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10. HolzBauSpezial Bauphysik & Gebäudetechnik (BGT 2019) Holzbau | Trockenbau | Innenausbau 12./13. März 2019 Bad-Wörishofen, Deutschland

10. HolzBauSpezial Bauphysik & Gebäudetechnik (BGT 2019)
Holzbau | Trockenbau | Innenausbau
12./13. März 2019
Bad-Wörishofen, Deutschland

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10. HolzBauSpezial Bauphysik & Gebäudetechnik 2019<br />

BIM Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen | P. M. Astner 7<br />

4.2.1 Lösungsansatz Mehrparteienvertrag<br />

Zum Teil wird eine Einheitsvertragslösung mit allen wesentlichen Vertragsparteien befürwortet,<br />

die sich zur Erstellung eines virtuellen Gebäudedatenmodells verpflichten, um dieses<br />

dann in die bauliche Ausführung umzusetzen (Mehrparteienvertrag).<br />

Ein Mehrparteienvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass sich in der Frühphase eines<br />

Projekts die wesentlichen Vertragspartner auf einheitliche Regelungen für einen BIM-<br />

Prozess verständigen. Es wird in diesem Fall nur ein Vertrag für ein Projekt mit allen wesentlichen<br />

Projektbeteiligten abgeschlossen, von denen jeder diesen Vertrag auch unterzeichnen<br />

muss. Dabei wird vielfach ein den bekannten Allianz-Verträgen angenähertes<br />

Vertragskonstrukt gewählt, in der Form relationaler Verträge 17 , zum Beispiel des englischen<br />

Modells «Integrated Project Delivery» (IPD) 18 , des amerikanischen Integrated Form<br />

of Agreement (IFOA) 19 oder aber der von einzelnen Autoren entwickelten «Collaborative<br />

Form of Contract» 20 . Diese Modelle sind zum Teil verbunden mit einer gemeinsamen Verantwortung<br />

und auch Haftungsverzichten der Beteiligten untereinander. Zum Teil finden<br />

sich Vertragsmodelle mit einer einheitlichen Versicherungslösung für alle Beteiligten versehen<br />

– etwa beim so genannten Early BIM Partnering (EBP). Das Vertragskonstrukt des<br />

EBP ist in England entwickelt worden. Bei diesem Modell bereitet der Auftraggeber mit<br />

seinem Berater ein «Schematic Design Model» vor. Diese Planungsanforderungen werden<br />

von einem Planungsteam, bestehend aus einem Administrator und qualifizierten Planungsbeteiligten,<br />

zu einem Gebäudemodell fortentwickelt. Anschließend findet die Vergabe im<br />

Partnering-Verfahren statt. Im Early BIM Partnering überträgt der (öffentliche) Auftraggeber<br />

in der Phase 1 dem ausführenden Unternehmer die Fortentwicklung des Gebäudemodells<br />

bis zur Entwicklung eines vorabgestimmten garantierten Maximumpreises. In der<br />

Phase 2 erfolgt die Vollbeauftragung mit Bauleistungen 21 .<br />

Mehrparteienverträge haben sich jedoch nicht für alle Einsatzformen als praxistauglich<br />

erwiesen. In Fällen, in denen nur wenige Vertragsparteien an einem Projekt beteiligt sind<br />

und sich die vertraglichen Vereinbarungen im Wesentlichen auf Rahmenregelungen<br />

beschränken, mag ein Mehrparteienvertrag der richtige Lösungsansatz sein. In den allermeisten<br />

Fällen aber, insbesondere auch bei der Realisierung eines Projekts mit Einzelplanern<br />

(Objekt- und Fachplaner) und auch Einzelunternehmern, kommen Mehrparteienverträge<br />

eigentlich nicht in Betracht. Das größte Hindernis für den Einsatz von Mehrparteienverträgen<br />

ist es nämlich, dass in frühen Projektphasen eine ausreichende Informationsbasis<br />

noch nicht zur Verfügung steht. Auch die Einzelheiten der Bauausführung werden noch<br />

gar nicht feststehen und es ist noch nicht abschließend entschieden, welche Unternehmen<br />

überhaupt als zukünftige Auftragnehmer in Betracht kommen.<br />

4.2.2 Lösungsansatz vernetzte Einzelverträge<br />

Ganz überwiegend wird daher, auch in der internationalen Praxis, mit BIM-spezifischen<br />

Vertragsergänzungen für Standardverträge gearbeitet. Bekannt geworden sind etwa das<br />

so genannte Consensus DOCS 301 BIM Addendum 22 , das PPC 200 BIM Supplement, das<br />

AIA BIM Modeling and Digital Data Exhibit 23 oder das nec3-Use BIM with nec3 Contracts 24 .<br />

Die entsprechenden Vertragsergänzungen und die im internationalen Bereich gebräuchlichen<br />

Standardvertragsformulare haben eine unterschiedliche Regelungsdichte. Sie enthalten<br />

die wesentlichen vertragsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Abwicklung eines<br />

Projektes in BIM, etwa zu Informationspflichten, zur Risikoallokation und Haftung sowie<br />

zu Urheberrechten. Wie schon der Einsatz von CAD-Techniken bei großen Projekten<br />

gezeigt hat und erst recht bei der Verwendung von Datenplattformen deutlich geworden<br />

ist, bedarf es Regeln für die BIM-gestützte Planungstätigkeit aller Projektbeteiligten, um<br />

einheitliche Planungsstandards durchzusetzen, Informationsverluste zu vermeiden und<br />

17<br />

Eschenbruch, BauR 2012, 1323.<br />

18<br />

Vgl. etwa Hinchey, Rethinking Conflict in Construction Project Delivery and Dispute Resolution, The<br />

International Construction Law Review 2012, 29 (35).<br />

19<br />

Heidemann, Project Management 2012, 37<br />

20<br />

Eschenbruch/Grüner: BIM – Building Information Modeling, NZBau 2014, 402 m.w.N..<br />

21<br />

Eschenbruch/Grüner: BIM – Building Information Modeling, a.a.O. m.w.N..<br />

22<br />

dazu Lowe/Muncey, Construction Lawyer Volume 2029, 2009, S. 1.<br />

23<br />

AIA Documents E 203TM - 2013.<br />

24<br />

ähnlich die JcT-Supplements, Fair Payment, Transparency and BIM.<br />

19

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