Hierzu bietet sich die so genannte Patientenverfügung an.<br />
Mit der Patientenverfügung wird der Wille dokumentiert,<br />
lebenserhaltende Maßnahmen am eigenen Körper abzulehnen.<br />
Eine Patientenverfügung kommt nur zur Anwendung,<br />
wenn der Patient in der konkreten Situation nicht mehr<br />
einwilligungsfähig ist und an einer Erkrankung leidet, die zum<br />
Tode führen wird.<br />
Die Patientenverfügung sollte schriftlich verfasst werden. Eine<br />
Patientenverfügung ist jederzeit formlos widerrufbar. Eine Beurkundung<br />
oder Beglaubigung durch einen Notar ist möglich, jedoch<br />
nicht zwingend erforderlich.<br />
Da die Patientenverfügung im Ernstfall schnell den behandelnden<br />
Ärzten zugänglich sein muss, empfiehlt sich hierfür ein Hinweis<br />
auf die Existenz der Patientenverfügung in den persönlichen Dokumenten.<br />
Auch die nächsten Angehörigen sollten über die<br />
Patientenverfügung und ihren Aufbewahrungsort informiert sein.<br />
Zur Durchsetzung der Patientenverfügung kann es hilfreich sein,<br />
mittels einer Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson zur Interessenvertretung<br />
zu beauftragen. Soll nur die Durchsetzung der<br />
Patientenverfügung sichergestellt werden, ist die Vollmacht darauf<br />
zu beschränken.<br />
Zur konkreten Erstellung und Formulierung einer Patientenverfügung<br />
sollte unbedingt fachkundiger Rat eines Rechtsanwalts<br />
oder einer anderen Beratungsstelle eingeholt werden, wie beispielsweise<br />
beim<br />
� Sozialverband Deutschland e.V. (Landesverband Niedersachsen,<br />
Herschelstraße 31, 30159 <strong>Hannover</strong>,<br />
Telefon 0511 70 148-0, www.sovd-nds.de) oder bei der<br />
� Ärztekammer Niedersachsen (Berliner Allee 20, 30175 <strong>Hannover</strong>,<br />
Telefon 0511-380-02, www.aekn.de). �<br />
Diesen Artikel schrieb:<br />
Ralf Lohmeier<br />
Rechtsanwalt<br />
Kontakt:<br />
Kanzlei Lohmeier, Torstraße 3,<br />
30169 <strong>Hannover</strong><br />
Telefon 0511 2207066<br />
www.kanzlei-lohmeier.de<br />
info@kanzlei-lohmeier.de<br />
Juni 2007 � <strong>SOPHIENjournal</strong>