Detaillierung der Bodenbedeckung - Kanton Zürich
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<strong>Detaillierung</strong>sgrad AV KKVA Version 1.2, ZH Version 1.0 <strong>Bodenbedeckung</strong> (BB)<br />
Beispiel 4<br />
3.1.2 Flügelmauern BB Gebäude - EO Mauern<br />
Beispiel 1<br />
3.1.3 Kleinbauten<br />
> 50 cm<br />
Mauervorbauten werden nur zum<br />
Gebäude definiert, wenn diese mit dem<br />
Gebäude eine Einheit bilden und sich<br />
über mindestens ein Stockwerk erstrecken.<br />
Eckmauern und an Fassaden<br />
anschliessende Mauern werden<br />
grundsätzlich mit einer Tiefe<br />
> 50 cm nicht zum Gebäude<br />
definiert son<strong>der</strong>n als EO Mauern<br />
erhoben.<br />
Die Erhebung von Kleinbauten ist gemäss den kantonalen Regelungen (Erlasse) zu vollziehen.<br />
Mögliche Kriterien sind:<br />
1. Freistehende Kleinbauten > 6 m2 sind zu erheben, wenn sie<br />
- massive Fundamente haben (gemauert, betoniert)<br />
- und mit dem Boden fest verbunden sind.<br />
2. Freistehende Kleinbauten < 6 m2 werden erhoben, wenn sie<br />
- massive Fundamente haben (gemauert, betoniert)<br />
- und mit dem Boden fest verbunden sind<br />
- und begehbar sind<br />
In Abweichung zu TVAV Art. 10 gelten für Kleinbauten folgende kantonale Anfor<strong>der</strong>ungen:<br />
Freistehende Kleinbauten mit selbständiger Versicherungsnummer (GVZ) werden auch als GWR-<br />
Gebäude erfasst und sind generell zu erheben.<br />
Auf Dauer angelegte und damit ortsfeste, bewilligungspflichtige Objekte mit einer Fläche ab 6 m 2 sind<br />
immer zu erheben, auch wenn sie nicht versichert sind.<br />
Für nicht versicherte, bewilligungspflichtige Objekte mit einer Fläche von bis zu 6 m 2 kann die Gemeinde<br />
über die Pflicht zur Aufnahme entscheiden.<br />
Bei Kleinbauten in Familiengärten kann die Gemeinde über die Pflicht zur Aufnahme entscheiden.<br />
Amt für Raumordnung und Vermessung Reg. Nr. 5.1 Seite 16/65<br />
8090 <strong>Zürich</strong> 01.12.2007