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>> Fortsetzung<br />
Kolumne von Rechtsanwalt<br />
Dr. Hans Geisler und Wirtschaftsprüfer &<br />
Steuerberater Dennis Woltsche<br />
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UNBERECHTIGTE<br />
ABMAHNUNGEN<br />
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§<br />
Das vorgenannte Urteil hat mittlerweile<br />
zahlreiche „Trittbrettfahrer“ dazu animiert,<br />
ebenfalls schnell „abkassieren“ zu wollen.<br />
Die Aktenzeichen der auftretenden Anwälte<br />
lassen vermuten, dass für ein und dieselbe<br />
Person bereits mehrere hunderttausend<br />
Internetseitenbetreiber abgemahnt<br />
wurden. Den Abmahnschreiben ist gemeinsam,<br />
dass Schadensersatzzahlungen<br />
zwischen 100,00 € und 250,00 € wegen<br />
der behaupteten Datenschutzverstöße<br />
und daraus resultierender Verletzungen<br />
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts<br />
verlangt werden.<br />
WAS TUN,<br />
WENN EINE ABMAHNUNG VORLIEGT?<br />
Wir empfehlen unseren Mandanten<br />
schnellstmöglich zu überprüfen, ob auf<br />
der eigenen Website eine entsprechende<br />
dynamische Einbindung von Google Fonts<br />
stattfindet. Die Industrie- und Handelskammer<br />
(IHK) bietet hierzu „Check <strong>Tools</strong>“,<br />
mit denen die eigene Website auf die Einbindung<br />
von Google Fonts überprüft werden<br />
kann.<br />
Wenn Sie Google Fonts verwenden, sollten<br />
Sie bzw. Ihr Internetdienstleister die<br />
entsprechende dynamische Einbindung<br />
unverzüglich beseitigen. Die dazu erforderlichen<br />
technischen Schritte fasst ebenfalls<br />
die IHK auf ihrer Internetseite zusammen.<br />
Zukünftige Abmahnungen lassen sich verhindern,<br />
indem die Schriften auf dem lokalen<br />
Webserver des Unternehmens gespeichert<br />
und von dort geladen werden.<br />
Wenn Sie eine entsprechende Abmahnung<br />
erhalten haben, sollten Sie die Forderungen<br />
der „Trittbrettfahrer“ nicht erfüllen.<br />
Zwar besteht bei der Nichterfüllung<br />
der gestellten Forderungen ein nicht wegzudiskutierendes<br />
Risiko, dass Sie gerichtlich<br />
in Anspruch genommen werden. Allerdings<br />
gibt es auch gute Argumente, mit<br />
denen Sie insbesondere die geforderten<br />
Schadensersatzzahlungen zurückweisen<br />
können. Selbst wenn die IP-Adresse durch<br />
den Besuch der Internetseite zu Google<br />
weitergeleitet worden sein sollte, lässt<br />
sich daraus zum Beispiel nicht unmittelbar<br />
ein Schaden i.S.d. Art 82 DSGVO (bzw.<br />
§ 29 BDSG) ableiten. Lediglich ein „Kontrollverlust“<br />
der IP-Adresse stellt keinen<br />
Schaden i.S.d. DSGVO dar. Insbesondere<br />
ist in den meisten Fällen nicht ersichtlich,<br />
dass es seitens Google tatsächlich zu einer<br />
datenschutzrechtlich unzulässigen Nutzung<br />
gekommen ist. Wir werden nunmehr<br />
einige Fälle vor Gericht bringen, mit dem<br />
Ziel, dass das Vorgehen der Abmahner als<br />
rechtsmissbräuchlich eingestuft wird und<br />
Schadensersatzzahlungen verwehrt werden.<br />
Falls die Gerichte dies auch so sehen,<br />
werden die Massenabmahnungen bald ein<br />
Ende haben, da es den Abmahnern in den<br />
bisher bekannten Konstellationen offenbar<br />
nicht um den Schutz eigener Rechte, sondern<br />
um das Geltendmachen von angeblichen<br />
Schadensersatzansprüchen geht.<br />
FAZIT<br />
Umsatzsteuerlich liegt bei Zahlungen auf<br />
Grund von Abmahnungen ein sogenannter<br />
echter Schadensersatz vor. Da der<br />
Webseitenbetreiber lediglich eine Ersatzleistung<br />
auf Grund einer Schadensverursachung<br />
zahlt, findet kein Austausch von<br />
Leistungen statt. Somit erhält die Schadensersatzleistung<br />
keinen Umsatz- bzw.<br />
Vorsteueranteil.<br />
Geleistete Zahlungen werden als Betriebsausgabe<br />
berücksichtigt. Sofern vor dem<br />
Bilanzstichtag die Klage eingereicht wurde<br />
und das Führen des Prozesses nicht aussichtslos<br />
ist, ist für etwaige in der Zukunft<br />
anfallende Schadenersatzleistungen und<br />
Prozesskosten eine Rückstellung zu bilden.<br />
Sollten in Ihnen vorliegenden Abmahnschreiben auch Auskunfts- und Unterlassungsansprüche<br />
geltend gemacht werden, müssten diese einer gesonderten Überprüfung<br />
unterzogen werden.<br />
Falls Sie Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite!<br />
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01. MACKEN IM BELAG VERMEIDEN.<br />
Da die meisten Gruppen-X-Aktivitäten heutzutage sehr<br />
viel anspruchsvoller sind (z. B. BODYPUMP), brauchen<br />
Sie definitiv etwas viel Widerstandsfähigeres als Holz oder<br />
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02. WENIGER ERMÜDUNG UND VERLETZUNGEN.<br />
Dank der Gummibodenschicht + Luft (Luftbodensystem).<br />
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3. OPTIMALER REIBUNGSWIDERSTAND. Unser<br />
Bodenbelag wird immer einen guten Grip bieten, auch<br />
wenn er nass ist. Dennoch hat er genug Rutschfähigkeit für<br />
alle Gruppenaktivitäten, wie tänzerische Kurse oder<br />
Aerobic.<br />
4. LEICHT ZU INSTALLIEREN. Einfacher, billiger und<br />
modular, ohne Klebstoff. Es kann leicht entfernt und über<br />
einer anderen Lösung installiert werden.<br />
5. PERSONALISIERUNGSOPTIONEN<br />
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