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Schwanstetten 2023-09_01-40_red

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RATGEBER RECHT<br />

Über Nacht ums Haus gebracht…<br />

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte einen<br />

Fall zum Az. 8 U 174/22 zu entscheiden,<br />

bei welchem kein Testament vorhanden<br />

war. Die Abscheu vor dem Thema Tod, sowie<br />

die Angst vor den Kosten hatte wieder<br />

zugeschlagen. Der Unterzeichner kann nur<br />

dringend empfehlen, mit Hilfe unserer Kanzlei<br />

eine letztwillige Verfügung zu errichten,<br />

damit Ihnen das nachfolgende Schicksal erspart<br />

bleibt.<br />

Der Ehemann war verstorben, die Ehefrau<br />

erbte neben den beiden Töchtern kraft Gesetzes.<br />

Die Ehefrau wollte im viele Jahre<br />

abgesparten ehelichen Haus mit vielen Erinnerungen<br />

an die gemeinsame Zeit wohnen<br />

bleiben, die Töchter wollten einen Verkauf<br />

und das Geld. Die Witwe konnte die Töchter<br />

nicht ausbezahlen, sodass man sich darauf<br />

einigte, dass das Haus, was dem Ehemann<br />

allein gehört hatte, da aus seiner Linie, verkauft<br />

werden soll.<br />

Bei den Gesprächen hat man sich mündlich<br />

darüber geeinigt, dass die Witwe in dem<br />

Haus bleiben könne, auch wenn ein Enkel<br />

nun neuer Eigentümer der Immobilie wird.<br />

Um weitere Kosten zu sparen wurde nur der<br />

Verkauf an den Enkel schriftlich vereinbart.<br />

Der Verkauf wurde abgewickelt, die Witwe<br />

wohnte noch 1 1/2 Jahre im Haus. Und dann<br />

kündigt der Enkel als neuer Eigentümer „das<br />

unentgeltliche Nutzungsverhältnis“ und<br />

macht das Geschäft seines Lebens: er verkauft<br />

das Haus zum mehr als den doppelten<br />

Preis, den er bezahlt hatte, an Fremde. Die<br />

Witwe wird zwangsgeräumt und landet auf<br />

der Straße. Sie klagt mit dem Gedanken,<br />

sie könne ins eheliche Haus zurückkehren,<br />

möchte festgestellt haben, dass ihr ein lebenslanges<br />

unentgeltliches Wohnrecht zusteht.<br />

Sie gewinnt dann auch in der 2. Instanz<br />

vor dem Oberlandesgericht Oldenburg.<br />

Das OLG stellt fest, dass ihr ein schuldrechtliches<br />

Wohnrecht zusteht. Dies gelte auch<br />

trotz Weiterverkaufs der Immobilie. Die<br />

Witwe habe nun Schadensersatzansprüche<br />

gegen den Enkel. Das Oberlandesgericht<br />

kommt zur Auffassung, dass der Enkel ein<br />

Kündigungsrecht nicht beweisen konnte.<br />

Ein Fall aus der Praxis, der zeigt, was passiert,<br />

wenn man nichts macht. Der Unterzeichner<br />

kann nur jedermann anraten, mit<br />

Hilfe unserer Kanzlei in rechtlicher Hinsicht<br />

seine familiäre Situation zu analysieren, sein<br />

Vermögen mit Schulden und Haben korrekt<br />

zu betrachten, eine letztwillige Verfügung<br />

zu errichten, die den eigenen Willen sicher<br />

umsetzt und eine Verteilung des Vorhandenen<br />

so regelt, wie man es selbst möchte.<br />

Dabei sind selbstverständlich die Interessen<br />

der Mandanten zu schützen, sodass ein Fall<br />

wie vor dem OLG Oldenburg ausgeschlossen<br />

ist. Natürlich berät unsere Kanzlei Sie hierbei<br />

auch zuverlässig in allen erbschaftsteuerlichen<br />

und schenkungssteuerlichen Fragen.<br />

Die Analyse des Falles:<br />

Der 1. Fehler war, dass man die familiäre<br />

Situation nicht analysiert hat. Wenn nur ein<br />

Ehegatte Eigentümer einer Immobilie ist,<br />

dann ist der andere kraft Gesetzes zunächst<br />

einmal schutzlos. Hier gilt es, zu Lebzeiten<br />

ggf. korrigierend einzugreifen. Dies bedeutet<br />

nicht, dass Immobilien aus der eigenen<br />

Linie in der ungeliebten Verwandtschaft des<br />

Ehegatten verschwinden müssen. Das kann<br />

man regeln.<br />

Der 2. Fehler, der noch massiver ist, war, dass<br />

keine letztwillige Verfügung errichtet wurde.<br />

Das Gesetz als Auffangmechanismus schert<br />

alle über einen Kamm und nimmt keinerlei<br />

Rücksicht auf ihre individuellen Familienverhältnisse<br />

und Vorstellungen. Das Ergebnis<br />

ist immer die Verteilung des Vermögens.<br />

Wenn dies bzgl. der ehelichen Immobilie<br />

nicht gewünscht ist, was in der Regel so ist,<br />

dann muss man eine letztwillige Verfügung<br />

errichten. Der Ehemann hätte seine Ehefrau<br />

bereits sicher schützen können, indem man<br />

im 1. Schritt nach genauer Analyse der familienrechtlichen<br />

Situation eine letztwillige<br />

Verfügung errichtet hätte. Im 2. Schritt wäre<br />

diese letztwillige Verfügung natürlich auch<br />

noch durch juristische Maßnahmen abzusichern<br />

gewesen.<br />

Der 3. Fehler war, dass man beim Verkauf<br />

an den Enkel wieder gespart hat und ohne<br />

anwaltliche Hilfe die zu diesem Zeitpunkt<br />

noch mögliche Absicherung der Witwe nicht<br />

eingebaut hat. Auch da hätte ein im Erbrecht<br />

erfahrener Anwalt die Situation gerade noch<br />

retten können.<br />

Der 4. Fehler besteht in der Vorstellung, dass<br />

die Witwe in das Haus zurückkehren könne.<br />

Ein solcher Prozess bis zum Abschluss der 2.<br />

Instanz kann leicht die Dauer von 3-4 Jahren<br />

haben. In dieser Zeit wohnt die Witwe bereits<br />

an einer neuen Adresse, nicht aber im<br />

ehelichen Haus. Sie hatte auch prozessuales<br />

Glück, weil der Enkel kein Kündigungsrecht<br />

beweisen konnte. Und das Ergebnis ist nicht,<br />

dass sie in das Haus zurückkehren kann, sondern<br />

vom Enkel nur Geld als Schadenersatz<br />

verlangen kann. Das bedeutet, dass Sie für<br />

den Rest ihres Lebens, möglicherweise bezogen<br />

auf den Wohnwert des ehemaligen ehelichen<br />

Hauses, diesen als Schaden geltend<br />

machen kann - solange der Enkel Geld hat.<br />

Eine Rückkehr in das Haus ist ausgeschlossen,<br />

da die Neueigentümer von der Witwe<br />

nicht belangt werden können.<br />

Unsere Kanzlei kann Ihnen zuverlässig dabei<br />

helfen, sicher ihren Willen umzusetzen und<br />

Ihren Partner zu schützen. Reden wir darüber.<br />

Stephan Baumann<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Familienrecht<br />

Erbrecht<br />

PR-Text<br />

ANWALTSKANZLEI BAUMANN<br />

RECHTSANWÄLTE • FACHANWÄLTE<br />

Kupferschmiedstraße 1a (Kostenlose Parkplätze vor der Kanzlei)<br />

91154 Roth • Telefon (<strong>09</strong>171) 8 51 85-0 • Telefax (<strong>09</strong>171) 8 51 85-9<br />

E-Mail: info@ab-anwaelte.de • www.ab-anwaelte.de<br />

Stephan Baumann, Rechtsanwalt und Mediator<br />

Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht, Fachanwaltslg. für Erbrecht<br />

Dozent a. D. an der GEORG-SIMON-OHM Hochschule Nürnberg<br />

Peter Spies, Rechtsanwalt und Dozent der Verwaltungsgenossenschaft<br />

Wir sind für Sie auch auf<br />

folgenden Rechtsgebieten tätig:<br />

• Arbeitsrecht<br />

• Familienrecht<br />

• Erbrecht und Betreuungen<br />

• Seniorenrecht<br />

• Internetrecht<br />

• Verkehrsrecht<br />

und Unfallregulierung<br />

• Miet- und Immobilienrecht<br />

• Straf- und Steuerrecht<br />

• Versicherungsrecht<br />

• Steuerstrafrecht<br />

• Forderungsbeitreibung<br />

<strong>40</strong> <strong>09</strong> | <strong>2023</strong>

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