Detaillierung der Bodenbedeckung - Kanton Zürich
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<strong>Detaillierung</strong>sgrad AV KKVA Version 1.2, ZH Version 1.0 <strong>Bodenbedeckung</strong> (BB)<br />
3.1.6.2 Balkone<br />
Als Einzelobjekt 'uebriger_Gebaeudeteil' ausserhalb des Gebäudeumrisses sind zu erfassen:<br />
Aufnehmen:<br />
- Links und rechts mit Mauerwerk auf die ganze Balkontiefe abgeschlossene Balkone sind darzustellen.<br />
- Balkone, welche sich über die gesamte Fassadenhöhe erstrecken, sind ab einer Tiefe von > 2 m und<br />
einer Fläche > 6 m 2 aufzunehmen.<br />
- Über die ganze Fassadenlänge durchgehende Balkone sind aufzunehmen.<br />
- Auf dem Boden abgestützte Balkone sind aufzunehmen, unabhängig von <strong>der</strong> Tiefe <strong>der</strong> Balkone. Die<br />
Pfeiler sind erst aufzunehmen, wenn sie die Kriterien <strong>der</strong> jeweiligen Toleranzstufe erfüllen.<br />
Nicht aufnehmen:<br />
- Einzelne Balkone mit einer Tiefe bis 2 m werden nicht dargestellt.<br />
- Über die ganze Fassadenhöhe sich erstreckende Balkone, mit einer Tiefe bis 2 m, werden nicht<br />
erhoben.<br />
Beispiel 1<br />
Weitere Beispiele sind in <strong>der</strong> Richtlinie Einzelobjekte enthalten.<br />
3.1.6.3 Lauben<br />
Definition Laube:<br />
Lauben sind Hauszugänge im ersten Stock.<br />
Geschlossene Balkone sind als<br />
Gebäudeflächen zu behandeln,<br />
wenn sie die Hälfte <strong>der</strong> Fassadenhöhe<br />
o<strong>der</strong> mehr ausmachen (vgl.<br />
3.1.6.1).<br />
- Offene Lauben sind als 'uebriger_Gebaeudeteil' zu erheben.<br />
- Massiv wirkende, geschlossene und in den Wohnraum integrierte Lauben, werden wie die Auskragungen<br />
und Erker behandelt.<br />
Beispiel 1<br />
Laube ist als 'uebriger_Gebaeudeteil'<br />
zu erheben<br />
Amt für Raumordnung und Vermessung Reg. Nr. 5.1 Seite 22/65<br />
8090 <strong>Zürich</strong> 01.12.2007