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Detaillierung der Bodenbedeckung - Kanton Zürich

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<strong>Detaillierung</strong>sgrad AV KKVA Version 1.2, ZH Version 1.0 <strong>Bodenbedeckung</strong> (BB)<br />

3.1.6.8 Terrassenhäuser<br />

2<br />

Als Terrassenhäuser gelten übereinan<strong>der</strong> liegende Wohnungen, die (mehr o<strong>der</strong> weniger) im Winkel zur<br />

natürlichen Hanglage parallel zueinan<strong>der</strong> verschoben sind. Die Verschiebung erlaubt es, jede Ebene mit<br />

einer offenen Terrasse zu versehen, welche die Decke des unmittelbar darunter liegenden Niveaus bildet.<br />

1 Terrassenhaus = 1 Mehrfamilienhaus = 1 Gebäude<br />

Als Gebäudefläche wird <strong>der</strong> äussere Fassadenperimeter erhoben. Die Abstufungen <strong>der</strong> einzelnen<br />

Terrassen definieren die einzelnen Teilflächen des Gebäudes. Die "unten liegenden" Gebäudeteile<br />

werden nicht als unterirdische Gebäude dargestellt (siehe auch die Ausführungen im Kapitel 3.1.1).<br />

Beispiel 1<br />

Beispiel 2<br />

Beispiel 3<br />

2 Definition gemäss EPFL 2006 (Laboratoire de théorie et d'histoire de l'architecture)<br />

Jede Wohnung <strong>der</strong> beiden<br />

Terrassenhäuser hat eine eigene<br />

Adresse; zu erheben ist je ein<br />

Mehrfamilienhaus mit mehreren<br />

Adressen.<br />

Gebäudehauptumrisse ausgezogen<br />

zeichnen = insgesamt 2 Gebäude.<br />

Jede Wohnung hat die gleiche<br />

Adresse; zu erheben ist ein<br />

Mehrfamilienhaus mit einer Adresse.<br />

Gebäudehauptumriss ausgezogen<br />

zeichnen = 1 Gebäude.<br />

Jede Wohnung hat die gleiche<br />

Adresse; zu erheben ist ein<br />

Mehrfamilienhaus mit einer Adresse.<br />

Gebäudehauptumriss ausgezogen<br />

zeichnen = 1 Gebäude.<br />

Sockelgeschoss als Einzelobjekt<br />

'uebriger_Gebaeudeteil'<br />

Amt für Raumordnung und Vermessung Reg. Nr. 5.1 Seite 28/65<br />

8090 <strong>Zürich</strong> 01.12.2007

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