Ärzt*in für Wien 2023/3
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SERVICE STEUER<br />
Spitalsärztinnen und Spitalsärzte<br />
Die Steuererklärungen <strong>für</strong> 2022<br />
Alle angestellten Ärztinnen und Ärzte sollten überprüfen, ob durch Geltendmachung von Abschreibposten<br />
vom Finanzamt eine Steuerrückerstattung <strong>für</strong> das vergangene Jahr möglich ist. Unter bestimmten<br />
Umständen ist man freilich gesetzlich dazu verpflichtet.<br />
Von Wolfgang Leonhart<br />
► Bei angestellten Ärztinnen<br />
und Ärzten können angefallene<br />
Steuerabsetzposten, beispielsweise Fortbildun<br />
gen, durch Einreichung einer Arbeitnehmerveranlagung<br />
beim Finanzamt<br />
steuerlich geltend gemacht werden.<br />
Die dann resultierende Steuergutschrift<br />
wird durch das Finanzamt auf das Bankkonto<br />
überwiesen. Unter bestimmten<br />
Umständen besteht allerdings auch <strong>für</strong><br />
Spitalsärztinnen und Spitalsärzte die<br />
Verpflichtung, eine jährliche Steuererklärung<br />
einzureichen.<br />
Welche Termine muss<br />
man einhalten?<br />
•Innerhalb von fünf Jahren nach<br />
Ablauf des betreffenden Jahres<br />
können Sie die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung<br />
(Formular „L1“)<br />
beim Finanzamt einreichen.<br />
•Wenn Sie hingegen verpflichtet sind,<br />
eine Arbeitnehmerveranlagung einzureichen<br />
(zum Beispiel, wenn mehrere<br />
Dienstverhältnisse vorliegen), muss<br />
dies bis 30. September des nächsten<br />
Jahres erfolgen.<br />
•Spitalsärztinnen und -ärzte, die wegen<br />
anderer Einkünfte, wie zusätzlicher<br />
Klassegelder, ohnehin einkommensteuerpflichtig<br />
sind, müssen die Einkommensteuererklärung<br />
(Formular<br />
„E1“) unaufgefordert abgeben. Hier gilt<br />
der 30. April des folgenden Jahres als<br />
Stichtag.<br />
Wenn die Steuererklärung über<br />
FINANZ Online eingereicht wird, verlängert<br />
sich die Frist automatisch bis zum<br />
30. Juni. Wer aber mehr Zeit benötigt,<br />
kann beim zuständigen Finanzamt einen<br />
Antrag auf Fristverlängerung einbringen.<br />
Wann ist die Steuererklärung<br />
verpflichtend?<br />
Eine Verpflichtung, beim Finanzamt eine<br />
Steuererklärung abzugeben, besteht<br />
unter anderem wenn<br />
Wenn Sie verpflichtet sind, eine Arbeitnehmerveranlagung einzureichen,<br />
muss dies bis 30. September des nächsten Jahres erfolgen.<br />
Bei angestellten<br />
Ärztinnen<br />
und Ärzten<br />
können<br />
angefallene<br />
Steuerabsetzposten,<br />
beispielsweise<br />
Fortbildungen,<br />
durch<br />
Einreichung<br />
einer Arbeitnehmerveranlagung<br />
beim<br />
Finanzamt<br />
steuerlich<br />
geltend<br />
gemacht<br />
werden.<br />
•Nebeneinkünfte (beispielsweise aus<br />
Sonderklassegeldern) von mehr als<br />
730 Euro im Jahr neben dem Gehalt<br />
vorliegen, oder<br />
•mehrere Dienstverhältnisse (Gehälter)<br />
gleichzeitig bestanden haben, oder<br />
•steuerpflichtige Bezüge aus einer gesetzlichen<br />
Krankenversicherung (Krankengelder),<br />
Insolvenzausfallgelder oder<br />
Bezüge gemäß Heeresgebührengesetz<br />
zugeflossen sind, oder<br />
•Pflichtbeiträge aus der gesetzlichen Sozialversicherung<br />
zurückgezahlt wurden<br />
oder<br />
•nicht zustehende Freibeträge berücksichtigt<br />
wurden, oder<br />
•der Alleinverdiener- beziehungsweise<br />
Alleinerzieherabsetzbetrag gewährt<br />
wurde, obwohl die Voraussetzungen<br />
nicht vorlagen, oder<br />
•eine unrichtige Erklärung hinsichtlich<br />
Pendlerpauschale vorliegt, oder<br />
•Kapitaleinkünfte ohne Kapitalertragsteuer-<br />
Abzug erzielt wurden, oder<br />
•Einkünfte aus Grundstücksverkäufen<br />
ohne Abzug der Immobilienertragssteuer<br />
vorliegen.<br />
In all diesen Fällen besteht die Verpflichtung,<br />
beim Finanzamt eine Steuererklärung<br />
einzureichen, bei der dann aber<br />
selbstverständlich auch alle Freibeträge<br />
beantragt werden können.<br />
Hinweis: Die Rückzahlung von Wohlfahrtsfondsbeiträgen<br />
wird seitens der<br />
Standesvertretung beim Finanzamt<br />
gemeldet und führt bei angestellten<br />
Ärztinnen und Ärzten immer zu einer<br />
Pflichtveranlagung!<br />
Erstellung der<br />
Steuererklärungen<br />
Die „Zusammenstellung der Einnahmen<br />
und Ausgaben“ sowie Ermittlung<br />
des Gewinnes erfolgt bei Beziehenden<br />
von selbständigen Einkünften auf dem<br />
Formular „E1a“. In dem darin enthaltenen<br />
Raster müssen die Einnahmen<br />
und Ausgaben eingesetzt werden. Der<br />
solchermaßen berechnete „Gewinn aus<br />
selbständiger Arbeit“ wird im Einkommensteuererklärungsformular<br />
„E1“ unter<br />
der Rubik „Einkünfte aus selbständiger<br />
Arbeit“ eingetragen. Daneben soll<br />
bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung<br />
die Angabe aller übrigen<br />
Einkünfte, insbesondere das Vorliegen<br />
von Einkünften aus dem Dienstverhältnis<br />
mit der Krankenanstalt, nicht vergessen<br />
werden.<br />
Beziehen Sie als Spitalsärztin beziehungsweise<br />
Spitalsarzt Klassegelder<br />
oder andere ärztliche Nebeneinkünfte<br />
wie etwa Vertretungshonorare, sollten<br />
Sie unbedingt prüfen, ob nicht der Fall<br />
einer „Pflichtveranlagung“ gegeben ist.<br />
Steuererklärung per Internet<br />
Sowohl die Arbeitnehmerveranlagung<br />
(Formular „L1“) wie auch die allgemeine<br />
Veranlagung (Formular „E1“)<br />
kann per Internet über FinanzOnline<br />
(www.bmf.gv.at) an das Finanzamt<br />
übermittelt werden. Auch Umsatzsteuervoranmeldungen,<br />
Änderungen von<br />
personen- oder unternehmensbezogenen<br />
Grunddaten (Adresse, Bankverbindung)<br />
können elektronisch durch-<br />
Foto: Prostock-Studio/GettyImages<br />
34 <strong>Ärzt*in</strong> <strong>für</strong> <strong>Wien</strong> 03_<strong>2023</strong>