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Vermessung Brandenburg 2/98 - Landesvermessung und ...

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Bauwerkseinmessung<br />

Die BbgBO wurde in § 74 Abs. 8 dahingehend<br />

geändert, daß die Einhaltung der festgelegten<br />

Gr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong> Höhenlage eines<br />

Bauvorhabens der Bauaufsichtsbehörde<br />

durch den Bauherrn binnen zwei Wochen<br />

nach Baubeginn durch eine Einmessung<br />

einer behördlichen <strong>Vermessung</strong>sstelle<br />

oder eines ÖbVermIng nachzuweisen<br />

ist. Die Regelung resultiert aus der<br />

Notwendigkeit, auch hier aus Gründen der<br />

Rechtssicherheit den Grenzbezug zweifelsfrei<br />

herzustellen sowie bauaufsichtliche<br />

Maßnahmen frühzeitig einleiten zu können.<br />

Die Durchführung der Bauwerkseinmessung<br />

durch behördliche <strong>Vermessung</strong>sstellen<br />

oder ÖbVermIng eröffnet darüber<br />

hinaus die Möglichkeit, das Ergebnis zur<br />

Fortführung des Liegenschaftskatasters zu<br />

nutzen <strong>und</strong> somit weitere Einmessungskosten<br />

für den Bauherrn zu minimieren.<br />

Die Bauwerkseinmessung dient der Kontrolle<br />

der Einhaltung der bauordnungs- <strong>und</strong><br />

ggf. auch bauplanungsrechtlichen Vorgaben<br />

der Aufsichtsbehörden. Dabei sind,<br />

insbesondere auch vor dem Hintergr<strong>und</strong><br />

der kurzen Frist von zwei Wochen, freischwebende<br />

oder vorspringende, die Fassade<br />

gestaltende Bauteile ebenso wie Überdachungen,<br />

vorspringende oder zurückgesetzte<br />

Geschosse von untergeordneter Bedeutung.<br />

Somit beschränkt sich die bauordnungsrechtliche<br />

<strong>Vermessung</strong> auf die<br />

Bestimmung der Höhenlage des Kellerbzw.<br />

Geschoßf<strong>und</strong>aments sowie der Lage<br />

der Gr<strong>und</strong>fläche i.S.d. § 74 Abs. 2 BbgBO.<br />

In Abb. 2 werden diese bestimmt durch die<br />

Eckpunkte 1 bis 5.<br />

Als Nachweis der Bauwerkseinmessung<br />

gilt in aller Regel eine Bescheinigung der<br />

behördlichen <strong>Vermessung</strong>sstelle oder des<br />

ÖbVermIng über das Ergebnis der <strong>Vermessung</strong>.<br />

Die Anforderung an die Aus-<br />

üermessung<br />

<strong>Brandenburg</strong><br />

gestaltung der Bescheinigung obliegt den<br />

Bauaufsichtsbehörden. Unabhängig davon,<br />

daß der Bauherr nachweispflichtig für eventuelle<br />

Abweichungen ist, haben die behördliche<br />

<strong>Vermessung</strong>sstelle oder der<br />

ÖbVermIng die untere Bauaufsichtsbehörde<br />

unverzüglich über die Abweichungen<br />

zu informieren, damit diese rechtzeitig<br />

entsprechende Maßnahmen einleiten kann.<br />

Die genannte bauordnungsrechtliche<br />

<strong>Vermessung</strong> <strong>und</strong> die Einmessung nach §<br />

15 VermLiegG sollen aus Gründen der<br />

Verwaltungsvereinfachung <strong>und</strong> der Kostenminimierung<br />

in einem Termin zusammengefaßt<br />

werden. Der gemeinsame<br />

<strong>Vermessung</strong>stermin erfolgt bei der Abnahme<br />

des die äußere Bauwerksbegrenzungslinie<br />

bildenden aufgehenden Bauwerks<br />

auf der F<strong>und</strong>amentplatte. Diese Regelung<br />

bedeutet eine Zeit- <strong>und</strong> Kostenersparnis<br />

für den Bauherrn, sowie mit der<br />

Übernahme eine höhere Aktualität des<br />

Liegenschaftskatasters.<br />

Gebäudeeinmessung<br />

Neben der Bauwerkseinmessung unterliegt<br />

die Neuerrichtung oder die Änderung des<br />

Gr<strong>und</strong>risses eines Gebäudes der Gebäudeeinmessungspflicht.<br />

Dabei ist zu beachten, daß durch die<br />

anzustrebende Verknüpfung der liegenschaftsrechtlichen<br />

Einmessung mit der<br />

bauordnungsrechtlich durch die Neufassung<br />

des § 74 Abs. 8 BbgBO dem Bauherrn<br />

abverlangten <strong>Vermessung</strong> insbesondere die<br />

Kosten im individuellen Wohnungsbau<br />

gesenkt werden sollen.<br />

Zielsetzung der Gebäudeeinmessung ist<br />

es, den Baukörper zumindest in den beim<br />

Gesamteindruck nach allgemeinem Verständnis<br />

entstehenden charakteristischen<br />

Gr<strong>und</strong>zügen in der Liegenschaftskarte lagegenau<br />

wiederzugeben.<br />

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