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Detaillierung der Bodenbedeckung - Kanton Zürich

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<strong>Detaillierung</strong>sgrad AV KKVA Version 1.2, ZH Version 1.0 <strong>Bodenbedeckung</strong> (BB)<br />

2.4 Zusammenlegung von Linien (TVAV Art. 12)<br />

1 Linien von verschiedenen Objekten aus verschiedenen Informationsebenen dürfen bei <strong>der</strong> Erhebung 1<br />

zusammengelegt werden, wenn sie innerhalb des dreifachen Genauigkeitswertes nach Artikel 29 liegen.<br />

2<br />

Linien <strong>der</strong> Informationsebene «Liegenschaften» und Linien <strong>der</strong> Informationsebenen «<strong>Bodenbedeckung</strong>»<br />

und «Einzelobjekte», die im Gelände aus exakt definierten Punkten bestehen, dürfen nicht<br />

zusammengelegt werden.<br />

Gemäss TVAV sind exakt definierte Punkte z.B. Gebäudeecken, Mauern, usw.<br />

Wo bei Kombination <strong>der</strong> Daten aus <strong>der</strong> unabhängigen Erfassung unsinnige und nicht zuverlässig bestimmte<br />

Verschnittflächen entstehen, ist eine Zusammenlegung <strong>der</strong> Linien von Objekten aus verschiedenen<br />

Informationsebenen o<strong>der</strong> von verschiedenen Einzelobjekten im Bereich <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Genauigkeit<br />

(einfacher mittlerer Fehler) zweckmässig.<br />

Speziell bei Landwirtschafts- und Waldstrassen sind die Linien <strong>der</strong> Oberflächenbefestigung mit den<br />

Grundstücksgrenzen zusammenzulegen und innerhalb <strong>der</strong> Weggrundsstücksgrenzen nicht separat zu<br />

erheben. Ausnahmen bilden grosse Abweichungen bei Einlenkern. Nicht zusammengelegt wird auch<br />

dann, wenn mehr als ein Drittel <strong>der</strong> Bekiesungsbreite ausserhalb des Weggrundstückes liegt.<br />

Bei Übergangsbereichen sind unlogische Absätze <strong>der</strong> Linien <strong>der</strong> Oberflächenbefestigung zu vermeiden.<br />

Auch Linien, welche über exakt definierte Punkte festgelegt werden, dürfen mit an<strong>der</strong>en Linien zusammengelegt<br />

werden, wenn die Abweichungen innerhalb <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Genauigkeit (einfacher mittlerer<br />

Fehler) liegen (Ausnahme Liegenschaften).<br />

2.4.1 Zu Linien mit exakt definierten Punkten zählen insbeson<strong>der</strong>e:<br />

- alle Gebäude<br />

- Strassen, Wege, Plätze und gleichartige Anlagen mit festem Randabschluss (Bundstein, Stellplatte)<br />

o<strong>der</strong> ohne festen Randabschluss (asphaltierte/betonierte/gepflasterte Strassen, etc.)<br />

- übrige befestigte Objekte: Gemauerte, betonierte Zustände, Eisen/Stahlkonstruktionen und<br />

<strong>der</strong>gleichen.<br />

2.4.2 Linien mit nicht exakt definierten Punkten sind:<br />

- Kies-, Mergelflächen<br />

- Gewässerlinie (nicht gemauert)<br />

- Wald-, Acker- Wiese- Wei<strong>der</strong>and, etc.<br />

Es darf nicht grosszügig im Feld über die Zusammenlegung von Linien entschieden werden. Im<br />

Zweifelsfall sind die beiden Linien im Feld zu erfassen und anschliessend ist über die Zusammenlegung<br />

im Büro zu entscheiden. Bei den Zusammenlegungen ist auf vernünftige Verschnitte <strong>der</strong> Ebenen zu<br />

achten.<br />

1 Erhebung im Sinne <strong>der</strong> gesamten Ersterhebung bzw. Erneuerung. Nicht nur Fel<strong>der</strong>hebung.<br />

Amt für Raumordnung und Vermessung Reg. Nr. 5.1 Seite 6/65<br />

8090 <strong>Zürich</strong> 01.12.2007

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