Burgblatt_2023_02_01-44_Druck
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RATGEBER RECHT<br />
Das Vererben von Immobilien wird teuer - vor allem in Bayern<br />
Die Rechtslage beim Vererben von Immobilien<br />
wie auch beim Verschenken von<br />
Immobilien zu Lebzeiten hat sich mit dem<br />
1.1.<strong>2<strong>02</strong>3</strong> erheblich geändert. Mit dem<br />
Jahressteuergesetz <strong>2<strong>02</strong>3</strong> haben sich die<br />
steuerlichen Bewertungsmaßstäbe massiv<br />
geändert. Dies betrifft die Bewertungsmaßstäbe<br />
von Privatgrundstücken gleichermaßen<br />
wie von Immobilien jeder Art.<br />
Für die Eigentümer bedeutet dies, dass<br />
erheblich höhere Steuern anfallen, die Sie<br />
möglicherweise gar nicht kannten. Die Bewertungsmethoden,<br />
die das Finanzamt bis<br />
dato angewendet hat, ergaben meist einen<br />
Wert unter dem Verkehrswert der jeweiligen<br />
Immobilie. Auch der Verband der<br />
privaten Immobilienbesitzer geht bis dato<br />
davon aus, dass durch die gesetzlichen<br />
Änderungen bis zu 2/3 der Immobilien<br />
in Deutschland erheblich höher bewertet<br />
werden. Dies bedeutet, dass mindestens<br />
die Hälfte der Betroffenen stärker von<br />
Fixkosten zu den ohnehin schon stark<br />
gestiegenen Bodenpreisen leiden wird,<br />
was letztendlich auch auf die Steuerbewertung<br />
durchschlagen wird. Im Ergebnis<br />
sind vom Gesetzgeber einerseits die<br />
Erbschaftssteuerfreibeträge nicht erhöht<br />
worden, andererseits aber ändern sich die<br />
für die Berechnung des Nachlasses geltenden<br />
gesetzlichen Bewertungskriterien.<br />
Diese führen dann dazu, dass erhebliche<br />
Steuerlasten anfallen können, die, weil<br />
der Wert der jeweiligen Freibeträge nicht<br />
gestiegen ist, dazu führen, dass zum einen<br />
mehrere 100.000 € oder gar Millionenbeträge<br />
an Steuer zu bezahlen sind, zum anderen<br />
sogar das Elternhaus ob der Steuerlast<br />
verkauft werden muss. Es gibt hierzu<br />
zwar 1. Klagen, doch ist bekannt, dass, bis<br />
diese vom Verfassungsgericht oder dem<br />
europäischen Gerichtshof entschieden<br />
werden, der Gesetzgeber weiter untätig<br />
bleibt, diejenigen, die in der Zwischenzeit<br />
Erben, gegebenenfalls die volle Steuerlast<br />
bereits entrichtet haben. Wenn dies nicht<br />
möglich war oder ist, dann ist der Verkauf<br />
der ererbten Immobilie die letzte Konsequenz.<br />
Und genau hier setzt die Tätigkeit unserer<br />
Kanzlei ein. Die Tätigkeit unserer Kanzlei<br />
unterscheidet sich erheblich von der Tätigkeit<br />
eines Notars oder eines Steuerberaters.<br />
Während sie im Notar urkundenließen,<br />
dies meistens auf der vorletzten<br />
letzten Seite, dass der Notar keine steuerberatende<br />
Tätigkeit übernommen hat,<br />
berät Sie ein Steuerberater nur wegen der<br />
steuerrechtlichen Seite, die zivilrechtliche<br />
Gestaltung kann und darf er nicht leisten.<br />
Unsere Kanzlei hingegen berät Sie auf dem<br />
Gebiet des Erbrechtes und des Erbschaftsteuerrechts,<br />
sowie des Bewertungs-gesetzes<br />
selbstverständlich gesamtheitlich.<br />
Was nützt den Rechtsuchenden eine Gestaltung,<br />
die zivilrechtlich wunderbar ist,<br />
aber im Ergebnis bedeutet, dass ob der<br />
anfallenden Steuern das Erbe verkauft<br />
werden muss?<br />
Es nützt den Rechtsuchenden auch nicht<br />
eine optimale Steuerlösung, die dann allerdings<br />
bei der Nutzung der Erbschaft<br />
oder deren Verwertung massive Probleme<br />
macht.<br />
Unsere Kanzlei ist nicht nur rechtlich befugt,<br />
sondern auch schon seit über 20<br />
Jahren damit beschäftigt, unseren Mandanten<br />
beide Rechtsgebiete aufzuzeigen,<br />
gemeinsam mit den Mandanten Lösungen<br />
zu entwickeln, die dann zu einem optimalen<br />
Ergebnis führen. Und dieses wiederum<br />
setzen wir für unsere Mandanten so um,<br />
dass sie selbst im von uns empfohlenen<br />
Turnus von 5 Jahren die Sachlage jeweils<br />
wieder selbst überprüfen können um abzugleichen,<br />
ob das, was sie ursprünglich<br />
entschieden haben, noch immer Ihrem<br />
Willen entspricht.<br />
Wir haben mittlerweile in einer Vielzahl<br />
von Fachbeiträgen erörtert, welche erheblichen<br />
erbrechtlichen und steuerrechtlichen<br />
Probleme zu lösen sind, wenn man<br />
verheiratet ist, wenn man ein einer Patchworkfamilie<br />
lebt oder wenn man Single ist<br />
und vermeintlich alles klar ist.<br />
Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat<br />
zur Seite.<br />
RA Stephan Baumann<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
Erbrecht<br />
PR-Text<br />
ANWALTSKANZLEI BAUMANN<br />
RECHTSANWÄLTE • FACHANWÄLTE<br />
Kupferschmiedstraße 1a (Kostenlose Parkplätze vor der Kanzlei)<br />
91154 Roth • Telefon (09171) 8 51 85-0 • Telefax (09171) 8 51 85-9<br />
E-Mail: info@ab-anwaelte.de • www.ab-anwaelte.de<br />
Stephan Baumann, Rechtsanwalt und Mediator<br />
Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht, Fachanwaltslg. für Erbrecht<br />
Dozent a. D. an der GEORG-SIMON-OHM Hochschule Nürnberg<br />
Peter Spies, Rechtsanwalt und Dozent der Verwaltungsgenossenschaft<br />
Wir sind für Sie auch auf<br />
folgenden Rechtsgebieten tätig:<br />
• Arbeitsrecht<br />
• Familienrecht<br />
• Erbrecht und Betreuungen<br />
• Seniorenrecht<br />
• Internetrecht<br />
• Verkehrsrecht<br />
und Unfallregulierung<br />
• Miet- und Immobilienrecht<br />
• Straf- und Steuerrecht<br />
• Versicherungsrecht<br />
• Steuerstrafrecht<br />
• Forderungsbeitreibung<br />
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