Vermessung Brandenburg 2/98 - Landesvermessung und ...
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Fallgr. 2), so haben der ÖbVermIng oder<br />
die behördliche <strong>Vermessung</strong>sstelle diese<br />
solange auszusetzen, bis einer entsprechenden<br />
Abweichung durch die Bauaufsichtsbehörde<br />
stattgegeben wird (Abb. 1, Fall<br />
2.1). Der Abschluß der Zerlegungsvermessung<br />
ebenso wie deren Übernahme<br />
in das Liegenschaftskataster ohne die erforderliche<br />
Beantragung einer Abweichung<br />
(Abb. 1, Fall 2.2) oder deren Versagung<br />
(Abb. 1, Fall 2.3) führen zwar noch keine<br />
baurechtswidrigen Zustände herbei - diese<br />
entstehen erst mit der zivilrechtlichen Teilung<br />
-, sie eröffnen dem Bauherrn jedoch<br />
die Möglichkeit, die die <strong>Vermessung</strong> durchführende<br />
Stelle in Regreß zu nehmen, soweit<br />
die Bauaufsichtsbehörde im Nachhinein<br />
Baurechtsverletzungen feststellt <strong>und</strong><br />
repressive Aufsichtsmaßnahmen gegen den<br />
Bauherrn durchsetzt.<br />
Eine Prüfung, ob ein Antrag auf Abweichung<br />
notwendig ist, erfolgt weder durch<br />
die Stelle, welche das Ergebnis der Zerlegungsvermessung<br />
mit dem neuen Flurstück<br />
in das amtliche Verzeichnis im Sinne<br />
der Gr<strong>und</strong>buchordnung übernimmt, noch<br />
durch das Gr<strong>und</strong>buchamt, welches die öffentlich-rechtliche<br />
Flurstücksgrenze als die<br />
neue zivilrechtliche Gr<strong>und</strong>stücksgrenze<br />
überträgt. Letztgenanntes soll dem Antrag<br />
auf Teilung gr<strong>und</strong>sätzlich stattgeben. Ein<br />
Negativattest soll nur dann eingefordert<br />
werden, wenn das Gr<strong>und</strong>buch sanierungs-,<br />
entwicklungs- oder bodenordnungsrechtliche<br />
Vermerke für das betreffende Gr<strong>und</strong>stück<br />
enthält. Soweit durch die Teilung<br />
baurechtswidrige Zustände geschaffen<br />
werden, hat die Bauaufsichtsbehörde nach<br />
§ 38 der Gr<strong>und</strong>buchordnung (GBO) einen<br />
Eintragungsanspruch (Abb. 1, Fall 2.2)<br />
Aus diesen Ausführungen wird deutlich,<br />
welcher Anspruch in Zukunft an die Stellen<br />
herangetragen wird, welche Zerle-<br />
üermessung<br />
<strong>Brandenburg</strong><br />
gungsvermessungen durchführen. Sie haben<br />
den Bauherrn qualifiziert zu beraten<br />
<strong>und</strong> ihn rechtzeitig auf Verstöße gegen<br />
geltendes Baurecht aufmerksam zu machen.<br />
Der von den <strong>Vermessung</strong>sstellen in<br />
diese Tätigkeit einzubringende Sachverstand<br />
geht deshalb erheblich über Fragen<br />
des Kataster- <strong>und</strong> Liegenschaftsrechts hinaus.<br />
Lageplan<br />
Die BbgBO unterscheidet im Gegensatz zu<br />
ihrem Vorläufer nunmehr ausdrücklich<br />
zwischen dem amtlichen <strong>und</strong> dem einfachen<br />
Lageplan. Die Lagepläne sollen eine<br />
hinreichende Beurteilung des Bauvorhabens<br />
durch die Bauaufsichtsbehörden im<br />
Rahmen des Genehmigungsverfahrens ermöglichen.<br />
Nach Einschätzung des Ministeriums<br />
für Stadtentwicklung, Wohnen<br />
<strong>und</strong> Verkehr wurde bereits in der Vergangenheit<br />
aufgr<strong>und</strong> der häufig unklaren<br />
Gr<strong>und</strong>stücksverhältnisse im Land <strong>Brandenburg</strong><br />
in 70% der Fälle der amtliche<br />
Lageplan gefertigt.<br />
Einfacher Lageplan<br />
Der einfache Lageplan unterscheidet sich<br />
insbesondere dadurch vom amtlichen Lageplan,<br />
daß er keine qualifizierte Aussage<br />
zu den Flurstücksgrenzen trifft.<br />
Amtlicher Lageplan<br />
Der amtliche Lageplan umfaßt den in § 2<br />
BauVorlV abschließend aufgezählten Inhalt<br />
<strong>und</strong> ist von ÖbVermIng oder behördlichen<br />
<strong>Vermessung</strong>sstellen zu erarbeiten.<br />
Er stellt die genannten Inhalte entsprechend<br />
Ziffer 2.2 Satz 1 VVBauVorlV jedoch<br />
lediglich insoweit dar, wie sie vorhanden<br />
oder bekannt sind. Mit der Erfassung<br />
des Inhalts werden Tatbestände, die<br />
durch vermessungstechnische Ermittlun-<br />
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