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10. HolzBauSpezial Bauphysik & Gebäudetechnik (BGT 2019) Holzbau | Trockenbau | Innenausbau 12./13. März 2019 Bad-Wörishofen, Deutschland

10. HolzBauSpezial Bauphysik & Gebäudetechnik (BGT 2019)
Holzbau | Trockenbau | Innenausbau
12./13. März 2019
Bad-Wörishofen, Deutschland

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10. HolzBauSpezial Bauphysik & Gebäudetechnik 2019<br />

BIM Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen | P. M. Astner 11<br />

Allgemeinen zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung erforderlich. BIM definiert ohne ausdrückliche<br />

Vereinbarung auch nicht die übliche Beschaffenheit des planerischen Werks im<br />

Sinne des § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB 39 .<br />

6. Resümee<br />

Mit Blick auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen, braucht die Einführung der BIM-<br />

Methode den Gesetzgeber nicht. Die Einführung der BIM-Methode stellt allerdings für<br />

Baujuristen eine Herausforderung dar, welche aber zu meistern ist. Um BIM erfolgreich<br />

umsetzen zu können, müssen Planer- und Bauverträge zukünftig miteinander vernetzt<br />

werden. In diesem Zusammenhang wird es aber - zumindest kurz- und mittelfristig -<br />

schwierig werden, "Mehrparteienverträge" in Reinform zu etablieren, die sich dadurch auszeichnen,<br />

dass es für ein Projekt nur einen einzigen Vertrag gibt, den alle Projektbeteiligten<br />

unterzeichnen. Vielmehr wird man mit BIM-spezifischen Vertragsergänzungen für<br />

Standardverträge mit Planern, Projektsteuerern, BIM-Managern und Ausführenden arbeiten<br />

und bei der Gestaltung dieser Verträge auf die in diesem Beitrag erwähnten Besonderheiten<br />

der neuen BIM-Methode abstellen müssen.<br />

39<br />

vgl. auch FA für Verwaltungsrecht Rainer Fahrenbruch, Dresden, IBR 2015, 1063.<br />

23

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