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2. Standbein in der Landwirtschaft - Die Landwirtschaftliche ...

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Ab 1. Januar 2006 werden aufgrund<br />

des Verwaltungsvere<strong>in</strong>fachungsgesetzes<br />

nachfolgende Satzungsneuregelungen<br />

e<strong>in</strong>geführt, die begrenzte E<strong>in</strong>schränkungen<br />

im Leistungsrecht zur<br />

Folge haben.<br />

1. Selbstbeteiligung bei Betriebs-<br />

und Haushaltshilfe im Rahmen<br />

satzungsmäßiger Mehrleistungen<br />

(§ 27 a)<br />

Für die Leistungen gemäß §§ 22 – 26<br />

(Leistung nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB<br />

VII), also für die so genannten Mehrleistungen<br />

– z. B. während e<strong>in</strong>er auf<br />

e<strong>in</strong>em Arbeitsunfall beruhenden Arbeitsunfähigkeit<br />

mit ambulanter Behandlung<br />

– ist als Selbstbeteiligung je<br />

Kalen<strong>der</strong>tag <strong>der</strong> Leistungs<strong>in</strong>anspruchnahme<br />

<strong>der</strong> sich nach § 61 Satz 1 SGB<br />

V ergebende Betrag an die Berufsgenossenschaft<br />

zu entrichten.“<br />

Nach § 61 SGB V zahlen Versicherte<br />

somit 10 v. H. <strong>der</strong> Kosten, m<strong>in</strong>destens<br />

jedoch 5,00 EUR und höchstens<br />

10,00 EUR <strong>der</strong> erhaltenen Leistung<br />

zu. § 27 a <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> LBG NB<br />

6 Sicher Leben 6/2005<br />

LSV aktuell<br />

Berufsgenossenschaft<br />

Satzungsän<strong>der</strong>ung<br />

Ausgenommen redaktionelle, d.h. textlich klarstellende Anpassungen geben wir nachstehend<br />

e<strong>in</strong>en kurzen Überblick über die wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen und Ergänzungen <strong>der</strong><br />

Satzung <strong>der</strong> <strong>Landwirtschaft</strong>lichen Berufsgenossenschaft.<br />

sieht diese Selbstbeteiligung je Kalen<strong>der</strong>tag<br />

<strong>der</strong> Leistungs<strong>in</strong>anspruchnahme<br />

vor. Das bedeutet, dass z. B. bei <strong>der</strong><br />

Inanspruchnahme e<strong>in</strong>er hauptberuflichen<br />

Ersatzkraft, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel ca.<br />

200,00 EUR arbeitstäglich kostet, e<strong>in</strong>e<br />

Zuzahlung von 10,00 EUR pro Tag zu<br />

leisten ist. <strong>Die</strong>ser Betrag soll mit Hilfe<br />

e<strong>in</strong>er vorher vom Versicherten erteilten<br />

Abbuchungserklärung e<strong>in</strong>gezogen<br />

werden. Bei Abrechnungen von selbst<br />

beschafften Ersatzkräften (Erstattungshöchstbetrag<br />

72,00 EUR täglich; Zuzahlung<br />

7,20 EUR) wird die Selbstbeteiligungssumme<br />

direkt von <strong>der</strong> Leistung<br />

abgezogen.<br />

<strong>2.</strong> Altersabschläge (§ 29)<br />

(1) Bei landwirtschaftlichen Unternehmern,<br />

<strong>der</strong>en im Unternehmen mitarbeitenden<br />

Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartnern<br />

sowie nicht nur vorübergehend<br />

im landwirtschaftlichen<br />

Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen<br />

o<strong>der</strong> regelmäßig<br />

wie landwirtschaftliche Unternehmer<br />

selbstständig Tätigen, die<br />

ausgefallene Person Grund des Ausfalls beantragte Leistung<br />

In diesen Fällen ist e<strong>in</strong>e Selbstbeteiligung zu leisten<br />

1 landw. Unternehmer stat. Behandlg. über drei Betriebshilfe<br />

Monate 1)<br />

2 Ehegatte/Lebenspartner stat. Behandlg. über drei<br />

des landw. Unternehmers Monate 1)<br />

Haushaltshilfe<br />

3 Ehegatte/Lebenspartner stat. Behandlung Betriebshilfe<br />

d. landw. Unternehmers (ab 1. Leistungstag)<br />

4 landw. Unternehmer bzw. ambulante Behandlung Betriebshilfe/<br />

Ehegatte/Lebenspartner (ab 1. Leistungstag) Haushaltshilfe<br />

Ke<strong>in</strong>e Selbstbeteiligung fällt bei BG-BHH-Anträgen an:<br />

1 landw. Unternehmer stat. Behandlg. bis drei<br />

Monate 1)<br />

Betriebshilfe/<br />

Haushaltshilfe<br />

2 Ehegatte/Lebenspartner stat. Behandlg. bis drei<br />

d. landw. Unternehmers Monate 1)<br />

Haushaltshilfe<br />

3 landw. Unternehmer bzw. Son<strong>der</strong>fälle, wie z. B. be- Betriebshilfe/<br />

Ehegatte/Lebenspartner son<strong>der</strong>e Unterstützung<br />

gem. § 39 Abs. 2 SGB VII<br />

Haushaltshilfe<br />

1) Bei Arbeitgeberbetrieben (Unternehmen, <strong>in</strong> denen Arbeitnehmer o<strong>der</strong> mitarbeitende Familienangehörige<br />

ständig beschäftigt s<strong>in</strong>d) bereits ab Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Leistung.<br />

im Zeitpunkt des Versicherungsfalles<br />

das 65. Lebensjahr vollendet<br />

haben, verr<strong>in</strong>gert sich <strong>der</strong> Jahresarbeitsverdienst<br />

gemäß § 93 Abs. 1,<br />

2 o<strong>der</strong> 3 SGB VII. <strong>Die</strong> Verr<strong>in</strong>gerung<br />

nach Satz 1 beträgt<br />

1. 65 v. H. für Versicherte, die im<br />

Zeitpunkt des Versicherungsfalls<br />

das 75. Lebensjahr vollendet<br />

haben,<br />

<strong>2.</strong> 50 v. H. für Versicherte, die im<br />

Zeitpunkt des Versicherungsfalls<br />

das 70. Lebensjahr und noch<br />

nicht das 75. Lebensjahr vollendet<br />

haben,<br />

3. 35 v. H. für die übrigen Versicherten.<br />

Für Versicherte, die im Zeitpunkt des<br />

Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben und die<br />

Anspruch auf<br />

1. vorzeitige Altersrente o<strong>der</strong> Rente<br />

wegen voller Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

aus <strong>der</strong> Alterssicherung <strong>der</strong> Landwirte,<br />

<strong>2.</strong> Witwen- o<strong>der</strong> Witwerrente aus<br />

<strong>der</strong> Alterssicherung <strong>der</strong> Landwirte<br />

wegen Erwerbsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung,<br />

3. Überbrückungsgeld aus <strong>der</strong> Alterssicherung<br />

<strong>der</strong> Landwirte o<strong>der</strong><br />

4. Produktionsaufgaberente nach dem<br />

Gesetz zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>stellung<br />

<strong>der</strong> landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit<br />

haben, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden;<br />

die Verr<strong>in</strong>gerung beträgt 35<br />

v. H.“<br />

(2) <strong>Die</strong> Abschläge nach Abs. 1 gelten<br />

nicht für Ansprüche <strong>in</strong> Höhe<br />

des Teiles <strong>der</strong> Geldleistung, die aufgrund<br />

e<strong>in</strong>er Zusatzversicherung zu<br />

gewähren ist.<br />

3. Wartezeit bei Rente (§ 29a)<br />

(1) Anspruch auf Rente haben:<br />

1. die als Unternehmer Versicherten,<br />

<strong>2.</strong> die Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartner<br />

<strong>der</strong> Unternehmer,<br />

3. die den Unternehmern im Versicherungsschutz<br />

Gleichgestellten,

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