Detaillierung der Bodenbedeckung - Kanton Zürich
Detaillierung der Bodenbedeckung - Kanton Zürich
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<strong>Detaillierung</strong>sgrad AV KKVA Version 1.2, ZH Version 1.0 <strong>Bodenbedeckung</strong> (BB)<br />
3.1.6.8 Terrassenhäuser<br />
2<br />
Als Terrassenhäuser gelten übereinan<strong>der</strong> liegende Wohnungen, die (mehr o<strong>der</strong> weniger) im Winkel zur<br />
natürlichen Hanglage parallel zueinan<strong>der</strong> verschoben sind. Die Verschiebung erlaubt es, jede Ebene mit<br />
einer offenen Terrasse zu versehen, welche die Decke des unmittelbar darunter liegenden Niveaus bildet.<br />
1 Terrassenhaus = 1 Mehrfamilienhaus = 1 Gebäude<br />
Als Gebäudefläche wird <strong>der</strong> äussere Fassadenperimeter erhoben. Die Abstufungen <strong>der</strong> einzelnen<br />
Terrassen definieren die einzelnen Teilflächen des Gebäudes. Die "unten liegenden" Gebäudeteile<br />
werden nicht als unterirdische Gebäude dargestellt (siehe auch die Ausführungen im Kapitel 3.1.1).<br />
Beispiel 1<br />
Beispiel 2<br />
Beispiel 3<br />
2 Definition gemäss EPFL 2006 (Laboratoire de théorie et d'histoire de l'architecture)<br />
Jede Wohnung <strong>der</strong> beiden<br />
Terrassenhäuser hat eine eigene<br />
Adresse; zu erheben ist je ein<br />
Mehrfamilienhaus mit mehreren<br />
Adressen.<br />
Gebäudehauptumrisse ausgezogen<br />
zeichnen = insgesamt 2 Gebäude.<br />
Jede Wohnung hat die gleiche<br />
Adresse; zu erheben ist ein<br />
Mehrfamilienhaus mit einer Adresse.<br />
Gebäudehauptumriss ausgezogen<br />
zeichnen = 1 Gebäude.<br />
Jede Wohnung hat die gleiche<br />
Adresse; zu erheben ist ein<br />
Mehrfamilienhaus mit einer Adresse.<br />
Gebäudehauptumriss ausgezogen<br />
zeichnen = 1 Gebäude.<br />
Sockelgeschoss als Einzelobjekt<br />
'uebriger_Gebaeudeteil'<br />
Amt für Raumordnung und Vermessung Reg. Nr. 5.1 Seite 28/65<br />
8090 <strong>Zürich</strong> 01.12.2007