Vermessung Brandenburg 2/98 - Landesvermessung und ...
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Bauwerkseinmessung<br />
Die BbgBO wurde in § 74 Abs. 8 dahingehend<br />
geändert, daß die Einhaltung der festgelegten<br />
Gr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong> Höhenlage eines<br />
Bauvorhabens der Bauaufsichtsbehörde<br />
durch den Bauherrn binnen zwei Wochen<br />
nach Baubeginn durch eine Einmessung<br />
einer behördlichen <strong>Vermessung</strong>sstelle<br />
oder eines ÖbVermIng nachzuweisen<br />
ist. Die Regelung resultiert aus der<br />
Notwendigkeit, auch hier aus Gründen der<br />
Rechtssicherheit den Grenzbezug zweifelsfrei<br />
herzustellen sowie bauaufsichtliche<br />
Maßnahmen frühzeitig einleiten zu können.<br />
Die Durchführung der Bauwerkseinmessung<br />
durch behördliche <strong>Vermessung</strong>sstellen<br />
oder ÖbVermIng eröffnet darüber<br />
hinaus die Möglichkeit, das Ergebnis zur<br />
Fortführung des Liegenschaftskatasters zu<br />
nutzen <strong>und</strong> somit weitere Einmessungskosten<br />
für den Bauherrn zu minimieren.<br />
Die Bauwerkseinmessung dient der Kontrolle<br />
der Einhaltung der bauordnungs- <strong>und</strong><br />
ggf. auch bauplanungsrechtlichen Vorgaben<br />
der Aufsichtsbehörden. Dabei sind,<br />
insbesondere auch vor dem Hintergr<strong>und</strong><br />
der kurzen Frist von zwei Wochen, freischwebende<br />
oder vorspringende, die Fassade<br />
gestaltende Bauteile ebenso wie Überdachungen,<br />
vorspringende oder zurückgesetzte<br />
Geschosse von untergeordneter Bedeutung.<br />
Somit beschränkt sich die bauordnungsrechtliche<br />
<strong>Vermessung</strong> auf die<br />
Bestimmung der Höhenlage des Kellerbzw.<br />
Geschoßf<strong>und</strong>aments sowie der Lage<br />
der Gr<strong>und</strong>fläche i.S.d. § 74 Abs. 2 BbgBO.<br />
In Abb. 2 werden diese bestimmt durch die<br />
Eckpunkte 1 bis 5.<br />
Als Nachweis der Bauwerkseinmessung<br />
gilt in aller Regel eine Bescheinigung der<br />
behördlichen <strong>Vermessung</strong>sstelle oder des<br />
ÖbVermIng über das Ergebnis der <strong>Vermessung</strong>.<br />
Die Anforderung an die Aus-<br />
üermessung<br />
<strong>Brandenburg</strong><br />
gestaltung der Bescheinigung obliegt den<br />
Bauaufsichtsbehörden. Unabhängig davon,<br />
daß der Bauherr nachweispflichtig für eventuelle<br />
Abweichungen ist, haben die behördliche<br />
<strong>Vermessung</strong>sstelle oder der<br />
ÖbVermIng die untere Bauaufsichtsbehörde<br />
unverzüglich über die Abweichungen<br />
zu informieren, damit diese rechtzeitig<br />
entsprechende Maßnahmen einleiten kann.<br />
Die genannte bauordnungsrechtliche<br />
<strong>Vermessung</strong> <strong>und</strong> die Einmessung nach §<br />
15 VermLiegG sollen aus Gründen der<br />
Verwaltungsvereinfachung <strong>und</strong> der Kostenminimierung<br />
in einem Termin zusammengefaßt<br />
werden. Der gemeinsame<br />
<strong>Vermessung</strong>stermin erfolgt bei der Abnahme<br />
des die äußere Bauwerksbegrenzungslinie<br />
bildenden aufgehenden Bauwerks<br />
auf der F<strong>und</strong>amentplatte. Diese Regelung<br />
bedeutet eine Zeit- <strong>und</strong> Kostenersparnis<br />
für den Bauherrn, sowie mit der<br />
Übernahme eine höhere Aktualität des<br />
Liegenschaftskatasters.<br />
Gebäudeeinmessung<br />
Neben der Bauwerkseinmessung unterliegt<br />
die Neuerrichtung oder die Änderung des<br />
Gr<strong>und</strong>risses eines Gebäudes der Gebäudeeinmessungspflicht.<br />
Dabei ist zu beachten, daß durch die<br />
anzustrebende Verknüpfung der liegenschaftsrechtlichen<br />
Einmessung mit der<br />
bauordnungsrechtlich durch die Neufassung<br />
des § 74 Abs. 8 BbgBO dem Bauherrn<br />
abverlangten <strong>Vermessung</strong> insbesondere die<br />
Kosten im individuellen Wohnungsbau<br />
gesenkt werden sollen.<br />
Zielsetzung der Gebäudeeinmessung ist<br />
es, den Baukörper zumindest in den beim<br />
Gesamteindruck nach allgemeinem Verständnis<br />
entstehenden charakteristischen<br />
Gr<strong>und</strong>zügen in der Liegenschaftskarte lagegenau<br />
wiederzugeben.<br />
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