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10. HolzBauSpezial Bauphysik & Gebäudetechnik (BGT 2019) Holzbau | Trockenbau | Innenausbau 12./13. März 2019 Bad-Wörishofen, Deutschland

10. HolzBauSpezial Bauphysik & Gebäudetechnik (BGT 2019)
Holzbau | Trockenbau | Innenausbau
12./13. März 2019
Bad-Wörishofen, Deutschland

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10<br />

BIM Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen | P. M. Astner<br />

10. HolzBauSpezial Bauphysik & Gebäudetechnik 2019<br />

5. BIM und die Honorarordnung der Architekten und<br />

Ingenieure (HOAI)<br />

In Anlage 10.1 der HOAI 201335 wurde in der rechten Spalte die «3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung<br />

(Building Information Modelling, BIM)» als Besondere Leistung in die<br />

Leistungsphase 2 aufgenommen. BIM wird erstmals in der HOAI thematisiert. Die Eingliederung<br />

als Besondere Leistung nur in der LP 2 der Objektplanung - Gebäude greift deutlich<br />

zu kurz. Nach Sinn und Zweck der Regelung fällt hierunter auch die 5-D-Modellierung<br />

(3-D plus Zeit plus Kosten).<br />

Geht man davon aus, dass die Anwendung der BIM-Methode den Planungsablauf nach den<br />

bisherigen Leistungsbildern komplett umstößt, ist die Anwendung von BIM als Besondere<br />

Leistung zu hinterfragen, denn Besondere Leistungen sind Leistungen, die über das im<br />

Allgemeinen zur Erfüllung des Architekten- oder Ingenieurvertrags Erforderliche (HOAI<br />

2013 § 3 Abs. 2) hinausgehen, den normalen Planungsablauf gemäß Leistungsbild aber<br />

unangetastet lassen. Ansonsten müsste man erwägen, ob BIM eine ersetzende Besondere<br />

Leistung ist, die das gesamte Leistungsbild ersetzt. Dies war vom Verordnungsgeber nicht<br />

gewollt. Bedenkenswert wäre statt dessen der vertragliche Ansatz, honorarseitig im Bereich<br />

der Grundleistungen konsequent abzubilden, wie sich bei prinzipiell unverändertem<br />

Planungsablauf (LP 1 Grundlagenermittlung, LP 2 Projekt- und Planungsvorbereitung, LP<br />

3 System- und Integrationsplanung, LP 4 Genehmigungsplanung, LP 5 Ausführungsplanung<br />

usw.) die Gewichtung und Leistungszeiträume einzelner Grundleistungen (z. B. GL<br />

2/e Erarbeiten der Vorplanung (...), Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des<br />

Objekts; GL 2/e Bereitstellen der Arbeitsergebnisse etc.) verändern. Die früher oder umfangreicher<br />

zu erbringenden Leistungen können durch Erhöhung der HOAI-Honorare erfasst<br />

werden. Es wird erwogen, ob dies ein Anwendungsfall von § 7 Abs. 3 HOAI<br />

(Ausnahme) ist 36 . Ansonsten kann der Mehraufwand durch eine Honorierung als Besondere<br />

Leistung vergütet werden. Die später nicht mehr oder nur gekürzt zu erbringenden<br />

Leistungen können nach § 8 Abs. 2 HOAI geringer honoriert werden. Hierbei kann der Fall<br />

eintreten, dass das Planungshonorar insgesamt geringer wird, wenn Planungsteile an einen<br />

gesonderten BIM-Manager ausgelagert werden. Teilweise wird erwartet, dass die<br />

HOAI als zwingendes Preisrecht durch die BIM-Methode zusätzlich unter Druck gerät 37 . Es<br />

ist aber auch denkbar, dass die Effizienzsteigerungen und der mit der BIM-Methode<br />

erzielbare Mehrwert für den Auftraggeber zu einer Ausweitung des Gesamtbetrags der<br />

Honorare führen 38 . BIM ist jedenfalls nicht nur eine Besondere Leistung in LP 2 der Objektplanung<br />

- Gebäude, sondern eine Methode, die das gesamte Vorhaben, das heißt alle<br />

Leistungsphasen erfassen soll. Die Erstreckung auf alle Leistungsphasen ist von § 3 Abs.<br />

3 Satz 2 HOAI gedeckt, denn Besondere Leistungen können auch für Leistungsphasen<br />

vereinbart werden, denen sie im Verordnungstext nicht zugeordnet sind. BIM ist zwar nur<br />

im Leistungsbild der Objektplanung - Gebäude (Anlage 10.1) ausdrücklich genannt. Dies<br />

ist allerdings auf alle anderen Leistungsbildern der HOAI übertragbar, denn die Aufzählung<br />

ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 HOAI nicht abschließend. Möglicherweise lag beim Verordnungsgeber<br />

die Annahme zugrunde, dass die umfassende Gebäudedatenmodellierung,<br />

wenn überhaupt in der HOAI zu verorten, jedenfalls eine Leistung des von seither mit<br />

Koordinierungs- und Querschnittsaufgaben betrauten Objektplaners ist. Dies gilt dann<br />

aber auch für die Objektplanung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Im Übrigen<br />

ergibt die Anwendung eines stark integrierten BIM erst dann Sinn, wenn man die<br />

Fachplanung der Tragwerke und der Technischen Ausrüstung einbezieht. Jedenfalls ist die<br />

BIM-Methode an sich keine Grundleistung, da kein Bestandteil der linken Spalte des Leistungsbilds<br />

(Grundleistungskatalog), das heißt nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 HOAI im<br />

35<br />

HOAI 2013 § 34, Anlage 10<br />

36<br />

Eschenbruch/Malkwitz/Grüner/Poloczek, Maßnahmenkatalog vom 30.04.2014 zur Nutzung von BIM in der<br />

öffentlichen Bauverwaltung (...) - Gutachten zur BIM-Umsetzung - (im Auftrag des Bundesinstituts für Bau-,<br />

Stadt- und Raumforschung [BBSR] im Bundesamt für Bauwesen und Raumentwicklung [BBR]), S. 35.<br />

37<br />

Eschenbruch/Grüner: BIM – Building Information Modeling, a.a.O..<br />

38<br />

Liebich/Schweer/Wernik, Schlussbericht vom 03.05.2011 über die Auswirkungen von Building Information<br />

Modelling (BIM) auf die Leistungsbilder und Vergütungsstruktur für Architekten und Ingenieure sowie die<br />

Vertragsgestaltung (im Auftrag des Bundesinstituts für Bau-, Stadt-, und Raumforschung [BBSR] im Bundesamt<br />

für Bauwesen und Raumentwicklung [BBR]), dort S. 39.<br />

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