29.12.2022 Aufrufe

Gesundheitswegweiser Herne Ausgabe 2022 / 2023

In unserem regionalen Magazin erhalten die Leser ausführliche Informationen zu den Themen “Gesundheit”, “Senioren”, “Pflege” und “Vorsorge”. Ein weiterer Sonderteil ist die Krankheit “Parkinson”.

In unserem regionalen Magazin erhalten die Leser ausführliche Informationen zu den Themen “Gesundheit”, “Senioren”, “Pflege” und “Vorsorge”. Ein weiterer Sonderteil ist die Krankheit “Parkinson”.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Vorsorge<br />

zu vertreten. Außer diesem Bevollmächtigten<br />

mischt sich niemand in ihre Angelegenheiten<br />

ein. Diese Person kann sie<br />

also rechtsverbindlich gegenüber Arzt,<br />

Krankenhausträger und z.B. medizinischem<br />

Fachpersonal vertreten. Dies ist<br />

von Bedeutung, wenn die Patientenverfügung<br />

möglicherweise konkret vorgeschlagene<br />

Behandlungssituation nicht<br />

erfasst oder es gar keine Patientenverfügung<br />

gibt.<br />

Die Vorsorgevollmacht ist die vom Gesetz<br />

vorgesehene Möglichkeit, die Einrichtung<br />

einer Betreuung zu vermeiden.<br />

Dabei ist es möglich, diese Vorsorgevollmacht<br />

als s.g. „Generalvollmacht“<br />

zu erteilen oder sachlich auf bestimmte<br />

Angelegenheiten, wie z.B. der Gesundheitsvorsorge,<br />

zu beschränken.<br />

Existiert eine Vorsorgevollmacht nicht<br />

oder ist diese nicht ausreichend, können<br />

in einer s.g. Betreuungsverfügung die<br />

Vertrauenspersonen benannt werden,<br />

die vom Betreuungsgericht als mögliche<br />

Betreuer eingesetzt werden sollen.<br />

Der hier geregelte Notfall sollte, auch in<br />

rechtlicher Hinsicht, niemanden unvorbereitet<br />

treffen. Plötzliche oder altersbedingte<br />

Krankheiten, ein Unfall oder<br />

ein sonstiges Ereignis können nicht nur<br />

zu wesentlichen Veränderungen in der<br />

allgemeinen persönlichen Lebensgestaltung<br />

führen.<br />

Diese Ereignisse können auch zur Folge<br />

haben, dass man seine persönlichen<br />

Dinge (rechtlich) nicht mehr regeln kann<br />

und auf fremde Hilfe angewiesen ist.<br />

Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte<br />

und/oder Lebensgefährte kann in<br />

diesen Situationen nicht automatisch für<br />

den Patienten handeln und entscheiden.<br />

Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge<br />

zu treffen. Nur so kann vor allem<br />

vermieden werden, dass fremde Personen<br />

oder Institutionen in Form von Betreuungsvereinen<br />

allgemein über das<br />

eigene weitere Befinden entscheiden.<br />

Daher ist es besonders wichtig, sich mit<br />

den Fragen einer Vorsorgevollmacht<br />

auseinander zu setzen und Vorkehrungen<br />

zu treffen.<br />

3. Betreuungsverfügung<br />

Die Betreuungsverfügung ist für einen<br />

Patienten oder Angehörigen geeignet,<br />

wenn man keine Person kennt, der sie<br />

ihr uneingeschränktes Vertrauen schenken<br />

möchten bzw. wenn sie bestimmte<br />

Personen ausschließen möchten.<br />

In einer solchen Verfügung können, müssen<br />

sie aber keinen Betreuer festlegen.<br />

Sie können bestimmte Personen aktiv<br />

ausschließen und damit auch erwirken,<br />

dass sich z.B. entfernte Verwandte nicht<br />

in ihre Angelegenheiten einmischen.<br />

In diesem Falle würden sie durch einen<br />

gesetzlich bestellten Betreuer (vom<br />

Amtsgericht bestimmte Person/en) vertreten.<br />

Wenn sie allerdings keinen vom<br />

Gericht bestellten Betreuer wünschen,<br />

können sie eine oder mehrere Personen<br />

ihres Vertrauens für bestimmte Bereiche<br />

(z.B. Gesundheitsvorsorge) ihres Lebens,<br />

als Vertreter benennen, z.B. einen,<br />

der sich um ihre Vermögensangelegenheiten<br />

kümmert und einen anderen, der<br />

sich um ihr gesundheitliches Wohl bemüht.<br />

Dieser Betreuer ist verpflichtet, sich an<br />

ihre eigenen Wünsche zu halten. Sollten<br />

sich darin jedoch Äußerungen befinden,<br />

die nicht zu ihrem Wohle sind, kann er<br />

seine eigenen Kriterien zur Beurteilung<br />

festlegen.<br />

Bei Bedarf ist es zudem oft nicht zur<br />

Hand oder es ist auf die konkrete Situation<br />

nicht anwendbar, z.B., weil der<br />

Verfasser nur pauschal schreibt, er wolle<br />

im Falle der Bewusstlosigkeit „nicht an<br />

Schläuche gehängt“ werden.<br />

Hier klar und deutlich Vorsorge zu treffen<br />

sollte daher nicht nur für Parkinson Patienten,<br />

sondern auch für deren Angehörige<br />

ein unbedingtes Muss sein.<br />

Die dPV hält für diese Fälle entsprechende<br />

Formulare bereit, um bei der Formulierung<br />

und Ausgestaltung dieser unterschiedlichen<br />

Verfügungen aufkommende<br />

Fragestellungen zu beantworten.<br />

RA F.-W. Mehrhoff<br />

Geschäftsführer: Deutsche Parkinson<br />

Vereinigung e.V. - Bundesverband -<br />

46

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!