2. Standbein in der Landwirtschaft - Die Landwirtschaftliche ...
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Ab 1. Januar 2006 werden aufgrund<br />
des Verwaltungsvere<strong>in</strong>fachungsgesetzes<br />
nachfolgende Satzungsneuregelungen<br />
e<strong>in</strong>geführt, die begrenzte E<strong>in</strong>schränkungen<br />
im Leistungsrecht zur<br />
Folge haben.<br />
1. Selbstbeteiligung bei Betriebs-<br />
und Haushaltshilfe im Rahmen<br />
satzungsmäßiger Mehrleistungen<br />
(§ 27 a)<br />
Für die Leistungen gemäß §§ 22 – 26<br />
(Leistung nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB<br />
VII), also für die so genannten Mehrleistungen<br />
– z. B. während e<strong>in</strong>er auf<br />
e<strong>in</strong>em Arbeitsunfall beruhenden Arbeitsunfähigkeit<br />
mit ambulanter Behandlung<br />
– ist als Selbstbeteiligung je<br />
Kalen<strong>der</strong>tag <strong>der</strong> Leistungs<strong>in</strong>anspruchnahme<br />
<strong>der</strong> sich nach § 61 Satz 1 SGB<br />
V ergebende Betrag an die Berufsgenossenschaft<br />
zu entrichten.“<br />
Nach § 61 SGB V zahlen Versicherte<br />
somit 10 v. H. <strong>der</strong> Kosten, m<strong>in</strong>destens<br />
jedoch 5,00 EUR und höchstens<br />
10,00 EUR <strong>der</strong> erhaltenen Leistung<br />
zu. § 27 a <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> LBG NB<br />
6 Sicher Leben 6/2005<br />
LSV aktuell<br />
Berufsgenossenschaft<br />
Satzungsän<strong>der</strong>ung<br />
Ausgenommen redaktionelle, d.h. textlich klarstellende Anpassungen geben wir nachstehend<br />
e<strong>in</strong>en kurzen Überblick über die wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen und Ergänzungen <strong>der</strong><br />
Satzung <strong>der</strong> <strong>Landwirtschaft</strong>lichen Berufsgenossenschaft.<br />
sieht diese Selbstbeteiligung je Kalen<strong>der</strong>tag<br />
<strong>der</strong> Leistungs<strong>in</strong>anspruchnahme<br />
vor. Das bedeutet, dass z. B. bei <strong>der</strong><br />
Inanspruchnahme e<strong>in</strong>er hauptberuflichen<br />
Ersatzkraft, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel ca.<br />
200,00 EUR arbeitstäglich kostet, e<strong>in</strong>e<br />
Zuzahlung von 10,00 EUR pro Tag zu<br />
leisten ist. <strong>Die</strong>ser Betrag soll mit Hilfe<br />
e<strong>in</strong>er vorher vom Versicherten erteilten<br />
Abbuchungserklärung e<strong>in</strong>gezogen<br />
werden. Bei Abrechnungen von selbst<br />
beschafften Ersatzkräften (Erstattungshöchstbetrag<br />
72,00 EUR täglich; Zuzahlung<br />
7,20 EUR) wird die Selbstbeteiligungssumme<br />
direkt von <strong>der</strong> Leistung<br />
abgezogen.<br />
<strong>2.</strong> Altersabschläge (§ 29)<br />
(1) Bei landwirtschaftlichen Unternehmern,<br />
<strong>der</strong>en im Unternehmen mitarbeitenden<br />
Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartnern<br />
sowie nicht nur vorübergehend<br />
im landwirtschaftlichen<br />
Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen<br />
o<strong>der</strong> regelmäßig<br />
wie landwirtschaftliche Unternehmer<br />
selbstständig Tätigen, die<br />
ausgefallene Person Grund des Ausfalls beantragte Leistung<br />
In diesen Fällen ist e<strong>in</strong>e Selbstbeteiligung zu leisten<br />
1 landw. Unternehmer stat. Behandlg. über drei Betriebshilfe<br />
Monate 1)<br />
2 Ehegatte/Lebenspartner stat. Behandlg. über drei<br />
des landw. Unternehmers Monate 1)<br />
Haushaltshilfe<br />
3 Ehegatte/Lebenspartner stat. Behandlung Betriebshilfe<br />
d. landw. Unternehmers (ab 1. Leistungstag)<br />
4 landw. Unternehmer bzw. ambulante Behandlung Betriebshilfe/<br />
Ehegatte/Lebenspartner (ab 1. Leistungstag) Haushaltshilfe<br />
Ke<strong>in</strong>e Selbstbeteiligung fällt bei BG-BHH-Anträgen an:<br />
1 landw. Unternehmer stat. Behandlg. bis drei<br />
Monate 1)<br />
Betriebshilfe/<br />
Haushaltshilfe<br />
2 Ehegatte/Lebenspartner stat. Behandlg. bis drei<br />
d. landw. Unternehmers Monate 1)<br />
Haushaltshilfe<br />
3 landw. Unternehmer bzw. Son<strong>der</strong>fälle, wie z. B. be- Betriebshilfe/<br />
Ehegatte/Lebenspartner son<strong>der</strong>e Unterstützung<br />
gem. § 39 Abs. 2 SGB VII<br />
Haushaltshilfe<br />
1) Bei Arbeitgeberbetrieben (Unternehmen, <strong>in</strong> denen Arbeitnehmer o<strong>der</strong> mitarbeitende Familienangehörige<br />
ständig beschäftigt s<strong>in</strong>d) bereits ab Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Leistung.<br />
im Zeitpunkt des Versicherungsfalles<br />
das 65. Lebensjahr vollendet<br />
haben, verr<strong>in</strong>gert sich <strong>der</strong> Jahresarbeitsverdienst<br />
gemäß § 93 Abs. 1,<br />
2 o<strong>der</strong> 3 SGB VII. <strong>Die</strong> Verr<strong>in</strong>gerung<br />
nach Satz 1 beträgt<br />
1. 65 v. H. für Versicherte, die im<br />
Zeitpunkt des Versicherungsfalls<br />
das 75. Lebensjahr vollendet<br />
haben,<br />
<strong>2.</strong> 50 v. H. für Versicherte, die im<br />
Zeitpunkt des Versicherungsfalls<br />
das 70. Lebensjahr und noch<br />
nicht das 75. Lebensjahr vollendet<br />
haben,<br />
3. 35 v. H. für die übrigen Versicherten.<br />
Für Versicherte, die im Zeitpunkt des<br />
Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet haben und die<br />
Anspruch auf<br />
1. vorzeitige Altersrente o<strong>der</strong> Rente<br />
wegen voller Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />
aus <strong>der</strong> Alterssicherung <strong>der</strong> Landwirte,<br />
<strong>2.</strong> Witwen- o<strong>der</strong> Witwerrente aus<br />
<strong>der</strong> Alterssicherung <strong>der</strong> Landwirte<br />
wegen Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung,<br />
3. Überbrückungsgeld aus <strong>der</strong> Alterssicherung<br />
<strong>der</strong> Landwirte o<strong>der</strong><br />
4. Produktionsaufgaberente nach dem<br />
Gesetz zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>stellung<br />
<strong>der</strong> landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit<br />
haben, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden;<br />
die Verr<strong>in</strong>gerung beträgt 35<br />
v. H.“<br />
(2) <strong>Die</strong> Abschläge nach Abs. 1 gelten<br />
nicht für Ansprüche <strong>in</strong> Höhe<br />
des Teiles <strong>der</strong> Geldleistung, die aufgrund<br />
e<strong>in</strong>er Zusatzversicherung zu<br />
gewähren ist.<br />
3. Wartezeit bei Rente (§ 29a)<br />
(1) Anspruch auf Rente haben:<br />
1. die als Unternehmer Versicherten,<br />
<strong>2.</strong> die Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartner<br />
<strong>der</strong> Unternehmer,<br />
3. die den Unternehmern im Versicherungsschutz<br />
Gleichgestellten,