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Detaillierung der Bodenbedeckung - Kanton Zürich

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<strong>Detaillierung</strong>sgrad AV KKVA Version 1.2, ZH Version 1.0 <strong>Bodenbedeckung</strong> (BB)<br />

1 Grundlagen<br />

'Verordnung über die amtliche Vermessung' (VAV) vom 18. November 1992 (Stand am 25. März 2003).<br />

'Technische Verordnung über die amtliche Vermessung' (TVAV) des Bundes vom 10. Juni 1994, (Stand<br />

am 25. März 2003).<br />

Datenmodell 2001 Bund <strong>der</strong> Amtlichen Vermessung (DM.01-AV-CH), Version 24.<br />

Weisungen AV <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong>, insbeson<strong>der</strong>e:<br />

Reg. Nr. 3.1: Datenmodell 2001 <strong>der</strong> Amtlichen Vermessung<br />

Reg. Nr. 3.2: Kommentierter Interlisbeschrieb zum Datenmodell 2001 <strong>der</strong> Amtlichen Vermessung<br />

Reg. Nr. 4: Gebäudeadressen in <strong>der</strong> Amtlichen Vermessung (GABMO)<br />

Texte in Kursiv sind zitierte Originaltexte aus den Gesetzen o<strong>der</strong> Verordnungen.<br />

1.1 Generelle Hinweise<br />

Die nachfolgenden Ausführungen ergänzen und präzisieren die vorhandenen Grundlagen des Bundes.<br />

Die Richtlinien sind we<strong>der</strong> als abschliessend noch als vollständig zu betrachten. Sie dienen viel mehr als<br />

Entscheidungshilfe mit dem Ziel, die Daten <strong>der</strong> Amtlichen Vermessung (AV) in <strong>der</strong> Schweiz möglichst<br />

einheitlich zu erheben und zu definieren.<br />

Nach Möglichkeit wurden zukunftsgerichtete abgeschlossene o<strong>der</strong> laufende Projekte bei <strong>der</strong> Erarbeitung<br />

<strong>der</strong> Richtlinien berücksichtigt z.B. 'Gebäude- und Wohnungsregister' (GWR), 'Aufnahme <strong>der</strong> dritten<br />

Dimension in die AV' (3D-AV). Als Spezialfall in dieser Beziehung ist die Darstellung von Brücken in <strong>der</strong><br />

AV zu betrachten. Unter dem Kapitel 2.5 können weitere Ausführungen zu diesem Thema nachgelesen<br />

werden.<br />

1.2 Aufhebungen<br />

Folgende Weisungen AV <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> werden abgelöst und aufgehoben:<br />

Reg. Nr. 2: Behandlung von Waldgrenzen in <strong>der</strong> amtlichen Vermessung vom 09.08.1994<br />

Reg. Nr. 5: <strong>Detaillierung</strong>sgrad <strong>der</strong> amtlichen Vermessung vom 03.05.1996<br />

2 Kriterien für den <strong>Detaillierung</strong>sgrad<br />

2.1 Allgemeines<br />

Die <strong>Bodenbedeckung</strong> ist grundsätzlich unabhängig von den Liegenschaftsgrenzen zu definieren.<br />

Der <strong>Detaillierung</strong>sgrad richtet sich nach <strong>der</strong> Intensität <strong>der</strong> Bodennutzung. Die Beurteilung <strong>der</strong> Intensität<br />

<strong>der</strong> Bodennutzung wird mit Toleranzstufen durch die <strong>Kanton</strong>e festgelegt.<br />

Bei öffentlichen Arealen wie Schulanlagen, Spitälern, Mehrzweckgebäuden, Verwaltungsgebäuden,<br />

Kirchen usw. wird für die Elemente <strong>der</strong> Ebenen <strong>Bodenbedeckung</strong> und Einzelobjekte ein grösserer<br />

<strong>Detaillierung</strong>sgrad als bei nicht öffentlichen Arealen angewendet.<br />

Amt für Raumordnung und Vermessung Reg. Nr. 5.1 Seite 4/65<br />

8090 <strong>Zürich</strong> 01.12.2007

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