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C M Y K Seite 24<br />

C M Y K<br />

Seite 25<br />

>> Fortsetzung<br />

Kolumne von Rechtsanwalt<br />

Dr. Hans Geisler und Wirtschaftsprüfer &<br />

Steuerberater Dennis Woltsche<br />

ANZEIGE<br />

UNBERECHTIGTE<br />

ABMAHNUNGEN<br />

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§<br />

Das vorgenannte Urteil hat mittlerweile<br />

zahlreiche „Trittbrettfahrer“ dazu animiert,<br />

ebenfalls schnell „abkassieren“ zu wollen.<br />

Die Aktenzeichen der auftretenden Anwälte<br />

lassen vermuten, dass für ein und dieselbe<br />

Person bereits mehrere hunderttausend<br />

Internetseitenbetreiber abgemahnt<br />

wurden. Den Abmahnschreiben ist gemeinsam,<br />

dass Schadensersatzzahlungen<br />

zwischen 100,00 € und 250,00 € wegen<br />

der behaupteten Datenschutzverstöße<br />

und daraus resultierender Verletzungen<br />

des allgemeinen Persönlichkeitsrechts<br />

verlangt werden.<br />

WAS TUN,<br />

WENN EINE ABMAHNUNG VORLIEGT?<br />

Wir empfehlen unseren Mandanten<br />

schnellstmöglich zu überprüfen, ob auf<br />

der eigenen Website eine entsprechende<br />

dynamische Einbindung von Google Fonts<br />

stattfindet. Die Industrie- und Handelskammer<br />

(IHK) bietet hierzu „Check <strong>Tools</strong>“,<br />

mit denen die eigene Website auf die Einbindung<br />

von Google Fonts überprüft werden<br />

kann.<br />

Wenn Sie Google Fonts verwenden, sollten<br />

Sie bzw. Ihr Internetdienstleister die<br />

entsprechende dynamische Einbindung<br />

unverzüglich beseitigen. Die dazu erforderlichen<br />

technischen Schritte fasst ebenfalls<br />

die IHK auf ihrer Internetseite zusammen.<br />

Zukünftige Abmahnungen lassen sich verhindern,<br />

indem die Schriften auf dem lokalen<br />

Webserver des Unternehmens gespeichert<br />

und von dort geladen werden.<br />

Wenn Sie eine entsprechende Abmahnung<br />

erhalten haben, sollten Sie die Forderungen<br />

der „Trittbrettfahrer“ nicht erfüllen.<br />

Zwar besteht bei der Nichterfüllung<br />

der gestellten Forderungen ein nicht wegzudiskutierendes<br />

Risiko, dass Sie gerichtlich<br />

in Anspruch genommen werden. Allerdings<br />

gibt es auch gute Argumente, mit<br />

denen Sie insbesondere die geforderten<br />

Schadensersatzzahlungen zurückweisen<br />

können. Selbst wenn die IP-Adresse durch<br />

den Besuch der Internetseite zu Google<br />

weitergeleitet worden sein sollte, lässt<br />

sich daraus zum Beispiel nicht unmittelbar<br />

ein Schaden i.S.d. Art 82 DSGVO (bzw.<br />

§ 29 BDSG) ableiten. Lediglich ein „Kontrollverlust“<br />

der IP-Adresse stellt keinen<br />

Schaden i.S.d. DSGVO dar. Insbesondere<br />

ist in den meisten Fällen nicht ersichtlich,<br />

dass es seitens Google tatsächlich zu einer<br />

datenschutzrechtlich unzulässigen Nutzung<br />

gekommen ist. Wir werden nunmehr<br />

einige Fälle vor Gericht bringen, mit dem<br />

Ziel, dass das Vorgehen der Abmahner als<br />

rechtsmissbräuchlich eingestuft wird und<br />

Schadensersatzzahlungen verwehrt werden.<br />

Falls die Gerichte dies auch so sehen,<br />

werden die Massenabmahnungen bald ein<br />

Ende haben, da es den Abmahnern in den<br />

bisher bekannten Konstellationen offenbar<br />

nicht um den Schutz eigener Rechte, sondern<br />

um das Geltendmachen von angeblichen<br />

Schadensersatzansprüchen geht.<br />

FAZIT<br />

Umsatzsteuerlich liegt bei Zahlungen auf<br />

Grund von Abmahnungen ein sogenannter<br />

echter Schadensersatz vor. Da der<br />

Webseitenbetreiber lediglich eine Ersatzleistung<br />

auf Grund einer Schadensverursachung<br />

zahlt, findet kein Austausch von<br />

Leistungen statt. Somit erhält die Schadensersatzleistung<br />

keinen Umsatz- bzw.<br />

Vorsteueranteil.<br />

Geleistete Zahlungen werden als Betriebsausgabe<br />

berücksichtigt. Sofern vor dem<br />

Bilanzstichtag die Klage eingereicht wurde<br />

und das Führen des Prozesses nicht aussichtslos<br />

ist, ist für etwaige in der Zukunft<br />

anfallende Schadenersatzleistungen und<br />

Prozesskosten eine Rückstellung zu bilden.<br />

Sollten in Ihnen vorliegenden Abmahnschreiben auch Auskunfts- und Unterlassungsansprüche<br />

geltend gemacht werden, müssten diese einer gesonderten Überprüfung<br />

unterzogen werden.<br />

Falls Sie Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite!<br />

Die beste Lösung für Gruppenkurse. Der<br />

hygienischste Bodenbelag in der<br />

Fitnessbranche.<br />

Unsere Böden erfüllen viele internationale Hygiene- und Qualitäts-Standards.<br />

- Sichere Verpackung und Lieferung.<br />

- Leicht zu reinigen und zu desinfizieren.<br />

- Keine Ausdünstungen und unangenehmen Gerüche.<br />

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01. MACKEN IM BELAG VERMEIDEN.<br />

Da die meisten Gruppen-X-Aktivitäten heutzutage sehr<br />

viel anspruchsvoller sind (z. B. BODYPUMP), brauchen<br />

Sie definitiv etwas viel Widerstandsfähigeres als Holz oder<br />

PVC.<br />

02. WENIGER ERMÜDUNG UND VERLETZUNGEN.<br />

Dank der Gummibodenschicht + Luft (Luftbodensystem).<br />

Motion sorgt für eine große Bewegungsdämpfung (30%)<br />

und schont die Gelenke der Mitglieder.<br />

3. OPTIMALER REIBUNGSWIDERSTAND. Unser<br />

Bodenbelag wird immer einen guten Grip bieten, auch<br />

wenn er nass ist. Dennoch hat er genug Rutschfähigkeit für<br />

alle Gruppenaktivitäten, wie tänzerische Kurse oder<br />

Aerobic.<br />

4. LEICHT ZU INSTALLIEREN. Einfacher, billiger und<br />

modular, ohne Klebstoff. Es kann leicht entfernt und über<br />

einer anderen Lösung installiert werden.<br />

5. PERSONALISIERUNGSOPTIONEN<br />

MOTION-Boden ist in vielen verschiedenen Farben<br />

erhältlich und kann auf Wunsch auch mit Ihrem Branding<br />

versehen werden.<br />

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