RAL 1015 taxi news - Heft 04-2021
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recht und steuern
einmaliger Kinderbonus von 150 Euro gewährt.
Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen
Kinderfreibetrag vergleichbar
dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht
auf die Grundsicherung angerechnet.
• Erleichterter Zugang zur
Grundsicherung
Der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme
wurde bis zum 31.
Dezember 2021 verlängert, analog zur
pandemiebedingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes.
Das bietet insbesondere
krisenbedingt plötzlich in Not geratenen
Selbständigen und Beschäftigten mit
kleinen Einkommen Absicherung.
maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro
(bei Zusammenveranlagung) angehoben.
Das schafft in der Krise die notwendige
Liquidität, insbesondere für den Mittelstand.
Steuerliche Hilfen für
Beschäftigte und Unternehmen
Über die jüngsten Verbesserungen hinaus
gelten für Beschäftigte und Unternehmen
weiterhin zahlreiche bereits beschlossene
steuerliche Hilfen und Vereinfachungen.
Dazu zählen unter anderem die Stundung
von Steuerzahlungen und erleichterte
Anpassung von Steuervorauszahlungen,
verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen
durch Angehörige der Steuerberatenden
Berufe, verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten
bei beweglichen
Wirtschaftsgütern, steuerfreie Zuschüsse
des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld,
Homeoffice-Pauschale sowie die dauerhafte
Erhöhung des Entlastungsbetrags für
Alleinerziehende.
Detaillierte Informationen hierzu erhalten
Sie unter www.bundesfinanzministerium.de
im Überblick über steuerliche Maßnahmen
zur Bewältigung der Corona-Pandemie und
in den FAQ „Corona“ (Steuern).
Quelle: Bundesfinanzministerium
• Mehrwertsteuersenkung
Gastronomie
Die Mehrwertsteuer für Speisen in der
Gastronomie wird über den 30. Juni 2021
hinaus befristet bis zum 31. Dezember
2022 auf den ermäßigten Steuersatz von
7 % gesenkt.
• Unterstützung der
Kulturschaffenden in der
Corona-Krise
Ein Anschlussprogramm für das Rettungs-
und Zukunftsprogramm „Neustart
Kultur“ in Höhe von abermals 1 Milliarde
Euro soll dem besonders betroffenen
Kulturbereich helfen.
• Steuerlicher Verlustrücktrag
Der geltende steuerliche Verlustrücktrag
wurde für die Jahre 2020 und 2021 auf
Der Eigenkapitalzuschuss im Überblick:
a) Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens
50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis
Juni 2021.
b) Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent
des Betrages, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis
11 erstattet. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen
einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt
wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat
25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent
erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht
er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat. Für die einzelnen Monate ergeben
sich somit folgende Fördersätze:
Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent Höhe des Zuschlags
1. und 2. Monat Kein Zuschlag
3. Monat 25 Prozent
4. Monat 35 Prozent
5. und jeder weitere Monat 40 Prozent
4/2021 · RAL 1015 taxinews 7