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Sektionsheft DAV Dortmund 2022

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Mitgliederversammlung

§ 19 Einberufung

1. Der Gesamtvorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 4

Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail elektronisch – jeweils zu der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift – oder durch

das Mitteilungsblatt der Sektion eingeladen werden müssen. Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass stets eine

aktuelle E-Mail-Adresse hinterlegt ist. Zugleich wird die Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Webseite der

Sektion bekanntgegeben. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei

mitzuteilen.

2. Der Geschäftsführende Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen

wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich

unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat zu.

3. Der Gesamtvorstand kann beschließen, den Mitgliedern die Teilnahme an der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen

Kommunikation zu ermöglichen oder die gesamte Mitgliederversammlung elektronisch durchzuführen.

4. Wenn die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im

Wege der elektronischen Kommunikation für die Sektion oder die Sektionsmitglieder nicht zumutbar ist, ist ein Beschluss

auch dann gültig, wenn auf Entscheidung des Vorstandes die Abstimmung im schriftlichen Verfahren dergestalt erfolgt,

dass alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin der Beschluss elektronisch oder schriftlich

mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

5. Bei einer Vorgehensweise nach Abs. 3 oder Abs. 4 sind insbesondere die Authentifizierung der elektronisch oder schriftlich

Teilnehmenden und das Wahl- und Abstimmungsgeheimnis zu gewährleisten.

§ 20 Aufgaben

1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a. den Geschäftsbericht des Geschäftsführenden Vorstandes und der Berichte der Leiter der Gruppen und Referate

sowie die Jahresrechnung entgegenzunehmen;

b. den Geschäftsführenden Vorstand zu entlasten;

c. den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;

d. den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;

e. Geschäftsführenden Vorstand, Leiter der Gruppen und Referate, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;

f. eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektions-jugendordnung sowie deren Änderungen zu genehmigen;

g. die Satzung und Beitragsordnung zu ändern;

h. die Sektion aufzulösen.

2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung

des Abstimmungsergebnisses nicht mit.

3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen

der Genehmigung des DAV

§ 21 Geschäftsordnung

Der/die Erste oder der/die stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen,

welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Das Protokoll der Mitgliederversammlung unterzeichnet neben dem Versammlungsleiter/in

noch der/die Schriftführer/in.

§ 22 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, von denen eines dem Gesamtvorstand der Sektion angehört. Die Übrigen dürfen

kein Amt in der Sektion bekleiden.

2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt, das dem Gesamtvorstand angehörende

Mitglied von diesem. Er wählt sich eine/n Vorsitzende/n.

3. Der Ehrenrat ist berufen, um

a. Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;

b. Ehrenverfahren und

c. Ausschlussverfahren durchzuführen.

Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt

§ 18, Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Sie sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig.

4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 sowie § 18 Abs. 1 bis 4 entsprechend.

§ 23 Rechnungsprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils alternierend auf die Dauer von 2 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen, wobei in jedem

Jahr jeweils ein neuer/eine neue Kassenprüfer/in gewählt wird Wiederwahl ist erst nach einer Pause von zwei Jahren zulässig.

Die Kassenprüfer dürfen kein weiteres Amt im Gesamtvorstand bekleiden. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion laufend zu

überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

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