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<strong>VNW</strong><br />
Alles was<br />
RECHT ist!<br />
Urteil: Kündigung in der Elternzeit „betriebsbedingt“ möglich<br />
Wenn der Arbeitsplatz im Unternehmen<br />
während der Elternzeit wegfällt,<br />
darf der Arbeitgeber eine sogenannte<br />
Änderungskündigung aussprechen.<br />
Aber es gibt weitere Voraussetzungen<br />
dafür.<br />
Berlin/Frankfurt am Main (dpa/tmn).<br />
In der Elternzeit genießen Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer besonderen<br />
Kündigungsschutz. Sie können aber<br />
trotzdem ihren Job verlieren, wenn sie<br />
eine sogenannte Änderungskündigung<br />
ablehnen. Denn diese kann zulässig sein,<br />
wenn der bisherige Arbeitsplatz im Unternehmen<br />
wegfällt. Auf eine entsprechende<br />
Entscheidung des Arbeitsgerichts Potsdam,<br />
die das Landesarbeitsgericht Berlin-<br />
Brandenburg bestätigt hat (Az. 16 Sa<br />
1750/21), weist der Bund-Verlag hin, ein<br />
Fachverlag für Arbeits- und Sozialrecht.<br />
In dem verhandelten Fall hatte sich<br />
eine Arbeitnehmerin in Elternzeit mit einer<br />
Kündigungsschutzklage gegen eine Änderungskündigung<br />
gewandt. Mit dieser hatte<br />
die Arbeitgeberin zwar eine Kündigung<br />
ausgesprochen, zugleich aber angeboten,<br />
das Arbeitsverhältnis zu geänderten<br />
Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Das<br />
zuständige Integrationsamt hatte der<br />
Kündigung, die die Arbeitnehmerin mit<br />
demWegfall des bisherigen Arbeitsplatzes<br />
betriebsbedingt begründete, zugestimmt.<br />
Die Kündigungsschutzklage wurde zu<br />
Recht abgewiesen, wie das Landesarbeitsgericht<br />
Berlin-Brandenburg bestätigte.<br />
Der ursprüngliche Arbeitsplatz sei durch<br />
eine zulässige unternehmerische Entscheidung<br />
weggefallen, sodass eine Beschäftigung<br />
zu den bisherigen Bedingungen<br />
nicht mehr möglich gewesen sei, teilte das<br />
Landesarbeitsgericht mit.<br />
Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />
zu geänderten Bedingungen anzubieten,<br />
sei zulässig gewesen. Da die Klägerin<br />
das Änderungsangebot nicht angenommen<br />
hat, wurde das Arbeitsverhältnis<br />
durch die Kündigung beendet. h<br />
Betriebsrat-Wahlvorstand kann nicht einfach gekündigt werden<br />
Der Wahlvorstand führt die Betriebsratswahlen<br />
durch. Die Arbeitnehmer<br />
des Gremiums genießen dabei einen<br />
besonderen Kündigungsschutz, wie<br />
ein Urteil zeigt.<br />
Berlin (dpa/tmn). Sollen im Unternehmen<br />
Wahlen für einen Betriebsrat stattfinden,<br />
ist der Wahlvorstand für die Organisation<br />
und Durchführung zuständig. Die<br />
Mitglieder des Gremiums sind besonders<br />
vor einer Kündigung geschützt.<br />
Das macht ein Urteil des Landesarbeitsgerichts<br />
Berlin-Brandenburg vom<br />
12. Januar 2022 (Az: 23 SaGa 1521/21)<br />
deutlich, auf das die Arbeitsgemeinschaft<br />
Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins<br />
(DAV) verweist. Für eine Kündigung des<br />
Wahlvorstands müsse eine Zustimmung<br />
des Betriebsrats oder eines Gerichts vorliegen,<br />
anderenfalls muss der Arbeitnehmer<br />
weiter beschäftigt werden, so der DAV.<br />
Gericht: Anspruch auf Weiterbeschäftigung<br />
besteht<br />
In dem Fall kündigte ein Kurierdienst einem<br />
Fahrer außerordentlich. Der Arbeitnehmer<br />
habe sich an einem illegalen Streik<br />
beteiligt. Der Mann machte im Eilverfahren<br />
geltend, er müsse weiterbeschäftigt<br />
werden. Die Kündigung sei unwirksam,<br />
weil er Mitglied des Wahlvorstands für die<br />
anstehende Betriebsratswahl gewesen sei.<br />
Das Landesarbeitsgericht entschied,<br />
dass der Mann weiter beschäftigt werden<br />
muss. Es liege eine offensichtliche Unwirksamkeit<br />
der außerordentlichen Kündigung<br />
vor. Der Arbeitnehmer sei zum Zeitpunkt<br />
des Zugangs der Kündigung Mitglied des<br />
Wahlvorstands gewesen. Daher bestehe<br />
besonderer Kündigungsschutz.<br />
Die für eine Kündigung erforderliche<br />
vorherige gerichtliche Zustimmung liege<br />
nicht vor. Daher bestehe auch ein Anspruch<br />
auf Beschäftigung. h