26.12.2012 Aufrufe

Vermessung Brandenburg 2/98 - Landesvermessung und ...

Vermessung Brandenburg 2/98 - Landesvermessung und ...

Vermessung Brandenburg 2/98 - Landesvermessung und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Fallgr. 2), so haben der ÖbVermIng oder<br />

die behördliche <strong>Vermessung</strong>sstelle diese<br />

solange auszusetzen, bis einer entsprechenden<br />

Abweichung durch die Bauaufsichtsbehörde<br />

stattgegeben wird (Abb. 1, Fall<br />

2.1). Der Abschluß der Zerlegungsvermessung<br />

ebenso wie deren Übernahme<br />

in das Liegenschaftskataster ohne die erforderliche<br />

Beantragung einer Abweichung<br />

(Abb. 1, Fall 2.2) oder deren Versagung<br />

(Abb. 1, Fall 2.3) führen zwar noch keine<br />

baurechtswidrigen Zustände herbei - diese<br />

entstehen erst mit der zivilrechtlichen Teilung<br />

-, sie eröffnen dem Bauherrn jedoch<br />

die Möglichkeit, die die <strong>Vermessung</strong> durchführende<br />

Stelle in Regreß zu nehmen, soweit<br />

die Bauaufsichtsbehörde im Nachhinein<br />

Baurechtsverletzungen feststellt <strong>und</strong><br />

repressive Aufsichtsmaßnahmen gegen den<br />

Bauherrn durchsetzt.<br />

Eine Prüfung, ob ein Antrag auf Abweichung<br />

notwendig ist, erfolgt weder durch<br />

die Stelle, welche das Ergebnis der Zerlegungsvermessung<br />

mit dem neuen Flurstück<br />

in das amtliche Verzeichnis im Sinne<br />

der Gr<strong>und</strong>buchordnung übernimmt, noch<br />

durch das Gr<strong>und</strong>buchamt, welches die öffentlich-rechtliche<br />

Flurstücksgrenze als die<br />

neue zivilrechtliche Gr<strong>und</strong>stücksgrenze<br />

überträgt. Letztgenanntes soll dem Antrag<br />

auf Teilung gr<strong>und</strong>sätzlich stattgeben. Ein<br />

Negativattest soll nur dann eingefordert<br />

werden, wenn das Gr<strong>und</strong>buch sanierungs-,<br />

entwicklungs- oder bodenordnungsrechtliche<br />

Vermerke für das betreffende Gr<strong>und</strong>stück<br />

enthält. Soweit durch die Teilung<br />

baurechtswidrige Zustände geschaffen<br />

werden, hat die Bauaufsichtsbehörde nach<br />

§ 38 der Gr<strong>und</strong>buchordnung (GBO) einen<br />

Eintragungsanspruch (Abb. 1, Fall 2.2)<br />

Aus diesen Ausführungen wird deutlich,<br />

welcher Anspruch in Zukunft an die Stellen<br />

herangetragen wird, welche Zerle-<br />

üermessung<br />

<strong>Brandenburg</strong><br />

gungsvermessungen durchführen. Sie haben<br />

den Bauherrn qualifiziert zu beraten<br />

<strong>und</strong> ihn rechtzeitig auf Verstöße gegen<br />

geltendes Baurecht aufmerksam zu machen.<br />

Der von den <strong>Vermessung</strong>sstellen in<br />

diese Tätigkeit einzubringende Sachverstand<br />

geht deshalb erheblich über Fragen<br />

des Kataster- <strong>und</strong> Liegenschaftsrechts hinaus.<br />

Lageplan<br />

Die BbgBO unterscheidet im Gegensatz zu<br />

ihrem Vorläufer nunmehr ausdrücklich<br />

zwischen dem amtlichen <strong>und</strong> dem einfachen<br />

Lageplan. Die Lagepläne sollen eine<br />

hinreichende Beurteilung des Bauvorhabens<br />

durch die Bauaufsichtsbehörden im<br />

Rahmen des Genehmigungsverfahrens ermöglichen.<br />

Nach Einschätzung des Ministeriums<br />

für Stadtentwicklung, Wohnen<br />

<strong>und</strong> Verkehr wurde bereits in der Vergangenheit<br />

aufgr<strong>und</strong> der häufig unklaren<br />

Gr<strong>und</strong>stücksverhältnisse im Land <strong>Brandenburg</strong><br />

in 70% der Fälle der amtliche<br />

Lageplan gefertigt.<br />

Einfacher Lageplan<br />

Der einfache Lageplan unterscheidet sich<br />

insbesondere dadurch vom amtlichen Lageplan,<br />

daß er keine qualifizierte Aussage<br />

zu den Flurstücksgrenzen trifft.<br />

Amtlicher Lageplan<br />

Der amtliche Lageplan umfaßt den in § 2<br />

BauVorlV abschließend aufgezählten Inhalt<br />

<strong>und</strong> ist von ÖbVermIng oder behördlichen<br />

<strong>Vermessung</strong>sstellen zu erarbeiten.<br />

Er stellt die genannten Inhalte entsprechend<br />

Ziffer 2.2 Satz 1 VVBauVorlV jedoch<br />

lediglich insoweit dar, wie sie vorhanden<br />

oder bekannt sind. Mit der Erfassung<br />

des Inhalts werden Tatbestände, die<br />

durch vermessungstechnische Ermittlun-<br />

- 13 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!