Detaillierung der Bodenbedeckung - Kanton Zürich
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<strong>Detaillierung</strong>sgrad AV KKVA Version 1.2, ZH Version 1.0 <strong>Bodenbedeckung</strong> (BB)<br />
2.4 Zusammenlegung von Linien (TVAV Art. 12)<br />
1 Linien von verschiedenen Objekten aus verschiedenen Informationsebenen dürfen bei <strong>der</strong> Erhebung 1<br />
zusammengelegt werden, wenn sie innerhalb des dreifachen Genauigkeitswertes nach Artikel 29 liegen.<br />
2<br />
Linien <strong>der</strong> Informationsebene «Liegenschaften» und Linien <strong>der</strong> Informationsebenen «<strong>Bodenbedeckung</strong>»<br />
und «Einzelobjekte», die im Gelände aus exakt definierten Punkten bestehen, dürfen nicht<br />
zusammengelegt werden.<br />
Gemäss TVAV sind exakt definierte Punkte z.B. Gebäudeecken, Mauern, usw.<br />
Wo bei Kombination <strong>der</strong> Daten aus <strong>der</strong> unabhängigen Erfassung unsinnige und nicht zuverlässig bestimmte<br />
Verschnittflächen entstehen, ist eine Zusammenlegung <strong>der</strong> Linien von Objekten aus verschiedenen<br />
Informationsebenen o<strong>der</strong> von verschiedenen Einzelobjekten im Bereich <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Genauigkeit<br />
(einfacher mittlerer Fehler) zweckmässig.<br />
Speziell bei Landwirtschafts- und Waldstrassen sind die Linien <strong>der</strong> Oberflächenbefestigung mit den<br />
Grundstücksgrenzen zusammenzulegen und innerhalb <strong>der</strong> Weggrundsstücksgrenzen nicht separat zu<br />
erheben. Ausnahmen bilden grosse Abweichungen bei Einlenkern. Nicht zusammengelegt wird auch<br />
dann, wenn mehr als ein Drittel <strong>der</strong> Bekiesungsbreite ausserhalb des Weggrundstückes liegt.<br />
Bei Übergangsbereichen sind unlogische Absätze <strong>der</strong> Linien <strong>der</strong> Oberflächenbefestigung zu vermeiden.<br />
Auch Linien, welche über exakt definierte Punkte festgelegt werden, dürfen mit an<strong>der</strong>en Linien zusammengelegt<br />
werden, wenn die Abweichungen innerhalb <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Genauigkeit (einfacher mittlerer<br />
Fehler) liegen (Ausnahme Liegenschaften).<br />
2.4.1 Zu Linien mit exakt definierten Punkten zählen insbeson<strong>der</strong>e:<br />
- alle Gebäude<br />
- Strassen, Wege, Plätze und gleichartige Anlagen mit festem Randabschluss (Bundstein, Stellplatte)<br />
o<strong>der</strong> ohne festen Randabschluss (asphaltierte/betonierte/gepflasterte Strassen, etc.)<br />
- übrige befestigte Objekte: Gemauerte, betonierte Zustände, Eisen/Stahlkonstruktionen und<br />
<strong>der</strong>gleichen.<br />
2.4.2 Linien mit nicht exakt definierten Punkten sind:<br />
- Kies-, Mergelflächen<br />
- Gewässerlinie (nicht gemauert)<br />
- Wald-, Acker- Wiese- Wei<strong>der</strong>and, etc.<br />
Es darf nicht grosszügig im Feld über die Zusammenlegung von Linien entschieden werden. Im<br />
Zweifelsfall sind die beiden Linien im Feld zu erfassen und anschliessend ist über die Zusammenlegung<br />
im Büro zu entscheiden. Bei den Zusammenlegungen ist auf vernünftige Verschnitte <strong>der</strong> Ebenen zu<br />
achten.<br />
1 Erhebung im Sinne <strong>der</strong> gesamten Ersterhebung bzw. Erneuerung. Nicht nur Fel<strong>der</strong>hebung.<br />
Amt für Raumordnung und Vermessung Reg. Nr. 5.1 Seite 6/65<br />
8090 <strong>Zürich</strong> 01.12.2007