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RAL 1015 taxi news - Heft 04-2021

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recht und steuern

einmaliger Kinderbonus von 150 Euro gewährt.

Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen

Kinderfreibetrag vergleichbar

dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht

auf die Grundsicherung angerechnet.

• Erleichterter Zugang zur

Grundsicherung

Der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme

wurde bis zum 31.

Dezember 2021 verlängert, analog zur

pandemiebedingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes.

Das bietet insbesondere

krisenbedingt plötzlich in Not geratenen

Selbständigen und Beschäftigten mit

kleinen Einkommen Absicherung.

maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro

(bei Zusammenveranlagung) angehoben.

Das schafft in der Krise die notwendige

Liquidität, insbesondere für den Mittelstand.

Steuerliche Hilfen für

Beschäftigte und Unternehmen

Über die jüngsten Verbesserungen hinaus

gelten für Beschäftigte und Unternehmen

weiterhin zahlreiche bereits beschlossene

steuerliche Hilfen und Vereinfachungen.

Dazu zählen unter anderem die Stundung

von Steuerzahlungen und erleichterte

Anpassung von Steuervorauszahlungen,

verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen

durch Angehörige der Steuerberatenden

Berufe, verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten

bei beweglichen

Wirtschaftsgütern, steuerfreie Zuschüsse

des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld,

Homeoffice-Pauschale sowie die dauerhafte

Erhöhung des Entlastungsbetrags für

Alleinerziehende.

Detaillierte Informationen hierzu erhalten

Sie unter www.bundesfinanzministerium.de

im Überblick über steuerliche Maßnahmen

zur Bewältigung der Corona-Pandemie und

in den FAQ „Corona“ (Steuern).

Quelle: Bundesfinanzministerium

• Mehrwertsteuersenkung

Gastronomie

Die Mehrwertsteuer für Speisen in der

Gastronomie wird über den 30. Juni 2021

hinaus befristet bis zum 31. Dezember

2022 auf den ermäßigten Steuersatz von

7 % gesenkt.

• Unterstützung der

Kulturschaffenden in der

Corona-Krise

Ein Anschlussprogramm für das Rettungs-

und Zukunftsprogramm „Neustart

Kultur“ in Höhe von abermals 1 Milliarde

Euro soll dem besonders betroffenen

Kulturbereich helfen.

• Steuerlicher Verlustrücktrag

Der geltende steuerliche Verlustrücktrag

wurde für die Jahre 2020 und 2021 auf

Der Eigenkapitalzuschuss im Überblick:

a) Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens

50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis

Juni 2021.

b) Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent

des Betrages, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis

11 erstattet. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen

einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt

wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat

25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent

erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht

er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat. Für die einzelnen Monate ergeben

sich somit folgende Fördersätze:

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent Höhe des Zuschlags

1. und 2. Monat Kein Zuschlag

3. Monat 25 Prozent

4. Monat 35 Prozent

5. und jeder weitere Monat 40 Prozent

4/2021 · RAL 1015 taxinews 7

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