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PT-Magazin - Ausgabe 5 2022

PT-Magazin für Wirtschaft und Gesellschaft Die Top-Themen: • Lebe stolz und frei! Risikopapst Gerd Gigerenzer über Risikokompetenz • Unternehmen im Kriegszustand - Was tun bei Bedrohungen von allen Seiten? • Raus aus der Knechtschaft - Unternehmer sollten aufhören, Untertan zu sein • "Heilige Kühe" vertreiben mit dem "Elefant im Raum"

PT-Magazin für Wirtschaft und Gesellschaft

Die Top-Themen:
• Lebe stolz und frei! Risikopapst Gerd Gigerenzer über Risikokompetenz
• Unternehmen im Kriegszustand - Was tun bei Bedrohungen von allen Seiten?
• Raus aus der Knechtschaft - Unternehmer sollten aufhören, Untertan zu sein
• "Heilige Kühe" vertreiben mit dem "Elefant im Raum"

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72 Wirtschaft<br />

73<br />

seriöse von unseriösen Meldungen<br />

trennt.<br />

Meldestellen<br />

Als „Kernstück des Hinweisgeberschutzsystems“<br />

werden in der Pressemitteilung<br />

die internen und externen Meldestellen<br />

bezeichnet. Unternehmen mit in der Regel<br />

mindestens 50 Beschäftigten müssen<br />

grundsätzlich bis zum 17.12.2023 eine interne<br />

Meldestelle einrichten, an die sich<br />

Beschäftigte wenden können. Daneben<br />

steht es den Beschäftigten frei, Hinweise<br />

an eine zentrale externe Meldestelle<br />

zu geben, die künftig beim Bundesamt<br />

für Justiz (BfJ) eingerichtet werden soll.<br />

Dies entbindet den Beschäftigungsgeber<br />

allerdings nicht von der Einrichtung der<br />

internen Meldestelle. Vielmehr ist deren<br />

mangelnde oder mangelhafte Einrichtung<br />

bußgeldbewehrt.<br />

Hinsichtlich der Inanspruchnahme beider<br />

Meldestellen sieht der RegE, wie dessen<br />

Vorgänger, weder ein Rangverhältnis<br />

noch eine zeitliche Abfolge mehr vor.<br />

Vielmehr steht es dem Meldenden frei,<br />

an welche Stelle er seinen Hinweis (zuerst)<br />

richtet. Ob allerdings ein Hinweis<br />

an die externe Meldestelle aus Sicht des<br />

Unternehmens in jedem Fall ein ebenso<br />

effizientes Einschreiten gegen den Verstoß<br />

ermöglicht, wie bei einem Hinweis<br />

an die unternehmenseigene interne<br />

Meldestelle, darf zumindest angezweifelt<br />

werden. Unternehmen sollten daher<br />

durch eine möglichst einfache und diskrete<br />

Gestaltung des eigenen Meldekanals<br />

oder sonstige Benefits Anreize zu<br />

dessen Nutzung schaffen. Nicht zuletzt<br />

können Unternehmen auf intern eigene<br />

Meldungen schlicht schneller, wirksamer<br />

und angemessener reagieren als auf<br />

überraschende Maßnahmen der zuständigen<br />

Behörden.<br />

Anonymität<br />

ai165779902111_Firmengruppe Stewering Artikel Druckdatei.pdf 1 14.07.<strong>2022</strong> 13:43:51<br />

Im Zentrum bei der Ausgestaltung der<br />

internen Meldestelle steht die Frage<br />

nach der Anonymität des Meldenden.<br />

Denn häufig werden Beschäftigte aus<br />

Angst vor Anfeindung oder Repressalien<br />

bei ihrer Meldung unerkannt bleiben<br />

wollen. Der RegE führt, wie bereits auch<br />

der Vorgänger, die Schaffung anonymer<br />

Meldekanäle an. Zu deren Schaffung<br />

soll allerdings keine Verpflichtung bestehen.<br />

Hintergrund sei laut der Pressemitteilung<br />

die Gefahr der Überlastung<br />

der Meldestellen. Gegenüber dem Vorgänger<br />

neu, ist im RegE nun zudem die<br />

Regelung vorgesehen, dass sowohl die<br />

interne als auch die externe Meldestelle<br />

anonym eingehende Meldungen nur<br />

bearbeiten sollen: „soweit dadurch die<br />

vorrangige Bearbeitung nichtanonymer<br />

Meldungen nicht gefährdet wird“.<br />

Da die Hemmschwelle zur Abgabe eines<br />

anonymen Hinweises wohl regelmäßig<br />

niedriger liegt, bringen die Entwurfsverfasser<br />

hierdurch zum Ausdruck, dass<br />

nichtanonyme Meldungen automatisch<br />

von größerem Gewicht bzw. seriöser<br />

seien. Dies wird jedoch Verstößen<br />

nicht gerecht, an denen die meldende<br />

Person selbst beteiligt ist und allein<br />

deshalb anonym bleiben will. Auch sind<br />

rein nichtanonyme Meldekanäle kein<br />

Garant zur Vermeidung von querulatorischen<br />

Hinweisen. Anonyme Meldekanäle<br />

sollten zudem bereits deshalb zur<br />

Verfügung gestellt werden, weil nach<br />

dem RegE dem Hinweisgeber erhebliche<br />

Sanktionen drohen, die ihn von einer<br />

nichtanonymen Meldung abhalten<br />

könnten.<br />

Sanktionen<br />

Zur Absicherung der vorgenannten<br />

Pflichten des HinSchG sieht der RegE<br />

eine Reihe von Bußgeldvorschriften<br />

vor. Ordnungswidrig handelt danach<br />

insbesondere der Beschäftigungsgeber,<br />

also das Unternehmen, das eine interne<br />

Meldestelle nicht ordnungsgemäß einrichtet<br />

oder betreibt. Der Verstoß kann<br />

durch eine Geldbuße in Höhe von bis zu<br />

20.000 Euro geahndet werden.<br />

Aber nicht nur Fehlverhalten des Beschäftigungsgebers<br />

kann sanktioniert<br />

werden. Der RegE hat eine Bußgeldvorschrift<br />

seines Vorgängers übernommen,<br />

die explizit den Hinweisgebenden betrifft.<br />

Danach handelt der Hinweisgebende<br />

ordnungswidrig, wenn er wissentlich<br />

unrichtige Informationen über<br />

Verstöße offenlegt. Auch in diesem Fall<br />

droht eine Geldbuße von bis zu 20.000<br />

Euro. Dies führt dazu, dass ein Hinweisgeber<br />

im Zweifelsfall wohl eher den anonymen<br />

Meldekanal bemüht – soweit<br />

dieser vom Beschäftigungsgeber freiwillig<br />

geschaffen wurde.<br />

Fazit und Ausblick<br />

Mit dem RegE zum HinSchG zeichnet<br />

sich weiter deutlich ab: Unternehmen<br />

sollten zeitnah die erforderlichen Schritte<br />

einleiten und ein wirksames sowie angemessenes<br />

Hinweisgeber- bzw. Whistleblowing-System<br />

implementieren. Auch<br />

wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur<br />

Einrichtung anonymer Meldekanäle vorgesehen<br />

ist, sind diese vor dem Hintergrund<br />

einer abgesenkten Hemmschwelle<br />

sowie der Haftungsvermeidung des<br />

Hinweisgebers durchaus empfehlenswert.<br />

Vor diesem Hintergrund sollten zudem<br />

die Schnittstellen der Thematik mit<br />

dem Datenschutz- sowie dem Arbeitsrecht<br />

gleichermaßen überprüft werden,<br />

wie eine etwaige Unterstützung durch<br />

digitale Tools.<br />

[1] Beide Entwürfe sind abrufbar unter<br />

BMJ | Pressemitteilungen | Gesetz für<br />

einen besseren Schutz hinweisgebender<br />

Personen sowie zur Umsetzung der<br />

Richtlinie zum Schutz von Personen, die<br />

Verstöße gegen das Unionsrecht melden.<br />

[2] Abrufbar unter BMJ | Pressemitteilungen<br />

| Hinweisgeberschutzgesetz vom<br />

Kabinett beschlossen. •<br />

Rechtsanwältin und Partnerin<br />

Ulrike Grube leitet bei<br />

Rödl & Partner den Bereich<br />

"Prävention und Verteidigung".<br />

Sie berät international<br />

tätige mittelständische<br />

Unternehmen zu sämtlichen<br />

wirtschafts- und steuerstrafrechtlichen,<br />

aber auch<br />

allgemeinen strafrechtlichen<br />

Fragestellungen.<br />

Rechtsanwalt Dr. Stefan<br />

Lehner ist bei Rödl & Partner<br />

im Bereich „Prävention<br />

und Verteidigung“ tätig. Er<br />

berät international tätige<br />

mittelständische Unternehmen<br />

zu sämtlichen<br />

wirtschafts- und steuerstrafrechtlichen<br />

sowie auch<br />

allgemeinen strafrechtlichen<br />

Fragestellungen.<br />

Über die Autoren<br />

<strong>PT</strong>-MAGAZIN 3-4 <strong>2022</strong><br />

<strong>PT</strong>-MAGAZIN 3-4 <strong>2022</strong><br />

UNSERE PHILOSOPHIE<br />

Die Firmengruppe Stewering mit rund 140 Mitarbeitern ist Spezialist in<br />

Sachen Tiefbau, Kanalbau, Ingenieurbau und Erdkabelbau. Wir vereinen<br />

Bauausführung, Ingenieurplanung und eigens entwickelte Technik unter<br />

einem Dach. Unser Motto: Ihr Projekt im Mittelpunkt!<br />

Firmengruppe Stewering<br />

Hohe Oststraße 54 46325 Borken-Gemen<br />

02861 9057-0 www.firmengruppe-stewering.de<br />

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