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Ärzt*in für Wien 2023/3

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SERVICE STEUER<br />

Spitalsärztinnen und Spitalsärzte<br />

Die Steuererklärungen <strong>für</strong> 2022<br />

Alle angestellten Ärztinnen und Ärzte sollten überprüfen, ob durch Geltendmachung von Abschreibposten<br />

vom Finanzamt eine Steuerrückerstattung <strong>für</strong> das vergangene Jahr möglich ist. Unter bestimmten<br />

Umständen ist man freilich gesetzlich dazu verpflichtet.<br />

Von Wolfgang Leonhart<br />

► Bei angestellten Ärztinnen<br />

und Ärzten können angefallene<br />

Steuerabsetzposten, beispielsweise Fortbildun<br />

gen, durch Einreichung einer Arbeitnehmerveranlagung<br />

beim Finanzamt<br />

steuerlich geltend gemacht werden.<br />

Die dann resultierende Steuergutschrift<br />

wird durch das Finanzamt auf das Bankkonto<br />

überwiesen. Unter bestimmten<br />

Umständen besteht allerdings auch <strong>für</strong><br />

Spitalsärztinnen und Spitalsärzte die<br />

Verpflichtung, eine jährliche Steuererklärung<br />

einzureichen.<br />

Welche Termine muss<br />

man einhalten?<br />

•Innerhalb von fünf Jahren nach<br />

Ablauf des betreffenden Jahres<br />

können Sie die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung<br />

(Formular „L1“)<br />

beim Finanzamt einreichen.<br />

•Wenn Sie hingegen verpflichtet sind,<br />

eine Arbeitnehmerveranlagung einzureichen<br />

(zum Beispiel, wenn mehrere<br />

Dienstverhältnisse vorliegen), muss<br />

dies bis 30. September des nächsten<br />

Jahres erfolgen.<br />

•Spitalsärztinnen und -ärzte, die wegen<br />

anderer Einkünfte, wie zusätzlicher<br />

Klassegelder, ohnehin einkommensteuerpflichtig<br />

sind, müssen die Einkommensteuererklärung<br />

(Formular<br />

„E1“) unaufgefordert abgeben. Hier gilt<br />

der 30. April des folgenden Jahres als<br />

Stichtag.<br />

Wenn die Steuererklärung über<br />

FINANZ Online eingereicht wird, verlängert<br />

sich die Frist automatisch bis zum<br />

30. Juni. Wer aber mehr Zeit benötigt,<br />

kann beim zuständigen Finanzamt einen<br />

Antrag auf Fristverlängerung einbringen.<br />

Wann ist die Steuererklärung<br />

verpflichtend?<br />

Eine Verpflichtung, beim Finanzamt eine<br />

Steuererklärung abzugeben, besteht<br />

unter anderem wenn<br />

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Arbeitnehmerveranlagung einzureichen,<br />

muss dies bis 30. September des nächsten Jahres erfolgen.<br />

Bei angestellten<br />

Ärztinnen<br />

und Ärzten<br />

können<br />

angefallene<br />

Steuerabsetzposten,<br />

beispielsweise<br />

Fortbildungen,<br />

durch<br />

Einreichung<br />

einer Arbeitnehmerveranlagung<br />

beim<br />

Finanzamt<br />

steuerlich<br />

geltend<br />

gemacht<br />

werden.<br />

•Nebeneinkünfte (beispielsweise aus<br />

Sonderklassegeldern) von mehr als<br />

730 Euro im Jahr neben dem Gehalt<br />

vorliegen, oder<br />

•mehrere Dienstverhältnisse (Gehälter)<br />

gleichzeitig bestanden haben, oder<br />

•steuerpflichtige Bezüge aus einer gesetzlichen<br />

Krankenversicherung (Krankengelder),<br />

Insolvenzausfallgelder oder<br />

Bezüge gemäß Heeresgebührengesetz<br />

zugeflossen sind, oder<br />

•Pflichtbeiträge aus der gesetzlichen Sozialversicherung<br />

zurückgezahlt wurden<br />

oder<br />

•nicht zustehende Freibeträge berücksichtigt<br />

wurden, oder<br />

•der Alleinverdiener- beziehungsweise<br />

Alleinerzieherabsetzbetrag gewährt<br />

wurde, obwohl die Voraussetzungen<br />

nicht vorlagen, oder<br />

•eine unrichtige Erklärung hinsichtlich<br />

Pendlerpauschale vorliegt, oder<br />

•Kapitaleinkünfte ohne Kapitalertragsteuer-<br />

Abzug erzielt wurden, oder<br />

•Einkünfte aus Grundstücksverkäufen<br />

ohne Abzug der Immobilienertragssteuer<br />

vorliegen.<br />

In all diesen Fällen besteht die Verpflichtung,<br />

beim Finanzamt eine Steuererklärung<br />

einzureichen, bei der dann aber<br />

selbstverständlich auch alle Freibeträge<br />

beantragt werden können.<br />

Hinweis: Die Rückzahlung von Wohlfahrtsfondsbeiträgen<br />

wird seitens der<br />

Standesvertretung beim Finanzamt<br />

gemeldet und führt bei angestellten<br />

Ärztinnen und Ärzten immer zu einer<br />

Pflichtveranlagung!<br />

Erstellung der<br />

Steuererklärungen<br />

Die „Zusammenstellung der Einnahmen<br />

und Ausgaben“ sowie Ermittlung<br />

des Gewinnes erfolgt bei Beziehenden<br />

von selbständigen Einkünften auf dem<br />

Formular „E1a“. In dem darin enthaltenen<br />

Raster müssen die Einnahmen<br />

und Ausgaben eingesetzt werden. Der<br />

solchermaßen berechnete „Gewinn aus<br />

selbständiger Arbeit“ wird im Einkommensteuererklärungsformular<br />

„E1“ unter<br />

der Rubik „Einkünfte aus selbständiger<br />

Arbeit“ eingetragen. Daneben soll<br />

bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung<br />

die Angabe aller übrigen<br />

Einkünfte, insbesondere das Vorliegen<br />

von Einkünften aus dem Dienstverhältnis<br />

mit der Krankenanstalt, nicht vergessen<br />

werden.<br />

Beziehen Sie als Spitalsärztin beziehungsweise<br />

Spitalsarzt Klassegelder<br />

oder andere ärztliche Nebeneinkünfte<br />

wie etwa Vertretungshonorare, sollten<br />

Sie unbedingt prüfen, ob nicht der Fall<br />

einer „Pflichtveranlagung“ gegeben ist.<br />

Steuererklärung per Internet<br />

Sowohl die Arbeitnehmerveranlagung<br />

(Formular „L1“) wie auch die allgemeine<br />

Veranlagung (Formular „E1“)<br />

kann per Internet über FinanzOnline<br />

(www.bmf.gv.at) an das Finanzamt<br />

übermittelt werden. Auch Umsatzsteuervoranmeldungen,<br />

Änderungen von<br />

personen- oder unternehmensbezogenen<br />

Grunddaten (Adresse, Bankverbindung)<br />

können elektronisch durch-<br />

Foto: Prostock-Studio/GettyImages<br />

34 <strong>Ärzt*in</strong> <strong>für</strong> <strong>Wien</strong> 03_<strong>2023</strong>

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