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<strong>VNW</strong><br />

Alles was<br />

RECHT ist!<br />

Urteil: Kündigung in der Elternzeit „betriebsbedingt“ möglich<br />

Wenn der Arbeitsplatz im Unternehmen<br />

während der Elternzeit wegfällt,<br />

darf der Arbeitgeber eine sogenannte<br />

Änderungskündigung aussprechen.<br />

Aber es gibt weitere Voraussetzungen<br />

dafür.<br />

Berlin/Frankfurt am Main (dpa/tmn).<br />

In der Elternzeit genießen Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer besonderen<br />

Kündigungsschutz. Sie können aber<br />

trotzdem ihren Job verlieren, wenn sie<br />

eine sogenannte Änderungskündigung<br />

ablehnen. Denn diese kann zulässig sein,<br />

wenn der bisherige Arbeitsplatz im Unternehmen<br />

wegfällt. Auf eine entsprechende<br />

Entscheidung des Arbeitsgerichts Potsdam,<br />

die das Landesarbeitsgericht Berlin-<br />

Brandenburg bestätigt hat (Az. 16 Sa<br />

1750/21), weist der Bund-Verlag hin, ein<br />

Fachverlag für Arbeits- und Sozialrecht.<br />

In dem verhandelten Fall hatte sich<br />

eine Arbeitnehmerin in Elternzeit mit einer<br />

Kündigungsschutzklage gegen eine Änderungskündigung<br />

gewandt. Mit dieser hatte<br />

die Arbeitgeberin zwar eine Kündigung<br />

ausgesprochen, zugleich aber angeboten,<br />

das Arbeitsverhältnis zu geänderten<br />

Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Das<br />

zuständige Integrationsamt hatte der<br />

Kündigung, die die Arbeitnehmerin mit<br />

demWegfall des bisherigen Arbeitsplatzes<br />

betriebsbedingt begründete, zugestimmt.<br />

Die Kündigungsschutzklage wurde zu<br />

Recht abgewiesen, wie das Landesarbeitsgericht<br />

Berlin-Brandenburg bestätigte.<br />

Der ursprüngliche Arbeitsplatz sei durch<br />

eine zulässige unternehmerische Entscheidung<br />

weggefallen, sodass eine Beschäftigung<br />

zu den bisherigen Bedingungen<br />

nicht mehr möglich gewesen sei, teilte das<br />

Landesarbeitsgericht mit.<br />

Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />

zu geänderten Bedingungen anzubieten,<br />

sei zulässig gewesen. Da die Klägerin<br />

das Änderungsangebot nicht angenommen<br />

hat, wurde das Arbeitsverhältnis<br />

durch die Kündigung beendet. h<br />

Betriebsrat-Wahlvorstand kann nicht einfach gekündigt werden<br />

Der Wahlvorstand führt die Betriebsratswahlen<br />

durch. Die Arbeitnehmer<br />

des Gremiums genießen dabei einen<br />

besonderen Kündigungsschutz, wie<br />

ein Urteil zeigt.<br />

Berlin (dpa/tmn). Sollen im Unternehmen<br />

Wahlen für einen Betriebsrat stattfinden,<br />

ist der Wahlvorstand für die Organisation<br />

und Durchführung zuständig. Die<br />

Mitglieder des Gremiums sind besonders<br />

vor einer Kündigung geschützt.<br />

Das macht ein Urteil des Landesarbeitsgerichts<br />

Berlin-Brandenburg vom<br />

12. Januar 2022 (Az: 23 SaGa 1521/21)<br />

deutlich, auf das die Arbeitsgemeinschaft<br />

Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins<br />

(DAV) verweist. Für eine Kündigung des<br />

Wahlvorstands müsse eine Zustimmung<br />

des Betriebsrats oder eines Gerichts vorliegen,<br />

anderenfalls muss der Arbeitnehmer<br />

weiter beschäftigt werden, so der DAV.<br />

Gericht: Anspruch auf Weiterbeschäftigung<br />

besteht<br />

In dem Fall kündigte ein Kurierdienst einem<br />

Fahrer außerordentlich. Der Arbeitnehmer<br />

habe sich an einem illegalen Streik<br />

beteiligt. Der Mann machte im Eilverfahren<br />

geltend, er müsse weiterbeschäftigt<br />

werden. Die Kündigung sei unwirksam,<br />

weil er Mitglied des Wahlvorstands für die<br />

anstehende Betriebsratswahl gewesen sei.<br />

Das Landesarbeitsgericht entschied,<br />

dass der Mann weiter beschäftigt werden<br />

muss. Es liege eine offensichtliche Unwirksamkeit<br />

der außerordentlichen Kündigung<br />

vor. Der Arbeitnehmer sei zum Zeitpunkt<br />

des Zugangs der Kündigung Mitglied des<br />

Wahlvorstands gewesen. Daher bestehe<br />

besonderer Kündigungsschutz.<br />

Die für eine Kündigung erforderliche<br />

vorherige gerichtliche Zustimmung liege<br />

nicht vor. Daher bestehe auch ein Anspruch<br />

auf Beschäftigung. h

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