PT-Magazin - Ausgabe 5 2022
PT-Magazin für Wirtschaft und Gesellschaft Die Top-Themen: • Lebe stolz und frei! Risikopapst Gerd Gigerenzer über Risikokompetenz • Unternehmen im Kriegszustand - Was tun bei Bedrohungen von allen Seiten? • Raus aus der Knechtschaft - Unternehmer sollten aufhören, Untertan zu sein • "Heilige Kühe" vertreiben mit dem "Elefant im Raum"
PT-Magazin für Wirtschaft und Gesellschaft
Die Top-Themen:
• Lebe stolz und frei! Risikopapst Gerd Gigerenzer über Risikokompetenz
• Unternehmen im Kriegszustand - Was tun bei Bedrohungen von allen Seiten?
• Raus aus der Knechtschaft - Unternehmer sollten aufhören, Untertan zu sein
• "Heilige Kühe" vertreiben mit dem "Elefant im Raum"
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72 Wirtschaft<br />
73<br />
seriöse von unseriösen Meldungen<br />
trennt.<br />
Meldestellen<br />
Als „Kernstück des Hinweisgeberschutzsystems“<br />
werden in der Pressemitteilung<br />
die internen und externen Meldestellen<br />
bezeichnet. Unternehmen mit in der Regel<br />
mindestens 50 Beschäftigten müssen<br />
grundsätzlich bis zum 17.12.2023 eine interne<br />
Meldestelle einrichten, an die sich<br />
Beschäftigte wenden können. Daneben<br />
steht es den Beschäftigten frei, Hinweise<br />
an eine zentrale externe Meldestelle<br />
zu geben, die künftig beim Bundesamt<br />
für Justiz (BfJ) eingerichtet werden soll.<br />
Dies entbindet den Beschäftigungsgeber<br />
allerdings nicht von der Einrichtung der<br />
internen Meldestelle. Vielmehr ist deren<br />
mangelnde oder mangelhafte Einrichtung<br />
bußgeldbewehrt.<br />
Hinsichtlich der Inanspruchnahme beider<br />
Meldestellen sieht der RegE, wie dessen<br />
Vorgänger, weder ein Rangverhältnis<br />
noch eine zeitliche Abfolge mehr vor.<br />
Vielmehr steht es dem Meldenden frei,<br />
an welche Stelle er seinen Hinweis (zuerst)<br />
richtet. Ob allerdings ein Hinweis<br />
an die externe Meldestelle aus Sicht des<br />
Unternehmens in jedem Fall ein ebenso<br />
effizientes Einschreiten gegen den Verstoß<br />
ermöglicht, wie bei einem Hinweis<br />
an die unternehmenseigene interne<br />
Meldestelle, darf zumindest angezweifelt<br />
werden. Unternehmen sollten daher<br />
durch eine möglichst einfache und diskrete<br />
Gestaltung des eigenen Meldekanals<br />
oder sonstige Benefits Anreize zu<br />
dessen Nutzung schaffen. Nicht zuletzt<br />
können Unternehmen auf intern eigene<br />
Meldungen schlicht schneller, wirksamer<br />
und angemessener reagieren als auf<br />
überraschende Maßnahmen der zuständigen<br />
Behörden.<br />
Anonymität<br />
ai165779902111_Firmengruppe Stewering Artikel Druckdatei.pdf 1 14.07.<strong>2022</strong> 13:43:51<br />
Im Zentrum bei der Ausgestaltung der<br />
internen Meldestelle steht die Frage<br />
nach der Anonymität des Meldenden.<br />
Denn häufig werden Beschäftigte aus<br />
Angst vor Anfeindung oder Repressalien<br />
bei ihrer Meldung unerkannt bleiben<br />
wollen. Der RegE führt, wie bereits auch<br />
der Vorgänger, die Schaffung anonymer<br />
Meldekanäle an. Zu deren Schaffung<br />
soll allerdings keine Verpflichtung bestehen.<br />
Hintergrund sei laut der Pressemitteilung<br />
die Gefahr der Überlastung<br />
der Meldestellen. Gegenüber dem Vorgänger<br />
neu, ist im RegE nun zudem die<br />
Regelung vorgesehen, dass sowohl die<br />
interne als auch die externe Meldestelle<br />
anonym eingehende Meldungen nur<br />
bearbeiten sollen: „soweit dadurch die<br />
vorrangige Bearbeitung nichtanonymer<br />
Meldungen nicht gefährdet wird“.<br />
Da die Hemmschwelle zur Abgabe eines<br />
anonymen Hinweises wohl regelmäßig<br />
niedriger liegt, bringen die Entwurfsverfasser<br />
hierdurch zum Ausdruck, dass<br />
nichtanonyme Meldungen automatisch<br />
von größerem Gewicht bzw. seriöser<br />
seien. Dies wird jedoch Verstößen<br />
nicht gerecht, an denen die meldende<br />
Person selbst beteiligt ist und allein<br />
deshalb anonym bleiben will. Auch sind<br />
rein nichtanonyme Meldekanäle kein<br />
Garant zur Vermeidung von querulatorischen<br />
Hinweisen. Anonyme Meldekanäle<br />
sollten zudem bereits deshalb zur<br />
Verfügung gestellt werden, weil nach<br />
dem RegE dem Hinweisgeber erhebliche<br />
Sanktionen drohen, die ihn von einer<br />
nichtanonymen Meldung abhalten<br />
könnten.<br />
Sanktionen<br />
Zur Absicherung der vorgenannten<br />
Pflichten des HinSchG sieht der RegE<br />
eine Reihe von Bußgeldvorschriften<br />
vor. Ordnungswidrig handelt danach<br />
insbesondere der Beschäftigungsgeber,<br />
also das Unternehmen, das eine interne<br />
Meldestelle nicht ordnungsgemäß einrichtet<br />
oder betreibt. Der Verstoß kann<br />
durch eine Geldbuße in Höhe von bis zu<br />
20.000 Euro geahndet werden.<br />
Aber nicht nur Fehlverhalten des Beschäftigungsgebers<br />
kann sanktioniert<br />
werden. Der RegE hat eine Bußgeldvorschrift<br />
seines Vorgängers übernommen,<br />
die explizit den Hinweisgebenden betrifft.<br />
Danach handelt der Hinweisgebende<br />
ordnungswidrig, wenn er wissentlich<br />
unrichtige Informationen über<br />
Verstöße offenlegt. Auch in diesem Fall<br />
droht eine Geldbuße von bis zu 20.000<br />
Euro. Dies führt dazu, dass ein Hinweisgeber<br />
im Zweifelsfall wohl eher den anonymen<br />
Meldekanal bemüht – soweit<br />
dieser vom Beschäftigungsgeber freiwillig<br />
geschaffen wurde.<br />
Fazit und Ausblick<br />
Mit dem RegE zum HinSchG zeichnet<br />
sich weiter deutlich ab: Unternehmen<br />
sollten zeitnah die erforderlichen Schritte<br />
einleiten und ein wirksames sowie angemessenes<br />
Hinweisgeber- bzw. Whistleblowing-System<br />
implementieren. Auch<br />
wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur<br />
Einrichtung anonymer Meldekanäle vorgesehen<br />
ist, sind diese vor dem Hintergrund<br />
einer abgesenkten Hemmschwelle<br />
sowie der Haftungsvermeidung des<br />
Hinweisgebers durchaus empfehlenswert.<br />
Vor diesem Hintergrund sollten zudem<br />
die Schnittstellen der Thematik mit<br />
dem Datenschutz- sowie dem Arbeitsrecht<br />
gleichermaßen überprüft werden,<br />
wie eine etwaige Unterstützung durch<br />
digitale Tools.<br />
[1] Beide Entwürfe sind abrufbar unter<br />
BMJ | Pressemitteilungen | Gesetz für<br />
einen besseren Schutz hinweisgebender<br />
Personen sowie zur Umsetzung der<br />
Richtlinie zum Schutz von Personen, die<br />
Verstöße gegen das Unionsrecht melden.<br />
[2] Abrufbar unter BMJ | Pressemitteilungen<br />
| Hinweisgeberschutzgesetz vom<br />
Kabinett beschlossen. •<br />
Rechtsanwältin und Partnerin<br />
Ulrike Grube leitet bei<br />
Rödl & Partner den Bereich<br />
"Prävention und Verteidigung".<br />
Sie berät international<br />
tätige mittelständische<br />
Unternehmen zu sämtlichen<br />
wirtschafts- und steuerstrafrechtlichen,<br />
aber auch<br />
allgemeinen strafrechtlichen<br />
Fragestellungen.<br />
Rechtsanwalt Dr. Stefan<br />
Lehner ist bei Rödl & Partner<br />
im Bereich „Prävention<br />
und Verteidigung“ tätig. Er<br />
berät international tätige<br />
mittelständische Unternehmen<br />
zu sämtlichen<br />
wirtschafts- und steuerstrafrechtlichen<br />
sowie auch<br />
allgemeinen strafrechtlichen<br />
Fragestellungen.<br />
Über die Autoren<br />
<strong>PT</strong>-MAGAZIN 3-4 <strong>2022</strong><br />
<strong>PT</strong>-MAGAZIN 3-4 <strong>2022</strong><br />
UNSERE PHILOSOPHIE<br />
Die Firmengruppe Stewering mit rund 140 Mitarbeitern ist Spezialist in<br />
Sachen Tiefbau, Kanalbau, Ingenieurbau und Erdkabelbau. Wir vereinen<br />
Bauausführung, Ingenieurplanung und eigens entwickelte Technik unter<br />
einem Dach. Unser Motto: Ihr Projekt im Mittelpunkt!<br />
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