Schwanstetten 2023-09_01-40_red
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RATGEBER RECHT<br />
Über Nacht ums Haus gebracht…<br />
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte einen<br />
Fall zum Az. 8 U 174/22 zu entscheiden,<br />
bei welchem kein Testament vorhanden<br />
war. Die Abscheu vor dem Thema Tod, sowie<br />
die Angst vor den Kosten hatte wieder<br />
zugeschlagen. Der Unterzeichner kann nur<br />
dringend empfehlen, mit Hilfe unserer Kanzlei<br />
eine letztwillige Verfügung zu errichten,<br />
damit Ihnen das nachfolgende Schicksal erspart<br />
bleibt.<br />
Der Ehemann war verstorben, die Ehefrau<br />
erbte neben den beiden Töchtern kraft Gesetzes.<br />
Die Ehefrau wollte im viele Jahre<br />
abgesparten ehelichen Haus mit vielen Erinnerungen<br />
an die gemeinsame Zeit wohnen<br />
bleiben, die Töchter wollten einen Verkauf<br />
und das Geld. Die Witwe konnte die Töchter<br />
nicht ausbezahlen, sodass man sich darauf<br />
einigte, dass das Haus, was dem Ehemann<br />
allein gehört hatte, da aus seiner Linie, verkauft<br />
werden soll.<br />
Bei den Gesprächen hat man sich mündlich<br />
darüber geeinigt, dass die Witwe in dem<br />
Haus bleiben könne, auch wenn ein Enkel<br />
nun neuer Eigentümer der Immobilie wird.<br />
Um weitere Kosten zu sparen wurde nur der<br />
Verkauf an den Enkel schriftlich vereinbart.<br />
Der Verkauf wurde abgewickelt, die Witwe<br />
wohnte noch 1 1/2 Jahre im Haus. Und dann<br />
kündigt der Enkel als neuer Eigentümer „das<br />
unentgeltliche Nutzungsverhältnis“ und<br />
macht das Geschäft seines Lebens: er verkauft<br />
das Haus zum mehr als den doppelten<br />
Preis, den er bezahlt hatte, an Fremde. Die<br />
Witwe wird zwangsgeräumt und landet auf<br />
der Straße. Sie klagt mit dem Gedanken,<br />
sie könne ins eheliche Haus zurückkehren,<br />
möchte festgestellt haben, dass ihr ein lebenslanges<br />
unentgeltliches Wohnrecht zusteht.<br />
Sie gewinnt dann auch in der 2. Instanz<br />
vor dem Oberlandesgericht Oldenburg.<br />
Das OLG stellt fest, dass ihr ein schuldrechtliches<br />
Wohnrecht zusteht. Dies gelte auch<br />
trotz Weiterverkaufs der Immobilie. Die<br />
Witwe habe nun Schadensersatzansprüche<br />
gegen den Enkel. Das Oberlandesgericht<br />
kommt zur Auffassung, dass der Enkel ein<br />
Kündigungsrecht nicht beweisen konnte.<br />
Ein Fall aus der Praxis, der zeigt, was passiert,<br />
wenn man nichts macht. Der Unterzeichner<br />
kann nur jedermann anraten, mit<br />
Hilfe unserer Kanzlei in rechtlicher Hinsicht<br />
seine familiäre Situation zu analysieren, sein<br />
Vermögen mit Schulden und Haben korrekt<br />
zu betrachten, eine letztwillige Verfügung<br />
zu errichten, die den eigenen Willen sicher<br />
umsetzt und eine Verteilung des Vorhandenen<br />
so regelt, wie man es selbst möchte.<br />
Dabei sind selbstverständlich die Interessen<br />
der Mandanten zu schützen, sodass ein Fall<br />
wie vor dem OLG Oldenburg ausgeschlossen<br />
ist. Natürlich berät unsere Kanzlei Sie hierbei<br />
auch zuverlässig in allen erbschaftsteuerlichen<br />
und schenkungssteuerlichen Fragen.<br />
Die Analyse des Falles:<br />
Der 1. Fehler war, dass man die familiäre<br />
Situation nicht analysiert hat. Wenn nur ein<br />
Ehegatte Eigentümer einer Immobilie ist,<br />
dann ist der andere kraft Gesetzes zunächst<br />
einmal schutzlos. Hier gilt es, zu Lebzeiten<br />
ggf. korrigierend einzugreifen. Dies bedeutet<br />
nicht, dass Immobilien aus der eigenen<br />
Linie in der ungeliebten Verwandtschaft des<br />
Ehegatten verschwinden müssen. Das kann<br />
man regeln.<br />
Der 2. Fehler, der noch massiver ist, war, dass<br />
keine letztwillige Verfügung errichtet wurde.<br />
Das Gesetz als Auffangmechanismus schert<br />
alle über einen Kamm und nimmt keinerlei<br />
Rücksicht auf ihre individuellen Familienverhältnisse<br />
und Vorstellungen. Das Ergebnis<br />
ist immer die Verteilung des Vermögens.<br />
Wenn dies bzgl. der ehelichen Immobilie<br />
nicht gewünscht ist, was in der Regel so ist,<br />
dann muss man eine letztwillige Verfügung<br />
errichten. Der Ehemann hätte seine Ehefrau<br />
bereits sicher schützen können, indem man<br />
im 1. Schritt nach genauer Analyse der familienrechtlichen<br />
Situation eine letztwillige<br />
Verfügung errichtet hätte. Im 2. Schritt wäre<br />
diese letztwillige Verfügung natürlich auch<br />
noch durch juristische Maßnahmen abzusichern<br />
gewesen.<br />
Der 3. Fehler war, dass man beim Verkauf<br />
an den Enkel wieder gespart hat und ohne<br />
anwaltliche Hilfe die zu diesem Zeitpunkt<br />
noch mögliche Absicherung der Witwe nicht<br />
eingebaut hat. Auch da hätte ein im Erbrecht<br />
erfahrener Anwalt die Situation gerade noch<br />
retten können.<br />
Der 4. Fehler besteht in der Vorstellung, dass<br />
die Witwe in das Haus zurückkehren könne.<br />
Ein solcher Prozess bis zum Abschluss der 2.<br />
Instanz kann leicht die Dauer von 3-4 Jahren<br />
haben. In dieser Zeit wohnt die Witwe bereits<br />
an einer neuen Adresse, nicht aber im<br />
ehelichen Haus. Sie hatte auch prozessuales<br />
Glück, weil der Enkel kein Kündigungsrecht<br />
beweisen konnte. Und das Ergebnis ist nicht,<br />
dass sie in das Haus zurückkehren kann, sondern<br />
vom Enkel nur Geld als Schadenersatz<br />
verlangen kann. Das bedeutet, dass Sie für<br />
den Rest ihres Lebens, möglicherweise bezogen<br />
auf den Wohnwert des ehemaligen ehelichen<br />
Hauses, diesen als Schaden geltend<br />
machen kann - solange der Enkel Geld hat.<br />
Eine Rückkehr in das Haus ist ausgeschlossen,<br />
da die Neueigentümer von der Witwe<br />
nicht belangt werden können.<br />
Unsere Kanzlei kann Ihnen zuverlässig dabei<br />
helfen, sicher ihren Willen umzusetzen und<br />
Ihren Partner zu schützen. Reden wir darüber.<br />
Stephan Baumann<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
Erbrecht<br />
PR-Text<br />
ANWALTSKANZLEI BAUMANN<br />
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E-Mail: info@ab-anwaelte.de • www.ab-anwaelte.de<br />
Stephan Baumann, Rechtsanwalt und Mediator<br />
Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht, Fachanwaltslg. für Erbrecht<br />
Dozent a. D. an der GEORG-SIMON-OHM Hochschule Nürnberg<br />
Peter Spies, Rechtsanwalt und Dozent der Verwaltungsgenossenschaft<br />
Wir sind für Sie auch auf<br />
folgenden Rechtsgebieten tätig:<br />
• Arbeitsrecht<br />
• Familienrecht<br />
• Erbrecht und Betreuungen<br />
• Seniorenrecht<br />
• Internetrecht<br />
• Verkehrsrecht<br />
und Unfallregulierung<br />
• Miet- und Immobilienrecht<br />
• Straf- und Steuerrecht<br />
• Versicherungsrecht<br />
• Steuerstrafrecht<br />
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<strong>40</strong> <strong>09</strong> | <strong>2023</strong>